Mortgage Amortization Tax Incentive Proposal Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe proposed postulate suggested introducing tax incentives to encourage mortgage amortization, where full tax deductibility of mortgage interest would only be allowed if a minimum amortization rate was met. The government rejected this proposal, stating that current tax law already permits the full deduction of mortgage interest regardless of amortization rates and that amortization payments themselves are not tax-deductible. Therefore, the postulate was deemed unworkable as it contradicted existing legal provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 1 Bst, Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 23 DBG; Mortgage Amortization Tax Incentive Proposal Rejected: The government rejected this proposal, stating that current tax law already permits the full deduction of mortgage interest regardless of amortization rates and that amortization payments themselves are not tax-deductible. Therefore, the postulate was deemed unworkable as it contradicted existing legal provisions.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for including the imputed rental value in taxable income.
This provision is cited as the basis for assessing the imputed rental value at market value, corresponding to what a tenant would pay.
This provision is cited as the counterpart to the taxation of imputed rental value, stating that rent paid is not deductible.
Volltext
Logement Interventions personnelles 430 N 11 mars 1992
#ST# 90.934 Wir schlagen deshalb eine andere Variante vor:
Hypothekarzinsen sollen nur dann steuerlich in Abzug ge-
Interpellation Reimann Maximilian bracht werden, wenn eine minimale Amortisationsrate erreicht
wird. Wird diese Amortisationsrate nicht erreicht, so ist der Ab-
Förderung des privaten Wohneigentums zug entsprechend zu kürzen.
Accès à la propriété du logement Denkbar wäre z. B. eine Lösung, bei der der Minimalsatz für
die Amortisation auf 2 Prozent der Gesamtschuld festgelegt
Diskussion - Discussion wird. Werden nun 2 Prozent oder mehr der Gesamtschuld
amortisiert, so können die Hypothekarzinsen voll abgezogen
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1389 - Voir année 1991, page 1389 werden. Betragen die Amortisationen dagegen nur 1 Prozent
der Gesamtschuld, so könnte z. B. nur noch die Hälfte der Hy-
pothekarzinsen in Abzug gebracht werden. (Der im Beispiel
verwendete proportionale Tarif ist selbstverständlich nicht
zwingend.)
Zudem wäre ein Teil der Amortisation, sofern er die minimale
Amortisationsrate übersteigt, steuerlich - bis zu einem be-
stimmten Prozentsatz-ebenfalls abzugsfähig zu erklären.
Ein Beispiel mit willkürlich gewählten Zahlen soll den Mecha-
90.786 nismus verdeutlichen. Die minimale Amortisationsrate be-
trage 2 Prozent, der Hypothekarzinssatz 6 Prozent, die Hypo-
Postulat Jaeger thekarschuld 300 000 Franken und der Hypothekarzins somit
Hypotheken-Amortisierung. 18000 Franken. Amortisationen, die 2 Prozent übersteigen,
Steuerlicher Anreiz sollen bis zur Höhe von 3 Prozent der Schuld zur Hälfte eben-
falls abzugsfähig sein.
Amortissement des hypothèques. Amortisiert der Schuldner 2 Prozent oder weniger, so kann er
Déductions fiscales die Amortisationen steuerlich nicht abziehen.
Amortisiert der Schuldner aber 4 Prozent seiner Schuld
(12 000 Franken), so kann er die Amortisationskosten, sofern
sie 6000 Franken (2 Prozent) übersteigen, zur Hälfte abziehen.
Für die Amortisation kann er somit einen zusätzlichen Abzug
Wortlaut des Postulates vom 3. Oktober 1990 von 3000 Franken (12 000 minus 6000 = 6000 geteilt durch 2
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten = 3000) geltend machen. Dieser zusätzliche Abzug wäre auf
eine Vorlage über steuerliche Anreize zur Amortisierung von 9000 Franken (3 Prozent der Hypothekarschuld) beschränkt
Hypotheken zuzuleiten. Es versteht sich von selbst, dass es sich hier um rein fiktive
Insbesondere ist eine Variante zu prüfen, wonach der vollstän- Zahlen handelt. Die effektiven Werte müssten aufgrund der
dige steuerliche Abzug der Hypothekarzinsen nur möglich ist, konkreten steuerlichen Auswirkungen festgelegt werden. Es
wenn die Amortisation einen Minimalsatz erreicht. Wird dieser sollte auch versucht werden, das System aufkommensneutral
Minimalsatz nicht erreicht, verringert sich der Steuerabzug für auszugestalten.
Hypothekarzinsen entsprechend. Uebersteigt die Amortisa- Selbstverständlich müssten Barrieren gegen eine Neuver-
tion den Minimalsatz, so können zusätzlich zu den Hypothe- schuldung festgelegt werden, damit der Steuervorteil nicht
karzinsen die - den Minimalsatz übersteigenden - Amortisa- wiederholt ausgenützt werden kann, indem ohne wirtschaftli-
tionen bis zu einem Maximalsatz ganz oder teilweise abgezo- che Notwendigkeiten neue Hypothekarschulden eingegan-
gen werden. gen würden.
Texte du postulat du 3 octobre 1990 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Le Conseil fédéral est invité à présenter aux Chambres fédéra- vom 13. Februar 1991
les une proposition visant à instaurer des incitations fiscales Rapport écrit du Conseil fédéral
en vue de l'amortissement des hypothèques. du 13 février 1991
Il examinera notamment une solution qui n'autorise la déduc- 1. Im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Differenzbereini-
tion fiscale intégrale des intérêts hypothécaires que lorsque gung bei der Harmonisierungsgesetzgebung (Bundesgesetz
l'amortissement atteint un taux minimal. Dans le cas contraire, über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
la déduction fiscale est réduite en conséquence. Si l'amortis- und Gemeinden, Bundesgesetz über die direkte Bundes-
sement dépasse le taux minimal, la part des amortissements steuer) hat der Vorsteher des Finanzdepartementes der natio-
dépassant ce taux peut donner lieu - en totalité ou en partie, et nalrätlichen Kommission den Antrag unterbreitet, im Bereich
jusqu'à concurrence d'un taux maximal - à une déduction qui des vom Eigentümer selbst benutzten Wohneigentums künf-
s'ajoute aux intérêts hypothécaires. tig sowohl auf die Aufrechnung des Eigenmietwertes als auch
auf den Abzug der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen zu
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Günter, Kühn, Mül- verzichten; Wohnungseigentum wäre damit einkommens-
ler-Aargau, Weder Hansjürg, Widmer, Zwygart (7) steuerlich völlig neutral geworden. Dieser Antrag war insbe-
sondere auch als steuerlicher Beitrag zur Entlastung der ange-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit spannten Lage am Hypothekarmarkt gedacht, sollte dadurch
Unbestritten ist, dass eine schnellere Amortisierung von Hypo- doch dem heute unter steuerlichen Gesichtspunkten interes-
theken wünschbar wäre, um Mittel für die Finanzierung von santen Schuldenmachen entgegengewirkt werden.
Neuhypotheken zu beschaffen und ganz allgemein eine Ent- An ihrer Sitzung vom 9. November 1990 trat die Kommission
spannung am Hypothekenmarkt herbeizuführen. indes auf diesen Antrag nicht ein; in der Folge wurde er weder
In diesem Zusammenhang könnten steuerliche Anreize eine im Plenum des Nationalrates noch in jenem des Ständerates
wichtige Rolle spielen. Bisher wurde bereits die Idee in die Dis- aufgenommen. Ein in die gleiche Richtung zielender Vor-
kussion geworfen, die steuerliche Abzugsfähigkeit für Hypo- schlag war übrigens schon in einem früheren Stadium von der
thekarzinsen auf die Höhe des Eigenmietwertes zu beschrän- vorberatenden Kommission des Nationalrates diskutiert und
ken. Diese Idee ist auf den ersten Blick bestechend, aber sie abgelehnt worden.
weist einige Schwächen auf. Vor allem besteht kein Anreiz zu Damit ist es in der am 14. Dezember 1990 vom Parlament ver-
einer weiteren Amortisation mehr, wenn die Hypothekarzinsen abschiedeten Harmonisierungsgesetzgebung bei der heute
dem Eigenmietwert entsprechen. Die Anwendung des Kon- geltenden Rechtslage geblieben: Der Eigenmietwert wird auf-
zepts auf Wohnungen, die vermietet werden, ist überdies pro- gerechnet, und die Hypothekarzinsen sowie die Unterhaltsko-
blematisch. sten werden zum Abzug zugelassen. Ebenso gilt weiterhin der
11. März 1992 N 431 Wohnungswesen. Persönliche Vorstösse
Grundsatz, dass die Schuldentilgung nie zu einem Abzug vom lourd. Lorsque par exception elles sont louées, leur loyer dé-
Einkommen berechtigt passe en général la valeur locative moyenne d'une maison ha-
2. Auf dieser massgeblichen Grundlage einer vom Parlament bitée par son propriétaire. Selon une estimation normale, la
erst vor wenigen Wochen verabschiedeten Gesetzgebung er- valeur locative de celui qui habite sa maison depuis 15 ans est
weist sich das vorliegende Postulat als undurchführbar: So loin, par exemple, d'atteindre la valeur fixée par la décision de
sind die Schuld- bzw. Hypothekarzinsen stets in vollem Um- l'Administration fédérale des contributions.
fang abziehbar, unabhängig davon, ob die Amortisation einen Cette décision provoque une hausse artificielle des valeurs lo-
bestimmten Minimalsatz erreicht oder nicht Andererseits blei- catives réelles aune époque où les propriétaires souffrent déjà
ben Amortisationsquoten, also Aufwendungen für die Schul- de la montée des taux hypothécaires. Une nouvelle augmenta-
dentilgung, in jedem Fall vom Abzug vom steuerbaren Ein- tion est donc tout à fait malvenue, la Confédération ayant déjà
kommen ausgeschlossen, unbesehen darum, ob sie einen procédé à une brusque hausse des valeurs locatives d'au
Minimalsatz übersteigen oder nicht. moins 35 pour cent pour la période fiscale 1987/1988.
3. Der Verzicht auf den Abzug von Hypothekarzinsen auf dem Le Conseil fédéral est donc prié de maintenir les valeurs locati-
steuerbaren Einkommen und der ebenfalls vom EFD seiner- ves actuelles qui serviront à calculer l'impôt fédéral direct de la
zeit vorgeschlagene Verzicht auf die Aufrechnung des Eigen- période 1990/1991.
mietwertes zielen auf mehr Transparenz und die Förderung
der steuerlichen Gleichbehandlung ab. Das Steuersystem Mitunterzeichner-Cosignataires: kuer, Feigenwinter, Nebiker
wäre wirksamer, wenn die Abzüge auf ein Minimum be- (3)
schränkt und lediglich die Roheinkommen besteuert würden;
vor allem aber könnten dadurch die Steuersätze erheblich ge- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
senkt werden. Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht
4. Obschon wir Massnahmen, die in diese Richtung zielen, be- eine schriftliche Antwort.
grüssen, sehen wir angesichts der kürzlich vom Parlament ge-
fassten Beschlüsse keine Möglichkeit, sie zu verwirklichen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Deshalb kann das Postulat nicht angenommen werden. vom 24. April 1991
Rapport écrit du Conseil fédéral
Schriftliche Erklärung des Bundesrates du 24 avril 1991
Déclaration écrite du Conseil fédéral 1. Nach dem Beschluss über die direkte Bundessteuer
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. (BdBSt) gehört der Eigenmietwert zum steuerbaren Einkom-
men (Art. 21 Abs. 1 Bst. b). Er gilt als Naturalbezug und ist als
solcher zum Marktwert zu bemessen (Art. 21 Abs. 2), d. h., es
ist derjenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige auf-
zubringen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem
#ST# 90.978 Dritten mieten würde. Die Besteuerung des Eigenmietwertes
bildet das Korrelat zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der
Postulat Gysin Wohnungsmiete (Art. 23). Auf diese Gleichbehandlung der
Mieter und der Eigentümer legt bekanntlich auch das Bundes-
Ueberhöhte Eigenmietwerte gericht grossen Wert. So hat es in einem kürzlich publik ge-
Valeurs locatives surfaites wordenen Entscheid vom 9. November 1990 betreffend die
bernische Staatssteuer festgehalten, dass der Mieter eines
Einfamilienhauses seinen - grundsätzlich nicht abzugsfähi-
gen - Mietzins steuerlich insoweit in Abzug bringen könne, als
eine krasse Differenz zum steuerlich massgeblichen Eigen-
Wortlaut des Postulates vom 14. Dezember 1990 mietwert besteht, der dem Eigentümer eines gleichen Einfami-
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die direkte Bun- lienhauses aufgerechnet wird.
dessteuer erneut eine massive Erhöhung der Eigenmietwerte 2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat als Auf-
verfügt. In Baselland zum Beispiel macht sie 30 Prozent des sichtsbehörde für eine einheitliche Veranlagung der direkten
bisherigen Wertes aus. Bundessteuer durch die Kantone zu sorgen. Zu diesem Zweck
Die Steuerverwaltung beruft sich auf eine Erhebung über ver- führt sie periodisch Erhebungen über die Bemessung der
mietete Einfamilienhäuser und Wohnungen. Zahlenmässig Mietwerte in den Kantonen durch. Dabei werden die bei der
sind dabei die Einfamilienhäuser ausschlaggebend. Deren Vermietung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnun-
Vermietung ist jedoch ein Sonderfall, indem die Miete mei- gen erzielten Mietzinsen erfasst; sie entsprechen 100 Prozent
stens den mittleren Mietwert eines vom Eigentümer bewohn- des Marktwertes. Sodann werden diese Mietzinsen den Miet-
ten Hauses übersteigen wird. Wer sein Haus z. B. seit fünfzehn werten gegenübergestellt, die bei Selbstnutzung der gleichen
Jahren bewohnt, gelangt nach normaler Bewertung kaum auf Objekte in der kommenden Steuerperiode der Veranlagung
einen Mietwert in der Nähe der neuen Verfügung der Eidge- zugrunde gelegt worden wären. Wenn sich aufgrund dieser
nössischen Steuerverwaltung. Erhebung herausstellt, dass in einem bestimmten Kanton die
Diese Verfügung überhöht künstlich die effektiven Eigenmie- Eigenmietwerte erheblich unter dem Marktwert liegen, muss
ten, dies erst noch zu einer Zeit, da die Hauseigentümer durch die ESTV eingreifen. Nach der Praxis ist dies der Fall, wenn die
höhere Hypothekarzinse belastet sind. Eine neue Erhöhung Marke von 70 Prozent unterstritten wird.
ist vollends unangebracht, nachdem der Bund pro 1987/1988 3. Genau diese Situation war auch im Kanton Basel-Land-
die Eigenmieten schlagartig um nicht weniger als 35 Prozent schaft gegeben, weshalb die ESTV zu handeln gezwungen
hinaufgesetzt hat. war. Mit dem von ihr auf den 1. Januar 1991 verfügten Zu-
Daher ist dem Bundesrat folgender Auftrag zu erteilen: schlag werden die durchschnittlichen Eigenmietwerte im Kan-
In der direkten Bundessteuer sind für die Veranlagungsperi- ton Basel-Landschaft gleichwohl nur 70 Prozent der Markt-
ode 1990/1991 die bisherigen Eigenmietwerte beizubehalten. werte betragen, sich also immer noch im unteren Bereich der
tolerierbaren Marge bewegen. Ohne diesen Zuschlag auf den
Texte du postulat du 14 décembre 1990 Eigenmietwerten wäre jedoch die Rechtsgleichheit im Verhält-
L'Administration fédérale des contributions a, une nouvelle nis zu den Hauseigentümern zahlreicher anderer Kantone, de-
fois, décidé de procéder à une hausse importante des valeurs ren Eigenmietwerte gesetzeskonform festgelegt sind, in star-
locatives pour le calcul de l'impôt fédéral direct. Cette hausse kem Masse verletzt; die Hauseigentümer dieser Kantone
est de 30 pour cent par exemple à Baie-Campagne. müssten sich zu Recht als benachteiligt vorkommen. Das-
L'Administration fédérale des contributions se fonde sur une selbe würde auch gegenüber den Mietern im eigenen Kanton
enquête sur les appartements et les maisons familiales loués. gelten. Der von der ESTV verfügte Zuschlag ist daher ebenfalls
En chiffres, les maisons familiales pèsent d'un poids plus ein Gebot der Rechtsgleichheit.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Jaeger Hypotheken-Amortisierung. Steuerlicher Anreiz
Postulat Jaeger Amortissement des hypothèques. Déductions fiscales
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.786
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1992 - 08:00
Date
Data
Seite 430-431
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Ref. No 20 021 015
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