Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-849 KI-generiert

Extension of Accident Prevention Regulations to Self-Employed Individuals

Geschäftsnummer VPB 90-849
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A motion proposed extending accident prevention regulations to self-employed individuals to improve worksite safety coordination, as current regulations hold each company responsible only for its own employees, creating dangerous situations on shared sites. The government reported that while acknowledging the issue, existing social security reforms and past parliamentary rejections of similar proposals meant it was best to postpone further consideration, recommending the motion be converted into a postulate.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Absatz, Art. 82 Abs. 1 UVG; Extension of Accident Prevention Regulations to Self-Employed Individuals: The government reported that while acknowledging the issue, existing social security reforms and past parliamentary rejections of similar proposals meant it was best to postpone further consideration, recommending the motion be converted into a postulate.

Schlagwörter

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Verhütung von Berufsunfällen Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis selbständige Erwerbstätigkeit persönliche Haftung Strassenverkehrssicherheit Einstellung der Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Absatz
beitnehmer verantwortlich sind (Art. 82 Abs.
Art. 82 Abs. 1 UVG
beitnehmer verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 1 UVG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 des Unesco-Uebereinkommens «zum Schütze des Kultur- und Naturgutes des Welt»

Cited as the legal basis for the motion to submit a proposal for special financing to Parliament.

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Volltext

Motion Portmann 2422 N 14 décembre 1990

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Baerlo- 7. September 1990 der Kommission des Nationalrates für so-

cher, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, ziale Sicherheit einen ausiführlichen Bericht erstattet. In die-

Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fank- sem Bericht werden auch verschiedene gesetzgeberische

hauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Ledergerber, Möglichkeiten zur Unterstellung der Selbständigerwerbenden

Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Pitteloud, unter die Bestimmungen über die Unfallverhütung diskutiert.

Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Zbinden Unter anderem wird dabei auch auf die vom Motionär vorge-

Hans, Züger (28) schlagene Ausdehnung dos Geltungsbereiches des Versiche-

rungsobligatoriums und damit zusammenhängend der Unfall-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit verhütungsvorschriften ajf Selbständigerwerbende einge-

Ein wichtiges Problem bei der Durchsetzung von Arbeitssi- gangen und dieses Vorgenen als denkbare Lösungsmöglich-

cherheitsbestimmungen auf der Baustelle liegt bei den organi- keit bezeichnet.

satorischen Bedingungen. Gemäss UVG ist jede Unterneh- Der Bericht kommt jedoch zum Schluss, dass - obwohl die

mung für sich allein dafür zuständig, die entsprechenden Si- Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ein wichtiges

cherheitsbestimmungen einzuhalten. Dies führt in der Praxis Anliegen sei - vorerst die im Bereich der Sozialversicherung

zu folgenden absurden und gefährlichen Situationen: anstehenden Revisionen der AHV, der Krankenversicherung

Beispiel: Ein Maler streicht mit lösemittelhaltiger Farbe einen und der beruflichen Vorsorge voranzutreiben seien. Da über-

Raum, angrenzend ist der Lüftungsmonteur mit der Befesti- dies bei den Beratungen des UVG durch das Parlament in den

gung von Lüftungskanälen beschäftigt. Der Maler schützt sich Jahren 1980 und 1981 ein entsprechender Absatz 3 von Arti-

mit einer Aktivkohle-Maske, der «Lüftiger» fühlt sich immer un- kel 1 über die Versicherung der Selbständigerwerbenden be-

wohler. Weil sie verschiedene Arbeitgeber haben bzw. selb- reits einmal abgelehnt worden sei (Amtl. Bull. NR 1981 S. 18

ständigerwerbend sind, ist keiner verantwortlich, dafür zu sor- bis 20), empfiehlt der Bericht, für den Moment auf die weitere

gen, dass der zeitliche Ablauf dieser beiden Tätigkeiten die Bearbeitung der vorliegenden Problematik zu verzichten.

Ansprüche des Gesundheitsschutzes miteinbezieht.

Das internationale Uebereinkommen über den Arbeitsschutz Schriftliche Erklärung des tiundesrates

im Bauwesen sieht in Artikel 8 die Koordination der Arbeits- Déclaration écrite du Cons 3ÌI fédéral

schutzmassnahmen vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

gleichzeitig auf einer Baustelle Arbeiten ausführen. Diese Be- deln.

stimmung kann nur dann sinnvoll sein, wenn die Selbständig-

erwerbenden auch miteinbezogen sind. Artikel 8 Absatz 2 des Präsident: Die Motion Leuenberger-Solothurn wird bekämpft

Uebereinkommens verpflichtet diese deshalb, entsprechend von Herrn Allenspach. Die Diskussion wird verschoben.

den Vorschriften mit den anderen Selbständigerwerbenden

sowie den anderen Arbeitgebern zusammenzuarbeiten. Der Verschoben - Renvoyé

ausdrückliche Miteinbezug der Selbständigerwerbenden ist

notwendig, weil nur so eine einheitliche und für alle verbindli-

che Durchsetzung der Arbeitssicherheitsbestimmungen auf

der Baustelle möglich ist. #ST# 90.849

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 21. November 1990 Motion Portmann

Rapport écrit du Conseil fédéral Sonderfinanzierung

du 21 novembre 1990 für die Sicherung

Die Motion zielt darauf ab, zur Verbesserung der Koordination des Weltkulturgutes Müstair

der Arbeitsschutzmassnahmen die Selbständigerwerbenden

den gleichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterstellen wie Rénovation

die Arbeitnehmer. Da die schweizerische Ordnung der Ar- du Monastère de Müstair.

beitssicherheit eng mit der obligatorischen Unfallversicherung Financement

nach UVG verbunden ist, wird zur Erreichung des erwähnten

Zieles der Einbezug der Selbständigerwerbenden in das Obli-

gatorium der Unfallversicherung verlangt.

Bereits heute sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Unfallverhü-

tungsmassnahmen auf gemeinsamen Arbeitsstellen insofern Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990

aufeinander abzustimmen, als sie für die Sicherheit ihrer Ar- Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament gestützt auf

beitnehmer verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Zudem Artikel 4 des Unesco-Uebareinkommens «zum Schütze des

verpflichtet Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 Kultur- und Naturgutes des Welt» eine Botschaft mit dem An-

über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) trag zu unterbreiten, der Stiftung für die als Weltkulturgut ein-

den Arbeitgeber, der Aufträge an einen oder mehrere Dritte er- gestufte, «lebendige» Klosteranlage St. Johann in Müstair

teilt, deren Erfüllung zeitlich und örtlich zusammenfällt, die eine Sonderfinanzierung von 7 Millionen Franken zu gewäh-

Massnahmen der Arbeitssicherheit zu koordinieren. ren, damit diese Stiftung die unaufschiebbaren wichtigsten

Aus der Sicht des Bundesrates trifft es zu, dass insbesondere Restaurations-, Erneuerungs- und Schutzarbeiten zeitgerecht

dann, wenn Betriebe mit Arbeitnehmern und Selbständiger- beenden kann.

werbende ohne Arbeitnehmer (Einmannbetriebe) zusammen-

arbeiten, zuweilen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Texte de la motion du 5 octobre 1990

Unfallverhütungsmassnahmen entstehen können, weil die Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement, en

Selbständigerwerbenden nicht den Unfallverhütungsvor- vertu de l'article 4 du traité de l'UNESCO concernant la protec-

schriften unterstehen. Für die Inhaber von Einmannbetrieben tion du patrimoine mondial, culturel et naturel, une proposition

mag es unter Umständen auch eine Kostenersparnis und da- visant à accorder 7 millions de francs à la fondation du Monas-

mit einen Konkurrenzvorteil bedeuten, wenn hinsichtlich der tère de Saint-Jean à Müstair, déclaré bien culturel mondial.

persönlichen Sicherheitsvorkehren nicht alle Vorschriften be- Cette somme serait affectée à l'exécution des travaux de réfec-

folgt werden, wie dies für die Arbeitnehmer vom Gesetz vorge- tion, de rénovation et de protection qui ne peuvent plus être

schrieben wird. différés.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat - im

Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen zur Ra- Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Bircher Peter, Blat-

tifikation des Uebereinkommens Nr. 167 der Internationalen ter, Bühler, Bundi, Burckhé.rdt, Bürgi, Columberg, David, Diet-

Arbeitskonferenz (Arbeitsschutz im Bauwesen) - zur Situation rich, Dormann, Ducret, Dunki, Engler, Fischer-Sursee, Frey

der Selbständigerwerbenden in der Unfallverhütung am Walter, Hildbrand, Jung, Keller, Maeder, Müller-Aargau,

14. Dezember 1990 2423 Motion Portmann

Neuenschwander, Nussbaumer, Oehler, Reimann Maximi- wirkt aber der Abschluss eines internationalen Abkommens

lian, Ruckstuhl, Schmidhalter, Schnider, Seiler Rolf, Widmer, keine Verschiebung der innerstaatlichen Kompetenzordnung.

Widrig, Wyss William, Zwygart (33) Grundsätzlich erhält der Bund aufgrund des Unesco-Ueber-

einkommens gegenüber den Kantonen nicht neue Zuständig1

Schriftliche Begründung - Développement par écrit keiten im Bereich des Heimatschutzes oder der Denkmal-

Unser Land hat sich im genannten Unesco-Abkommen ver- pflege, als sie ihm schon heute zukommen. Gemäss Arti-

pflichtet, Kulturgut von aussergewöhnlichem universellem kel 24sexies der Bundesverfassung ist Natur- und Heimat-

Wert auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz zu bezeichnen, zu er- schutz grundsätzlich Sache der Kantone. Nach dem Subsidia-

schliessen, zu schützen und zu erhalten, damit es an künftige ritätsprinzip unterstützt jedoch der Bund die Kantone finanziell

Generationen weitergegeben werden kann. Aufgrund dieses und fachlich bei deren entsprechenden Anstrengungen. Die

Unesco-Abkommens konnten weltweit 136 Kulturgüter von rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Bundes im Be-

Weltrang unter Schutz gestellt werden, drei davon in der reich von Heimatschutz und Denkmalpflege bilden das Bun-

Schweiz. Die Klosteranlage von St. Johann in Müstair gehört desgesetz über den Natur-und Heimatschutz vom 1. Juli 1966

zu diesen drei Kulturgütern unseres Landes. Die Stiftung (NHG, SR 451), der Bundesbeschluss vom 14. März 1958 be-

selbst unternahm und unternimmt seit 1967 ausserordentliche treffend die Förderung der Denkmalpflege (SR 445.1) sowie

persönliche und finanzielle Anstrengungen, um dieses Welt- die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

kulturgutfür künftige Generationen zu erhalten. Die Kosten be- Angesichts der grossen kunsthistorischen Bedeutung der Klo-

tragen rund 22 Millionen Franken, die in drei Etappen inve- steranlage, deren internationale Bedeutung durch die karolin-

stiert werden müssen. gische Dreiapsidenkirche und ihre einzigartigen Wandmale-

In der ersten Etappe von 1967 bis 1987 hat die Stiftung die eine reien bestimmt ist, unterstützt der Bund die seit den siebziger

Hälfte der Investitionen von 7,21 Millionen Franken zur Siche- Jahren in mehreren Etappen durchgeführten Restaurierungs-

rung dieses Kulturgutes selbst aufgebracht; die zweite Hälfte arbeiten in einem ausserordentlichen Masse. Sämtliche Re-

vermochten das Kloster mit 28 Prozent, die Eidgenossen- staurierungsetappen wurden vom Bund mit dem zulässigen

schaft mit 16 Prozent und der Kanton Graubünden mit 7 Pro- Höchstsatz von gegenwärtig 45 Prozent aus Mitteln der Denk-

zent zu finanzieren. malpflege unterstützt. Dabei sind bis jetzt insgesamt Bundes-

In der zweiten Etappe von 1988 bis 1991 sind weitere Siche- beiträge in der Höhe von 2 436 834 Franken ausbezahlt wor-

rungs-investitionen von 7,66 Millionen Franken nötig. Nur die den. Der Kanton leistete jeweils Beiträge in der Grössenord-

eine Hälfte dieser Aufwendungen gelten als ordentlicherweise nung von 15 bis 20 Prozent.

subventionswürdig. An diese eine Hälfte können Bund und Die Stiftung Pro Kloster St. Johann in Müstair, die sich um Un-

Kanton zusammen nur 60 Prozent leisten, so dass die Stiftung terhalt und Restaurierung der Anlage kümmert, erhielt ausser-

die andere Hälfte und zusätzlich 40 Prozent der ersten Hälfte dem 1985 aus dem Kredit Heimatschutz ein entgegen der An-

aufbringen soll. gabe des Motionärs nicht rückzahlbares Rotationskapital von

Für die letzte Etappe von 1992 bis 1999 sind noch einmal 800 000 Franken zur Ueberbrückung der angespannten Fi-

7,13 Millionen Franken nötig. Die Stiftung verfügt lediglich nanzlage zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die archäologi-

über ein Grundkapital von 20 000 Franken. Sie hat aber sau- schen Untersuchungen werden vom Bund und vom Schwei-

ber gewirtschaftet und nicht zugelassen, dass Schulden ent- zerischen Nationalfonds getragen. Zudem wird das Projekt

standen sind. Doch muss sie den vom Bund 1987 als Rota- personell und materiell von der ETHZ im Umfang von rund

tionskapital zur Verfügung gestellten Kredit von 800 000 Fran- 280 000 Franken pro Jahr unterstützt. Die Mitglieder und Kon-

ken in 20 Jahren mit 900 000 Franken zurückerstatten. Samm- sulenten der Eidgenössischen Kommission für Denkmal-

lungen bei der schweizerischen Wirtschaft, die der Stiftung pflege begleiten die Arbeiten fachlich.

zwischen 1967 und 19873,5 Millionen Franken zugehalten ha- Diese Aufzählung zeigt, dass der Bund die ihm zur Verfügung

ben, lassen sich nicht beliebig und nur noch mit geringerem stehenden ordentlichen Mittel voll ausschöpft und damit die

Erfolg wiederholen. Deshalb hat die Bündner Regierung am Weltgeltung dieses ausserordentlichen Kulturdenkmales un-

10./12. Juli dieses Jahres der Stiftung einen ausserordentli- terstreicht sowie seine internationalen Verpflichtungen wahr-

chen Beitrag von 800 000 Franken zur Verfügung gestellt, weil nimmt. Ob über diese angesichts des Weltrangs von Müstair

die Stiftung in einen finanziellen Engpass geraten sei, der nur getroffenen ausserordentlichen Anstrengungen hinaus noch

noch mit einer Sonderfinanzierung überwunden werden eine Sonderfinanzierung über eine nur auf dieses Objekt zu-

könne. Die Regierung des Kantons Graubünden begründete geschnittene gesetzliche Grundlage angestrebt werden soll,

ihren Beschluss (Protokoll Nr. 1824) damit, dass die grosszü- ist eine grundsätzliche Frage. In Anbetracht der verfassungs-

gige Beteiligung des Kantons mit Sicherheit die Spendenfreu- rechtlichen Zuständigkeiten und der im Vordergrund stehen-

digkeit anderer Kantone und öffentlicher Institutionen fördern den Rolle der Kantone wäre eine zusätzliche Intervention des

werde und dass in der Septembersession des Nationalrates Bundes sachlich, rechtlich und politisch problematisch. Insbe-

mit einer Motion eine Sonderfinanzierung des Bundes ausge- sondere würde ein schwerwiegendes Präjudiz geschaffen.

löst werden solle. Dabei kann der vorliegende Fall mit dem Vorgehen beim Frei-

Nachdem der Bund willens war, der Stiftung Ballenberg für ein lichtmuseum Ballenberg nicht verglichen werden. Dieses Frei-

Unterfangen, das Kulturgut von nationaler Bedeutung ist, lichtmuseum wurde wegen Bestrebungen des Fremdenver-

7 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen, möchte er hier kehrs unterstützt und daher die Rechtsgrundlagen und Kre-

ein Einsehen haben und seine Pflicht aus dem eingangs er- dite der Tourismusförderung angerufen.

wähnten internationalen Abkommen wahrnehmen. In Anbetracht der Bedeutung dieses einzigartigen Kulturdenk-

males sowie der Tatsache, dass ein beschleunigtes Voran-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates schreiten der Renovationsarbeiten sachlich und kostenmäs-

vom 3. Dezember 1990 sig unbestreitbar Vorteile bringt, ist aber der Bundesrat bereit,

Rapport écrit du Conseil fédéral Möglichkeiten zusätzlicher Leistungen aufgrund der gegebe-

du 3 décembre 1990 . nen Rechtsgrundlagen und der verfügbaren Mittel sorgfältig

Die in der Unesco-Liste der Weltkulturgüter figurierende Klo- zu prüfen. Er erachtet daher die Form der Motion für die Ver-

steranlage St. Johann in Müstair stellt zweifellos ein überra- wirklichung des angestrebten Ziels als nicht geeignet und be-

gendes kulturhistorisches Denkmal dar. Die Anlage steht antragt deshalb, den Vorstoss in Form eines Postulats entge-

denn auch seit langem unter dem Schutz des Bundes. genzunehmen.

Mit der Aufnahme eines Objekts in die Liste des Weltkulturgu-

tes verpflichtet sich der jeweilige Vertragsstaat des «Ueberein- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

kommens zum Schütze des Natur- und Kulturgutes der Welt» Déclaration écrite du Conseil fédéral

zu einem möglichst wirksamen Schutz und einer optimalen Der Bundesrat beantragt* die Motion in ein Postulat umzuwan-

Konservierung des entsprechenden Kulturgutes. Diese Ver- deln.

pflichtung schafft aber keinen unmittelbaren Rechtsanspruch

Privater gegenüber Bund oder Kantonen. Insbesondere be- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Portmann Sonderfinanzierung für die Sicherung des Weltkulturgutes Müstair

Motion Portmann Rénovation du Monastère de Müstair. Financement

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.849

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1990 - 08:00

Date

Data

Seite 2422-2423

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Ref. No 20 019 328

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