Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-941 KI-generiert

Health Insurance Coverage for Herbal Remedy Padma 28

Geschäftsnummer VPB 90-941
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked if certain herbal remedies, specifically Padma 28, should be covered by health insurance. The government had refused to list Padma 28 because the manufacturer had not provided sufficient proof of its therapeutic effectiveness, despite previous attempts and court decisions upholding the refusal. In contrast, vasodilators, which were deemed to have no therapeutic benefit and could be dangerous, were covered. The court also considered whether representatives of alternative medicine should be included in expert commissions. The government stated that Padma 28's inclusion depended on the manufacturer providing adequate proof of efficacy, and that representatives of complementary medicine would be included in expert commissions in the future.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Absatz, Art. 27 Absatz 2 der Verordnung, Art. 38bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Health Insurance Coverage for Herbal Remedy Padma 28: The government had refused to list Padma 28 because the manufacturer had not provided sufficient proof of its therapeutic effectiveness, despite previous attempts and court decisions upholding the refusal. In contrast, vasodilators, which were deemed to have no therapeutic benefit and could be dangerous, were covered. The court also considered whether representatives of alternative medicine should be included in expert commissions. The government stated that Padma 28's inclusion depended on the manufacturer providing adequate proof of efficacy, and that representatives of complementary medicine would be included in expert commissions in the future.

Schlagwörter

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Deckung der Krankenversicherung Arzneimittel Behandlungsvertrag medizinisches Gutachten gesundheitliche Gründe Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27 Absatz
Art. 27 Absatz 2 der Verordnung
This provision allows for special regulations regarding cost-sharing for health insurance funds with fluctuating membership, which is relevant to the discussion on seasonal workers.
Art. 38bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
This article, amended by the Federal Assembly, deals with federal contributions to health insurance funds and the reinforcement of solidarity among insured individuals.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 Verordnung VIII über die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen

This provision is cited as the basis for the current composition of the Federal Drugs Commission (EAK), which is planned to be expanded.

Art. 27 Absatz 2 der Verordnung

This provision allows for special regulations regarding cost-sharing for health insurance funds with fluctuating membership, which is relevant to the discussion on seasonal workers.

Art. 38bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

This article, amended by the Federal Assembly, deals with federal contributions to health insurance funds and the reinforcement of solidarity among insured individuals.

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Volltext

Interpellation Wiederkehr 776 N 22 mars 1991

chen des vergangenen Jahres erhebliche Kürzungen vorzu- cité n'est pas contestée, alors qu'en l'admettant il inciterait tou-

nehmen. Trotz der bestehenden Schwierigkeiten kann aber tes les caisses-maladie à le prendre en charge. Ce refus tou-

noch nicht von einer «Gefährdung des schweizerischen Wis- che tout particulièrement des concitoyennes et concitoyens

senschaftsbetriebes in hohem Grade» gesprochen werden. d'un certain âge souffrant d'artériosclérose, qui sont loin de

2. Die Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds werden nager dans l'abondance.

alle vier Jahre durch die eidgenössischen Räte bewilligt. Eine Par contre des médicaments destinés à la dilatation des vais-

entsprechende Botschaft für die Jahre 1992 bis 1995 ist in Vor- seaux (vasodilatateurs ou substances analogues) sont admis

bereitung. Gestützt auf diese werden die eidgenössischen par les caisses-maladie; or, selon l'expertise du «Wissenschaf-

Räte die Höhe der zukünftigen Bundesbeiträge festzulegen tliches Institut der Ortskassen» de mars 1984, ils ne présentent

haben. Die von verschiedenster Seite an den Bundesrat her- aucun avantage thérapeutique en cas de perturbations de l'ir-

angetragenen Begehren um Erhöhung der Bundesbeiträge rigation sanguine, et peuvent même être dangereux, au point

auch im Bereich der Forschung werden zurzeit eingehend ge- que leur distribution a été interdite en Suède par exemple.

prüft. Dabei wird, wie bei sämtlichen Ausgaben des Bundes in C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral:

den kommenden Jahren, die allgemeine Entwicklung des 1. Quand les médicaments phytothérapeutiques, en particu-

Bundeshaushaltes entsprechend zu berücksichtigen sein. lier le Padma 28, seront-ils inscrits sur la liste des spécialités?

3. Der Nationalfonds wird der Frage der Doktorandenbeiträge 2. Le Conseil fédéral envisage-t-il d'ouvrir la Commission fédé-

in den nächsten Jahren besondere Aufmerksamkeit schen- rale des médicaments et la Commission fédérale d'experts

ken. pour les prestations générales de l'assurance-maladie à des

représentants des médecines naturelles et empiriques?

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra-

tes befriedigt. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

#ST# 90.941 eine schriftliche Antwort.

Interpellation Wiederkehr Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 20. Februar1991

Naturheilkunde Rapport écrit du Conseil fédéral

Médecines parallèles du 20 février 1991

1. Die Spezialitätenliste (SL) enthält die von der Interkantona-

len Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) registrierten konfektionier-

ten Arzneimittel, die einen Markennamen tragen und als Spe-

zialitäten bezeichnet werden. Die Liste wird vom Bundesamt

Wortlaut der Interpellation vom 12. Dezember 1990 für Sozialversicherung herausgegeben. Die Kosten der in der

Vor kurzem hat sich der Zürcher Erziehungsdirektor zu einem SL enthaltenen Spezialitäten werden von den anerkannten

Lehrstuhl für Erfahrungsmedizin an der Universität Zürich Krankenkassen übernommen. Bevor eine Spezialität kassen-

durchgerungen. Demgegenüber scheinen zuständige Bun- zulässig wird, unterliegt sie einer eingehenden Prüfung be-

desbehörden immer noch eine ablehnende Haltung gegen- züglich des Bestehens eines medizinischen Bedürfnisses,

über den Anliegen der Erfahrungsmedizin und gegenüber des Nachweises der Zweckmässigkeit und Zuverlässigkeit in

auch klaren Wirkungen von Naturheilmethoden und -mittein bezug auf Wirkung und Zusammensetzung sowie der Wirt-

aufrechtzuerhalten. schaftlichkeit. Diese Prüfung wird von der Eidgenössischen

Insbesondere soll sich das Bundesamt für Sozialversicherung Arzneimittelkommission (EAK) aufgrund allgemein anerkann-

seit Jahren weigern, ein in seiner Wirkung nicht umstrittenes ter wissenschaftlicher Prüfungskriterien vorgenommen und

Kräuterheilmittel (Padma 28) in die Spezialitätenliste (SL) auf- bezieht sich sowohl auf industriell hergestellte Präparate wie

zunehmen und damit allgemein kassenzulässig zu machen. auch auf aus pflanzlichen Wirkstoffen bestehende Arzneimit-

Betroffen von dieser Weigerung sind vor allem an Arterioskle- tel.

rose leidende ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, die finan- Padma 28 ist ein Naturheilmittel tibetanischer Herkunft auf

ziell nicht auf Rosen gebettet sind. Kräuterbasis. Padma 28 wurde als Adjuvans durch die IKS re-

Demgegenüber sind gefässerweiternde Medikamente (Vaso- gistriert und 1977 zur Aufnahme in die SL angemeldet. Bis an-

dilatantien und verwandte Substanzen) kassenzulässig, ob- hin fand Padma 28 keine Aufnahme in die SL und zwar nicht

wohl sie «bei peripheren Durchblutungsstörungen keinen the- deshalb, weil es zu den Naturheilmitteln gehört, sondern weil

rapeutischen Nutzen haben» (Gutachten des Wissenschaftli- es der Herstellerfirma Padma AG, Zürich, bisher nicht gelun-

chen Instituts der Ortskrankenkassen, März 84), ja sogar ge- gen ist, einen den allgemeinen Prüfungskriterien entspre-

fährlich sein können, und ihre Propagierung zum Beispiel in chenden Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit zu er-

Schweden deshalb verboten ist. bringen. Die aus den Jahren 1978 respektive 1980 stammen-

Ich frage deshalb den Bundesrat: den Verwaltungsentscheide wurden vom Eidgenössischen

1. Wann werden Kräuterheilmittel und im speziellen Padma 28 Versicherungsgericht (EVG) in seinem Urteil vom 12. März

in die SL aufgenommen? 1982 geschützt. Im Jahre 1984 leitete die Firma das Verfahren

2. Gedenkt der Bundesrat, in der Eidgenössischen Arzneimit- zur Aufnahme von Padma 28 in die SL wiederum ein. Am

telkommission und in der Fachkommission für allgemeine Lei- 28. Juni 1985 wurde die Aufnahme der Spezialität in die SL

stungen künftig auch Vertreter der Naturheilkunde und der Er- neuerlich in erster Instanz abgelehnt, weil trotz der Nachrei-

fahrungsmedizin Einsitz nehmen zu lassen? chung neuer Unterlagen der nötige Nachweis der therapeuti-

schen Wirksamkeit nicht hat erbracht werden können. Nach

Texte de l'interpellation du 12 décembre 1990 verschiedenen durch die Firma beziehungsweise den Rent-

Récemment, le Département de l'instruction publique de can- ner-Kantonalverband St. Gallen/Appenzell lancierten Presse-

ton de Zurich a obtenu de haute lutte une chaire de médecine kampagnen sowie der Anrufung der nationalrätlichen Ge-

empirique à l'université de Zurich. Pour leur part, les autorités schäftsprüfungskommission entschied sich das mit Verwal-

fédérales compétentes semblent déterminées à ne reconnaî- tungsbeschwerde angerufene Eidgenössische Departement

tre ni l'intérêt suscité par ce type de médecine, ni les effets évi- des Innern für den Beizug weiterer Experten. Auch wurde wis-

dents obtenus par les thérapeutiques naturelles. senschaftliche Literatur nachgereicht. Somit ist das Verwal-

L'Office fédéral des assurances sociales se refuse notamment tungsverfahren noch hängig, und es kann keine Aussage dar-

depuis plusieurs années à admettre sur la liste des spécialités über gemacht werden, ob und wann Padma 28 Aufnahme in

le Padma 28, médicament phytothérapeutique dont l'effica- die SL findet.

22. März 1991 N 777 Interpellation Dietrich

2. Die EAK besteht derzeit aus Vertretern der IKS, Dozenten nissen und Möglichkeiten der Branche, sind offen für innova-

der Medizin und Pharmazie, der Krankenkassen, der Aerzte, tive Lösungen und erwarten, dass die zuständigen Behörden

der Apotheker, der Heilanstalten, der Laboratorien, der Versi- die Kassen in der Suche nach effizienten Lösungen «nach

cherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Mass» zumindest kontaktieren.

Unfallversicherung und des Bundesamtes für Gesundheits-

wesen (Art. 8 Abs. 1 Verordnung VIII über die Krankenversi- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

cherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analy- vom 20. Februar 1991

sen). Es ist geplant, durch Verordnungsänderung die EAK zu Rapport écrit du Conseil fédéral

erweitern und in ihr auch Vertreter der Komplementärmedizin du 20 février 1991

Einsitz nehmen zu lassen. Das Inkrafttreten der Verordnungs- 1. Mit Bundesbeschluss vom 23. März 1990 hat das Parlament

änderung ist frühestens auf das Jahr 1992 vorgesehen. Artikel 38bis des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-

Die Frage einer Einsitznahme von Vertretern der Komplemen- rung rückwirkend auf den 1. Januar 1990 dahingehend geän-

tärmedizin in die Fachkommission für allgemeine Leistungen dert, dass einerseits die Bundesbeiträge an die Krankenkas-

wird gegenwärtig geprüft. Auf jeden Fall soll der Entscheid mit sen um 300 Millionen auf 1,3 Milliarden Franken erhöht wer-

jenem über eine entsprechende Erweiterung der EAK gefällt den und dass anderseits der Bundesrat beauftragt wird, die

werden. Bundesbeiträge inskünftig vermehrt zur Verstärkung der Soli-

darität zwischen den Versicherten der beiden Geschlechter

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- und der verschiedenen Altersgruppen zu verwenden. Indem

tes befriedigt. nun der Bundesrat am 16. Oktober 1990 durch eine Aende-

rung der Verordnung l über die Krankenversicherung einen

neuen Verteilschlüssel für die Bundesbeiträge aufgestellt und

diesen rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat,

ist er dem ausdrücklichen Auftrag des Parlamentes nachge-

#ST# 90.951 kommen.

Der neue Verteilungsmodus begünstigt Kassen mit einem ho-

Interpellation Dietrich hen Bestand an Betagten und Frauen gegenüber Kassen, de-

ren Versichertenbestand sich vorwiegend aus Jungen sowie

Berufsverbands-Krankenkassen Männern zusammensetzt. Dass von dieser Neuregelung ne-

Caisses-maladie professionnelles ben der Kollektiv/Versicherung, die sich in der Regel auf Er-

werbstätige und deren Familienangehörige beschränkt, auch

die einen günstigen Risikobestand aufweisenden Betriebs-

und Berufsverbands-Krankenkassen betroffen werden, ist un-

bestritten. Dies war jedoch vom Parlament so beabsichtigt,

Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1990 weil die vor allem durch die Kollektiv/Versicherung bewirkte

Ist der Bundesrat bereit, den besonderen Verhältnissen, Inter- Ehtsolidarisierung in der sozialen Krankenversicherung nur

essen, Bedürfnissen und Gegebenheiten der beruflichen eingedämmt werden kann, wenn entweder die Versicherten-

Krankenkassen - insbesondere der Kollektiv-Krankenversi- gemeinschaften mit günstigem Risikobestand zugunsten der-

cherungen mit zahlreichen versicherten Saisonniers und Kurz- jenigen mit ungünstiger Risikostruktur finanziell stärker bela-

aufenthaltern - vermehrt Beachtung und Rücksichtnahme zu stet oder wenn die letzteren zulasten derersteren subventions-

schenken? mässig bevorzugt werden.

2. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 3. Dezember 1990 die

Texte de l'interpellation du 13 décembre 1990 Verordnung V über die Krankenversicherung geändert und

Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre davantage en considé- damit u. a. die Kostenbeteiligung der Versicherten neu gere-

ration les conditions, intérêts, besoins et spécificités des cais- gelt. Die dabei vorgesehene generelle Umstellung auf das Sy-

ses-maladie professionnelles, notamment des caisses-mala- stem der Jahresfranchise wurde, wie die übrigen Verord-

die collectives, qui assurent de nombreux saisonniers et béné- nungsänderungen, auch mit dem Konkordat der Schweizeri-

ficiaires d'une autorisation de courte durée? schen Krankenkassen (KSK), dem sämtliche anerkannten

Krankenkassen direkt oder indirekt angeschlossen sind, ab-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun gesprochen. Das System der Jahresfranchise sollte auch für

Kassen von Branchen mit Saisoncharakter vollziehbar sein,

Schriftliche Begründung - Développement par écrit kann sich doch das Problem der unterjährigen Mitgliedschaf-

1. Am 16. Oktober 1990 verfügte der Bundesrat - rückwirkend ten bei allen Krankenkassen gleichermassen stellen. Im übri-

auf den 1. Januar 1990 - unter dem Titel «Neue Berechnung gen wird die Bestimmung von Artikel 27 Absatz 2 der Verord-

der Subventionen für die anerkannten Krankenkassen», einen nung, wonach das Bundesamt für Sozialversicherung den

neuen Verteilschlüssel für die Subventionen. Für die Berufs- Kassen mit stark wechselndem Versichertenbestand auf Ge-

verbands-Krankenkassen resultieren daraus eine empfindli- such hin eine Sonderregelung (einheitliche Kostenbeteili-

che Kürzung der Subventionen und damit beträchtliche unvor- gung) gestatten kann, beibehalten.

hergesehene Fehlbeträge der Rechnungen. Dieser bedenkli- Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Ko-

che Sachverhalt wird noch verschärft, indem eine verspro- stenbeteiligung bereits auf den I.Januar 1991 wurde vom

chene Unterstützung des Bundes rückwirkend vorenthalten KSK ausdrücklich gewünscht. Für die Anpassung der Kassen-

wird. Diese Massnahmen, die als schikanös empfunden wer- bestimmungen an die neue Regelung wird den Kassen eine

den, verhindern eine vernünftige Finanzplanung und verun- Frist von einem Jahr eingeräumt, womit ihnen ausreichend

möglichen zum Teil die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Zeit zur Verfügung steht.

2. Die Einführung der Jahresfranchise ist für die Krankenkas- 3. Der Bundesrat war und ist stets bemüht, die Krankenkassen

sen von Branchen mit Saisoncharakter- die beispielsweise in bei der Suche nach effizienten Lösungen zu konsultieren. So

der Hôtellerie tausende von Saisonniers und Kurzaufenthal- wurden und werden denn auch alle Verordnungsänderungen

tern versichern-überhaupt nicht vollziehbar. Den Kassen wird jeweils mit dem KSK eingehend besprochen. Dieses ist wie er-

von der Bundesverwaltung zugemutet, sich bei der bereits an- wähnt Interessenvertreter sämtlicher Krankenkassen.

gelaufenen Wintersaison innert knapp drei Wochen, vom 5.

bis 31. Dezember 1990 auf eine grundlegend neue Vorschrift Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra-

einzustellen. Solches Vorgehen verursacht neben berechtig- tes teilweise befriedigt.

tem Aerger unnötige zusätzliche administrative Arbeiten für

die Kassen und erhöht die Rechtsunsicherheit.

3. Die Berufsverbands-Krankenkassen verfügen über grosse

Erfahrungen im Zusammenhang mit den spezifischen Bedürf-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Wiederkehr Naturheilkunde

Interpellation Wiederkehr Médecines parallèles

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.941

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 776-777

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Ref. No 20 019 784

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