Court Allows Continued Use of Existing Building Preservation Regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a motion to continue using existing regulations for building preservation, rather than immediately enacting new legislation. The court reasoned that while the government was open to new laws if necessary, it was more prudent to first utilize and assess the possibilities already provided by current spatial planning regulations. This approach was preferred to avoid the immediate establishment of an expert commission, allowing for a more informed decision on whether new legislation was truly warranted after exploring current options.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 Absatz, Art. 66 al. 1 LTF; Court Allows Continued Use of Existing Building Preservation Regulations: The court reasoned that while the government was open to new laws if necessary, it was more prudent to first utilize and assess the possibilities already provided by current spatial planning regulations. This approach was preferred to avoid the immediate establishment of an expert commission, allowing for a more informed decision on whether new legislation was truly warranted after exploring current options.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, concerning the imposition of court costs, was likely cited in the dispositive orders to determine who would bear the costs of the proceedings.
Volltext
12. März 1991 163 Interpellation Bühler
nen legislatorischen Handlungsbedarf nicht aus. Aber wir ha- Pourquoi le Conseil fédéral n'a-t-il pas pris une décision cor-
ben etwas Mühe zu verstehen, dass man jetzt die Möglichkei- respondante pour la protection civile?
ten, die wir mit der Raumplanungsverordnung geschaffen ha- Ne devrait-il pas y avoir coordination entre les réformes de l'ar-
ben - gerade zu diesem Thema, das Sie verschiedentlich an- mée et celles de la protection civile?
gesprochen haben: Erhaltung bestehender Bausubstanz -, Quand et à quel rythme l'âge limite de l'astreinte à la formation
nicht nutzt und statt dessen, bevor man diese Möglichkeiten pour la protection civile sera-t-il abaissé?
nutzt, von uns bereits wieder eine neue Gesetzgebung ver- J'attends du Conseil fédéral qu'il fasse preuve de diligence et
langt. Das macht uns etwas Mühe. de précision pour informer la population, notamment les ci-
Wenn die Arbeiten der interdepartementalen Arbeitsgruppe in toyens astreints à la protection civile, afin de répondre à l'in-
bezug auf die Frage der bodenabhängigen Produktion einen quiétude des milieux concernés.
Handlungsbedarf ergeben, werden wir selbstverständlich
handeln. Wir möchten aber die Kantone auffordern, diese Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Möglichkeiten hier zu nutzen, sonst wird unsere Gesetzge-
bung zum Leerlauf. Bühler: Auf den I.Januar 1995 sollen einerseits das neue
Soweit ich orientiert bin, werden die neu geschaffenen Mög- Leitbild «Armee 95» wie anderseits das Leitbild «Zivil-
lichkeiten in den Kantonen jetzt analysiert. Einen konkreten schutz 95» in Kraft gesetzt werden. In vielen Bereichen verlan-
Vorschlag hat einzig der Kanton Zürich gemacht, und der ist gen die vorgesehenen einschneidenden Revisionen ein koor-
offenbar im Kantonsparlament bereits wieder gestorben. Auch diniertes Vorgehen, so unter anderem bei der Herabsetzung
das macht offensichtlich, wie kontrovers dieses Gebiet der des Dienstpflichtalters und bei dessen Realisierung in Ueber-
Raumplanung ist. gangsregelungen.
Nuraus letzterem Grunde-weilwirzunächstdie bestehenden Als im November 1990 bekanntwurde, dass ab 1. Januar 1991
Möglichkeiten nutzen möchten -empfehlen wir Ihnen das Po- die Mehrheit der Armee im Landsturmalter keinen Militärdienst
stulat und nicht die Motion, weil wir sonst sofort wieder eine mehr zu leisten habe, hat man in Zivilschutzkreisen erwartet,
Expertenkommission einsetzen müssten. Wir würden es vor- dass gleichzeitig eine Uebergangsregelung für den Zivil-
ziehen, wenn wir zuerst diese Möglichkeiten nutzen und die schutz getroffen und bekanntgegeben würde. Militär und Zivil-
Abklärungen der Kommission abwarten könnten. Wir könnten schutz verlangen in diesem Bereich einen Gleichschritt, aber
dann frei entscheiden, ob eine Gesetzesrevision das wirklich auch die Bedeutung des Zivilschutzes innerhalb der Gesamt-
adäquate Mittel ist. verteidigung ruft nach einer analogen Behandlung.
Der Zivilschutz wird immer wieder als etwas Zweitrangigeshin-
Präsident: Der Motionär hält an seiner Motion fest. tenan gestellt. Der Golfkrieg hat aber mit aller Deutlichkeit be-
stätigt, dass auch - oder insbesondere - bei modernster
Abstimmung - Vote Kriegführung dem Schutz der zivilen Bevölkerung besondere
Für Ueberweisung der Motion 26 Stimmen Beachtung geschenkt werden muss. Auf den Schutzraum wie
Dagegen 5 Stimmen auf die entsprechende Schutzorganisation kann niemals ver-
zichtet werden.
Meine Interpellation ist zum Teil heute überholt, weil mit etwel-
cher Verspätung am 10. Dezember 1990 der Bundesrat han-
delte und entsprechend orientierte. Es bleibt noch die Frage
#ST# 90.904 offen, weshalb nicht ein koordiniertes Vorgehen gewählt
wurde. Ich hoffe, dass im Hinblick auf die Leitbilder 95 die Zu-
Interpellation Bühler sammenarbeit Armee/Zivilschutz besser klappt.
Herabsetzung des Ausbildungsalters Zum Schluss meiner Ausführungen noch eine Bitte an Sie,
Herr Bundesrat: Die Bevölkerung wie auch die Zivilschutz-
für Zivilschutzpflichtige pflichtigen erwarten vom Bundesrat und/oder vom Departe-
Abaissement de l'âge de formation ment in angespannten Situationen - wie der Golfkrieg auch für
à la protection civile die Schweiz eine war - vermehrte Informationen über Schutz-
möglichkeiten, über das Wie, das Wo und das Wann.
Bundesrat Koller: Die Koordination zwischen Armee und Zivil-
schutz im Rahmen der Leitbilder «Armee 95» und «Zivil-
Wortlaut der Interpellation vom 28. November 1990 schutz 95» ist ein permanentes Anliegen; wir haben auch alle
Der Bundesrat hat entschieden, dass ab 1. Januar 1991 die institutionellen Vorkehren dafür geschaffen.
Mehrheit der Armee im Landsturmalter keinen Militärdienst Der Entscheid des Verzichts auf die Ausbildung von Schutz-
mehr zu leisten hat. Diese Massnahme ist ein Vorentscheid ei- dienstpflichtigen, deren Schutzdienstpflicht 1994 beendigt
nes Teilbereiches des neuen Leitbildes «Armee 95». sein wird, erfolgte sofort nach demjenigen betreffend die
Analoges ist auch im Bereiche des Zivilschutzes notwendig. Landsturmkurse der Armee, wobei Sie wissen, dass dieser
Weshalb hat der Bundesrat nicht auch beim Zivilschutz einen Entscheid etwas unvermittelt gefällt worden ist.
entsprechenden Entscheid gefällt? Es liegt diesbezüglich natürlich auch in der Natur der Sache,
Sollte zwischen Armee- und Zivilschutzreform nicht ein koordi- .dass die Zivilschutzdienstpflichtigen, weil sie an die Wehr-
niertes Vorgehen Platz greifen? schutzpflicht anknüpfen müssen, von den-Entscheiden der Ar-
Auf welchen Zeitpunkt und in welchem Rhythmus wird das mee abhängig sind. Denn es wäre zweifellos verfehlt, wenn
Ausbildungsalter des Zivildienstpflichtigen herabgesetzt? zwischen Beendigung der Wehrpflicht und Beginn der Schutz-
Ich erwarte vom Bundesrat, um der Unsicherheit in Zivilschutz- dienstpflicht einige Jahre liegen würden, während derer je-
kreisen entgegenzuwirken, eine eingehende und vor allem ra- mand weder wehrpflichtig noch schutzdienstpflichtig ist.
sche Orientierung der Bevölkerung, insbesondere der Zivil- Die Kantone wurden denn auch am 7. Dezember 1990 über
schutzpflichtigen. die Neuregelung ins Bild gesetzt, wonach die Gemeinden ab
1991 auf die Einberufung der Mannschaftsjahrgänge 1931 bis
Texte de l'interpellation du 28 novembre 1990 1934 zu Ausbildungsdiensten verzichten können. Ab 1992 ist
Le Conseil fédéral a décidé que la majorité des hommes incor- der Verzicht auf die Ausbildung von Mannschaftsjahrgängen
porés dans la classe d'âge dite de Landsturm ne seraient plus gesamtschweizerisch wie folgt angeordnet: 1992 für die Jahr-
astreints au service militaire à partir du 1 er janvier 1991. C'est gänge 1932 bis 1938, 1993 für die Jahrgänge 1933 bis 1942
là une mesure transitoire prise dans un domaine particulier en und 1994 für die Jahrgänge 1934 bis 1943.
attendant l'entrée en vigueur du plan directeur «Armée 95». Um in dieser Uebergangszeit die Einsatzbereitschaft des Zivil-
Une telle disposition est également nécessaire pour la protec- schutzes sicherzustellen, sind die Kader von dieser Regelung
tion civile. ausgenommen. Die Verantwortlichen der Gemeinden erhiel-
Interpellation Danioth 164 12 mars 1991
ten auf dem Dienstweg über die Kantone ein Informationsbul- 1. Quelles sont selon lui les conséquences de ce jugement sur
letin, das die Uebergangsregelungen sowie den Stand der Ar- la sauvegarde de la paix confessionnelle dans notre pays?
beiten am Zivilschutzleitbild 95 beinhaltet. Es ist vorgesehen, 2. Que pense-t-il entreprendre pour que le préambule de notre
entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten in der Zivil- constitution fédérale continue à être respecté et pour que les
schutzreform 95 regelmässig solche Informationsbulletins zu traditions et les symboles chrétiens puissent continuer à être
versenden. vénérés par les communes et les cantons?
Damit darf ich abschliessend noch auf Ihren Wunsch einge-
hen, in Krisenfällen wie im Golfkrieg noch vermehrt zu infor- Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Delalay,
mieren. Ich glaube, wir haben das vor allem in bezug beispiels- Dobler, Gadient, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Kündig, Lau-
weise auf die Gefahren eines allfälligen B- und C-Einsatzes ber, Meier Josi, Piller, Reichmuth, Reymond, Rhyner, Roth,
recht frühzeitig getan. Aber es ist ein Faktum: Wir können jahr- Ruesch, Schallberger, Schmid, Schönenberger, Simmen,
aus und jahrein informieren, und die Aufnahmefähigkeit ist re- Uhlmann, Ziegler, Zimmerli (25)
lativ klein. Wenn aber einmal eine Krise entsteht, dann möch-
ten jede Bürgerin und jeder Bürger optimal informiert sein. Danioth: Am 1. Oktober des letzten Jahres habe ich mit
Was die Frage betrifft, wie man dieses Problem noch besser 25 Mitunterzeichnern zum bekannten Kruzifix-Entscheid des
lösen kann, bin ich dankbar, wenn auch Ihre Organisation uns Bundesgerichts eine Interpellation eingereicht, worin ich dem
Anregungen unterbreitet. Bundesrat vor allem zwei Fragen unterbreitet habe:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils
Bühler: Ich bin von der Antwort befriedigt. Dass nicht koordi- auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?
niert wurde, war sicher ein Fehler. Ich bezeichne dies als 2. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Prä-
Panne und hoffe, dass aber im Blick auf 1995 die Zusammen- ambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaf-
arbeit zwischen Armee und Zivilschutz immer klappen wird. fen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher
Bräuche und Symbole zu gewährleisten?-Soweit die Fragen.
Das Bundesgericht hat bekanntlich entschieden, es vertrage
sich mit der konfessionellen Neutralität des öffentlichen Pri-
marschulunterrichtes nicht, wenn in Schulzimmern Kruzifixe
#ST# 90.757 angebracht werden. Der Grundsatz der konfessionellen Neu-
tralität von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung ver-
Interpellation Danioth pflichte die öffentlichen Schulen dazu, Angehörige aller Be-
Kruzifix-Entscheid des kenntnisse aufzunehmen. Die Zurschaustellung eines religiö-
Bundesgerichts sen Symbols wie des Kreuzes sei dazu angetan, die geistige
und seelische Entwicklung von nichtchristlichen bzw. nicht-
Décision du Tribunal fédéral gläubigen Kindern negativ zu beeinflussen.
concernant les crucifix en classe Dieser - übrigens nicht einstimmig zustande gekommene -
Entscheid unseres obersten Gerichtes richtet sich zwar aus-
schliesslich an die betroffene Tessiner Gemeinde Cadrò. Es ist
aber unbestreitbar, dass dem Entscheid eine gewisse Signal-
wirkung für das ganze Land zukommen wird. Nicht verwunder-
Wortlaut der Interpellation vom 1. Oktober 1990 lich ist daher, dass dieser Urteilsspruch in der Oeffentlichkeit
Das Bundesgericht hat dieser Tage - mit knapper Mehrheit - hohe Wellen geworfen hat und auch die Fachleute des Staats-
entschieden, dass in einem Schulzimmer kein Kruzifix aufge- kirchenrechtes beschäftigt.
hängt werden dürfe. Dieser angeblich mit dem Verfassungs- Der Grund für meine Interpellation liegt indessen bedeutend
grundsatz der konfessionellen Neutralität im Unterricht be- tiefer. Mein Vorstoss entspringt nicht mangelndem Respekt
gründete höchstrichterliche Entscheid dürfte unabsehbare vor der richterlichen Gewalt, vor unserem obersten Gericht -
Konsequenzen haben. Merkwürdig mutet dabei die Begrün- das möchte ich betonen - und damit der verfassungsmässi-
dung an, «die Glaubensbildung in der Familie könne schwer gen Gewaltenteilung. Ich räume auch ein: Dem Parlament
gestört werden, wenn ein nicht christlich erzogenes Kind den würde es kaum gut anstehen, sich selbstgefällig zu geben,
ganzen Schultag lang zu einem Kruzifix aufblicken müsse». hätten wir es doch in der Hand gehabt, als eigentlich zustän-
Dafür wird allen ändern Kindern und deren Familien zugemu- dige Behörde selber zu entscheiden, anstatt diese «heisse
tet, auf das Sinnbild unseres christlichen Landes inskünftig in Kartoffel» nach Lausanne zu schicken. Das ist heute bei den
der Schule verzichten zu müssen. Fachleuten unbestritten.
Ich frage daher den Bundesrat an: Die Interpellation, die von einer respektablen Mehrheit unse-
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils res Rates über Parteien und konfessionelle Bekenntnisse hin-
auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande? weg getragen ist, will über den konkreten Fall hinaus die öf-
2. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Prä- fentliche Diskussion anregen und in gewisse geordnete Bah-
ambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaf- nen lenken, aber letztlich auch unsere Haltung zur weltan-
fen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher schaulich-religiösen Frage in unserem staatlichen Gemeinwe-
Bräuche und Symbole zu gewährleisten? sen klären. Dies ist sicherlich legitim.
Der Entscheid des Bundesgerichtes wurde von verschiede-
Texte de l'interpellation du 1er octobre 1990 nen Seiten, auch kirchlichen, hart kritisiert. Man machte gel-
Le Tribunal fédéral a récemment arrêté, à une faible majorité, tend, er gehe von einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstim-
qu'un crucifix ne peut être placé dans une salle de classe. Cet menden wertneutralen Staatsverständnis und von einem Ver-
arrêt, pris par la cour suprême en invoquant le principe consti- hältnis zwischen Staat und Kirche aus, das an den religions-
tutionnel de la neutralité confessionnelle dans l'enseigne- feindlichen Rationalismus früherer Jahrhunderte erinnere.
ment, pourrait avoir des conséquences imprévisibles. Le plus Das Bild eines fundamentalistisch-laizistischen Staates ent-
étonnant, dans ce jugement, est la motivation: on a estimé que spricht tatsächlich weder dem historischen Werdegang noch
le développement de la foi, dans la famille, pourrait être grave- dem heutigen Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der
ment perturbé si un enfant qui n'est pas élevé dans une Schweiz.
confession chrétienne devait contempler un crucifix pendant Ich erinnere nur an ein Beispiel demokratischer Willensäusse-
toute la durée de son séjour à l'école. Dès lors, on oblige tous rung, nämlich daran, dass die Volksinitiative für eine vollstän-
les autres enfants, et donc leurs familles, à renoncer à la pré- dige Trennung von Kirche und Staat am 2. März 1980 mit über
sence à l'école du symbole de l'appartenance de notre pays à 70 Prozent Neinstimmen abgelehnt worden ist. Auch das Bun-
la chrétienté. desgericht vertritt die Auffassung, die Glaubens- und Gewis-
Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- sensfreiheit erfordere nicht die absolute Neutralität des Staa-
vantes: tes in religiösen Angelegenheiten. Das Gegenteil behaupten
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bühler Herabsetzung des Ausbildungsalters für Zivilschutzpflichtige
Interpellation Bühler Abaissement de l'âge de formation à la protection civile
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.904
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 12.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite 163-164
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Ref. No 20 019 874
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