Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-874 KI-generiert

Traffic Offender Penalties: Point System and Suspensions Upheld, Lifetime Bans and Confiscation Rejected

Geschäftsnummer VPB 90-874
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a motion proposing stricter measures against repeat traffic offenders, including a point system for licenses, lifetime bans for third offenses, and vehicle confiscation. The court's reasoning focused on practical implementation and proportionality, agreeing to consider a point system and longer license suspensions as a postulate, but rejecting lifetime bans and vehicle confiscation. The court reasoned that a lifetime ban was too rigid and prevented individualized assessment, and that vehicle confiscation was disproportionate, especially when considering third-party ownership rights, as it did not guarantee the offender would cease driving.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 3 SVG, Art. 44 BV, Art. 44 findet, Art. 58 StGB, Art. 58bis StGB, Art. 17 al. 4, nouveau; Traffic Offender Penalties: Point System and Suspensions Upheld, Lifetime Bans and Confiscation Rejected: The court's reasoning focused on practical implementation and proportionality, agreeing to consider a point system and longer license suspensions as a postulate, but rejecting lifetime bans and vehicle confiscation. The court reasoned that a lifetime ban was too rigid and prevented individualized assessment, and that vehicle confiscation was disproportionate, especially when considering third-party ownership rights, as it did not guarantee the offender would cease driving.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme unverhältnismässige Strafe Verkehrsregelverletzungen Vollstreckungsentscheid bedingter Strafvollzug Strafbarkeit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 al. 4, nouveau

Used to establish that the third driver's license withdrawal will be permanent.

Art. 95, ch. 2, modif.

Used to determine the penalty for driving without a license.

Art. 95, ch. 2, complément

Used to establish the confiscation of the vehicle when driving without a license.

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Volltext

11. März 1991 N 395 Motion Wiederkehr

blutigsten Mörderstaates (der ehemaligen DDR) noch vor kur- 1. Définition des faits constitutifs de la récidive

zem den Speichel geleckt- so ist es doch! Un système de points inscrits sur le permis de conduire sera

institué de manière à permettre facilement la constatation de la

Bundesrat Koller: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat ent- récidive et à servir de base à la jurisprudence. Le système de

gegenzunehmen. Ich möchte aber doch noch einige Punkte points sera lié à une définition uniforme du retrait du permis.

klarstellen. Gegenüber Herrn Nationalrat Dreher möchte ich Les conditions actuelles de retrait du permis seront mainte-

betonen, dass die Tempolimiten nicht vom Bundesrat festge- nues. Le système de points complétera la procédure des

legt worden sind, sondern in einer Volksabstimmung; und das amendes d'ordre.

Volk hat bekanntlich immer recht. Dann darf ich gegenüber 2. Retrait du permis

Herrn Vollmer betonen, dass der Bundesrat aus eigener Initia- Le troisième retrait de permis sera prononcé à vie (art. 17, al. 4,

tive die Bussenansätze der Bussenverordnung in den Jahren nouveau).

1979 und 1986 bereits teilweise angehoben hat. Die von Ihnen 3. Conduite sans permis

verlangten massiven Erhöhungen der Ordnungsbussenan- Celui qui conduit un véhicule à moteur, alors que le permis de

sätze mittels Verordnungsänderung sind leider - und darüber conduire ou le permis d'élève conducteur lui a été refusé ou

möchte ich hier doch Klarheit schaffen - gar nicht möglich, retiré, sera puni des arrêts et de l'amende (art. 95, ch. 2, mo-

weil nämlich das Ordnungsbussengesetz nur Ordnungsbus- dif.). Le véhicule conduit sera confisqué, indépendamment du

sen bis 100 Franken zulässt. Das ist der Grund, weshalb der rapport de propriété, sauf s'il est établi que les droits du pro-

Bundesrat heute morgen im Rahmen der Massnahmen des priétaire ont été violés par un acte illicite (art. 95, ch. 2, complé-

Luftreinhalte-Konzepts mein Departement beauftragt hat, ihm ment).

eine Botschaft zur Aenderung des Ordnungsbussengesetzes

zu unterbreiten. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Basler, Bäumlin,

In diesem Sinne nehmen wir das Postulat an. Béguelin, Blatter, Brügger, Bundi, Bürgi, Büttiker, Danuser,

Diener, Dormann, Dünki, Engler, EppenbergerSusi, Fankhau-

Abstimmung - Vote ser, Gardiol, Grendelmeier, Günter, Haering Binder, Hafner

Für Ueberweisung des Postulates 60 Stimmen Rudolf, Hafner Ursula, Jaeger, Jeanprétre, Keller, Kühn,

Dagegen 21 Stimmen Leuenberger Moritz, Longet, Luder, Maeder, Müller-Aargau,

Nebiker, Neukomm, Nussbaumer, Ott, Pitteloud, Portmann,

Rebeaud, Scheidegger, Seiler Rolf, Stamm, Stocker, Ulrich,

Vollmer, Weder-Basel, Widmer, Zbinden Hans, Züger, Zwy-

gart (49)

#ST# 90.874

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Motion Wiederkehr Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

Strassenverkehrsgesetz. eine schriftliche Antwort.

Massnahmen gegen Wiederholungstäter Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Loi sur la circulation routière. vom 8. Dezember 1990

Mesures contre les récidivistes Rapport écrit du Conseil fédéral

du 8 décembre 1990

I.Erfassung des Wiederholungstatbestandes mit einem

Punktesystem:

Die Einführung eines Punktesystems würde voraussetzen,

Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990 dass das heutige, bewährte System bei Führerausweisentzü-

Der Bundesrat wird ersucht, eine Aenderung des Strassenver- gen grundlegend geändert werden müsste. Ein solcher Sy-

kehrsgesetzes (SVG) vorzulegen, welche die notorischen Wie- stemwechsel aber kommt nur in Betracht, wenn damit wesent-

derholungstäter zum Schütze der rücksichtsvollen Verkehrs- liche Verbesserungen bezüglich Verkehrssicherheit erzielt

teilnehmerwirksam zu fassen vermag. Namentlich soll die Re- werden können. Dies lässt sich zwar noch nicht abschliessend

vision folgende Punkte umfassen: beurteilen, ist aber eher zweifelhaft. Ausländische Staaten, die

1. Erfassung des Wiederholungstatbestandes: das Punktesystem bereits kennen, haben nämlich minde-

Mit einem geeigneten Punktesystem im Führerschein ist si- stens so viele Probleme mit der Verkehrssicherheit wie die

cherzustellen, dass der Wiederholungstatbestand einfach er- Schweiz.

fasst und damit der Rechtsprechung als Entscheidungsgrund- Der Bundesrat lehnt daher die Entgegennahme als Motion ab.

lage vorliegen kann. Das Punktesystem soll mit einem verein- Er ist aber bereit, das Begehren als Prüfungsauftrag entgegen-

heitlichten Führerausweisentzug gekoppelt sein. Die heutigen zunehmen und in die Abklärungen bezüglich Massnahmen

Entzugsmöglichkeiten werden damit nicht aufgehoben. Das zur Verbesserung der Verkehrssicherheit einzubeziehen. In

Punktesystem soll auch das Ordnungsbussenverfahren er- diesem Sinn hat er bereits früher ähnliche Begehren (85.543

gänzen. Motion Graf: Geschwindigkeitsüberschreitungen. Entkrimina-

2. Führerausweisentzug: lisierung, 90.321 Postulat Jaeger: Verkehrssicherheit und

Der dritte Führerausweisentzug gilt lebenslänglich (Art. 17 89.724 Motion Ledergerber: Führerschein mit Punktesystem)

Abs.4neu). als Postulate entgegengenommen.

3. Fahren ohne Führerschein: 2. Lebenslängliche Dauer des dritten Führerausweisentzugs:

Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- oder Aufgrund der heutigen Regelung des Strassenverkehrsgeset-

Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird mit zes (Art. 16/14Abs. 2 Bst. d SVG) wird Führern, die nach ihrem

Gefängnis und mit Busse bestraft (Art. 95 Ziff. 2 Aenderung). bisherigen Verhalten nicht Gewähr bieten, dass sie als Motor-

Das gelenkte Fahrzeug ist - unabhängig der Eigentumsver- fahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmen-

hältnisse daran - einzuziehen, es sei denn, der Gewahrsam schen Rücksicht nehmen, der Führerausweis auf unbe-

des Eigentümers oder Besitzers sei durch eine widerrechtli- stimmte Dauer entzogen. Der Betroffene erhält den Ausweis

che Handlung gebrochen worden (Art. 95 Ziff. 2 Ergänzung). erst - «bedingt und unter angemessenen Auflagen» - nach

Ablauf der angeordneten Bewährungsfrist und wenn ange-

Texte de la motion du 5 octobre 1990 nommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck er-

Le Conseil fédéral est chargé de modifier la loi sur la circula- reicht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG in der neuen, vom Volk am

tion routière de manière à réprimer efficacement les cas de ré- 23. September 1990 angenommenen Fassung). Unverbes-

cidives notoires, afin de protéger les usagers de la voie publi- serliche müssen zudem bereits heute damit rechnen, dass ih-

que respectueux des règles. La revision devra notamment por- nen der Ausweis dauernd entzogen wird (Art. 17Abs. 2SVG).

ter sur les points suivants: Der Vorschlag des Motionärs würde zu einer schematischen

Motion Portmann 396 N 11 mars 1991

und starren Regelung führen, die eine sachgerechte, verhält- Meier Fritz: Herr Kollege Portmann verlangt mit seiner Motion,

nismässige Entzugspraxis, die die Umstände des konkreten die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen zu

Falls berücksichtigt (insbesondere das Verschulden und die schaffen, damit die Mitbewohner dieser zweiten Ausländerge-

Massnahmenempfindlichkeit des Betroffenen), verunmögli- neration erleichtert eingebürgert werden können, und den Mit-

chen könnte. Der Bundesrat ist aber bereit, aufgrund eines bewohnern der zweiten Ausländergeneration beim Vorliegen

Postulats Aenderungen der geltenden Bestimmungen zu prü- achtenswerter Beweggründe nach der Einbürgerung zu ge-

fen, damit künftig der Führerausweis für längere Zeit als heute statten, ihre frühere Staatsangehörigkeit beizubehalten.

üblich entzogen und von der Möglichkeit, den Ausweis dau- Das gleiche Problem haben wir am 1. Feb'ruar 1983 in diesem

ernd zu entziehen, vermehrt Gebrauch gemacht wird. Saal behandelt. Damals lag der Bundesbeschluss B «Erleich-

3. Erhöhung des Strafrahmens und Einziehen des verwende- terung gewisser Einbürgerungen», Artikel 44 BV, vor. Ich

ten Fahrzeugs bei Führen eines Fahrzeugs trotz Verweigerung stellte damals fest, dass das fehlende Fingerspitzengefühl des

oder Entzug des Führerausweises: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements seinen

Eine Erhöhung der im Gesetz angedrohten Strafe führt nicht Ausdruck in Absatz 3 von Artikel 44 findet, wonach der Bun-

ohne weiteres zu höheren Strafen im Anwendungsfall. Das Ge- desrat ermächtigt werden sollte, den Kantonen die Erleichte-

setz legt nur den Strafrahmen fest, und es ist Sache des Rich- rung der Einbürgerung vorzuschreiben (Zitat AB 1983 N 51):

ters, die Strafe im Einzelfall nach Massgabe der im Strafgesetz- «Konkret beschneiden die beantragten Einbürgerungsverfah-

buch festgelegten Grundsätze festzusetzen. Da die in der Pra- ren die kantonalen und kommunalen Bürgerrechtsvorrechte.

xis verhängten Strafen regelmässig wesentlich unter der ge- Auch wenn die von Ausländern durchsetzte eidgenössische

setzlichen Höchststrafe von 3 Monaten Haft liegen, lässt die Kommission für Ausländerprobleme sich bemüssigt fühlt, fest-

bestehende gesetzliche Regelung genügend Raum für eine zustellen, dass die Gemeinden durch die Zahl der potentiellen

Verschärfung der Gerichtspraxis, ohne dass es hierfür einer Bürgerrechtsbewerber überfordert würden und deshalb eine

Gesetzesänderung bedarf. Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundesrates anzu-

Das Einziehen von Gegenständen, mit denen eine strafbare streben sei, macht das die Vorlage B nicht schmackhafter.

Handlung begangen wurde, hat der Richter bereits nach dem Dass mit den beantragten erleichterten Masseneinbürgerun-

geltenden Gesetzesrecht (Art. 58 StGB) zu verfügen, wenn gen die stetige Zunahme der ausländischen Wohnbevölke-

diese die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ord- rung kompensiert werden soll, hat Bundesrat Furgler in sei-

nung gefährden. Dies gilt auch für allgemein erhältliche Ge- nem Votum bei der Differenzbereinigung des Ausländergeset-

genstände. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäs- zes im Ständerat durchblicken lassen. Er stellte fest, dass bei

sigkeit allerdings nur, wenn sie in der Hand des Täters eine 110000 Saisonniers die langfristig daraus resultierende Zu-

grosse Gefahr darstellen und der Sicherungszweck nicht mit nahme der ausländischen Wohnbevölkerung durch geeig-

einem weniger schwerwiegenden Eingriff (Führerausweisent- nete Massnahmen des Bundesrates abgewogen würde.

zug) erreicht werden kann. Die Einziehung des Fahrzeuges Diese Voranzeige ist nun durch die Vorlage 82.019 bestätigt

verhindert nämlich nicht, dass dieser auch weiterhin als Fahr- worden, welche das Versagen der bundesrätlichen Ausländer-

zeugführer am Verkehr teilnimmt, indem er sich wieder ein politik vertuschen soll.»

Fahrzeug beschafft (Kauf, Miete, Diebstahl usw.). Soweit mein Votum damals, mit dem ich beantragte, auf die-

Das Begehren wird vom Bundesrat in diesem Punkt ferner sen Bundesbeschluss nicht einzutreten und dieses Gesetz

auch deshalb als unverhältnismässig abgelehnt, weil der Mo- ebenfalls dem Volk zur Verwerfung - und nicht zur Annahme -

tionär die Einziehung des vom Strassenverkehrsdelinquenten zu empfehlen.

verwendeten Fahrzeuges ohne Rücksicht auf die Eigentums- Wie stimmten die Volksvertreter an der Schlussabstimmung?

rechte Dritter, die heute geschützt sind (Art. 58bis StGB), ver- 161 Nationalräte beantragten dem Schweizervolk, die Mas-

langt. seneinbürgerung von Ausländern zu gewähren; einer stimmte

dagegen, das war ich.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Wie war es im Ständerat? Im Ständerat stimmten allein Carlo

Déclaration écrite du Conseil fédéral Schmid, Appenzell, und Hefti, Glarus, gegen diese Vorlage.

Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 1 und 2 in ein Postulat Alle übrigen Ständeräte waren einverstanden, die zweite Aus-

umzuwandeln und die Ziffer 3 der Motion abzulehnen. ländergeneration erleichtert einzubürgern.

Wie stimmte dann das Volk am 4. Dezember 1983? - 795 000

Präsident: Der Motionär hat beantragt, dieses Geschäft zu Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger stimmten ge-

verschieben. gen die Masseneinbürgerung, und 650 000 stimmten dafür.

Das Volk stimmte also anders als seine Vertreter.

Verschoben - Renvoyé Wie war es mit dem Ständemehr? Fünf Stände stimmten dafür,

und achtzehn stimmten dagegen. Auch hier folgte das Volk

nicht den Empfehlungen seiner Vertreter!

Um ein weiteres Eigentor zu vermeiden, ersuche ich Sie im ei-

genen Interesse, die Motionen Portmann und Ducret nicht zu

überweisen.

#ST# 89.635

Giger: Ich bekämpfe die Motion Portmann, welche die zweite

Motion Portmann Ausländergeneration erleichtert einbürgern will. Leider habe

Zweite Ausländergeneration. ich meine Unterlagen zu Hause vergessen, so dass ich in die-

Erleichterte Einbürgerung ser sehr delikaten Frage improvisieren muss.

Wenn ich meine Interessenbindung offenlegen kann, darf ich

Etrangers de la 2e génération. festhalten, dass ich kein Rassist bin, sondern nur Bürgerrats-

Naturalisation facilitée präsident einer 900köpfigen Gemeinde. Die Einwohnerge-

meinde hat etwa 2500 Einwohner und besteht aus fünf sol-

Siehe Jahrgang 1989, Seite 2233-Voir année 1989, page 2233 chen Fraktionen.

In dieser Eigenschaft habe ich respektive hat der Bürgerrat

erstinstanzlich über Einbürgerungen von Ausländern und na-

türlich auch von Schweizern zu befinden. Dabei darf ich fest-

halten, dass ich in den 25 Jahren meiner Ratszugehörigkeit

Diskussion - Discussion schon vor 20 Jahren die Initiative zur Einbürgerung von Aus-

ländern ergriffen habe, und das mit Erfolg.

Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzu- In den vielen Jahren meiner aktiven politischen Tätigkeit in der

nehmen. Die Motion wird bekämpft von den Herren Meier Fritz Gemeinde und als guter Beobachter örtlicher Verhältnisse

und Giger. muss ich feststellen, dass Ausländer erst in der dritten Genera-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Wiederkehr Strassenverkehrsgesetz. Massnahmen gegen Wiederholungstäter

Motion Wiederkehr Loi sur la circulation routière. Mesures contre les récidivistes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.874

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 11.03.1991 - 14:30

Date

Data

Seite 395-396

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Ref. No 20 019 680

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