Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-798 KI-generiert

Land Hoarding Tax for Affordable Housing: Postulate Recommended

Geschäftsnummer VPB 90-798
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion requested the introduction of a tax on hoarded, buildable land, with the proceeds allocated to affordable housing. The Federal Council acknowledged that capturing planning gains is a key concern in spatial planning and that existing law mandates cantons to establish systems for compensating advantages and disadvantages arising from planning measures. However, as only a few cantons had implemented such systems and efforts to strengthen this measure through revisions to the Spatial Planning Act were abandoned, the Council proposed converting the motion into a postulate. This would allow for further examination of models for implementing compensation systems in cooperation with the cantons, alongside other ongoing relevant legal reviews, rather than immediate legislative action.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 RPG, Art. 12 Abs. 2Bst. e HStG; Land Hoarding Tax for Affordable Housing: Postulate Recommended: The Federal Council acknowledged that capturing planning gains is a key concern in spatial planning and that existing law mandates cantons to establish systems for compensating advantages and disadvantages arising from planning measures. However, as only a few cantons had implemented such systems and efforts to strengthen this measure through revisions to the Spatial Planning Act were abandoned, the Council proposed converting the motion into a postulate. This would allow for further examination of models for implementing compensation systems in cooperation with the cantons, alongside other ongoing relevant legal reviews, rather than immediate legislative action.

Schlagwörter

KI-generiert
Bodenrecht Steuerwesen Planungsmassnahme Wohnungsbedarf Grundstückspreis Rechtsakt
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 RPG

The court acknowledged that the Cantons are responsible for introducing an equalization system according to this article.

Art. 12 Abs. 2Bst. e HStG

The court noted that this article equates planning surcharges achieved without disposition to dispositions, provided cantonal law subjects this to land gains tax.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Motion Günter 756 N 22 mars 1991

sich ein Nutzenausgleich auf. Das Problem wurde vom Ge- #ST# 90.798

setzgeber bereits vor vielen Jahren gesehen. So hat der Bund

die Kantone in Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raum-

planung verpflichtet, einen Ausgleich der Vor- und Nachteile

Motion Günter

aus planerischen Festlegungen vorzunehmen. Während die Abgabe auf gehortetem Bauland

Abgeltung von Verlusten durch Rückzonungen schon seit Thésaurisation de terrains à bâtir.

Jahrzehnten gebräuchlich ist, haben bisher nur zwei oder drei

Kantone auch die ungerechtfertigten Gewinne teilweise abge- Prélèvements fiscaux

schöpft.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 20. Februar 1991

Rapport écrit du Conseil fédéral Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990

du 20 février 1991 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Vorlage zu-

Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass- zuleiten, wonach gehortetes baureifes Land mit einer Abgabe

nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla- zu belegen ist. Der Ertrag dieser Abgabe ist zugunsten des

nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum- Baus preisgünstiger Wohnungen zu verwenden.

planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein-

zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems

Texte de la motion du 3 octobre 1990

vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus

raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus- Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une

proposition visant à instituer un prélèvement fiscal sur les ter-

geglichen werden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die

Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind rains à bâtir thésaurises. Le produit de ce prélèvement sera af-

fecté à la construction de logements à bon marché.

bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge-

kommen.

Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla- Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kühn,

nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich Maeder, Müller-Aargau, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr,

eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Zwygart (10)

Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember

1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför-

eine schriftliche Antwort.

derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die

Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den

Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG. vom 20. Februar 1991

Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Rapport écrit du Conseil fédéral

Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni- du 20 février 1991

sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass-

dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver- nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla-

äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum-

den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die- planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein-

sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems

(Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus

klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge- raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus-

troffen hat. geglichenwerden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die

Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die- Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind

sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er- bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge-

gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus- kommen.

serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar- Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla-

beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden. nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich

eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember

Déclaration écrite du Conseil fédéral 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und

deln. Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför-

derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den

Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung

des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG.

Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom

Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni-

sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit

dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver-

äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG

den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die-

sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt»

(Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit

klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge-

troffen hat.

Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die-

sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er-

gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus-

serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar-

beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden.

22. März 1991 757 Motion Eisenring

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement des

Déclaration écrite du Conseil fédéral projets complétant ou modifiant toutes les bases légales né-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- cessaires à la création d'un Office fédéral de la concurrence et

deln. d'un Office fédéral des affaires bancaires et financières.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 21. Januar 1991

#ST# 90.706 Rapport écrit du Conseil fédéral

du 21 janvier 1991

Motion Eisenring 1. Die Banken- und die Kartellkommission erfüllen ihre wichti-

gen Aufgaben grundsätzlich unabhängig von den Verwal-

Schaffung eines Bundesamtes tungsbehörden. Ihre Mitglieder zeichnen sich durch besonde-

für Wettbewerb ren Sachverstand aus. Unvereinbarkeits- und Ausstandsbe-

und eines Bundesamtes stimmungen sorgen dafür, dass auch die Unabhängigkeit des

für Banken und Finanzen einzelnen Mitgliedes gewahrt bleibt. Unterstützt werden die

Kommissionen durch kleine, aber leistungsstarke Sekreta-

Création d'un Office riate. Die besondere Stellung der Kommissionen findet ihre

de la concurrence Grundlage im Banken- und Kartellgesetz. Sie hat sich bisher

et d'un Office des affaires sehr gut bewährt und wurde kaum in Frage gestellt.

bancaires et financières 2. Die Unabhängigkeit der beiden Kommissionen ist begrenzt.

Ihre Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmun-

gen und den vom Bundesrat genehmigten Reglementen.

Zwar erstatten die Kommissionen je einen Jahresbericht,

doch kann der Bundesrat von der Bankenkommission auch

Wortlaut der Motion vom 20. September 1990 Spezialberichte verlangen, wie es in jüngster Vergangenheit

In den Bereichen des Wettbewerbsrechtes einerseits und des gleich zweimal geschehen ist (Berichte der EBK vom 24. April

Banken- und Finanzrechtes anderseits haben sich in den letz- 1990 über die Finanzbeziehungen zwischen Liechtenstein

ten Jahrzehnten Aenderungen und Neuerungen ergeben, die und der Schweiz sowie über den «Mini-Crash» vom Oktober

sowohl in bezug auf die Sachkompetenz'wie in bezug auf 1989). Auch der Kartellkommission kann der Bundesrat Auf-

Rechtsfragen und Rechtsschutz von sehr grosser Tragweite träge erteilen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass

sind. die besondere Stellung der Kommissionen die parlamentari-

Die bisherige Regelung über die zwei hierfür zuständigen sche Kontrolle keineswegs ausschliesst; so haben 1989 so-

Fachorgane des Bundes, das heisst die Kartellkommission wohl die Geschäftsprüfungs- als auch die Finanzkommission

und die Bankenkommission mit blosser jährlicher Berichter- des Nationalrates der Bankenkommission Besuch abgestat-

stattung an den Bundesrat, entsprechen den heutigen und tet.

insbesondere den künftigen Erfordernissen nicht, insbeson- 3. Zurzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass neu zu schaf-

dere da diese Kommissionen ausserhalb jeder Kontrolle fende Bundesämter die heute der Banken- und Kartellkom-

durch das zwar als Gesetzgeber tätige und somit auch in der mission übertragenen Aufgaben besser bewältigen könnten.

letzten Verantwortung stehende Parlament tätig sind. Der Bundesrat verkennt aber nicht, dass die internationale Zu-

Auch im Blick auf die künftige internationale Zusammenarbeit sammenarbeit, insbesondere die europäische Integration, un-

drängt sich eine Strukturanpassung im Sinne der Schaffung ser Land gerade auch im Finanz- und Bankenbereich sowie in

einer wirksamen Kontrolle der bisher diesen Kommissionen der Wettbewerbspolitik vor neue Anforderungen stellt. Ob dar-

zufallenden Kompetenzen durch deren Unterstellung unter aus institutionelle Konsequenzen zu ziehen sind, lässtsich ge-

das Parlament auf. genwärtig noch nicht beurteilen. Auch kann ohne Abstützung

Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament die nötigen auf eine umfassende Integrationspolitik die Einleitung punktu-

Vorlagen zur Ergänzung beziehungsweise Aenderung aller eller Massnahmen nicht verantwortet werden. Hingegen be-

gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, die zur Schaffung eines obachtet der Bundesrat die weitere Entwicklung sorgfältig und

Bundesamtes für Wettbewerb sowie eines Bundesamtes für wird den eidgenössischen Räten nötigenfalls zu einem späte-

Banken und Finanzen notwendig sind. ren Zeitpunkt Antrag stellen.

Texte de la motion du 20 septembre 1990 Schriftliche Erklärung des Bundesrates

En matière de droit de la concurrence et de droit bancaire et fi- Déclaration écrite du Conseil fédéral

nancier, des innovations sont apparues ces dernières années Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

dont la portée est considérable tant pour ce qui est des com-

pétences qu'en ce qui concerne le droit et la protection juridi- Ueberwiesen - Transmis

que.

La réglementation actuellement applicable aux deux organes

spécialisés de la Confédération, à savoir la Commission des

cartels et la Commission des banques, ne prévoit qu'un rap-

port annuel au Conseil fédéral. Les dispositions en vigueur ne

satisfont pas aux exigences actuelles et futures, du fait notam-

ment que ces commissions échappent au contrôle du Parle-

ment qui, pourtant, assume la responsabilité finale en qualité

de législateur.

Dans la perspective de la coopération internationale future,

une restructuration s'impose également: ces deux commis-

sions devront désormais relever du Parlement, de manière

que soit institué un contrôle efficace des compétences qui leur

sont attribuées.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Günter Abgabe auf gehortetem Bauland

Motion Günter Thésaurisation de terrains à bâtir. Prélèvements fiscaux

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.798

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 756-757

Page

Pagina

Ref. No 20 019 755

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.