Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-826 KI-generiert

HIV Discrimination in Health Insurance and Pensions

Geschäftsnummer VPB 90-826
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a motion to prohibit discrimination against HIV-positive individuals in health insurance and occupational pensions. The motion argued that insurance providers were unfairly excluding or disadvantaging HIV-positive individuals, which hinders AIDS prevention efforts and leads to social exclusion. The government acknowledged the problem of increasing desolidarization in insurance but argued that current legislation, particularly regarding voluntary insurance and freedom of contract in supplementary occupational pensions, does not constitute discrimination against HIV-positive individuals. The government indicated that a solution might arise from a proposed reform making health insurance mandatory and more solidary, but it opposed specific legislative changes to the supplementary pension system due to potential negative consequences like broader exclusion or increased premiums for all.

Legislator-Regeste

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Art. 34quater Absatz, Art. 5 Abs. 3 KUVG, Art. 14 Absatz, Art. 13 RPG, Art. 18a NHG, Art. 5 NHG; HIV Discrimination in Health Insurance and Pensions: The motion argued that insurance providers were unfairly excluding or disadvantaging HIV-positive individuals, which hinders AIDS prevention efforts and leads to social exclusion. The government acknowledged the problem of increasing desolidarization in insurance but argued that current legislation, particularly regarding voluntary insurance and freedom of contract in supplementary occupational pensions, does not constitute discrimination against HIV-positive individuals. The government indicated that a solution might arise from a proposed reform making health insurance mandatory and more solidary, but it opposed specific legislative changes to the supplementary pension system due to potential negative consequences like broader exclusion or increased premiums for all.

Schlagwörter

KI-generiert
obligatorische Krankenpflegeversicherung Sozialvorschriften obligatorische Vorsorge Zusatzversicherung Soziale Ausgrenzung Versicherungsprämie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34quater Absatz
Art. 5 Abs. 3 KUVG
len spätestens nach fünf Jahren dahin (Art. 5 Abs. 3 KUVG).
Art. 14 Absatz
Art. 13 RPG
Art. 18a NHG
Art. 5 NHG
len spätestens nach fünf Jahren dahin (Art. 5 Abs.
Art. 6 Absatz
Art. 16 Absatz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 BVG

Cited as a basis for existing provisions in the Federal Law on Occupational Retirement, Survivors' and Disability Insurance regarding the adjustment of survivor and disability pensions.

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Volltext

Motion (Longet-)von Feiten 2478 N 13 décembre 1991

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin, Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Béguelin, Bircher Peter, Bircher Silvio, Bodenmann, Braun- Déclaration écrite du Conseil fédéral

schweig, Brügger, Bundi, Danuser, David, Eggenberger Geor- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

ges, Euler, Fankhauser, Grendelmeier, Haering Binder, Jae- deln.

ger, Jeanprêtre, Keller Anton, Kühn, Lanz, Ledergerber,

Leuenberger Moritz, Maeder, Meier Fritz, Müller-Aargau, Neu- Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft.

komm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Reimann Die Diskussion wird verschoben.

Maximilian, Ruf, Seiler Rolf, Stappung, Steffen, Thür, Ulrich,

Weder Hansjürg, Widmer, Wiederkehr, Zbinden Hans, Zwy- Verschoben - Renvoyé

gart (44)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Gemäss Artikel 34quater Absatz 3 der Bundesverfassung ist

der Bund verpflichtet, auf dem Wege der Gesetzgebung dafür

zu sorgen, dass den Rentenbezügern die Fortsetzung der ge-

wohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht 90.826 #ST#

wird. .

Ohne die Gewährung eines Teuerungsausgleiches auf den Motion (Longet-)von Feiten

Renten der 2. Säule ist dies aber nicht möglich. HIV-positive Personen.

Daher beantrage ich, das Bundesgesetz über die berufliche Diskriminierungsverbot im Bereich

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entsprechend

zu ändern.

der Krankenversicherung

Dabei sollen folgende Richtlinien beachtet werden: und der beruflichen Vorsorge

-Alters-, Invaliden-, Witwenrenten der beruflichen Vorsorge Personnes séropositives.

sind jährlich der Preisentwicklung anzupassen. Interdiction de toute discrimination

- Die gleiche Regelung soll für sämtliche laufenden Renten en matière de couverture

aus der obligatorischen, vor- und überobligatorischen Vor- d'assurance-maladie

sorge Gültigkeit bekommen (Anpassung an den Indexstand).

- Die Finanzierung des vollen Teuerungsausgleichs hat ohne

et de prévoyance professionnelle

Beitragserhöhung zu erfolgen. Als Finanzierungsquellen sind

in erster Linie heranzuziehen: Zinsüberschüsse und Kapital-

gewinne der Vorsorgeeinrichtungen.

Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1990

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat wird eingeladen, bei den Krankenkassen, Pri-

vom 7. November 1990 vatversicherern und bei den Einrichtungen der beruflichen

Rapport écrit du Conseil fédéral Vorsorge zu intervenieren sowie die erforderlichen Gesetzes-

du 7 novembre 1990 änderungen zu veranlassen, mit denen verhindert wird, dass

Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine Anpassung der HIV-positive Personen in der Krankenversicherung und der

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen beruflichen Vorsorge benachteiligt werden.

Vorsorge wesentlich zur Realisierung des Verfassungsziels,

der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemes- Texfe de la motion du 4 octobre 1990

sener Weise, beiträgt. Aus diesem Grund und in diesem Be- Le Conseil fédéral est invité à intervenir auprès des caisses-

streben hat der Gesetzgeber im Bundesgesetz über die beruf- maladie, des assureurs privés et des institutions de pré-

liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für voyance, et à proposer les modifications législatives qui s'im-

den Bereich der obligatorischen Minimalvorsorge mit Arti- posent, en vue d'éviter toute discrimination des personnes sé-

kel 36 eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Da- ropositives en matière de couverture d'assurance-maladie et

nach sind die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren de prévoyance professionnelle.

Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Alter 65 für Män-

ner bzw. 62 für Frauen der Preisentwicklung anzupassen. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Antille, Bäumlin, Bé-

Nach diesem Zeitpunkt hat die Anpassung dieser Renten so- guelin, Borei, Columberg, Danuser, Darbellay, Engler, Fank-

wie auch der Altersrenten im Rahmen derfinanziellen Möglich- hauser, Frey Claude, Gardiol, Hubacher, Jeanprêtre, Leder-

keiten jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen. Die gerber, Leuenberger Moritz, Loretan, Martin Paul-René,

Anliegen des Motionärs sind somit schon heute zum Teil er- Mauch Ursula, Nabholz, Paccolat, Pitteloud, Rebeaud, Sal-

füllt. vioni, Scheidegger, Schmid Peter, Segond, Spielmann, Stap-

Eine Ausdehnung der generellen Teuerungsanpassung wird pung, Uchtenhagen (30)

im Rahmen der vorgesehenen Revision des BVG geprüft,

ebenso das Verhältnis zur weitergehenden Vorsorge. Es darf Schriftliche Begründung - Développement par écrit

jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass das soziale Im Bereich der Krankenversicherung sind beunruhigende Er-

Anliegen nach einer möglichst vollständigen Teuerungsan- scheinungen festzustellen. Krankenkassen und Privatversi-

passung finanziell verkraftbar bleiben muss. Die Teuerung cherer bauen die Solidarität ab, indem sie nur noch die soge-

stellt naturgemäss ein nicht kalkulierbares Risiko dar, das die nannt «guten Risiken» versichern. Immer mehr Kassen verwei-

einzelnen Vorsorgeeinrichtungen, weichefür die Finanzierung gern HIV-positiven Personen die Aufnahme und verlangen Er-

ihrer Leistungen selbst verantwortlich sind, je nach Ausmass klärungen, die sie von der Versicherungspflicht entbinden,

und Struktur recht empfindlich treffen kann. Beitragserhöhun- falls ein Bewerber sich als seropositiv erweisen sollte.

gen können deshalb durchaus notwendig werden, soll die fi- Von einigen Ausnahmen abgesehen iist diese Haltung bereits

nanzielle Struktur der Vorsorgeeinrichtung oder ihr Leistungs- jetzt im Bereiche der Kollektivkrankenversicherungen allge-

niveau nicht in Frage gestellt werden. Dem Finanzierungspro- mein verbreitet. Die Aussonderung findet vor allem bei den

blem gilt es demnach im Hinblick auf eine ausgewogene und nichtobligatorischen Leistungen statt, d. h. bei den Leistun-

vor allem tragbare Lösung ganz besondere Aufmerksamkeit gen, die über die Minimalvorschriften des Bundesgesetzes

zu schenken. Hierbei werden insbesondere die Ergebnisse über die Krankenversicherung hinausgehen. Dasselbe Phä-

der Berichte der fünf Experten, die zurzeit im Auftrag des Bun- nomen lässt sich, wenn auch weniger ausgeprägt, im Bereich

desrates die Dreisäulenkonzeption überprüfen, in bezug auf der supra-obligätorischen Leistungen des BVG feststellen. Die

die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- Lebensversicherungsgesellschaften haben bereits formell be-

Vorsorge zu berücksichtigen sein. schlossen, HIV-positive Personen auszusondern.

13. Dezember 1991 N 2479 Motion (Longet-)von Feiten

Aufgrund der gegenwärtigen Gesetzgebung kann diese Situa- Die Motionäre betonen (3. Absatz der Begründung), es sei

tion nicht geändert werden. In seiner Politik zur Aids-Präven- eine Gesetzesänderung nötig, um die heutige Situation zu kor-

tion besteht das Bundesamt für Gesundheitswesen auf dem rigieren. Diese wird von HIV-positiven Menschen als Diskrimi-

Grundsatz, dass alle diskriminierenden Massnahmen oder nierung empfunden, derweil es sich einfach um die Wirkungen

Haltungen unbedingt bekämpft werden müssen. Der Aus- des geltenden Systems handelt, in welchem die Krankenversi-

schluss und die Gefahr der sozialen Desintegration sind aus cherung freiwillig ist und den Krankenkassen daher eine ge-

ethischen Gründen nicht vertretbar und behindern auch die wisse Freiheit in der Risikoauswahl zusteht, indem sie Vorbe-

Prévention: Sie schaffen Misstrauen und erschweren die me- halte in der Grund- und der Zusatzversicherung machen oder

dizinische und soziale Kontrolle der Epidemie, eine Tatsache, gar eine Zusatzversicherung ablehnen dürfen. Diese Grund-

die übrigens auch von der WHO und allen internationalen sätze der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gelten je-

Fachstellen bestätigt wird. Eine wirksame Aids-Bekämpfung doch nicht nur für die HIV-positiven Personen, und man kann

liegt auch im Interesse unserer Versicherungseinrichtungen, daher nicht von einer Diskriminierung ihnen gegenüber

die deshalb eine verantwortlichere Haltung einnehmen soll- sprechen.

ten. Denn wenn Solidarität, das Grundprinzip aller unserer Ver- Der Bundesrat ist ebenfalls besorgt über die zunehmende Ent-

sicherungseinrichtungen, nicht zum leeren Wort verkommen solidarisierung. Hauptsächlich aus diesem Grunde hat er die

soll, so muss sie sich hier bewähren. Arbeiten für die Revision der Krankenversicherung wieder in

Den erwähnten Praktiken muss unbedingt ein Ende gesetzt Gang gebracht In seinen Grundsätzen vom 23. August 1989

werden: Sie haben bereits bedrohliche Ausmasse angenom- schlägt er vor, dass diese Versicherung einerseits obligato-

men und behindern die Präventionsarbeit vor Ort sowie eine risch erklärt und andererseits solidarischer ausgestaltet wer-

effiziente medizinische Betreuung. Mit dieser Forderung hal- den solle. Die Expertenkommission, die gestützt auf diese

ten wir uns an die Empfehlung (89)14 des Ministerkomitees Grundsätze tätig geworden ist, wird ihren Gesetzentwurf Ende

des Europarats vom 24. Oktober 1989 «über ethische Auswir- Dezember 1990 vorstellen. Sollte dieser nach bestandenem

kungen der HIV-Infektion im gesundheitlichen und sozialen Gesetzgebungsverfahren zu einer obligatorischen Kranken-

Rahmen». Diese Empfehlung fordert die Mitgliedstaaten aus- versicherung führen, so könnten aufgrund der neuen Struktur

drücklich auf, jede Feststellung der Krankheit zu Zwecken der des Systems keine Vorbehalte mehr gemacht werden. Allein in

Diskriminierung zu verhindern, dies insbesondere im Bereich diesem allgemeinen Rahmen hält der Bundesrat eine Lösung

der Kollektivkrankenversicherungen. Dieser Empfehlung des durch die Motion aufgeworfenen Problems für vertretbar.

muss auch unser Land folgen. Die Schweiz hat ihr im übrigen Es kann also nicht darum gehen, das Krankenversicherungs-

in den zuständigen Instanzen des Europarats zugestimmt. system nur zugunsten der HIV-positiven Personen zu ändern,

Die erwähnten Praktiken wirken sich aber nicht nur medizi- weil dies eine Diskriminierung der übrigen Versicherten zur

nisch, sondern auch sozial sehr negativ aus: Die Weigerung, Folge hätte, für welche weiterhin Vorbehalte zugelassen

bestimmte Risiken zu decken, führt zu einer sozialen Desinte- wären.

gration der Betroffenen, und ihr Ausschluss von Pensionskas- 2. Bezüglich der beruflichen Vorsorge zeigt sich - wie die Mo-

sen und Kollektivkrankenkassen verhindert praktisch ihre be- tionäre hervorheben - die gleiche Erscheinung, soweit es um

rufliche Anstellung. Die Tatsache, dass der Test vertraulich den weitergehenden, überobligatorischen Bereich geht. Tat-

durchgeführt wird, die Bemühungen, zwischen der Gesell- sächlich steht es den Kassen in diesem Rahmen frei, die

schaft und den Betroffenen ein von gegenseitigem Vertrauen Uebernahme eines bei Versicherungsbeginn bestehenden Ri-

geprägtes Verhältnis aufzubauen, die Anstrengungen um die sikos abzulehnen. Sie können einen Vorbehalt machen, ins-

Integration HIV-positiver Personen, der Solidaritätsgedanke besondere für die Invaliditäts- und Todesfalldeckung, welcher

und schliesslich die Wirksamkeit der Prävention sind Gründe ausschliesslich die überobligatorischen Leistungen betrifft,

dafür, alle Formen der Diskriminierung im Bereiche der Versi- wogegen die BVG-Mindestleistungen ohne jeden Vorbehalt

cherung zu beseitigen. garantiert bleiben.

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Eidgenössischen Versiche- Der fragliche Vorbehalt stellt indessen keine Diskriminierung

rungsgerichts verweist auf die Notwendigkeit einer Aenderung der HIV-positiven Personen dar, sondern erstreckt sich

der bestehenden Gesetzesgrundlagen. Es macht in der Tat ebenso auf Aids wie auf andere Krankheiten. Er beruht auf

den Anschein, dass die Krankenkassen aufgrund dieses Ur- dem Umstand, dass es sich um eine in vertraglichem Rahmen

teils auch die Grundleistungen verweigern könnten. abgeschlossene Vorsorgedeckung handelt, welche bessere

Leistungen erbringt als jene gemäss BVG.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Wollte man der Motion Folge geben, so müsste eine Gesetz-

vom 3. Dezember 1990 gebung geschaffen werden, welche Vorbehalte im BVG-frem-

Rapport écrit du Conseil fédéral den, ausserobligatorischen Bereich untersagt Diesbezüglich

du 3 décembre 1990 sei daran erinnert, dass mit der Schaffung des BVG obligatori-

Die Motion berührt sowohl die Gesetzgebung zur Krankenver- sche Mindestnormen errichtet wurden, wogegen der weitere

sicherung als auch jene zur beruflichen Vorsorge. Der Bun- Ausbau der privaten Initiative vorbehalten bleiben sollte. Kon-

desrat äussert sich zunächst zur Krankenversicherung. sequenterweise muss für die weitergehende Vorsorge - im

1. Die Aufnahme in eine Krankenkasse - soweit sie die Grund- Sinne der Vertragsfreiheit - der Grundsatz der Nicht-Interven-

versicherung betrifft - darf nicht aus gesundheitlichen Grün- tion gelten.

den abgelehnt werden. Die Kassen können jedoch Krankhei- Für den Fall, dass dennoch ein Eingriff in diesen Bereich als

ten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt wünschbar betrachtet werden sollte, sei hier auf die damit

von der Versicherung ausschliessen; das gleiche gilt für zweifellos ausgelösten nachteiligen Folgen hingewiesen. Das

Krankheiten, die vorher bestanden haben, wenn sie erfah- Verbot dürfte nicht auf Aids beschränkt bleiben, sondern

rungsgemässzu Rückfällen führen können. Die Vorbehalte fal- müsste alle anderen Krankheiten umfassen. Das generelle

len spätestens nach fünf Jahren dahin (Art. 5 Abs. 3 KUVG). Im Vorbehaltsverbot könnte paradoxerweise eine Schwächung

Bereich der Zusatzversicherungen, die über die Basisleistun- der beruflichen Vorsorge bewirken, indem die Arbeitgeber

gen gemäss KUVG hinausgehen, hat die Rechtsprechung es eher dazu tendieren würden, sich auf die Mindestnormen ge-

als zulässig erklärt, jegliche besonderen oder erhöhten Ge- mäss BVG zu beschränken. Es wäre zudem mit Anstellungs-

sundheitsrisiken unter Vorbehalt zu stellen oder die Aufnahme schwierigkeiten oder gar mit Stellenverlusten zu rechnen, da

in die Versicherung überhaupt abzulehnen. Nachdem das Arbeitgeber zögern würden, HIV-positive oder anderweitig

EVG kürzlich die HIV-Infektion als Krankheit im Rechtssinne kranke Personen zu engagieren. Das Verbot von Vorbehalten

bezeichnet hat, sind die Grundsätze der Gesetzgebung und führte zweifellos zu einer neuen Marginalisierung von HIV-

der Rechtsprechung auf die HIV-Infektion gleich wie auf jede positiven Personen. Eine andere mögliche Folge wäre die Er-

andere Krankheit anwendbar. Es ist jedoch anzunehmen, höhung der Risikoprämien, welche ausschliesslich den Arbeit-

dass in der Grundversicherung die Zahl der Vorbehalte wegen nehmern belastet werden könnte, wogegen das BVG vorsieht,

HIV-Infektion sehr beschränkt sein dürfte, da bereits 98 Pro- dass das Total der Beiträge des Arbeitgebers zumindest

zent der Bevölkerung gegen Krankheit versichert sind. gleich hoch sein muss wie die Beiträge aller Arbeitnehmer.

Motion Haering Binder 2480 N 13 décembre 1991

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Landschaft sind die Situation von Natur und Landschaft, die

Déclaration écrite du Conseil fédéral Vollzugsprobleme und die nötigen Strategien behandelt. Für

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- den Biotop- und Artenschutz bedeutet dies eine nach Aufga-

deln. ben, Instrumenten und Massnahmen differenzierte Strategie

ausserhalb und innerhalb von Siedlungen. Dies wird bei-

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat spielsweise angestrebt durch Entlassungen im gesamten Le-

bensraum, durch spezielle Schutzgebiete und Schutzmass-

nahmen und durch Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von

naturnahen Kulturlandschaften. Auch im Bereich der Landwirt-

schaft, des Waldbaus oder der Gewéisserpflege wird vermehrt

auf eine ökologische Ausrichtung geachtet. Diese vielfältigen

Massnahmen können nicht vom Bund in einem Sachplan fi-

xiert werden, sondern bedingen zu ihrer Erfüllung die tätige

#91.3366

ST#

Mit- und Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte. Zur Koordi-

nation und Uebersicht über Tätigkeiten und Schutzinteressen

Motion Haering Binder werden bereits mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen kan-

Sachplan tonale oder kommunale Natur- und Landschaftsschutzkon-

«Landschaft und Lebensräume» zepte erstellt. - Die Grundsätze zum Schutz der einheimi-

schen Pflanzen- und Tierwelt sind in Artikel 13 ff. der Verord-

Faune et flore. nung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz

Plan sectoriel portant (NHV) umschrieben. Dazu hat der Bundesrat, gestützt auf die

sur le paysage et le milieu naturel Artikel 14 und 20 NHV, rechtsgültige Verzeichnisse der ge-

schützten Arten erlassen. - Für Moorlandschaften von beson-

derer Schönheit und nationaler Bedeutung ist zudem mit der

Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Aenderung des NHG

eine Verstärkung in Anlehnung an die Bestimmungen über

Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1991 den Biotopschutz vorgesehen.

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni1979

einen Sachplan «Landschaft und Lebensräume» zu schaffen. über die Raumplanung (RPG) erstellt der Bund die nötigen

Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Wel-

7 exte de la motion du 4 octobre 1991 che Planungen des Bundes als Kon2:epte und Sachpläne gel-

Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases juridiques per- ten, legt der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der

mettant l'élaboration d'un plan sectoriel portant sur le paysage Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung

et le milieu naturel. (RPV) fest. Artikel 13 RPG gibt dem Bund keine neuen Zustän-

digkeiten. Soweit es sich um Biotope von nationaler Bedeu-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, tung handelt, die in einem Verfahren nach Artikel 18a NHG be-

Eiundi, Danuser, Hubacher, Leuenberger Ernst, Leuenberger zeichnet wurden, wie das Hochmoorinventar (Hochmoorver-

Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Rechsteiner, Reimann Fritz, ordnung vom 21. Januar 1991), dürften die Voraussetzungen

Stappung, Uchtenhagen (13) zur nachträglichen Bezeichnung als Sachplan nach Artikel 14

Absatz 1 RPV erfüllt sein. Andere Schutzobjekte, wie Inventare

Schriftliche Begründung - Développement par écrit nach Artikel 5 NHG, kantonale oder kommunale Schutzmass-

In der Planung werden naturnahe Räume immer wieder als nahmen und Schutzzonen oder freiwillige Vereinbarungen

quantité négligeable hinter Bau- und Landwirtschaftsinteres- werden allerdings mit den bestehenden Rechtsgrundlagen für

sen zurückgestuft. Das Denken ist auf örtliche Schutzgebiete einen umfassenden Sachplan des Bundes über «Landschaft

fixiert und wird dem Ueberlebensbedürfnis der heimischen und Lebensräume» nicht abgedeckt Ein solcher nationaler

Tier- und Pflanzenarten nicht gerecht. Aus der Optik von Sachplan, der alle Schutzobjekte und Schutzkategorien um-

F:auna und Flora sind Lebensräume zentraler Begriff. Diese fassen würde, wäre auch ein viel zu schwerfälliges und lang-

sind oft grösser und umfassender als die Biotope und Natur- wieriges Instrument, das zudem mit der föderalistischen Auf-

schutzgebiete. Der Schutz vereinzelter naturnaher Räume ge- gabenteilung nicht in Einklang gebracht werden könnte.

nügt nicht. In einem Sachplan sind gezielt die notwendigen Die bestehenden Rechtsgrundlagen des RPG, insbesondere

Lebensräume der wichtigsten heimischen Arten in der Artikel 6 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17

Schweiz zu bezeichnen und Massnahmen zum Schutz dieser RPG, Artikel 16 Absatz 2 RPV, die erwähnten Bestimmungen

Räume - gerade im Konflikt mit Landwirtschaft und Verkehrs- des NHG, die soeben erfolgte Revision des Waldgesetzes

vorhaben - vorzusehen. Der gleiche Sachplan soll die inventa- (Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft, Waldreservate)

risierten Schutzlandschaften aufzeigen und Vorkehren zu de- und die vorgesehenen Aenderungen der Landwirtschaftsge-

ren Schutz sicherstellen. setzgebung (ökologisch motivierte Direktzahlungen) genü-

gen, um die Schutzmassnahmen raumwirksam umzusetzen

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates und um Anreize für die Abgeltung von Leistungen zu bieten.

vom 20. November 1991 Der Bundesrat sieht die Probleme der Erfüllung des Natur-

Rapport écrit du Conseil fédéral und Landschaftsschutzes derzeit schwergewichtig im sach-

du 20 novembre 1991 und zeitgerechten Vollzug und bei den knappen Förderungs-

Der Bundesrat erachtet die Bedrohung der natürlichen Le- mitteln. Er kann sich somit dem von der Motionärin geforder-

bensgrundlagen und Landschaften weiterhin als besorgniser- ten Weg zur Schaffung ergänzender Rechtsgrundlagen für ei-

regend und stimmt in dieser Beurteilung mit der Motionärin nen umfassenden Sachplan «Landschaft und Lebensräume»

überein. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Instrumente kann nicht anschliessen.

er jedoch dem Vorstoss nicht folgen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die

Im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- bereits erlassenen und die laufenden Inventare des Bundes

matschutz (NHG) besteht mit den Inventaren des Bundes nach Artikel 5 und 18a NHG als Sachplan bzw. als Konzept

nach Artikel 5 und den neuen Artikeln 18a-18d über den Bio- nach Artikel 14Absatz 1 RPV zu bezeichnen. Zudem wird er im

topschutz ein differenzierter Auftrag an den Bund und die Kan- Rahmen der vorgesehenen Arbeiten zum Landschaftsschutz-

tone. Der Bundesrat hat diese neuen Vollzugsaufgaben in sei- Konzept (vgl. Bericht über die Massnahmen zur Raumord-

ner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch nungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November

Ursula vom 22. März 1990, Biotopverbundsystem ('Oeko- 1989) die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogram-

netz') Schweiz (90.1049) dargestellt. Im soeben erschienen mes «Boden» im Bereich Natur- und Landschaftsschutz weiter

Umweltbericht 1990 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und umsetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion (Longet-)von Feiten HIV-positive Personen. Diskriminierungsverbot im Bereich

der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge

Motion (Longet-)von Felten Personnes séropositives. Interdiction de toute discrimination

en matière de couverture d'assurance-maladie et de prévoyance professionnelle

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.826

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 13.12.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 2478-2480

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Ref. No 20 020 718

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