Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-800 KI-generiert

Youth + Sport Program Age Limit Lowering

Geschäftsnummer VPB 90-800
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This motion proposed lowering the age limit for the "Youth + Sport" program to either 12 or 10 years old, citing the need for standardized training and development for younger athletes. While acknowledging that many cantons already have similar programs and the federal sports school is exploring solutions, the government expressed concern about potential increased costs of approximately 18 million francs and three additional staff positions. The government agreed to investigate the feasibility of supporting sports activities for younger age groups but recommended converting the motion into a postulate to allow for thorough analysis of the financial, structural, and personnel implications before any legislative changes are made.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Absatz, Art. 8 Absatz, Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 1 und 81ff. UVG; Youth + Sport Program Age Limit Lowering: While acknowledging that many cantons already have similar programs and the federal sports school is exploring solutions, the government expressed concern about potential increased costs of approximately 18 million francs and three additional staff positions. The government agreed to investigate the feasibility of supporting sports activities for younger age groups but recommended converting the motion into a postulate to allow for thorough analysis of the financial, structural, and personnel implications before any legislative changes are made.

Schlagwörter

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Jugend Kindesalter Mündigkeit Erschliessungskosten finanzielle Unterstützung Wahlalter
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 und 81ff. UVG

The motion specifically requests the inclusion of these articles in the revision of the Unfalversicherungsgesetz.

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Volltext

14. Dezember 1990 N 2421 Motion Leuenberger-Solothurn

90.758 In der Zwischenzeit haben aber 20 Kantone diese sogenann-

ten J + S-Anschlussprogramme für Jüngere bereits eingeführt

#ST#

oder führen sie 1991 ein, 5 Kantone beraten entsprechende

Motion Projekte. Die Kantone zeigen damit, dass sie das Ziel der Mo-

der freisinnig-demokratischen Fraktion tion bereits antizipieren.

Jugend und Sport Die Eidgenössische Sportschule Magglingen stellt seit Jahren

Motion Dienstleistungen von J + S für die Anschlussprogramme für

du groupe radical-démocratique jüngere Teilnehmer zur Verfügung und ist zurzeit daran, mit

Kantonen und Verbänden eine Lösung für die Leiterausbil-

Jeunesse et sport

dung für den Unterricht mit Jüngeren zu suchen. Es zeigt sich

dabei, dass die kantonalen Unterschiede zu Schwierigkeiten

in der Zusammenarbeit unter den Kantonen und vor allem mit

den schweizerisch organisierten Verbänden führen, die seit

Jahren eine Senkung des J + S-Alters in der Bundesgesetzge-

Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1990 bung fordern. Die Bundeslösung hätte den Vorteil, dass nicht

Der Bundesrat wird beauftragt, Mittel und Wege zu prüfen, um in jedem Kanton ein entsprechender administrativer und aus-

die Aktivitäten zur Förderung des Sports bei Jugendlichen bildungsmässiger Parallelaufwand betrieben werden müsste.

vom 12. bis zum 14. Altersjahr oder allenfalls vom 10. bis zum Eine erste Bewertung hat jedoch aufgrund der Erfahrung mit

14. Altersjahr zu unterstützen. den kantonalen Anschlussprogrammen (ab 10 Jahren) erge-

Der Bundesrat wird insbesondere beauftragt, so rasch wie ben, dass bei einer Uebernahme durch den Bund mit Mehrko-

möglich eine Revision von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesge- sten von etwa 18 Millionen Franken und drei zusätzlichen Stel-

setzes über die Förderung von Turnen und Sport zu unterbrei- len an der Eidgenössischen Sportschule Magglingen gerech-

ten zwecks Herabsetzung der Alterslimite auf 12, allenfalls net werden müsste.

10 Jahre bei «Jugend + Sport». Der Inhalt und die Strukturen Der Bundesrat ist bereit, Mittel und Wege zu prüfen, um die Ak-

von «Jugend + Sport» müssten dann überprüft und den spezi- tivitäten zur Förderung des Sports bei Jugendlichen allenfalls

fischen Bedürfnissen der Jugendlichen dieser Alterskategorie vom 10. Altersjahr an zu unterstützen.

angepasst werden. Angesichts der Tragweite des Vorstosses und der noch abzu-

klärenden inhaltlichen, strukturellen, finanziellen und perso-

Texte de la motion du 2 octobre 1990 nellen Konsequenzen ist eine gründliche Analyse der Auswir-

Le Conseil fédéral est chargé d'examiner les moyens de soute- kungen des Begehrens notwendig. Erst anschliessend kann

nir les efforts en vue de promouvoir le sport auprès des jeunes über Veränderungen des Bundesgesetzes entschieden wer-

de 12 à 14 ans, voire de 10 à 14 ans. den. Der Bundesrat sieht vor, bis Herbst 1991 die notwendi-

Le Conseil fédéral est chargé notamment de présenter le plus gen Abklärungen zu treffen.

rapidement possible aux Chambres un projet de révision de

l'article 7, 1er alinéa de la Loi fédérale encourageant la gym- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

nastique et les sports afin d'ouvrir les activités organisées par Déclaration écrite du Conseil fédéral

le mouvement «Jeunesse et sport» aux jeunes de 12 ans, voir Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

de 10 ans. Le programme et la structure du mouvement de- deln.

vraient ensuite être examinés afin d'être adaptés aux besoins

des jeunes de cette tranche d'âge. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat

Sprecher-Porte-parole: Büttiker

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Sport ist nicht nur eine Freizeitbeschäftigung. Er ist auch

eine Lebensschule, die den Jugendlichen erlaubt, beispiels-

weise Erfahrungen zu sammeln bezüglich Verantwortung, To-

leranz und Solidarität. #ST# 90.800

Sportliche Betätigung muss vornehmlich mit Blick auf Unter-

haltung und Lebensfreude und nicht prioritär auf Höchstlei- Motion Leuenberger-Solothurn

stungen gestaltet werden. Die Jugendlichen dieser Alterskate-

gorie sollten polysportiv erzogen werden, und gleichzeitig soll

Unfallversicherungs-Obligatorïum

der Sport eine Präventivwirkung haben, insbesondere was die für Selbständigerwerbende

Drogen anbelangt. Motion Leuenberger-Soleure

Damit die soziale Dimension des Sports wirklich zum Tragen Assurance-accidents des indépendants.

kommt, ist es wünschbar, die Förderung gemäss «Jugend+ Régime obligatoire

Sport» auf Jugendliche unter 14 Jahren auszudehnen und ge-

nerell die in diese Richtung unternommenen Bemühungen

von Sportverbänden und Kantonen zu unterstützen.

Hinzu kommt, dass für fast alle Sportarten die Ausübung lange

vor dem 14. Altersjahr beginnt. Die Herabsetzung der Altersli- Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990

mite hätte die höchst wünschbare Folge, dass die Jugendli- Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag zu einer

chen von Anfang an von Spezialisten ausgebildet würden. Teilrevision des Unfallversicherungsgesetzes zu unterbreiten

mit dem Ziel, auch die Selbständigerwerbenden dem Obliga-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates torium der Unfallversicherung zu unterstellen. In die Revision

vom 3. Dezember 1990 sind insbesondere die Artikel 1 und81ff. einzubeziehen.

Rapport écrit du Conseil fédéral

du 3 décembre 1990 Texte de la motion du 3 octobre 1990

1987 wurde die Motion Dirren und 1988 das Postulat Bührer, Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un

die ebenfalls eine Herabsetzung des Jugend + Sport(J + S)- rapport assorti de propositions en vue d'une révision partielle

Alters vorschlugen, abgelehnt. Man ging damals von der An- de la loi sur l'assurance-accidents, dans le but de soumettre

nahme aus, dass nach der neu erarbeiteten Aufgabenteilung au régime obligatoire l'assurance-accidents des travailleurs

Bund-Kantone nur ganz wenige Regionen die Senkung des indépendants. Cette révision devra notamment porter sur les

J + S-Alters anstreben würden. articles premier et 81 et suivants.

Motion Portmann 2422 N 14 décembre 1990

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Baerlo- 7. September 1990 der Kommission des Nationalrates für so-

cher, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, ziale Sicherheit einen ausiführlichen Bericht erstattet. In die-

Brügger, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fank- sem Bericht werden auch verschiedene gesetzgeberische

hauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Ledergerber, Möglichkeiten zur Unterstellung der Selbständigerwerbenden

Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Ott, Pitteloud, unter die Bestimmungen über die Unfallverhütung diskutiert.

Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Vollmer, Zbinden Unter anderem wird dabei auch auf die vom Motionär vorge-

Hans, Züger (28) schlagene Ausdehnung dos Geltungsbereiches des Versiche-

rungsobligatoriums und damit zusammenhängend der Unfall-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit verhütungsvorschriften ajf Selbständigerwerbende einge-

Ein wichtiges Problem bei der Durchsetzung von Arbeitssi- gangen und dieses Vorgenen als denkbare Lösungsmöglich-

cherheitsbestimmungen auf der Baustelle liegt bei den organi- keit bezeichnet.

satorischen Bedingungen. Gemäss UVG ist jede Unterneh- Der Bericht kommt jedoch zum Schluss, dass - obwohl die

mung für sich allein dafür zuständig, die entsprechenden Si- Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ein wichtiges

cherheitsbestimmungen einzuhalten. Dies führt in der Praxis Anliegen sei - vorerst die im Bereich der Sozialversicherung

zu folgenden absurden und gefährlichen Situationen: anstehenden Revisionen der AHV, der Krankenversicherung

Beispiel: Ein Maler streicht mit lösemittelhaltiger Farbe einen und der beruflichen Vorsorge voranzutreiben seien. Da über-

Raum, angrenzend ist der Lüftungsmonteur mit der Befesti- dies bei den Beratungen des UVG durch das Parlament in den

gung von Lüftungskanälen beschäftigt. Der Maler schützt sich Jahren 1980 und 1981 ein entsprechender Absatz 3 von Arti-

mit einer Aktivkohle-Maske, der «Lüftiger» fühlt sich immer un- kel 1 über die Versicherung der Selbständigerwerbenden be-

wohler. Weil sie verschiedene Arbeitgeber haben bzw. selb- reits einmal abgelehnt worden sei (Amtl. Bull. NR 1981 S. 18

ständigerwerbend sind, ist keiner verantwortlich, dafür zu sor- bis 20), empfiehlt der Bericht, für den Moment auf die weitere

gen, dass der zeitliche Ablauf dieser beiden Tätigkeiten die Bearbeitung der vorliegenden Problematik zu verzichten.

Ansprüche des Gesundheitsschutzes miteinbezieht.

Das internationale Uebereinkommen über den Arbeitsschutz Schriftliche Erklärung des tiundesrates

im Bauwesen sieht in Artikel 8 die Koordination der Arbeits- Déclaration écrite du Cons 3ÌI fédéral

schutzmassnahmen vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

gleichzeitig auf einer Baustelle Arbeiten ausführen. Diese Be- deln.

stimmung kann nur dann sinnvoll sein, wenn die Selbständig-

erwerbenden auch miteinbezogen sind. Artikel 8 Absatz 2 des Präsident: Die Motion Leuenberger-Solothurn wird bekämpft

Uebereinkommens verpflichtet diese deshalb, entsprechend von Herrn Allenspach. Die Diskussion wird verschoben.

den Vorschriften mit den anderen Selbständigerwerbenden

sowie den anderen Arbeitgebern zusammenzuarbeiten. Der Verschoben - Renvoyé

ausdrückliche Miteinbezug der Selbständigerwerbenden ist

notwendig, weil nur so eine einheitliche und für alle verbindli-

che Durchsetzung der Arbeitssicherheitsbestimmungen auf

der Baustelle möglich ist. #ST# 90.849

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 21. November 1990 Motion Portmann

Rapport écrit du Conseil fédéral Sonderfinanzierung

du 21 novembre 1990 für die Sicherung

Die Motion zielt darauf ab, zur Verbesserung der Koordination des Weltkulturgutes Müstair

der Arbeitsschutzmassnahmen die Selbständigerwerbenden

den gleichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterstellen wie Rénovation

die Arbeitnehmer. Da die schweizerische Ordnung der Ar- du Monastère de Müstair.

beitssicherheit eng mit der obligatorischen Unfallversicherung Financement

nach UVG verbunden ist, wird zur Erreichung des erwähnten

Zieles der Einbezug der Selbständigerwerbenden in das Obli-

gatorium der Unfallversicherung verlangt.

Bereits heute sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Unfallverhü-

tungsmassnahmen auf gemeinsamen Arbeitsstellen insofern Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1990

aufeinander abzustimmen, als sie für die Sicherheit ihrer Ar- Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament gestützt auf

beitnehmer verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Zudem Artikel 4 des Unesco-Uebareinkommens «zum Schütze des

verpflichtet Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 Kultur- und Naturgutes des Welt» eine Botschaft mit dem An-

über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) trag zu unterbreiten, der Stiftung für die als Weltkulturgut ein-

den Arbeitgeber, der Aufträge an einen oder mehrere Dritte er- gestufte, «lebendige» Klosteranlage St. Johann in Müstair

teilt, deren Erfüllung zeitlich und örtlich zusammenfällt, die eine Sonderfinanzierung von 7 Millionen Franken zu gewäh-

Massnahmen der Arbeitssicherheit zu koordinieren. ren, damit diese Stiftung die unaufschiebbaren wichtigsten

Aus der Sicht des Bundesrates trifft es zu, dass insbesondere Restaurations-, Erneuerungs- und Schutzarbeiten zeitgerecht

dann, wenn Betriebe mit Arbeitnehmern und Selbständiger- beenden kann.

werbende ohne Arbeitnehmer (Einmannbetriebe) zusammen-

arbeiten, zuweilen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Texte de la motion du 5 octobre 1990

Unfallverhütungsmassnahmen entstehen können, weil die Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement, en

Selbständigerwerbenden nicht den Unfallverhütungsvor- vertu de l'article 4 du traité de l'UNESCO concernant la protec-

schriften unterstehen. Für die Inhaber von Einmannbetrieben tion du patrimoine mondial, culturel et naturel, une proposition

mag es unter Umständen auch eine Kostenersparnis und da- visant à accorder 7 millions de francs à la fondation du Monas-

mit einen Konkurrenzvorteil bedeuten, wenn hinsichtlich der tère de Saint-Jean à Müstair, déclaré bien culturel mondial.

persönlichen Sicherheitsvorkehren nicht alle Vorschriften be- Cette somme serait affectée à l'exécution des travaux de réfec-

folgt werden, wie dies für die Arbeitnehmer vom Gesetz vorge- tion, de rénovation et de protection qui ne peuvent plus être

schrieben wird. différés.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat - im

Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen zur Ra- Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Bircher Peter, Blat-

tifikation des Uebereinkommens Nr. 167 der Internationalen ter, Bühler, Bundi, Burckhé.rdt, Bürgi, Columberg, David, Diet-

Arbeitskonferenz (Arbeitsschutz im Bauwesen) - zur Situation rich, Dormann, Ducret, Dunki, Engler, Fischer-Sursee, Frey

der Selbständigerwerbenden in der Unfallverhütung am Walter, Hildbrand, Jung, Keller, Maeder, Müller-Aargau,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Leuenberger-Solothurn Unfallversicherungs-Obligatorium für

Selbständigerwerbende

Motion Leuenberger-Soleure Assurance-accidents des indépendants. Régime obligatoire

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.800

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1990 - 08:00

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Data

Seite 2421-2422

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Ref. No 20 019 327

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