Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-924 KI-generiert

Road Inclusion and Monorail Legislation Update

Geschäftsnummer VPB 90-924
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered two motions: one to include a specific road in the main road network and another to update railway legislation for monorails. Regarding the road inclusion, the Federal Council stated that while they would review the road's inclusion based on the fuel tax law, the motion improperly infringed on their regulatory authority. For the monorail legislation, the Federal Council argued that existing railway laws were sufficient to cover monorails and that specific amendments were not immediately necessary, proposing the motion be converted into a postulate to allow for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Absatz, Art. 5 Absatz, Art. 36ter Absatz, Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985; Road Inclusion and Monorail Legislation Update: Regarding the road inclusion, the Federal Council stated that while they would review the road's inclusion based on the fuel tax law, the motion improperly infringed on their regulatory authority. For the monorail legislation, the Federal Council argued that existing railway laws were sufficient to cover monorails and that specific amendments were not immediately necessary, proposing the motion be converted into a postulate to allow for further consideration.

Schlagwörter

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Transportrecht Fuss- und Wanderweggesetz Recht der Staaten Wegrecht Rechtsgutachten Treibstoffsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Absatz
Le Conseil fédéral est chargé, conformément à l'article 12 de Bestimmungen auf den Monorail anwenden lassen.
Art. 5 Absatz
du 13 février 1991 zession wird durch die Bundesversammlung erteilt (Art. 5
Art. 36ter Absatz
Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985
This article grants the Federal Council the authority to designate the main road network, which is the legal basis for classifying roads as main roads.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985

This article grants the Federal Council the authority to designate the main road network, which is the legal basis for classifying roads as main roads.

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Volltext

22. März 1991 761 Motion Büttiker

#ST# 90.905 #ST# 90.924

Motion Nussbaumer (Hänggi) Motion Büttiker

Klassierung der Passwangstrasse Ergänzung der Eisenbahngesetzgebung

Classement de la route du Passwang für Monorails

Législation sur les chemins de fer

et monorails

Wortlaut der Motion vom 29. November 1990

Der Bundesrat wird aufgefordert, auf der Grundlage von Arti-

kel 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985 die

Passwangstrasse in das schweizerische Hauptstrassennetz Wortlaut der Motion vom 10. Dezember 1990

aufzunehmen. Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Bestimmungen

der Eisenbahngesetzgebung und die darauf abgestützten Er-

Texte de la motion du 29 novmebre 1990 lasse so zu ergänzen, dass sich insbesondere die technischen

Le Conseil fédéral est chargé, conformément à l'article 12 de Bestimmungen auf den Monorail anwenden lassen.

la loi fédérale du 22 mars 1985 concernant l'utilisation du pro-

duit des droits d'entrée sur les carburants, d'inclure la route du Texte de la motion du 10 décembre 1990

Passwang dans le réseau suisse des routes principales. Le Conseil fédéral est chargé de compléter la législation en vi-

gueur sur les chemins de fer ainsi que les actes normatifs qui

Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Nussbaumer, s'y rapportent, de telle manière que les dispositions techni-

Scheidegger (3) ques notamment puissent s'appliquer au monorail.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Nabholz, Scheideg-

Die Passwangstrasse erfüllt die Voraussetzungen, wie sie im ger (3)

Treibstoffzollgesetz vorgesehen sind. Die Strasse ab Balsthal

bis Breitenbach stellt eine wichtige Verbindung zwischen dem Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Mittelland und der Nordwestschweiz sicher. Sie dient zudem Im neuen Kommentar zu Artikel 26 der Bundesverfassung (Ei-

der Erhaltung und Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von senbahnartikel) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Mo-

Randgebieten. Bedingt durch die topographischen und klima- norail verfassungsrechtlich als Eisenbahn gilt. Deshalb kann

tischen Verhältnisse bedarf diese Passstrasse eines intensi- auf den Monorail die Eisenbahngesetzgebung angewendet

ven Unterhalts, damit die Sicherheit auf dieser Verbindung ge- werden.

währleistet werden kann. Die Formulierung von Artikel 1 Absatz 2 des aus dem Jahre

1957 stammenden Eisenbahngesetzes integriert den Mono-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates rail in die Eisenbahngesetzgebung. Gemäss Artikel 5 Absatz 1

vom 13. Februar 1991 des Eisenbahngesetzes benötigt der Bau und Betrieb einer Ei-

Rapport écrit du Conseil fédéral senbahn eine eidgenössische Konzession. Eine solche Kon-

du 13 février 1991 zession wird durch die Bundesversammlung erteilt (Art. 5

Materiell hat sich der Bundesrat durch seine Aussagen im Be- Abs. 2 Eisenbahngesetz). Hingegen muss davon ausgegan-

richt «Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 (BBI gen werden, dass sich insbesondere die technischen Vor-

1986 III 269ff.) eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem schriften der Eisenbahngesetzgebung in der jetzigen Form

die damaligen Aussagen betreffend den Ausbau des National- kaum auf den Monorail anwenden lassen. Eine Anpassung

strassennetzes (S. 308) sinngemäss auch für das Hauptstras- der Eisenbahngesetzgebung auf den Monorail ist deshalb un-

sennetz gelten müssen. Ob sich gewisse Anpassungen trotz- umgänglich und notwendig.

dem rechtfertigen lassen, wie dies die Kantone in einer Um- Dies besonders im Hinblick darauf, dass es in der Schweiz

frage im Jahre 1989 über Aufnahmebegehren ins Hauptstras- Verkehrsverhältnisse gibt, die geradezu nach einem Monorail

sennetz gefordert haben, wird noch zu prüfen sein. Auch die rufen und dass es in der Schweiz Firmen gibt (z. B. Von Roll),

Passwangstrasse wurde damals vom Kanton Solothurn zur die das nötige «Monorail-Know-how» im Ausland (z. B. Bir-

Aufnahme in dieses Netz gemeldet. mingham) längst mit Erfolg zur Anwendung gebracht haben.

Die Gesamtüberprüfung des Hauptstrassennetzes wurde ei-

ner Arbeitsgruppe übertragen. Deren Schlussbericht liegt nun Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vor und wird die Grundlage bilden für den Entscheid des Bun- vom 13. Februar 1991

desrates, der gemäss Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes vor Rapport écrit du Conseil fédéral

seinem Beschluss die Kantone anhören wird. du 13 février 1991

Der Bundesrat ist bereit, in diesem Verfahren auch die Auf- Gegenwärtig besteht noch keine Monorailstrecke der SBB

nahme der Passwangstrasse ins Hauptstrassennetz einge- oder einer konzessionierten Bahnunternehmung. Auch liegen

hend zu prüfen. Eine Aufnahme würde aber gemäss dem keine Konzessionsgesuche und Bauprojekte für eine solche

Treibstoffzollgesetz nur bedeuten, dass der Bund Beiträge an Einschienenbahn vor.

die Kosten des Ausbaues oder Neubaues gewähren kann, Ausdrückliche Bestimmungen über den Monorail sind in der

nicht aber an die Kosten des Unterhaltes und des Betriebes. Eisenbahngesetzgebung nicht enthalten. Ueberden Bau und

Nach Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes bezeichnet der Betrieb einer Monorailbahn dürfte dennoch in Anwendung der

Bundesrat das Hauptstrassennetz. Die Motion greift mithin in geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls

den Bereich der dem Bundesrat übertragenen Regelungszu- aufgrund eines Konzessionsverfahrens, entschieden werden.

ständigkeit hinein, was der Bundesrat seit jeher als rechtlich Die vorgeschriebenen Plangenehmigungs- und Betriebsbe-

unzulässig erachtet. Auch aus diesem Grund kann der Vor- willigungsverfahren könnten auch ohne eine vorgängige An-

stoss nicht als Motion entgegengenommen werden. passung der Rechtsgrundlagen durchgeführt werden.

Die Eisenbahngesetzgebung ist offen für jegliche technische

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Neuentwicklung im öffentlichen Verkehr, soweit diese auch

Déclaration écrite du Conseil fédéral andere öffentliche Interessen, wie namentlich diejenigen be-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- treffend die Raumplanung, den Umweltschutz, den Natur- und

deln. Heimatschutz sowie die Prinzipien der Verhältnismässigkeit

und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Das bestehende Eisenbahnrecht reicht somit aus, um den

72-N

Motion Schmidhalter 762 N 22 mars 1991

Bau und Betrieb einer allfälligen Monorailbahn zu ermögli- Die Zufahrtsstrasse nach Zermatt zum Beispiel ist vornehmlich

chen. Die vom Motionär gewünschte Ergänzung des Eisen- auf der Strecke Stalden-St. Nikiaus in einem unhaltbaren Zu-

bahnrechts drängt sich deshalb nicht auf. Dies um so mehr, stand. Touristen und Einheimische werden auf dieser Stras-

als dem Stand und der Entwicklung der Technik, einschliess- senzufahrt übergrossen Gefahren ausgesetzt. Steinschlag

lich der neuen Transportsysteme, von seilen der zuständigen und Lawinen gefährden praktisch durchgehend den Strassen-

Behörden stets eine grosse Aufmerksamkeit geschenkt wird. verkehr. Eine technisch und umweltgerecht akzeptable Lö-

Dabei wird jeweils geprüft, ob und wie die Erkenntnisse und sung erfordert neben Kunstbauten einen längeren Strassen-

Erfahrungen in die Gesetzgebung einbezogen werden kön- tunnel. Die Sanierungskosten dieses Teilstückes übersteigen

nen. Dies gilt auch für die in Frage stehenden Einschienen- die finanziellen Mittel des Kantons und der Gemeinden bei

bahnen. weitem, so dass mit einer Realisierungszeit von 15 bis 20 Jah-

Aus allen diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, die ren gerechnet werden müsste. Sofern diese Zufahrtsstrasse in

Motion sei in ein Postulat umzuwandeln. das schweizerische Hauptstrassennetz eingereiht werden

kann, würde dank der Bundesbeteiligung die Realisierungs-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates zeit auf etwa 4 bis 5 Jahre zurückgenommen werden können.

Déclaration écrite du Conseil fédéral Mit dieser Massnahme kann nicht nur der Fremdenverkehr

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- und die wirtschaftliche Struktur eines Randgebietes gefördert

deln. werden, wie es in Artikel .12 des Treibstoffzollgesetzes festge-

halten ist, sondern es könnte die unbedingt notwendige Si-

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat cherheit einer Zufahrt zu einem Weltkurort garantiert werden.

Gleiche und ähnliche Ueberlegungen gelten auch für die Zu-

fahrtsstrasse nach Saas-Fee und Leukerbad.

Die Nichterweiterung des Nationalstrassennetzes, unter ein-

seitiger Streichung des Rawils, zwingt uns, in der Zukunft ver-

#ST# 90.955 mehrt Benzinzollgelder in das Hauptstrassennetz einfliessen

zu lassen. Die unhaltbaren Zustände auf gewissen Strassen-

Motion Schmidhalter strecken können die Kantone nicht allein lösen, so dass das

Klassierung der Zufahrtsstrassen schweizerische Hauptstrassennetz ausgeweitet werden

nach den grössten Kurorten muss. Bund und Kantone müssen versuchen, diese Strassen-

im Oberwallis und der Nufenenstrasse probleme gemeinsam zu lösen.

als schweizerische Hauptstrassen Seit vielen Jahren versuchen die Kantone Tessin und Wallis,

die Nufenenstrasse als interkantonale Alpenstrasse in das

Extension de réseau schweizerische Hauptstrassennetz zu klassieren. Diese For-

des routes principales derung wurde bis heute mit der Begründung, es werde dem

Volk ein neuer Verfassungsartikel über die koordinierte Ver-

kehrspolitik unterbreitet, zurückgestellt. Diese Vorlage wurde

vom Volk abgelehnt, so dass heute aufgrund der bestehenden

Rechtsgebung die Klassierung der Nufenenstrasse als Haupt-

Wortlaut der Motion vom 13. Dezember 1990 strasse sofort vorgenommen werden muss. Die in Artikel 12

Der Bundesrat wird aufgefordert, auf der rechtlichen Grund- festgehaltenen Bedingungen sind bei der Nufenenstrasse alle

lage des Artikels 36ter Absatz 1 Buchstabe b der Bundesver- erfüllt. Die Nufenenstrasse ist im Sommer die wichtigste Stras-

fassung sowie des Artikels 12 des Treibstoffzollgesetzes vom senverbindung zwischen dem Tessin und der Westschweiz.

22. März 1985 im Kanton Wallis die Zufahrten zu den grössten Die Nufenenstrasse ist die einzige interkantonale Alpen-

Kurorten wie Zermatt, Saas-Fee, Leukerbad sowie die Nufe- strasse, welche nicht als Hauptstrasse klassiert ist.

nenstrasse ab Airolo bis Ulrichen in das schweizerisches Anlässlich der Unwetterkatastrophe von 1987 hat sich gezeigt,

Hauptstrassennetz aufzunehmen. dass das eidgenössische Parlament gewillt ist, die Nufenen-

strasse als Alpenstrasse wie alle interkantonalen und interna-

Texte de la motion du 13 décembre 1990 tionalen Passstrassen anzuerkennen. Es hat daher beschlos-

Le Conseil fédéral est chargé, sur la base légale des sen, dass der Bund für die Bereinigung dieser Schäden ana-

articles 36ter alinéa 1 lettre b de la Constitution fédérale et 12 log zu den anderen Hauptstrassen aufkommt. So wurden die

de la loi du 22 mars 1985 concernant l'utilisation du produit Schäden zu 100 Prozent dem Bund und damit der Treibstoff-

des droits d'entrée sur les carburants, d'inclure dans le réseau zollkasse angelastet. Der Kanton Tessin hat damit die Möglich-

des routes principales l'accès aux grandes stations valaisan- keit, die noch fehlenden Arbeiten mit finanzieller Beteiligung

nes, comme Zermatt, Saas-Fee, Loèche-les-Bains, ainsi que des Bundes auszuführen. Der Kanton Wallis muss den not-

la route du Nufenen entre Airolo et Ulrichen. wendigen Ausbau der Strecke Ulrichen bis Altstafel allein fi-

nanzieren. Es ist daher unbedingt notwendig, dass die Nufe-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bürgi, Columberg, Dietrich, nenstrasse definitiv in das schweizerische Hauptstrassennetz

Hänggi, Hildbrand, Iten, Jung, Keller, Kühne, Rüttimann, aufgenommen wird.

Schnider.Wellauer (12)

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Schriftliche Begründung-Développement par écrit vom 13. Februar 1991

Laut Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfas- Rapport écrit du Conseil fédéral

sung kann der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kanto- du 13 février 1991

nen das Hauptstrassennetz bezeichnen, sofern bestimmte Materiell hat sich der Bundesrat durch seine Aussagen im Be-

technische Anforderungen genügen. richt «Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 (BBIIII

Im neuen Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 ist in Arti- 1986 269ff.) eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, indem die

kel 12 festgehalten, dass der Bundesrat nach Anhören der damaligen Aussagen betreffend den Ausbau des National-

Kantone das Hauptstrassennetz bezeichnet. Das Hauptstras- strassennetzes (S. 308) sinngemäss auch für das Hauptstras-

sennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder sennetz gelten müssen. Ob sich gewisse Anpassungen trotz-

internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassen- dem rechtfertigen lassen, wie dies die Kantone in einer Um-

netz angehören. frage im Jahre 1989 über Aufnahmebegehren ins Hauptstras-

Zu Hauptstrassen im Alpengebiet können Strassen erklärt sennetz gefordert haben, wird noch zu prüfen sein. Auch die

werden, deren Ausbau von besonderer Bedeutung für den na- Nufenenstrasse wurde damals von den Kantonen Tessin und

tionalen Durchgangsverkehr, für die Förderung des Fremden- Wallis zur Aufnahme in dieses Netz gemeldet.

verkehrs oder für die Erhaltung und Stärkung der wirtschaftli- Die Gesamtüberprüfung des Hauptstrassennetzes wurde ei-

chen Struktur von Randgebieten ist. ner Arbeitsgruppe übertragen. Deren Schlussbericht liegt nun

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Büttiker Ergänzung der Eisenbahngesetzgebung für Monorails

Motion Büttiker Législation sur les chemins de fer et monorails

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.924

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 761-762

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Ref. No 20 019 761

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