Railway Ancillary Businesses' Opening Hours Motion Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion sought to equalize the opening hours of railway ancillary businesses with those of similar establishments at national roads or airports. The court reasoned that direct comparison is not possible due to differing locations, user bases, and the legal framework. Railway ancillary businesses, often located in densely populated areas and serving both travelers and the general public, have different needs than roadside or airport services. Existing law already allows for flexibility in opening hours based on the needs of railway operations, and the interpretation of these needs has been consistently applied by the supervisory authority. Therefore, a legislative change was deemed premature until a higher court ruling clarifies the current application of the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 39 EBG, Art. 39 Abs. 3 EBG, Art. 40 EBG; Railway Ancillary Businesses' Opening Hours Motion Denied: The court reasoned that direct comparison is not possible due to differing locations, user bases, and the legal framework. Railway ancillary businesses, often located in densely populated areas and serving both travelers and the general public, have different needs than roadside or airport services. Existing law already allows for flexibility in opening hours based on the needs of railway operations, and the interpretation of these needs has been consistently applied by the supervisory authority. Therefore, a legislative change was deemed premature until a higher court ruling clarifies the current application of the law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for governing the opening hours of ancillary railway businesses, allowing deviations from local closing times when necessary for railway operations and traffic.
Cited in relation to the procedure for handling disputes concerning ancillary railway businesses, suggesting a need for simplification and acceleration.
Volltext
Motion Schule 760 N 22 mars 1991
#ST# 90.865 triebe der eidgenössisch konzessionierten Eisenbahn- und
Schiffahrtsunternehmungen gelten.
Die Motion verlangt, die Nebenbetriebe seien in bezug auf ihre
Motion Schule Oeffnungszeiten mit vergleichbaren Betrieben an National-
Nebenbetriebe der SBB. strassen oder Flughäfen gleichzustellen. Eisenbahnrechtliche
Kundenorientierte Oeffnungszeiten Nebenbetriebe können jedoch mit den Nebenanlagen im Au-
tobahn- und Flughafenbereich nicht ohne weiteres verglichen
Exploitations annexes des CFF. oder diesen sogar durch eine Gesetzesrevision gleichgestellt
Heures d'ouverture werden.
Sowohl das Grundkonzept als auch die Ausgangslage sind in
den Autobahn- oder Flughafennebenanlagen unterschied-
lich. Die vorgenannten Nebenanlagen sind schon aus Grün-
Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990 den der Ortslage nicht mit denjenigen der eisenbahnrechtli-
Der Bundesrat wird beauftragt, die Vorschriften des Eisen- chen Nebenbetriebe zu vergleichen. Die Bahnhöfe und Statio-
bahngesetzes über die Nebenbetriebe zu überprüfen und so nen befinden sich fast ausschliesslich im Zentrum dichtbe-
abzuändern, dass den Reisenden an den Bahnhöfen ein kun- siedelter Ortschaften. Die Nebenbetriebe werden wegen de-
dengerechtes Angebot an Waren und Dienstleistungen ent- ren Lage, Anzahl und Sortimentsangebot nicht nur von Bahn-
sprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Verfügung benützern und vom Bahnpersonal, sondern auch von Drittper-
gestellt werden kann. sonen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Eisen-
Artikel 39 und 40 des Eisenbahngesetzes sind so zu fassen, bahnverkehr stehen, in Anspruch genommen. Unter Berück-
dass sichtigung der nahe gelegenen, gegebenenfalls konkurren-
- die Nebenbetriebe in bezug auf ihre Oeffnungs- und Schlies- zierten Geschäfte gleicher Branche stellt sich deshalb die Be-
sungszeiten mit vergleichbaren Betrieben an Nationalstrassen dürfnisfrage der eisenbahnrechtlichen Nebenbetriebe anders
oder Flughäfen gleichgestellt werden; als bei denjenigen der Autobahnen oder der Flughäfen.
- das Beschwerdeverfahren gestrafft und beschleunigt und Im Vergleich zu den eher restriktiven Rechtsgrundlagen für die
- der Instanzenweg im Falle von Anstandsverfahren verkürzt angerufenen Nebenanlagen, insbesondere für jene im Natio-
wird. nalstrassenbereich, lässt Artikel 39 EBG weit mehr Ausle-
gungsmöglichkeiten offen. Die Nebenbetriebe können, soweit
Texte de la motion du 5 octobre 1990 die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfor-
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions de la dern (Art. 39 Abs. 3 EBG), zu den von der örtlichen Laden-
loi sur les chemins de fer applicables aux services accessoi- schlussordnung abweichenden Zeiten offen gehalten werden.
res, de manière à fournir aux voyageurs une offre adéquate de Der eisenbahnrechtliche Bedürfnisbegriff ist von einem allfälli-
marchandises et de services dans les gares, conformément gen kantonalen Bedürfnisbegriff unabhängig. Ueber An-
aux impératifs d'exploitation. stände entscheidet die Eisenbahnaufsichtsbehörde des Bun-
Les articles 39 et 40 de ladite loi seront rédigés de manière à des. Ist die Bedürfnisfrage verneint, so richten sich die Oeff-
assurer les objectifs suivants: nungszeiten der Nebenbetriebe nach den einschlägigen kan-
- mettre ces exploitations sur le même plan que les établisse- tonalen Vorschriften, die. auch für die von Bahnbetrieb und
ments similaires des routes nationales et des aéroports quant Bahnverkehr unabhängigen kommerziellen Nebennutzungen
aux heures d'ouverture; auf Bahngebiet gelten.
- simplifier et accélérer la procédure de recours en cas de Der Gesetzgeber hat die Auslegung des Bedürfnisbegriffes
contestation; des Artikels 39 EBG der Verwaltungspraxis und der Recht-
- simplifier la voie judiciaire en de tels cas. sprechung im Einzelfall überlassen. Die Auslegungsmöglich-
keiten wurden hier durch die Aufsichtsbehörde in konstanter
Mitunterzeichner-Cosignataires: Eisenring, Widmer (2) Praxis voll ausgeschöpft. Bis anhin stellte die Bestimmung des
Artikels 39 EBG ein taugliches Instrument dar, um den Bedürf-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit nissen der Bahnbenützer im allgemeinen gerecht zu werden.
Der bisherige Artikel 39 des Eisenbahngesetzes sagt zwar In den letzten Jahren haben sich die Bedürfnisse des Bahnbe-
ausdrücklich, dass die Vorschriften von Kantonen und Ge- triebes und des Verkehrs aufgrund veränderter gesellschaftli-
meinden über die Oeffnungs- und Schliessungszeiten keine cher Gegebenheiten weiterentwickelt und zu einer Anpassung
Anwendung finden bei den Nebenbetrieben der Bahn, soweit bei der Auslegung des Begriffes der Nebenbetriebe geführt.
die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfor- Die von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Auslegung des
dern. Artikels 39 EBG in bezug auf die Nebenbetriebe in Zürich wird
Indessen haben sich in der Praxis Schwierigkeiten über die zurzeit durch das Bundesgericht überprüft. Erst aufgrund die-
Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ergeben, beispiels- ses Bundesgerichtsurteiles kann deshalb endgültig entschie-
weise im Falle des Zürcher Hauptbahnhofes, wo sich die mei- den werden, ob Artikel 39, gegebenenfalls Artikel 40 EBG, den
sten Geschäfte ab 6. Oktober 1990 an die städtischen Laden- verschiedenen Bedürfnissen tatsächlich gerecht wird. Es wird
schlusszeiten halten müssen. Dieser Entscheid wurde am sich dann auch zeigen, ob mit weiteren derartigen Verfahren
24. September 1990 vom EVED im Rahmen des langwierigen gerechnet werden muss. Zum heutigen Zeitpunkt, in dem
Verfahrens gemäss Artikel 40 EBG getroffen. über die Hauptsache noch kein höchstrichterliches Urteil vor-
Durch eine Neufassung der Gesetzesbestimmungen, allen- liegt, wäre es daher unangemessen und wenig sinnvoll, die
falls durch ergänzende Bestimmungen auf der Verordnungs- geltende Gesetzgebung zu ändern. Erst in Zukunft wird sich
stufe, ist die Situation marktorientiert zu klären und die Posi- erweisen, ob eine Revision im Sinne des Motionärs aus materi-
tion der Bahn zu stärken. Insbesondere muss ein Verfahren si- ellen oderverfahrensmässigen Gründen tatsächlich nötig ist.
chergestellt werden, das in strittigen Fällen einen raschen Ent- Der Bundesrat hat Verständnis für den Wunsch des Motionärs,
scheid ermöglicht. Ein Entscheid des Bundesamtes für Ver- dass den Reisenden an den Bahnhöfen ein kundengerechtes
kehr soll an das Departement weitergezogen werden können, Angebot an Waren und Dienstleistungen entsprechend den
das dann aber endgültig entscheiden soll. betrieblichen Erfordernissen zur Verfügung gestellt werden
kann. Aus den vorgenannten Gründen ist der Bundesrat aber
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates der Ansicht, die Motion sei in ein Postulat umzuwandeln.
vom 10. Dezember 1990
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Déclaration écrite du Conseil fédéral
du 10 décembre 1990
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-
Die Motion betrifft gemäss ihrer Bezeichnung die Nebenbe- deln.
triebe der SBB. Sie fordert eine Aenderung der Artikel 39 und
40 des Eisenbahngesetzes (EBG), die auch für die Nebenbe- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schüle Nebenbetriebe der SBB. Kundenorientierte Oeffnungszeiten
Motion Schüle Exploitations annexes des CFF. Heures d'ouverture
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.865
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1991 - 08:00
Date
Data
Seite 760-760
Page
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Ref. No 20 019 759
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