Pension Fund Assets for Housing Construction Report
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council responded to a postulate requesting a report on the possibility of using pension fund assets for housing construction. The Council agreed to explore using these funds for individuals to acquire or finance their own homes and for housing cooperatives, but not for general rental housing construction. The Council also argued against repealing regulations on pension fund investment rules, citing the need for stability and the fact that the existing rules already offer some flexibility, while acknowledging the need to monitor developments in this area.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Absatz, Art. 6 BBAV, Art. 34quater Abs. 6 BV, Art. 3 Abs. 2 BBAV; Pension Fund Assets for Housing Construction Report: The Council agreed to explore using these funds for individuals to acquire or finance their own homes and for housing cooperatives, but not for general rental housing construction. The Council also argued against repealing regulations on pension fund investment rules, citing the need for stability and the fact that the existing rules already offer some flexibility, while acknowledging the need to monitor developments in this area.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertReferred to in the reasoning regarding the framework for pension funds in old-age, survivors', and disability insurance.
Cited as a provision allowing supervisory authorities to permit deviations from investment limits for pension funds.
Cited as an exception to investment limits, excluding investments in real estate.
Volltext
2. März 1992 N 253 Postulat Weder Hansjürg
heute. Sie setzt aber ein minimales Einverständnis des Betrof- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
fenen voraus. Diese Möglichkeit im Strafrecht ist gegeben, vom 21. November 1990
und an der möchten wir in keiner Weise rütteln. Rapport écrit du Conseil fédéral
Das Rezept zur Lösung dieser Fragen hat wohl niemand. Wir du 21 novembre 1990
sind überzeugt - was die beschränkten Kompetenzen des 1. Grundsätzlich kann es im Rahmen der Alters-, (-unterlasse-
Bundes betrifft-, den richtigen Weg zu gehen, und wir werden nen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Artikel 34quater der
diesen Weg unbeirrt auch weitergehen. Deshalb wäre es ei- Bundesverfassung - namentlich Absatz 6 - weniger darum
gentlich der Wunsch des Bundesrates, der Motion nicht zu gehen, mit den Geldern der beruflichen Vorsorge den allge-
entsprechen. Ich möchte aber sagen, dass die einzelnen wich- meinen Wohnungsbau zu fördern, sondern vielmehr darum,
tigen Inhalte der Motion in die Ueberlegungen des Bundesra- den Zugang der Versicherten zu selbstbenutztem Wohneigen-
tes einbezogen werden. tum oder die Belastung dieses Wohneigentums mit Fremdka-
pital zu erleichtern. Die Förderung von Wohngenossenschaf-
Abstimmung - Vote ten kann nur mittelbar und insofern in Betracht fallen, als sie ih-
Für Ueberweisung der Motion 31 Stimmen ren Mitgliedern zu Wohneigentum verhelfen. Die Vorsorgeein-
Dagegen 85 Stimmen richtungen können aufgrund der geltenden Anlagevorschrif-
ten bis zu 100 Prozent ihres Vermögens in Form von Darlehen
und bis zu 75 Prozent in Form von Grundpfandtiteln anlegen.
Der Zwang zur Anlage in bestimmten Anlagebereichen ist
schon deshalb problematisch, weil der Bund damit auch die
Verantwortung für entsprechende Anlagerisiken übernehmen
müsste. Zudem ist festzuhalten, dass beim Wohnungsbau we-
niger die Kreditbeschaffung ein Problem darstellt, sondern
#ST# 90.790 vielmehr die schlechten Renditenaussichten infolge hoher Er-
stellungskosten (Bodenpreise, Baukosten, Kreditkosten) so-
Postulat Weder Hansjürg wie mangelnder verfügbarer Boden.
Pensionskassengelder Wohnungsbedarf und Entwicklung der Versicherungsvermö-
für den Wohnungsbau gen verlaufen ferner nicht zwingend parallel, weshalb die Ver-
knüpfung dieser beiden Grossen beispielsweise durch den
Construction de logements Zwang, einen bestimmten Prozentsatz des Vermögens für Hy-
financée au moyen des fonds pothekardarlehen zur Verfügung zu stellen, nicht sinnvoll ist
des caisses de retraite Im Rahmen der angelaufenen Revision der Regelung über die
Wohneigentumsförderung wird allerdings geprüft, ob auch
Anteilscheine von Wohngenossenschaften unter bestimmten
Voraussetzungen durch Gelder der beruflichen Vorsorge fi-
nanziert werden könnten.
Wortlaut des Postulates vom 3. Oktober 1990 2. Der Bundesrat wird - wie in der Frühjahrssession 1990 zu
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament einen Bericht den parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig be-
über die Möglichkeit des Einsatzes von Geldern der Pensions- schlossen - in der zweiten Hälfte 1991 den eidgenössischen
kassen zugunsten des Wohnungsbaus vorzulegen. Räten eine Botschaft mit Gesetzentwurf unterbreiten, der die
Dabei sind insbesondere die folgenden Probleme abzuklären : Regelung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der
1. Einsatz von Pensionskassengeldern für den allgemeinen zweiten Säule wesentlich verbessert
Wohnungsbau (Mietwohnungen) via Darlehensgewährung; 3. Die Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober
2. Wohnungsbau für den Eigenbedarf durch die Versicherten 1989 über die Anlagevorschriften für Einrichtungen der berufli-
der entsprechenden Pensionskassen; chen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV)
3. Aufhebung des «Bundesbeschlusses über Anlagevorschrif- wäre schon deshalb problematisch, weil dieser Beschluss
ten für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versi- nicht nur Einschränkungen, sondern auch neue Möglichkei-
cherungseinrichtungen»; ten für die Anlage der Vorsorgegelder geschaffen hat, so hin-
4. Wahrung der Rechte der übrigen Versicherten, deren Ren- sichtlich der Anlage in ausländische Grundstücke und in Ak-
tenerwartungen nicht durch die Kreditgewährung zugunsten tien von Gesellschaften im Ausland. Ebenso wichtig erscheint,
des Wohnungsbaues geschädigt werden dürfen. dass mit diesem Beschluss bezüglich der Bewertung der
Grundstücke der Vorsorgeeinrichtungen eine Versachlichung
Texte du postulat du 3 octobre 1990 und Vereinheitlichung möglich wurden.
Le Conseil fédéral est invité à soumettre au Parlement un rap- Gegen die vorzeitige Aufhebung des BBAV spricht zudem das
port relatif à la possibilité d'affecter des fonds des caisses de Gebot der Rechtssicherheit Eine ständige Aenderung der
retraite à la construction de logements. Rechtslage würde zu einer unzumutbaren Unsicherheit im Be-
Ce rapport prendra notamment en compte les problèmes sui- reich der Vermögensanlage führen. Die Anlagepolitik ist
vants: grundsätzlich langfristig konzipiert Die bis zum Auslaufen des
1. affectation de fonds des caisses de retraite à la construction Bundesbeschlusses bevorstehenden vier Jahre sind für die
de logements en général (logements loués) sous forme d'oc- Vorsorgeeinrichtungen zumutbar, zumal der Beschluss auf-
troi de prêts; grund der verschiedenen Ausnahmebestimmungen flexibel
2. construction de logements pour le propre usage des assu- angewendet werden kann. So wird keine Einrichtung bei
rés de ces caisses de retraite; Ueberschreitung der Maximalquote gezwungen, Grund-
3. abrogation de l'arrêté fédéral concernant des dispositions stücke zu verkaufen. Ferner werden die Anlagen in Grund-
en matière de placement pour les institutions de prévoyance stücke im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BBAV von der Begren-
professionnelle et pour les institutions d'assurance; zung ausgenommen, und schliesslich können die Aufsichts-
4. sauvegarde des droits des autres assurés dont les expecta- behörden gemäss Artikel 6 BBAV während drei Jahren Ueber-
tives en matière de rentes ne peuvent être menacées par l'oc- schreitungen der Anlagelimiten zulassen.
troi de crédits à la construction de logements. Für eine Aufhebung des Beschlusses müsste eine dringende
Notwendigkeit gegeben sein, die sich nur aufgrund einwand-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kühn, freier Fakten belegen liesse. Diese Grundlagen fehlen aber
Maeder, Müller-Aargau, Widmer, Wiederkehr, Zwygart (9) aufgrund der erst kurzen Wirkungsdauer des Beschlusses.
Der Bundesrat wird jedoch die Entwicklung in diesem Bereich
Schriftliche Begründung - Développement par écrit aufmerksam weiterverfolgen.
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht 4. Es versteht sich von selbst, dass eine Vorsorgeeinrichtung
eine schriftliche Antwort die Gleichbehandlung der Versicherten auch bezüglich der
Motion Leuenberger Ernst 254 N 2 mars 1992
Wohneigentumsförderung zu wahren hat Die Form bleibt der terstellen seien. In der Begründung wird im Grunde genom-
Freiheit und Kreativität der Vorsorgeeinrichtung überlassen. men gesagt, die Selbständigerwerbenden seien dem Obliga-
Der Bereich, der mit dem Postulat angesprochen wird, ist mit torium der Unfallverhütungsmassnahmen zu unterstellen. Das
den laufenden Arbeiten der Verwaltung, namentlich mit den sind zwei ganz verschiedene Paar Stiefel.
geplanten Verbesserungen der Wohneigentumsförderung mit Wenn es darum ginge, die Unfallverhütungsmassnahmen
den Mitteln der beruflichen Vorsorge und mit dem Anschluss- auch für die Selbständigerwerbenden und die Alleinmeister in
programm zu den Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich, irgendeiner Art verbindlich zu erklären, dann könnte ich mich
abgedeckt. In einer Begleituntersuchung werden die Auswir- mit diesem Vorstoss durchaus einverstanden erklären. Ich bin
kungen der drei dringlichen Bundesbeschlüsse im Siedlungs- überzeugt, dass wir dann entsprechende Möglichkeiten fin-
bereich (darunter auch der BB vom 6. Oktober 1989 über Anla- den würden.
gevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Aber im Text verlangt Herr Leuenberger Ernst ganz deutlich,
für Versicherungseinrichtungen) genau abgeklärt. Das Ergeb- dass die Selbständigerwerbenden dem Obligatorium der Un-
nis der Untersuchung wird als eine der Grundlagen für die poli- fallversicherung zu unterstellen seien, und zwar mit den Prä-
tischen Entscheide in dieser Sache dienen. Ein zusätzlicher mien und den Renten, mit den Abrechnungen und den Tag-
Bericht brächte kaum neue Ergebnisse und würde die Revisio- geldern usw. Diese Unterstellung unter das Obligatorium der
nen zeitlich nicht beschleunigen. Versicherten und nicht unter das Obligatorium der Verhü-
tungsmassnahmen ist ausserordentlich schwierig. Das Obli-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates gatorium der Versicherung müsste bei der Suva oder bei den
Déclaration écrite du Conseil fédéral für die Branchen zuständigen Versicherungen durchgeführt
Der Bundesrat ist bereit, die Ziffern 1 und 2 des Postulates ent- werden. Wir haben heute schon die grösste Mühe, alle Be-
gegenzunehmen. Er beantragt, die Ziffern 3 und 4 abzuleh- triebe durch das Obligatorium zu erfassen. Wenn nun noch
nen. alle Alleinmeister erfasst werden müssten, dann wäre dies ad-
ministrativ beinahe unmöglich. Ich spreche hier aus Erfah-
Weder Hansjürg: Ich bin dem Bundesrat dankbar, dass er we- rung, nämlich aus den Erfahrungen der Auffangeinrichtung
nigstens die Ziffern 1 und 2 meines Postulats entgegennimmt. beim BVG.
Ich bedaure, dass er dies bei den Ziffern 3 und 4 nicht macht Die Unfallversicherung bemisst die Prämie nach dem Risiko.
Ich hatte eigentlich die Absicht, besonders Ziffer 3 meines Welcher Risikogruppe würden diese Selbständigerwerben-
Postulates zu verteidigen. Da jedoch seit Einreichung meines den angehören? Gibt es eine besondere Risikogruppe? Be-
Postulates mehr als anderthalb Jahre verstrichen sind und die triebsinhaber grösserer Betriebe sind in der Regel mit der Pla-
Frist des Bundesbeschlusses ebenfalls in anderthalb Jahren nung, der Vorbereitung und der Leitung beschäftigt und bei-
ausläuft, verzichte ich darauf. spielsweise nicht auf dem Bau zu finden. Würden sie den glei-
Grundsätzlich bin ich jedoch nach wie vor der Auffassung, chen Risiken unterstellt und damit die gleichen Prämien be-
dass es ein grober Fehler unseres Parlamentes war, die gros- zahlen müssen wie ihre Mitarbeiter, die ganz andere Risiken
sen und starken Pensionskassen vom Wohnungsbaumarkt zu laufen? Müssten sie überdurchschnittlich hohe und überpro-
verdrängen und das Feld anderen zu überlassen. Nicht zuletzt portional hohe Prämien bezahlen? Wenn wir eine Risikoabklä-
aus diesem Grund wurden im letzten Jahr ganz wesentlich we- rung vornehmen müssten, dann müssten wir jeden Einzelfall
niger preisgünstige Wohnungen gebaut als in den Jahren vor- betrachten, und das ist administrativ eine Ueberforderung.
her. Die Mieter sind in diesem Fall einmal mehr die Dummen Die administrativen Kosten einer solchen Versicherung sind
und Geprellten. hoch, und diese administrativen Kosten müssten letztlich die
Versicherten selbst, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, be-
Ziff.1,2-Ch.1,2 zahlen. Dabei ist eine solche Unterstellung unter das Versiche-
Ueberwiesen - Transmis rungsobligatorium bei den Selbständigerwerbenden meines
Erachtens nicht notwendig. Sie sind zumeist bei den Kranken-
Ziff. 3,4-Ch. 3,4 kassen gegen Krankheit und Unfall versichert Wenn wir sie
Abgelehnt - Rejeté gleichzeitig noch dem Obligatorium der Unfallversicherung
unterstellen, dann haben wir für sie wieder einmal die be-
rühmte Situation, dass wir von Gesetzes wegen eine Doppel-
versicherung für bestimmte Gruppen verfügen.
Deshalb ist auf ein Obligatorium der Unfallversicherung bei
den Selbständigerwerbenden und den Alleinmeistern zu ver-
#ST# 90.800 zichten. Einer solchen Ausdehnung der Unfallverhütungsvor-
schriften jedoch auf diese Gruppen steht meines Erachtens
Motion Leuenberger Ernst nichts entgegen, aber dazu wäre ein anderer Motions- bzw.
Unfallversicherungs-Obligatorium Postulatstext notwendig.
für Selbständigerwerbende Leuenberger Ernst: Herr Allenspach steht wieder einmal mit
Assurance-accidents des indépendants. seinem ganzen politischen Gewicht auf der Sozialbremse,
Régime obligatoire und es knirscht und Funken stieben. Einmal verlangt er eine
Gesamtkonzeption, um zu bremsen. Sie stimmen ihm zu; das
Diskussion - Discussion ist Ihre Freiheit. Dann sieht er administrative Probleme. Sie
werden ihm auch da zustimmen. Oder er lässt die Katze aus
Siehe Jahrgang 1990, Seite 2421 -Voir année 1990, page 2421 dem Sack und sagt schlicht und einfach, es könnte etwas ko-
sten und da sei er dagegen. Diese Ehrlichkeit schätze ich ei-
gentlich am meisten.
De quoi s'agit-il? Es geht hier ganz einfach um Arbeitssicher-
heit, und Arbeitssicherheit soll ein ganz hohes Gut sein, selbst
Präsident: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Po- in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Ich hoffe, dass wir uns
stulat umzuwandeln. Der Motionär ist damit einverstanden. mindestens über diesen Punkt einig sind.
Herr Allenspach bekämpft auch das Postulat. Vorjahren haben wir hier in diesem Saal ganz kurz über ein in-
ternationales Uebereinkommen der Internationalen Arbeitsor-
Allenspach: Wenn Sie diese Motion ansehen, stellen Sie fest, ganisation (Nr. 167) diskutiert, das sich mit dem Arbeitsschutz
dass ein klarer Widerspruch zwischen dem Text des Vorstos- im Bauwesen befasst. Dabei sind wir auf ein ganz interessan-
ses und der Begründung besteht tes Problem gestossen, nämlich auf die Einpersonenbetriebe.
Im Text des Vorstosses wird verlangt, dass die Selbständiger- Es soll allein in der Baubranche und in den Baunebenbetrie-
werbenden dem Obligatorium der Unfallversicherung zu un- ben ungefähr 6000 davon geben.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Weder Hansjürg Pensionskassengelder für den Wohnungsbau
Postulat Weder Construction de logements financée au moyen des fonds des caisses de
retraite
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.790
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1992 - 14:30
Date
Data
Seite 253-254
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Ref. No 20 020 952
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