Federal Contributions and Deductibles in Health Insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed concerns regarding changes to the distribution of federal contributions to health insurance funds and the implementation of annual deductibles. The court's reasoning was that the federal council had acted in accordance with parliamentary mandates to increase solidarity among insured individuals by altering the subsidy distribution to favor funds with older and female members, and to implement an annual deductible system. The court found that these changes, including the retroactive application, were intended by parliament to address inequities in the insurance system and that adequate time was provided for insurance funds to adapt, with provisions for special arrangements in cases of fluctuating membership.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 Absatz, Art. 38bis KVG, Art. 27 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung; Federal Contributions and Deductibles in Health Insurance: The court's reasoning was that the federal council had acted in accordance with parliamentary mandates to increase solidarity among insured individuals by altering the subsidy distribution to favor funds with older and female members, and to implement an annual deductible system. The court found that these changes, including the retroactive application, were intended by parliament to address inequities in the insurance system and that adequate time was provided for insurance funds to adapt, with provisions for special arrangements in cases of fluctuating membership.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the amendment regarding federal contributions to health insurance funds and the federal council's mandate to use these contributions to strengthen solidarity.
This provision allows for special arrangements regarding cost-sharing for health insurance funds with fluctuating insured populations, which was retained in the new regulations.
Volltext
22. März 1991 N 777 Interpellation Dietrich
2. Die EAK besteht derzeit aus Vertretern der IKS, Dozenten nissen und Möglichkeiten der Branche, sind offen für innova-
der Medizin und Pharmazie, der Krankenkassen, der Aerzte, tive Lösungen und erwarten, dass die zuständigen Behörden
der Apotheker, der Heilanstalten, der Laboratorien, der Versi- die Kassen in der Suche nach effizienten Lösungen «nach
cherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Mass» zumindest kontaktieren.
Unfallversicherung und des Bundesamtes für Gesundheits-
wesen (Art. 8 Abs. 1 Verordnung VIII über die Krankenversi- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
cherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analy- vom 20. Februar 1991
sen). Es ist geplant, durch Verordnungsänderung die EAK zu Rapport écrit du Conseil fédéral
erweitern und in ihr auch Vertreter der Komplementärmedizin du 20 février 1991
Einsitz nehmen zu lassen. Das Inkrafttreten der Verordnungs- 1. Mit Bundesbeschluss vom 23. März 1990 hat das Parlament
änderung ist frühestens auf das Jahr 1992 vorgesehen. Artikel 38bis des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-
Die Frage einer Einsitznahme von Vertretern der Komplemen- rung rückwirkend auf den 1. Januar 1990 dahingehend geän-
tärmedizin in die Fachkommission für allgemeine Leistungen dert, dass einerseits die Bundesbeiträge an die Krankenkas-
wird gegenwärtig geprüft. Auf jeden Fall soll der Entscheid mit sen um 300 Millionen auf 1,3 Milliarden Franken erhöht wer-
jenem über eine entsprechende Erweiterung der EAK gefällt den und dass anderseits der Bundesrat beauftragt wird, die
werden. Bundesbeiträge inskünftig vermehrt zur Verstärkung der Soli-
darität zwischen den Versicherten der beiden Geschlechter
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- und der verschiedenen Altersgruppen zu verwenden. Indem
tes befriedigt. nun der Bundesrat am 16. Oktober 1990 durch eine Aende-
rung der Verordnung l über die Krankenversicherung einen
neuen Verteilschlüssel für die Bundesbeiträge aufgestellt und
diesen rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat,
ist er dem ausdrücklichen Auftrag des Parlamentes nachge-
#ST# 90.951 kommen.
Der neue Verteilungsmodus begünstigt Kassen mit einem ho-
Interpellation Dietrich hen Bestand an Betagten und Frauen gegenüber Kassen, de-
ren Versichertenbestand sich vorwiegend aus Jungen sowie
Berufsverbands-Krankenkassen Männern zusammensetzt. Dass von dieser Neuregelung ne-
Caisses-maladie professionnelles ben der Kollektiv/Versicherung, die sich in der Regel auf Er-
werbstätige und deren Familienangehörige beschränkt, auch
die einen günstigen Risikobestand aufweisenden Betriebs-
und Berufsverbands-Krankenkassen betroffen werden, ist un-
bestritten. Dies war jedoch vom Parlament so beabsichtigt,
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1990 weil die vor allem durch die Kollektiv/Versicherung bewirkte
Ist der Bundesrat bereit, den besonderen Verhältnissen, Inter- Ehtsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung nur
essen, Bedürfnissen und Gegebenheiten der beruflichen eingedämmt werden kann, wenn entweder die Versicherten-
Krankenkassen - insbesondere der Kollektiv-Krankenversi- gemeinschaften mit günstigem Risikobestand zugunsten der-
cherungen mit zahlreichen versicherten Saisonniers und Kurz- jenigen mit ungünstiger Risikostruktur finanziell stärker bela-
aufenthaltern - vermehrt Beachtung und Rücksichtnahme zu stet oder wenn die letzteren zulasten derersteren subventions-
schenken? mässig bevorzugt werden.
2. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 3. Dezember 1990 die
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1990 Verordnung V über die Krankenversicherung geändert und
Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre davantage en considé- damit u. a. die Kostenbeteiligung der Versicherten neu gere-
ration les conditions, intérêts, besoins et spécificités des cais- gelt. Die dabei vorgesehene generelle Umstellung auf das Sy-
ses-maladie professionnelles, notamment des caisses-mala- stem der Jahresfranchise wurde, wie die übrigen Verord-
die collectives, qui assurent de nombreux saisonniers et béné- nungsänderungen, auch mit dem Konkordat der Schweizeri-
ficiaires d'une autorisation de courte durée? schen Krankenkassen (KSK), dem sämtliche anerkannten
Krankenkassen direkt oder indirekt angeschlossen sind, ab-
Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun gesprochen. Das System der Jahresfranchise sollte auch für
Kassen von Branchen mit Saisoncharakter vollziehbar sein,
Schriftliche Begründung - Développement par écrit kann sich doch das Problem der unterjährigen Mitgliedschaf-
1. Am 16. Oktober 1990 verfügte der Bundesrat - rückwirkend ten bei allen Krankenkassen gleichermassen stellen. Im übri-
auf den 1. Januar 1990 - unter dem Titel «Neue Berechnung gen wird die Bestimmung von Artikel 27 Absatz 2 der Verord-
der Subventionen für die anerkannten Krankenkassen», einen nung, wonach das Bundesamt für Sozialversicherung den
neuen Verteilschlüssel für die Subventionen. Für die Berufs- Kassen mit stark wechselndem Versichertenbestand auf Ge-
verbands-Krankenkassen resultieren daraus eine empfindli- such hin eine Sonderregelung (einheitliche Kostenbeteili-
che Kürzung der Subventionen und damit beträchtliche unvor- gung) gestatten kann, beibehalten.
hergesehene Fehlbeträge der Rechnungen. Dieser bedenkli- Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Ko-
che Sachverhalt wird noch verschärft, indem eine verspro- stenbeteiligung bereits auf den I.Januar 1991 wurde vom
chene Unterstützung des Bundes rückwirkend vorenthalten KSK ausdrücklich gewünscht. Für die Anpassung der Kassen-
wird. Diese Massnahmen, die als schikanös empfunden wer- bestimmungen an die neue Regelung wird den Kassen eine
den, verhindern eine vernünftige Finanzplanung und verun- Frist von einem Jahr eingeräumt, womit ihnen ausreichend
möglichen zum Teil die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Zeit zur Verfügung steht.
2. Die Einführung der Jahresfranchise ist für die Krankenkas- 3. Der Bundesrat war und ist stets bemüht, die Krankenkassen
sen von Branchen mit Saisoncharakter- die beispielsweise in bei der Suche nach effizienten Lösungen zu konsultieren. So
der Hôtellerie tausende von Saisonniers und Kurzaufenthal- wurden und werden denn auch alle Verordnungsänderungen
tern versichern-überhaupt nicht vollziehbar. Den Kassen wird jeweils mit dem KSK eingehend besprochen. Dieses ist wie er-
von der Bundesverwaltung zugemutet, sich bei der bereits an- wähnt Interessenvertreter sämtlicher Krankenkassen.
gelaufenen Wintersaison innert knapp drei Wochen, vom 5.
bis 31. Dezember 1990 auf eine grundlegend neue Vorschrift Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra-
einzustellen. Solches Vorgehen verursacht neben berechtig- tes teilweise befriedigt.
tem Aerger unnötige zusätzliche administrative Arbeiten für
die Kassen und erhöht die Rechtsunsicherheit.
3. Die Berufsverbands-Krankenkassen verfügen über grosse
Erfahrungen im Zusammenhang mit den spezifischen Bedürf-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Dietrich Berufsverbands-Krankenkassen
Interpellation Dietrich Caisses-maladie professionnelles
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.951
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite 777-777
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Ref. No 20 019 785
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