Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-951 KI-generiert

Federal Contributions and Deductibles in Health Insurance

Geschäftsnummer VPB 90-951
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed concerns regarding changes to the distribution of federal contributions to health insurance funds and the implementation of annual deductibles. The court's reasoning was that the federal council had acted in accordance with parliamentary mandates to increase solidarity among insured individuals by altering the subsidy distribution to favor funds with older and female members, and to implement an annual deductible system. The court found that these changes, including the retroactive application, were intended by parliament to address inequities in the insurance system and that adequate time was provided for insurance funds to adapt, with provisions for special arrangements in cases of fluctuating membership.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Absatz, Art. 38bis KVG, Art. 27 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung; Federal Contributions and Deductibles in Health Insurance: The court's reasoning was that the federal council had acted in accordance with parliamentary mandates to increase solidarity among insured individuals by altering the subsidy distribution to favor funds with older and female members, and to implement an annual deductible system. The court found that these changes, including the retroactive application, were intended by parliament to address inequities in the insurance system and that adequate time was provided for insurance funds to adapt, with provisions for special arrangements in cases of fluctuating membership.

Schlagwörter

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Krankenkassen Versicherungsfranchise Sonderbeitrag Krankenversicherung Subvention Prämienherabsetzung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38bis KVG

Cited as the legal basis for the amendment regarding federal contributions to health insurance funds and the federal council's mandate to use these contributions to strengthen solidarity.

Art. 27 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung

This provision allows for special arrangements regarding cost-sharing for health insurance funds with fluctuating insured populations, which was retained in the new regulations.

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Volltext

22. März 1991 N 777 Interpellation Dietrich

2. Die EAK besteht derzeit aus Vertretern der IKS, Dozenten nissen und Möglichkeiten der Branche, sind offen für innova-

der Medizin und Pharmazie, der Krankenkassen, der Aerzte, tive Lösungen und erwarten, dass die zuständigen Behörden

der Apotheker, der Heilanstalten, der Laboratorien, der Versi- die Kassen in der Suche nach effizienten Lösungen «nach

cherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Mass» zumindest kontaktieren.

Unfallversicherung und des Bundesamtes für Gesundheits-

wesen (Art. 8 Abs. 1 Verordnung VIII über die Krankenversi- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

cherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analy- vom 20. Februar 1991

sen). Es ist geplant, durch Verordnungsänderung die EAK zu Rapport écrit du Conseil fédéral

erweitern und in ihr auch Vertreter der Komplementärmedizin du 20 février 1991

Einsitz nehmen zu lassen. Das Inkrafttreten der Verordnungs- 1. Mit Bundesbeschluss vom 23. März 1990 hat das Parlament

änderung ist frühestens auf das Jahr 1992 vorgesehen. Artikel 38bis des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-

Die Frage einer Einsitznahme von Vertretern der Komplemen- rung rückwirkend auf den 1. Januar 1990 dahingehend geän-

tärmedizin in die Fachkommission für allgemeine Leistungen dert, dass einerseits die Bundesbeiträge an die Krankenkas-

wird gegenwärtig geprüft. Auf jeden Fall soll der Entscheid mit sen um 300 Millionen auf 1,3 Milliarden Franken erhöht wer-

jenem über eine entsprechende Erweiterung der EAK gefällt den und dass anderseits der Bundesrat beauftragt wird, die

werden. Bundesbeiträge inskünftig vermehrt zur Verstärkung der Soli-

darität zwischen den Versicherten der beiden Geschlechter

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- und der verschiedenen Altersgruppen zu verwenden. Indem

tes befriedigt. nun der Bundesrat am 16. Oktober 1990 durch eine Aende-

rung der Verordnung l über die Krankenversicherung einen

neuen Verteilschlüssel für die Bundesbeiträge aufgestellt und

diesen rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat,

ist er dem ausdrücklichen Auftrag des Parlamentes nachge-

#ST# 90.951 kommen.

Der neue Verteilungsmodus begünstigt Kassen mit einem ho-

Interpellation Dietrich hen Bestand an Betagten und Frauen gegenüber Kassen, de-

ren Versichertenbestand sich vorwiegend aus Jungen sowie

Berufsverbands-Krankenkassen Männern zusammensetzt. Dass von dieser Neuregelung ne-

Caisses-maladie professionnelles ben der Kollektiv/Versicherung, die sich in der Regel auf Er-

werbstätige und deren Familienangehörige beschränkt, auch

die einen günstigen Risikobestand aufweisenden Betriebs-

und Berufsverbands-Krankenkassen betroffen werden, ist un-

bestritten. Dies war jedoch vom Parlament so beabsichtigt,

Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1990 weil die vor allem durch die Kollektiv/Versicherung bewirkte

Ist der Bundesrat bereit, den besonderen Verhältnissen, Inter- Ehtsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung nur

essen, Bedürfnissen und Gegebenheiten der beruflichen eingedämmt werden kann, wenn entweder die Versicherten-

Krankenkassen - insbesondere der Kollektiv-Krankenversi- gemeinschaften mit günstigem Risikobestand zugunsten der-

cherungen mit zahlreichen versicherten Saisonniers und Kurz- jenigen mit ungünstiger Risikostruktur finanziell stärker bela-

aufenthaltern - vermehrt Beachtung und Rücksichtnahme zu stet oder wenn die letzteren zulasten derersteren subventions-

schenken? mässig bevorzugt werden.

2. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 3. Dezember 1990 die

Texte de l'interpellation du 13 décembre 1990 Verordnung V über die Krankenversicherung geändert und

Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre davantage en considé- damit u. a. die Kostenbeteiligung der Versicherten neu gere-

ration les conditions, intérêts, besoins et spécificités des cais- gelt. Die dabei vorgesehene generelle Umstellung auf das Sy-

ses-maladie professionnelles, notamment des caisses-mala- stem der Jahresfranchise wurde, wie die übrigen Verord-

die collectives, qui assurent de nombreux saisonniers et béné- nungsänderungen, auch mit dem Konkordat der Schweizeri-

ficiaires d'une autorisation de courte durée? schen Krankenkassen (KSK), dem sämtliche anerkannten

Krankenkassen direkt oder indirekt angeschlossen sind, ab-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun gesprochen. Das System der Jahresfranchise sollte auch für

Kassen von Branchen mit Saisoncharakter vollziehbar sein,

Schriftliche Begründung - Développement par écrit kann sich doch das Problem der unterjährigen Mitgliedschaf-

1. Am 16. Oktober 1990 verfügte der Bundesrat - rückwirkend ten bei allen Krankenkassen gleichermassen stellen. Im übri-

auf den 1. Januar 1990 - unter dem Titel «Neue Berechnung gen wird die Bestimmung von Artikel 27 Absatz 2 der Verord-

der Subventionen für die anerkannten Krankenkassen», einen nung, wonach das Bundesamt für Sozialversicherung den

neuen Verteilschlüssel für die Subventionen. Für die Berufs- Kassen mit stark wechselndem Versichertenbestand auf Ge-

verbands-Krankenkassen resultieren daraus eine empfindli- such hin eine Sonderregelung (einheitliche Kostenbeteili-

che Kürzung der Subventionen und damit beträchtliche unvor- gung) gestatten kann, beibehalten.

hergesehene Fehlbeträge der Rechnungen. Dieser bedenkli- Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Ko-

che Sachverhalt wird noch verschärft, indem eine verspro- stenbeteiligung bereits auf den I.Januar 1991 wurde vom

chene Unterstützung des Bundes rückwirkend vorenthalten KSK ausdrücklich gewünscht. Für die Anpassung der Kassen-

wird. Diese Massnahmen, die als schikanös empfunden wer- bestimmungen an die neue Regelung wird den Kassen eine

den, verhindern eine vernünftige Finanzplanung und verun- Frist von einem Jahr eingeräumt, womit ihnen ausreichend

möglichen zum Teil die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Zeit zur Verfügung steht.

2. Die Einführung der Jahresfranchise ist für die Krankenkas- 3. Der Bundesrat war und ist stets bemüht, die Krankenkassen

sen von Branchen mit Saisoncharakter- die beispielsweise in bei der Suche nach effizienten Lösungen zu konsultieren. So

der Hôtellerie tausende von Saisonniers und Kurzaufenthal- wurden und werden denn auch alle Verordnungsänderungen

tern versichern-überhaupt nicht vollziehbar. Den Kassen wird jeweils mit dem KSK eingehend besprochen. Dieses ist wie er-

von der Bundesverwaltung zugemutet, sich bei der bereits an- wähnt Interessenvertreter sämtlicher Krankenkassen.

gelaufenen Wintersaison innert knapp drei Wochen, vom 5.

bis 31. Dezember 1990 auf eine grundlegend neue Vorschrift Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra-

einzustellen. Solches Vorgehen verursacht neben berechtig- tes teilweise befriedigt.

tem Aerger unnötige zusätzliche administrative Arbeiten für

die Kassen und erhöht die Rechtsunsicherheit.

3. Die Berufsverbands-Krankenkassen verfügen über grosse

Erfahrungen im Zusammenhang mit den spezifischen Bedürf-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Dietrich Berufsverbands-Krankenkassen

Interpellation Dietrich Caisses-maladie professionnelles

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.951

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 777-777

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Ref. No 20 019 785

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