Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-780 KI-generiert

Revision of Land-Use Planning Law for Modern Agricultural Needs

Geschäftsnummer VPB 90-780
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion advocated for a revision of land-use planning law to better accommodate modern agricultural needs, including a more contemporary definition of agricultural zone uses and more flexible exception rules for construction outside of building zones. The court reasoned that current regulations were too rigid and failed to recognize the dual demands on agriculture: market competitiveness and environmental protection. The proposed changes aimed to ensure a viable agricultural sector by removing unnecessary planning restrictions and allowing cantons to better address regional agricultural needs alongside housing and complementary business activities.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24 RPG, Art. 24 LAT, Art. 24 ge, Art. 16 RPG; Revision of Land-Use Planning Law for Modern Agricultural Needs: The court reasoned that current regulations were too rigid and failed to recognize the dual demands on agriculture: market competitiveness and environmental protection. The proposed changes aimed to ensure a viable agricultural sector by removing unnecessary planning restrictions and allowing cantons to better address regional agricultural needs alongside housing and complementary business activities.

Schlagwörter

KI-generiert
Landwirtschaftsrecht Grundstücksnutzung Wohnungsrecht Landesrecht Revision des Raumplans Bauordnung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24 RPG

Used to define the scope of exceptions for construction outside building zones, which is a key point of contention in the motion.

Art. 16 RPG

Cited for the definition of permitted uses within agricultural zones, which the motion seeks to redefine.

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Volltext

Motion Zimmerli 156 12 mars 1991

Al.2let.b, e, d Nutzung namentlich der Landwirtschaftszone und über die

Adhérer à la décision du Conseil national Gewährung von Ausnahmen im Sinne von Artikel 24 RPG an-

Al. 2 lete gesichts der äusserst restriktiven Praxis der Gerichte als zu

e. Estimer ou approuver la valeur de rendement (art. 91); (Bif- wenig differenziert.

fer le reste de la lettre) Von der Landwirtschaft wird verlangt, dass sie

- sich vermehrt dem internationalen Agrarmarkt stelle,

Schoch, Berichterstatter: Hier beantragen wir Festhalten an - zu diesem Zweck ihre Strukturen bereinige,

unseren Beschlüssen, das heisst also Streichung des Absat- - kostengünstig produziere,

zes 1, und zwar in der Meinung, dass Absatz 2 klare Kriterien - gleichzeitig Umwelt und Landschaft schone; und

bringt und präzis sagt, was gemeint und was notwendig ist. In - die ihr von der Verfassung zugewiesenen wirtschaftlichen

Litera e von Absatz 2 ist eine Korrektur vorzunehmen, die auf und sozialpolitischen Aufgaben erfülle.

unsere Beschlüsse zu Artikel 79 zurückgeht. Solches ist nur möglich, wenn ihr Wirken nicht durch sachwid-

rige raumplanungsrechtliche Beschränkungen behindert

Angenommen -Adopté wird.

Im Interesse einer wirtschaftlich gesunden, modernen schwei-

Art. 100 Abs. 3 zerischen Landwirtschaft wird der Bundesrat beauftragt, den

Antrag der Kommission eidgenössischen Räten rasch eine Teilrevision des Raumpla-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates nungsrechts zu unterbreiten und dabei unter Beachtung der

unbestrittenen Ziele und Grundsätze der Raumplanung

Art. 100 al. 3 1. die in der Landwirtschaftszone als zonenkonform geltenden

Proposition de la commission Nutzungen zeitgemäss neu zu umschreiben; und

Adhérer à la décision du Conseil national 2. eine flexiblere Ordnung der Ausnahmen für Bauten und An-

lagen ausserhalb der Bauzonen zu schaffen, die es den Kanto-

Angenommen -Adopté nen gestattet, den regional verschiedenen Bedürfnissen der

Landwirtschaft nach Befriedigung der Wohnbedürfnisse und

B. Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbu- nach ergänzendergewerblicherTätigkeit besser Rechnung zu

ches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationen- tragen.

rechts (Grundstückkauf)

B. Loi fédérale sur la revision partielle du Code civil (droits

réels immobiliers) et du Code des obligations (vente Texte de la motion du 3 octobre 1990

d'immeubles) Conformément aux buts reconnus de l'aménagement du terri-

toire, les mesures prises par la Confédération, les cantons et

Art. 857 Abs. 2; 949a Titel, Abs. 1,2; 46 Abs. 3; 216c Abs. 2; les communes doivent garantir l'approvisionnement du pays.

216d Abs. 2 En outre, les plans d'aménagement doivent assurer un équili-

Antrag der Kommission bre entre une exploitation économiquement judicieuse du ter-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates ritoire d'une part et les exigences de la protection du paysage

et de l'environnement d'autre part. Les responsables se sont

Art. 857 al. 2; 949a titre, al. 1,2; 46 al. 3; 216c al. 2; 216d al. 2 généralement acquittés de ces mandats lors de l'établisse-

Proposition de la commission ment des plans directeurs et des plans d'affectation, notam-

Adhérer à la décision du Conseil national ment en ce qui concerne la séparation des zones agricoles et

des zones constructibles. Par ailleurs, les dérogations visant à

Angenommen -Adopté permettre la construction hors des zones à bâtir ont été, ajuste

titre, sévèrement limitées. Pourtant, vu la pratique extrême-

ment restrictive des tribunaux, il apparaît que les normes d'uti-

An den Nationalrat-Au Conseil national lisation des zones, en particulier de la zone agricole, ainsi que

les règles d'octroi des dérogations en vertu de l'article 24 LAT,

sont insuffisamment nuancées.

L'agriculture doit en effet satisfaire simultanément aux exigen-

ces suivantes:

#ST# 90.780 - affronter la concurrence sur le marché agricole international

- moderniser ses structures en conséquence,

Motion Zimmerli - fournir des produits à un coût favorable,

- ménager le paysage et l'environnement,

Revision des Raumplanungsgesetzes

- remplir son mandat constitutionnel de nature économique et

Loi sur l'aménagement du socio-politique.

territoire. Révision Or tout cela n'est possible que si son fonctionnement n'est pas

entravé inutilement par des impératifs d'aménagement contra-

dictoires. Dans le souci d'assurer une agriculture économi-

quement saine et moderne, les soussignés chargent le

Conseil fédéral de présenter au plus vite une revision partielle

Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990 du droit de l'aménagement qui, tout en maintenant ses objec-

Nach den anerkannten Zielen der Raumplanung haben Bund, tifs, lesquels restent incontestés, visera les buts suivants:

Kantone und Gemeinden mit Planungsmassnahmen unter an- 1. redéfinir les utilisations autorisées en zone agricole d'une

derem die Landesversorgung zu sichern. Nach den ebenso manière plus conforme aux impératifs de notre temps;

unbestrittenen Planungsgrundsätzen ist ein angemessener 2. assouplir le régime des dérogations pour les constructions

Interessenausgleich zwischen einer wirtschaftlich sinnvollen et installations hors des zones à bâtir, de manière à permettre

Nutzung des Landes und den Anliegen des Umwelt- und aux cantons de mieux répondre aux besoins de logement et

Landschaftsschutzes anzustreben. d'activité économique complémentaire de l'agriculture, les-

Mit der Rieht- und Nutzungsplanung, namentlich mit der kla- quels varient selon les régions.

ren Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen und mit

der Ausscheidung von Landwirtschaftszonen, sind die Pla-

nungsträger diesem Auftrag weitgehend nachgekommen. Mitunterzeichner-Cosignataires: Cottier, Danioth, Dobler, Ga-

Ferner wurden die Ausnahmen für das Bauen ausserhalb der dient, Hänsenberger, Hunziker, Iten, Küchler, Kündig, Meier

Bauzonen mit Grund eng umschrieben. Trotzdem erscheinen dosi, Reichmuth, Reymond, Rhyner, Ruesch, Schallberger,

die planungsrechtlichen Vorschriften über die zonenkonforme Schiesser, Schmid, Seiler, Uhlmann, Ziegler (20)

12. März 1991 157 Motion Zimmerli

Zimmerli: Nach der Zielnorm von Artikel 1 des Raumpla- niert anzuwenden sind. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt

nungsgesetzes sorgen Bund, Kantone und Gemeinden dafür, aber, dass es ausserordentlich schwierig ist, die sich nicht im-

«dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen mer deckenden Interessen im konkreten Fall miteinander zu

ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirkli- versöhnen, weil das Raumplanungsgesetz zu vieles offenge-

chen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausge- lassen hat.

richtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die na- Die Mängel des geltenden Rechts zeigen sich einerseits bei

türlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevöl- der Umschreibung der in der Landwirtschaftszone nach Arti-

kerung und Wirtschaft». Das ist der Gesetzestext. kel 16 als zonenkonform geltenden Nutzungen. Ich nenne hier

Diese Ziele sind ebenso unbestritten wie die Planungsgrund- die Problembereiche Wohnraum und Gewerbebetriebe, beide

sätze, wie sie in Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes enthal- mit einem vernünftigen Bezug zur Bodenbewirtschaftung. Be-

ten sind. Es geht mir also - um das vorweg zu sagen - mit mei-sonders erwähnt sei auch die Beurteilung der Wohnraumbe-

ner Motion keineswegs darum, das seit dem Inkrafttreten des dürfnisse im Zusammenhang mit dem Generationenwechsel

Raumplanungsgesetzes nach rund zehn Jahren mühsam Er- auf dem Bauernhof, Stichwort Stöckli. Ferner nenne ich den

reichte in Frage zu stellen, beispielsweise die notwendiger- Problemfall Gartenbaubetriebe. Hier übt sich das Bundesge-

weise strenge Scheidung des Baugebiets und Nichtbauge- richt bei der Beurteilung der Zonenkonformität in ausgespro-

biets preiszugeben. chener Feinmechanik und in betriebswirtschaftlichen Höhen-

Der Bundesrat hat indessen im Raumplanungsbericht 1987 - flügen, wenn es den noch gerade zulässigen Anteil von Treib-

einer umfassenden Standortbestimmung für die Raumord- hausflächen in der Landwirtschaftszone festlegt. Im weiteren

nungspolitik des Bundes - selber auf die Vollzugsschwierig- nenne ich das Problem der inneren Aufstockung, d.h. das von

keiten hingewiesen. Er hat Mängel aufgezeigt, aber gleichzei- der Landwirtschaftsgesetzgebung grundsätzlich anerkannte

tig die Schwerpunkte seines künftigen politischen Wirkens wirtschaftliche Bedürfnis kleiner Betriebe, den Stammbetr'ieb

überzeugend zusammengefasst. Er hat nämlich unter ande- um einen Nutzungszweig zu erweitern, der zwar nicht weitge-

rem gesagt, Raumplanung müsse ernst machen mit der haus- hend bodenabhängig produziert, dessen Erzeugnisse aber

hälterischen Bodennutzung und eine Trendwende im Boden- herkömmlicherweise auf bewirtschaftetem Boden hergestellt

verbrauch herbeiführen. Und der Bundesrat hat des weiteren werden.

sehr zu Recht gesagt, Raumplanung müsse die Aufgaben der Aehnlich verhält es sich bei Artikel 24 des Raumplanungsge-

unterschiedlichen Sachbereiche räumlich besser aufeinander setzes. Die Praxis der positiven und negativen Standortgebun-

abstimmen und auf gemeinsame, von der Bevölkerung getra- denheit ist ausserordentlich streng. Ausgesprochen heikel ist

gene räumliche Entwicklungsvorstellungen Rücksicht neh- namentlich die Frage, ob landwirtschaftsfremde Bauten aus-

men. Hingewiesen hat der Bundesrat im Raumplanungsbe- nahmsweise dann als standortgebunden zuzulassen sind,

richt 1987 insbesondere auf die Schwierigkeiten bei der An- wenn sie hergebrachten Streusiedlungen mit drohender Ab-

wendung von Artikel 24 des Gesetzes, das heisst bei der Be- wanderung wirtschaftliche Lebenskraft verleihen.

stimmung über Ausnahmebewilligungen über das Bauen aus- Die revidierte Raumplanungsverordnung hilft hier nicht we-

serhalb der Bauzonen. sentlich weiter. Und der Spielraum für den kantonalen Gesetz-

Den Worten sind auch Taten gefolgt. Eine ausserparlamentari- geber ist ausgesprochen eng. Aus kantonaler Sicht - und ich

sche Expertenkommission unter der Leitung unseres Ratskol- möchte das unterstreichen - ist insbesondere unerfreulich,

legen Jagmetti hat sich der Revisionspostulate angenommen dass mit der neuen.Raumplanungsverordnung Bestrebungen

und in ihrem Bericht vom November 1988 nicht nur die bes- des kantonalen Gesetzgebers, in demokratischen Gesetzge-

sere Abgrenzung des Siedlungs- vom Landwirtschaftsgebiet bungsverfahren die bundesrechtlichen Freiräume im Inter-

gefordert, sondern bei der Beschränkung der Bautätigkeit esse einer vom Volk getragenen Raumplanung möglichst aus-

ausserhalb der Bauzonen für vermehrte Rücksichtnahme auf zuschöpfen, offenbar praktisch illusorisch geworden sind.

die bestehende Bausubstanz plädiert. Die Zweckänderung Damit sind wir beim entscheidenden Punkt. Die vielkritisierte

bestehender Bauten, die gut erhalten sind und entweder für Vollzugskrise beim Raumplanungsrecht beruht mindestens

die dauernd ansässige Bevölkerung nötig oder als Bestandteil teilweise darauf, dass ausgesprochen kritische Bereiche des

eines charakteristischen Landschaftsbildes geschützt sind, Raumplanungsrechts in der Schweiz nicht mehr akzeptiert

soll unter strengen Zulassungsvoraussetzungen möglich werden, weil sie zu starr sind und letztlich dazu führen, dass

sein. Das wollte die Kommission Jagmetti. die Schweiz zu einem einzigen grossen Freilichtmuseum wer-

Leider ist der Elan inzwischen weitgehend zum Erliegen ge- den könnte.

kommen. Man will auf eine Revision verzichten. Geringfügig Von der Landwirtschaft wird verlangt, dass sie sich erstens ver-

geändert wurden im Rahmen der formellen Totalrevision der mehrt dem internationalen Agrarmarkt stelle; zweitens zu die-

Raumplanungsverordnung lediglich die Ausführungsbestim- sem Zweck ihre Strukturen bereinige; drittens kostengünstig

mungen zu Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes, in der Ab- produziere; viertens gleichzeitig Umwelt und Landschaft

sicht «eine kontrollierte Oeffnung herbeizuführen». Das Zitat schone und fünftens die ihr von der Verfassung zugewiesenen

stammt aus dem erläuternden Bericht des Bundesrates zur wirtschaftlichen und sozialpolitischen Aufgaben erfülle. Sol-

Raumplanungsverordnung vom 16. August 1989. ches ist nur möglich, wenn ihr Wirken nicht durch sachwidrige

Trotz unbestreitbar gutem Willen sowohl auf seilen des Bun- landplanungsrechtliche Beschränkungen behindert wird.

desrates wie auch der rechtsanwendenden Behörden treten Im Interesse einer wirtschaftlich gesunden, modernen schwei-

die Interessenkollisionen zwischen den Zielen der Raumpla- zerischen Landwirtschaft möchte ich deshalb den Bundesrat

nung und denjenigen der Agrarpolitik immer deutlicher zu- mit meiner Motion beauftragen, den eidgenössischen Räten

tage. Die Entwicklungen des Raumplanungs- und Agrarrechts rasch eine Teilrevision des Raumplanungsrechts zu unterbrei-

verlaufen nicht kongruent. ten und dabei unter Beachtung der unbestrittenen Ziele und

Die Gatt-verträgliche Landwirtschaft ist auf Produktionsmetho- Grundsätze der Raumplanung erstens einmal die in der Land-

den und Techniken angewiesen, die sowohl weitere Rationali- wirtschaftszone als zonenkonform geltenden Nutzungen zeit-

sierungen und Produktivitätssteigerungen ermöglichen als gemäss neu zu umschreiben und zweitens eine flexible Ord-

auch dem bäuerlichen Familienbetrieb, den wir heute morgen nung der Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der

diskutiert haben und schützen wollen, eine echte Ueberle- Bauzonen zu schaffen, die es den Kantonen gestattet, den re-

benschance geben und überdies den ökologischen Anforde- gional verschiedenen Bedürfnissen der Landwirtschaft nach

rungen unserer Zeit entsprechen. Befriedigung der Wohnbedürfnisse und nach ergänzender ge-

Andererseits hat sich das Agrarrecht durchaus ins planungs- werblicher Tätigkeit besser Rechnung zu tragen.

rechtliche System einzuordnen, das-wie bereits gesagt-dif- Wenn ich von einer raschen Revision spreche, dann meine ich

ferenzierten Zielen verpflichtet ist. Ich verweise nochmals auf keine Hast, sondern eine beförderliche Vorbereitung der Vor-

die Artikel 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes. Mit Recht hat lage, damit nicht mehr Zeit vergeht als nötig für eine sorgfältige

das Bundesgericht in seinem vielkritisierten Appenzeller-Hüh- Revision, die meines Erachtens sachlich dringlich ist.

nerstall-Urteil vom 14. März des letzten Jahres betont, dass Ich rufe damit keineswegs zur raumplanungsrechtlichen Pa-

das Agrar- und das Raumplanungsrecht miteinander koordi- lastrevolution auf und bestreite nachdrücklich den von ver-

Motion Zimmerli 158 12 mars 1991

schiedener Seite erhobenen Vorwurf, der Demontage der Artikel 24 RPG sollen nur zurückhaltend angewandt werden,

Raumplanung Vorschub leisten zu wollen. Ich will weder frag- damit der Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und

würdige Tierfabriken fördern noch umweltschädliche Produk- Nichtbaugebiet nicht ausgehöhlt wird.

tionsmethoden anpreisen, noch unbestreitbare Errungen- Dem Bundesrat sind die aus der strengen Auslegung von Arti-

schaften der Raumplanung, namentlich die strenge Schei- kel 24 des Raumplanungsgesetzes entstehenden und übri-

dung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet, preisgeben. Es gens nicht nur die Landwirte betreffenden Sonderfragen - wie

geht mir Vielmehr darum, mit einem etwas dynamischeren etwa die Nutzung leerstehender Gebäudevolumen - bekannt.

Raumplanungsrecht, ähnlich wie mit dem bäuerlichen Boden- Er hat deshalb im Rahmen der bodenrechtlichen Sofortmass-

recht, das wir heute diskutiert haben, die Voraussetzungen da- nahmen mit der kürzlich revidierten Raumplanungsverord-

für zu schaffen, dass unsere Landwirtschaft nicht zum landes- nung den Kantonen den Weg für flexiblere Lösungen aufge-

weiten Freiluftmuseum wird. Ich möchte also keinen gesamt- zeigt. So können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen

schweizerischen Ballenberg-Effekt, sondern ich möchte, dass ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen wie etwa Weiler

diese Landwirtschaft wirtschaftlich lebensfähig bleibt, ohne oder Erhaltungszonen ausgeschieden werden; ich verweise

dass deswegen die Staatsfinanzen über Gebühr strapaziert auf den neuen Artikel 23 der Raumplanungsverordnung. In

werden. Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die von Abwande-

Die wohlverstandene Raumplanung nimmt doch gewiss nicht rung betroffen sind, und in Landschaften mit schützenswerten

Schaden, wenn der Betriebsinhaber im Bauernhaus eine Feri- Bauten dürfen zudem Nutzungsänderungen zugelassen wer-

enwohnung einbaut, um daraus einen Nebenerwerb zu erzie- den, wenn diese Gebiete im kantonalen Richtplan vorgesehen

len. Ebensowenig besteht Grund zur Aufregung unter den sind, das Gebäude landwirtschaftlich nicht mehr benötigt

Raumplanern, wenn der Gesetzgeber unter bestimmten sor- wird, die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur

fältig zu umschreibenden Voraussetzungen bodenunabhän- des Gebäudes im wesentlichen unverändert bleiben und

gige Produktionsarten in der Landwirtschaft zulässt, wenn wenn die Aenderung keine zusätzliche Verkehrserschliessung

diese einem bäuerlichen Betrieb im Sinne unserer Agrarpolitik erfordert.

zugeordnet werden können. Ich muss allerdings feststellen, dass von diesen neugeschaf-

In diesem Sinne - das ist meine feste Ueberzeugung - muss fenen Möglichkeiten in den Artikeln 23 und 24 Raumplanungs-

auch die Raumplanung vermehrt zu unserer Landwirtschaft verordnung bisher von den Kantonen recht wenig Gebrauch

Sorge tragen, wenn wir sie mit gutem Gewissen dem interna- gemacht worden ist. Die neuen Möglichkeiten, die wir - übri-

tionalen Markt aussetzen wollen. Es geht ja nicht nur um die gens in Auswertung der Erkenntnisse der Kommission von

Landwirtschaft, es geht - ich habe es bereits gesagt - auch um Herrn Ständerat Jagmetti - in der Raumplanungsverordnung

die bessere Nutzung bestehender Bausubstanz. Ich weiss, geschaffen haben, nützen eigentlich die Gestaltungsfreiheit

dass dies eine anspruchsvolle Aufgabe ist. Wir sollten sie aber aus, die wir im Rahmen des geltenden Gesetzes hatten. Es

anpacken, bevor es zu spät ist. scheint uns schade zu sein, dass die Kantone diese neuen Be-

Deshalb bitte ich Sie um Ueberweisung der Motion. stimmungen noch kaum zur Kenntnis genommen oder auf je-

den Fall noch fast nicht realisiert haben. Dabei ist sich der Bun-

Bundesrat Koller: Der Motionär erachtet die Vorschriften über desrat durchaus bewusst, dass damit nicht alle Probleme ge-

die zonenkonforme Nutzung in der Landwirtschaftszone so- löst sind.

wie über die Gewährung von Ausnahmen als zu wenig diffe- Mit dem Vollzugsförderungsprogramm beauftragte er deshalb

renziert. Er verlangt eine zeitgemässe Umschreibung der Nut- am 10. Dezember 1990 mein Departement, unter anderem

zung in Landwirtschaftszonen, also Artikel 16 des Raumpla- den Spielraum für die Anwendung der Artikel 15 (Bauzonen)

nungsgesetzes, sowie für die Landwirte flexiblere, den regio- und 16 (Landwirtschaftszonen) zu ermitteln, mit dem Zweck ei-

nalen Bedürfnissen Rechnung tragende Ausnahmelösungen ner besseren Berücksichtigung der Ziele des Raumplanungs-

zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Landwirtschaft, gesetzes.

aber auch der Bedürfnisse nach ergänzender gewerblicher Die Verwaltung wird auch Modelle zu erarbeiten haben zur Ab-

Tätigkeit im Rahmen von Artikel 24 des Raumplanungsgeset- stimmung der verschiedenen Nutzungsinteressen ausserhalb

zes. der Bauzonen unter sich und auch mit den Zielen des Raum-

Die Landwirtschaft hat ihre Produktion in der Vergangenheit planungsgesetzes. Ausserdem wurde eine interdépartemen-

immer wieder neuen Produktionsmethoden anpassen und tale Arbeitsgruppe Bundesamt für Raumplanung/Bundesamt

aufgrund wechselnder Ernährungsgewohnheiten und eines für Landwirtschaft mit dem Auftrag eingesetzt, den Begriff der

geänderten Umweltverständnisses umstellen müssen. Auch überwiegenden Bodenabhängigkeit, wie er in der bündesge-

künftig wird sie, wie der Bundesrat bereits am 1. Oktober 1990 richtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist, zu klären.

festgestellt hat, vor Strukturveränderungen nicht verschont Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe könnten unter Umstän-

bleiben. Diesem Erfordernis nach relativ kurzfristiger und flexi- den auch einen Handlungsbedarf im Sinne des Motionärs auf-

bler Anpassung der Betriebsstrukturen an veränderte Verhält- zeigen.

nisse steht die langfristige und gesamtheitlich ausgerichtete Zusammenfassend muss ich Ihnen ehrlich sagen - damit

Raumordnungspolitik gegenüber. Das geltende Raumpla- komme ich nochmals auf die Frage der Revision des Raumpla-

nungsrecht legt der verfassungsmässigen Kompetenzaus- nungsgesetzes zurück -: Wir haben im Rahmen der Vernehm-

scheidung entsprechend nur die Grundzüge der Raumord- lassung zu den Vorschlägen der Expertenkommission Jag-

nungfest. metti feststellen müssen, dass auf diesem Gebiet praktisch

Diese offenen Normen wurden in einer reichhaltigen Recht- keine Konsensfähigkeit über das geltende Recht hinaus be-

sprechung konkretisiert. Das Bundesgericht misst dabei den steht. Das war leider das Faktum dieser Vernehmlassung. Ein

Planungsgrundsätzen der Bodenabhängigkeit und der klaren einziger Kanton hat sich zu einer Revision des Raumplanungs-

Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet grosse gesetzes bekannt.

Bedeutung zu. So verweist es beispielsweise bodenunabhän- Wenn ich die Vernehmlassung nochmals analysiere, stelle ich

gig produzierende Betriebe in die Gewerbezone. fest: Es blieben auch die Vorschläge, die zu Artikel 24 ge-

Die Rechtsprechung hat insbesondere gezeigt, dass die auf- macht worden sind - die übrigens eher weniger weit gehen als

geworfenen Probleme nicht im System der Raumplanung be- der Vorschlag von Ständerat Zimmerli -, vollständig kontro-

gründet sind. Der Bundesrat betrachtet daher bei der Zonen- vers. Wie kontrovers alles ist, sobald man an die Abänderung

umschreibung das Prinzip der offenen Norm weiterhin als von Artikel 24 herangeht, zeigt beispielsweise eine Interpella-

taugliche Lösung. Nur diese Lösung kann die Anliegen der tion von Herrn Nationalrat Loretan vom 24. Januar 1991, der

Raumplanung einerseits und die notwendigen wirtschaftli- jene Möglichkeiten, die wir in der Raumplanungsverordnung

chen Entwicklungen und neuen Nutzungsformen der Land- geschaffen haben, sogar wieder in Frage stellt und unter ande-

wirtschaft andererseits in Einklang bringen. Korrekturen der rem fragt, ob nicht ein Moratorium sogar für Ausnahmebewilli-

Rechtsprechung sollen, falls dies notwendig ist, in erster Linie gungen nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes die an-

auf der Verordnungsstufe vorgenommen werden. Ich werde gemessene Lösung wäre.

noch darauf zurückkommen. Ausnahmebestimmungen wie All das bewegt den Bundesrat dazu, in erster Linie diese Voll-

12. März 1991 159 Motion Zimmerli

zugshilfen zu leisten, die Kantone aufzufordern, die neuge- produktion vom 26. August 1981, im Sinne einer Lenkungs-

schaffenen Möglichkeiten der Raumplanungsverordnung, vor massnahme eingestellt bzw. stillgelegt.

allem von den Artikeln 23 und 24, zu nutzen. Es kann durch- Der Schweinestall ist von seiner Bausubstanz her gut erhalten.

aus sein, dass diese interdépartementale Arbeitsgruppe Bun- Der Besitzer wollte das Gebäude umnutzen. Er stellte es einer

desamt für Raumplanung/Bundesamt für Landwirtschaft be- Firma zur Einlagerung von Möbeln zur Verfügung. Die Baube-

züglich dieses Begriffes der bodenabhängigen Produktion ei- hörde der Gemeinde verbot, gestützt auf das Raumplanungs-

nen legislatorischen Handlungsbedarf aufzeigen wird. Aber gesetz und das kantonale Baugesetz, die Lagerung von Mö-

wie ich angetönt habe, scheint es dem Bundesrat richtiger, beln mit der Begründung, der dort eingemietete Gewerbebe-

alle Möglichkeiten in erster Linie auf Verordnungsebene zu trieb sei offensichtlich auf keinen Standort ausserhalb der Bau-

realisieren, um damit auch die bundesgerichtliche Rechtspre- zone angewiesen.

chung zu beeinflussen. Uns erscheinen Gesetzesänderungen Obwohl der Eigentümer argumentierte, dass - nachdem eine

auf diesem Gebiet zurzeit tatsächlich als die Quadratur des zonenkonforme Nutzung des Schweinestalls im Rahmen der

Kreises. Stillegung behördlich verboten worden sei - eine zonen-

Wir nehmen daher den Vorstoss als Postulat entgegen. fremde Nutzung ermöglicht werden müsse, lehnte die Be-

hörde diese ab. Eine entsprechende Beschwerde wurde mit

dem Hinweis auf die Bundesgerichtspraxis abgewiesen. Auch

Zimmerli: Ich bin enttäuscht und überrascht darüber, dass

die Umnutzung als Gärtnerei wurde untersagt. Es dürfe nur

der Bundesrat nicht bereit ist, einen verbindlichen Auftrag ent-

eine Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht

gegenzunehmen. Ich bin auch enttäuscht darüber, dass die

grundlegend abweiche, bewilligt werden, wurde im Beschwer-

Rechtsprechung über eine Verordnung korrigiert werden soll,

deentscheid dargetan. Das heisst, dass der noch gut erhal-

wenn ja die Verordnung gesetzmässig sein muss. Eigentlich

tene Stall leer bleibt und eines Tages zur Ruine wird, während

fehlt nur noch, dass man zur Denkpause aufruft! Ich bin gegen

der Baudruck und das Raumbedürfnis in den Bauzonen und

eine solche Denkpause. Ich halte an der Motion fest.

damit die Bodenpreise enorm zunehmen.

Eine solche Politik ist unverständlich; sie wird vom Bürger

Iten: Ich halte die Forderungen der Motion Zimmerli für be- nicht verstanden. Wäre die Liegenschaft des Beschwerdefüh-

rechtigt. Sie stellen Errungenschaften der Raumplanung nicht rers unter Denkmalschutz, könnte er eine Umnutzung allen-

in Frage. Sie nehmen durchaus Rücksicht auf den Land- falls vornehmen. Da ist es durchaus möglich, dass auch im

schaftsschutz. Die flexiblere Haltung des Gesetzgebers ist Landwirtschaftsgebiet ehemalige Oekonomiegebäude, Trot-

aber dringend nötig, nicht nur weil die Baubewilligungsbehör- ten usw. zu Wohnzwecken umgenutzt werden können.

den und die Gerichte die einschlägigen Artikel sehr starr be- Die Motion Zimmerli fordert zu Recht, dass die Agrarpolitik des

handeln, sondern auch weil der Konflikt zwischen der sich Bundes in der Raumplanungsgesetzgebung ihren Nieder-

ständig wandelnden Agrarpolitik, die sehr viele punktuelle Ent- schlag finden-müsse, damit nicht unverständliche, schwer

scheide fällt, und der Raumplanung zunehmend verschärft nachvollziehbare und finanziell ungerechte Situationen ent-

wird. stehen.

Die Landwirtschaft muss flexibel sein. Sie muss sich an die Wir behindern mit einer allzu starren Raumplanungsgesetzge-

Agrarpolitik anpassen, sie fühlt sich aber an allen Fronten zu- bung den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Die Landwirt-

nehmend eingeengt. Von den Bauern wird verlangt, dass sie schaftszonen sollen vernünftiger Lebens- und Aktionsraum

eine bodenabhängige, standortgerechte und umweltverträgli- bleiben. Wir können kein Interesse daran haben, dass unser

che Landwirtschaft betreiben. Von Naturschutzkreisen wird Landwirtschaftsgebiet, wie Ulrich Zimmerli ausführte, zu ei-

gefordert, dass zunehmend mehr ökologische Ausgleichsflä- nem Freiluftmuseum wird. Die Forderungen der Motion sind

chen entstehen, die der Bewirtschaftung entzogen werden nicht überrissen, und sie öffnen keineswegs der Streusiedlung

sollen. Aus der Sicht der Bodennutzung sollen gemäss dem Tür und Tor.

Nationalen Forschungsprogramm «Nutzung des Bodens» al- Ich begrusse die Annahme der Motion.

lein in der Agrarlandschaft des schweizerischen Mittellandes

50 000 Hektaren naturnahe Fläche entstehen, damit die Viel-

falt und die Qualität der Landschaft wieder erreicht werden Küchler: Es handelt sich um ein komplexes Thema, das wir

können. Die Ueberproduktion im Getreidebau - am Donners- hier zu Recht miteinander ausdiskutieren. Ich möchte meiner-

tag werden wir darüber befinden - soll stark reduziert werden. seits den Vorstoss von Herrn Kollege Zimmerli als Motion un-

Alle Massnahmen, die heute unter verschiedenen Aspekten in terstützen.

der Landwirtschaft durchgesetzt werden sollen, werden Struk- Wer in der Praxis mit dem Raumplanungsgesetz zu tun hat,

turveränderungen nach sich ziehen. Als Folge davon werden der weiss um die Schwierigkeiten, die sich aus der restriktiven

Gebäude in der Landwirtschaftszone leerstehen. Auf die Handhabung des Gesetzes einerseits und der sich ständig än-

Dauer werden sie entweder verkommen oder einer anderen dernden Rechtsprechung andererseits im Zusammenhang

Nutzung zugeführt werden müssen. Es wäre aber unverständ- gerade mit Artikel 16, im Zusammenhang aber auch mit Arti-

lich, wenn gut erhaltene Gebäude eingehen und dafür neue in kel 24, ergeben.

unüberbautem Kulturland für die entsprechende Nutzung, die Wie richtig gesagt wurde, verlangt man von unserer soge-

sich auch in Ställen oder Scheunen realisieren liesse, errichtet nannten multifunktionalen Landwirtschaft, dass sie ihre Struk-

werden müssten. Landwirten, die ihren Betrieb einstellen turen bereinige, dass sie kostengünstiger produziere, dass sie

möchten oder müssen, fällt der Entscheid leichter, wenn sie rationeller werde, dass sie aber auch zur dezentralen Besied-

die noch intakten, gut erhaltenen Gebäude angemessen nut- lung unseres Landes beitrage usw.

zen und unter Auflage der Raumplanung vermieten können. Gleichzeitig wird aber dieser Landwirtschaft immer wieder

Das ist aber heute kaum möglich. durch sachwidrige raumplanungsrechtliche Beschränkungen

Ich will die Absurdität einer starren Raumplanungsordnung diese Entwicklung verwehrt. Gerade in meinem Heimatkanton

und Gesetzesauslegung an einem Beispiel illustrieren: Vor Obwalden, einem ausgesprochenen Berg- und Hügelkanton,

bald dreissig Jahren bewilligte ein Gemeinderat im Kanton kann und muss ich leider feststellen, dass in der Landwirt-

Zug den Bau eines Schweinestalls und eines Wohnhauses. schaft eine ausgesprochen schlechte Stimmung gegenüber

Die Gebäulichkeiten wurden seinerzeit nach altem Recht be- der Raumplanung herrscht. Dies kommt nicht von ungefähr.

willigt und zu einer Zeit gebaut, als gewerbliche Schweine- Es sind wichtige Gründe, die mitspielen; ich verweise vor al-

mast- und Zuchtbetriebe noch problemlos im Landwirtschafts- lem auf die extremen Beschränkungen der Baumöglichkeiten

gebiet angesiedelt werden konnten. sowohl in den Landwirtschaftszonen als auch ausserhalb der

Im Einverständnis mit dem Grundeigentümer wurden die Bauzonen.

Schweinezucht und der Mastbetrieb, der 80 Mutterschweine In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Beispiel der

und 640 Mastschweine hatte, durch Verfügung des Bundes- Geflügellege- oder Mastställe zur inneren Aufstockung der

amtes für Landwirtschaft vom 7. April 1983, gestützt auf die kleineren bis mittleren Betriebe. Obgleich nämlich das Bun-

Verordnung über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eier- desamt für Landwirtschaft, gestützt auf die neue Stallbauver-

Motion Zimmerli 160 12 mars 1991

Ordnung, jeweils die Baubewilligung erteilt, wird hernach auf- nen mehrheitlich negativ ausgefallen ist. Alle Erfahrungen, die

grund des Raumplanungsrechtes der Bau verweigert. in den letzten Jahren in den Kantonen beim Vollzug des Raum-

Ein weiteres Beispiel ist die restriktive Zulassung des Baus von planungsgesetzes gemacht worden sind, sprechen meines

sogenanntem vermehrtem Wohnraum für den Generationen- Erachtens für die Notwendigkeit einer Teilrevision dieses

wechsel, wie dies Herr Kollege Zimmerli dargelegt hat. Raumplanungsgesetzes. Der Bundesrat hat hier wahrschein-

Oder: Das Verbot von sogenannten Drittwohnungen für Ferien lich etwas zu früh nachgegeben, als er beschloss, vorderhand

auf dem Bauernhof, die man immer wieder bei anderen Gele- keine Revision des Raumplanungsgesetzes durchzuführen.

genheiten zu propagieren sucht. Die Motion von Herrn Zimmerli stellt einige konkrete Tatbe-

Schliesslich verweise ich auf das Beispiel des Verbotes der stände fest, und sie stellt einige Forderungen auf, die es zu un-

Umnutzung von leerstehenden Oekonomiegebäuden zur Ver- terstützen gilt. Vor allem der Punkt 2, mit dem für Bauten und

besserung der Betriebsgrundlagen. Meines Erachtens sollten Anlagen ausserhalb der Bauzone eine flexiblere Regelung ge-

Einrichtungen und bauliche Aenderungen innerhalb von be- troffen werden soll, entspricht einer dringenden Notwendig-

stehenden Gebäuden zur Schaffung eines betriebsnahen Ne- keit. Gerade in diesem Punkt entstanden zahlreiche Härtefälle,

bengewerbes - sei es ein Handwerk, die Beherbergung von die aufgrund der restriktiven Anwendung des Raumplanungs-

Touristen, ein Kleingewerbe usw. -zulässig sein. gesetzes in der Praxis eingetreten sind. Als Beispiel möchte

Uebrigens haben wir uns mit dieser Problematik vor relativ kur- ich jenen Fall erwähnen, auf den Herr Küchler am Rande be-

zer Zeit in diesem Saale beschäftigt, im Zusammenhang mit reits hingewiesen hat, wo die Aufstockung eines kleinen Land-

dem Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshil- wirtschaftsbetriebes durch eine Truten- und Geflügelzucht

fen in der Landwirtschaft. Dabei mussten wir feststellen, dass durch Gerichtsentscheid in die Gewerbezone verwiesen wor-

zwei Bundesgesetze kollidieren. Solches gilt es doch zu ver- den ist. Ich erwähne insbesondere auch die Ausnützung von

meiden. vorhandener, unbenutzter Bausubstanz zu Wohnzwecken. Es

Ich verweise ferner auf das Problem der Aussiedlung von Bau- gibt in unserem Land Tausende von grosszügig konzipierten

ernhöfen; sie wird zunehmend aus Landschaftsschutzgrün- Bauernhäusern, in die mit vertretbarem Aufwand ohne wei-

den verhindert. teres eine zusätzliche Wohnung eingebaut werden könnte,

Schliesslich möchte ich meinerseits auf den sogenannten pro- ohne dass deswegen nur ein einziger Quadratmeter Boden

duzierenden Gartenbau verweisen, der durch den restriktiven beansprucht werden müsste.

Vollzug des Raumplanungsgesetzes vielerorts geradezu in Die Lockerung der Verordnung, auf die Herr Bundesrat Koller

existentielle Schwierigkeiten geraten ist. Die Rechtsprechung hingewiesen hat, genügt meines Erachtens in der Praxis

hat nämlich auf diesem Gebiet in einem ständigen Hin und Her kaum. Selbstverständlich mussten in solchen Fällen die Vor-

wesentliche Teile des Gartenbaus als nicht in die Landwirt- schriften des Gewässerschutzes eingehalten werden können.

schaftszone gehörend bezeichnet. Gleichzeitig werden aber Ich bin also der Ueberzeugung, dass sich eine Teilrevision des

auch die noch in den Bauzonen sich befindenden Gärtnereien Raumplanungsgesetzes unbedingt aufdrängt, wie das ver-

systematisch aus diesen Zonen verdrängt aufgrund von Aufla- schiedene Vorredner ebenfalls aufgezeigt haben.

gen, meist fiskalischer Natur. Ich unterstütze deshalb ebenfalls die Motion von Herrn Zim-

Durch diese unverständliche Verdrängung des Gartenbaus merli.

und der Gärtnereien sowohl aus der Landwirtschaftszone,

aber auch aus den Bauzonen ist ein für unsere Ernährung Jag metti: Ich hätte da und dort vielleicht die Akzente etwas

wichtiger Produktionszweig heute in arge Verlegenheit gera- anders gesetzt als mein verehrter Kollege Zimmerli. Aber ich

ten und kämpft sogar ums Ueberleben. bin ihm für eines ausserordentlich dankbar: dass er die Frage

Ich meine, es geht doch nicht an, dass in der Praxis, insbeson- einer Revision des Raumplanungsgesetzes in die politische

dere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, unsere Diskussion des Parlaments gebracht hat.

schweizerische Agrarpolitik praktisch vollständig der Raum- Herr Bundesrat, ich teile Ihre Auffassung, dass die Ansichten,

planung untergeordnet wird. Gerade eine Gatt-verträgliche die im Vernehmlassungsverfahren zum Ausdruck gekommen

•Landwirtschaft ist künftig auf Produktionsmethoden und -tech- sind, ausserordentlich kontrovers waren. Aber ich frage Sie,

niken angewiesen, die ihr weitere Rationalisierungen und Pro- meine Damen und Herren: Wenn die politischen Auffassun-

duktivitätssteigerungen ermöglichen, wie dies mein Vorredner gen kontrovers sind, wer muss dann diesen politischen Ent-

gesagt hat. scheid treffen? Ist es der Bundesrat allein? Ist es das Bundes-

Hierfür aber müssen in Zukunft das Agrarrecht und das Raum- gericht? Oder sind es am Ende die Fachleute, die diese politi-

planungsrecht optimaler koordiniert werden. Es bedarf einer sche Kontroverse austragen? Haben nicht wir selbst diese Auf-

Neuumschreibung der Landwirtschaftszonen, wie dies der gabe; können wir uns ihr entziehen?

Vorstoss verlangt. Es bedarf aber auch einer flexibleren Aus- Ich anerkenne selbstverständlich die hohe Kompetenz des

nahmeordnung in Artikel 24 RPG. Bundesrates und weiss, mit welcher Sorgfalt er an das Pro-

Wenn wir unsere Landwirtschaft in Zukunft vermehrt dem kal- blem herangetreten ist. Aber ich frage Sie doch: Liegt die Lö-

ten Wind der internationalen Konkurrenz aussetzen wollen, sung des Problems darin, dass man die Raumplanungsver-

müssen wir ihr gleichzeitig auch von Seiten der Raumplanung ordnung ändert und auf dem Verordnungswege Dinge ein-

- ich betone dies - bessere Ueberlebenschancen einräumen. führt, die eigentlich vom Gesetzgeber hätten beschlossen wer-

Die Raumplanung muss also von der Statik zu mehr Dynamik den sollen? Das ist nicht neu; das ist schon im Frühjahr 1986

übergehen. Dazu braucht es kurzfristig einen flexibleren Voll- geschehen, als man die Fruchtfolgeflächen einfach auf dem

zug der geltenden Vorschriften und vor allem so rasch als Verordnungsweg einführte. Und es ist wieder geschehen mit

möglich eine Partialrevision der einschlägigen Artikel 16 und der Auslegung von Artikel 24 Raumplanungsgesetz durch

24 RPG und nicht bloss eine Revision der Verordnung des bundesrätliche Verordnung - eine sehr grosszügige Ausle-

Bundesrates. gung des Artikels 24 Raumplanungsgesetz, bei der meines

Wir dürfen also nicht auf eine Totalrevision warten, die auf un- Erachtens die Jalons besser vom Parlament hätten gesetzt

bestimmte Zeit -erschoben ist. Ich meine, mit diesem Vorstoss werden sollen. Nicht, Herr Bundesrat, weil wir unbedingt zu

können wir ein -n Ausweg aus derfestgefahrenen Situation fin- anderen Schlussfolgerungen gekommen wären, sondern,

den. Die Raumplanung darf sich nicht länger als Bremsklotz weil wir dafür die Verantwortung hätten übernehmen müssen,

für eir~ zeitgemässe wirtschaftliche Fortentwicklung unserer wäre der politische Entscheid durch uns zu treffen gewesen.

Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus erwei- Das Bundesgericht nimmt in seiner Auslegung des Raumpla-

sen. nungsgesetzes Stellung zu Detailfragen, nicht nur bei Arti-

Aus all diesen Gründen möchte ich meinerseits den Vorstoss kel 24, auch bei den Artikeln 15 und 16: Ob die Schweinemast

in der Form einer verbindlichen Motion unterstützen. in Giswil ausserhalb der Bauzone statthaft sei oder nicht, ob

die Bauzone in Obfelden um die zwei Liegenschaften erweitert

Reichmuth: Es war für mich eine Ueberraschung, dass das werden soll oder nicht, und x andere Fragen. Da wird die Aus-

Vernehmlassungsverfahren, das der Bundesrat zur Revision legung des sehr allgemein gehaltenen Gesetzes nicht mehr

des Raumplanungsgesetzes durchführte, auch bei den Kanto- im Parlament, ja nicht einmal mehr in den planfestsetzenden

12. März 1991 161 Motion Zimmerli

Behörden mit dem demokratischen Entscheidungsverfahren, Ich bin der Meinung, dass wir an und für sich mit den Arti-

sondern in Lausanne vorgenommen. Auch da wieder grossen keln 16, 22, 24 des Raumplanungsgesetzes gut gefahren

Respekt vor der Leistung unseres Bundesgerichts, aber: Ist sind. Wenn wir hier nun eine Oeffnung versuchen, dann ge-

die Rechtsfortentwicklung Sache von Lausanne oder Sache winnen wir möglicherweise etwas mehr Flexibilität und Diffe-

von Bern? Ich glaube, dass wir hier die Verantwortung wahrzu- renzierungsmöglichkeiten. Aber wir handeln uns - so be-

nehmen haben. fürchte ich - auf der anderen Seite eben auch Nachteile ein.

Derdritte Kreis, dersich in dieser Kontroverse betätigt, sind die Die Landwirtschaft, von der jetzt so viel die Rede war, ist ja

Planungsfachleute. Glücklicherweise gibt es diese Fachleute; durch diese «sachwidrigen raumplanungsrechtlichen Be-

glücklicherweise sind sie kompetent. Aber diese kontroversen schränkungen» - die Herr Zimmerli in der Motion erwähnt hat

Stellungnahmen, diese Negation aus den Kantonen, woher - nicht nur behindert, sie ist durch eben diese Bestimmungen

kam sie? Viel weniger von den Regierungen als von den Fach- ja auch geschützt worden. Es wird jetzt hier viel von den Nach-

leuten, die erklärten-in Abwandlung von Louis XIV-: «L'amé- teilen gesprochen und eigentlich recht wenig von den Vortei-

nagement, c'est moi!» len. Denn die Vorteile dieser strikten Trennung von Bauland ei-

Da müssen wir doch sehen, dass Raumplanung ein hochpoli- nerseits und Nichtbauland andererseits sind doch evident und

tischer Entscheid ist. Deshalb ist es richtig, dass die Gemein- haben sich bewährt.

deversammlungen die Zonenpläne festsetzen; deshalb ist es Diese Trennung hat zu einer Schonung der Landschaft ge-

richtig, dass Richtpläne von den kantonalen Parlamenten min- führt; sie hat die Zersiedelung eingedämmt; sie hat uns zu-

destens genehmigt, wenn nicht festgesetzt werden; deshalb sammenhängende siedlungsfreie Zonen einigermassen er-

ist es richtig, dass das Raumplanungsgesetz vom Parlament halten; sie hat uns auch einen gespaltenen Bodenmarkt erhal-

beschlossen und beraten wird. Das ist ein politischer Ent- ten mit den Bauzonen und ihren teureren Landpreisen einer-

scheidungsprozess, und hier müssen wir die rechtliche Ord- seits und den Landwirtschaftszonen mit tieferen Landpreisen

nung durchberaten. andererseits. Wir haben dadurch also auch den Druck auf die

So bedaure ich, dass die ganze Frage der Revision Raumpla- Bodenpreise in der Landwirtschaft etwas eindämmen können

nungsgesetz nach einer Vernehmlassung aufs Eis gelegt wor- und damit der Kulturlanderhaltung in gewisser Weise Vor-

den ist und man andere Wege beschreitet. Darf ich noch ein- schub geleistet. Wir haben die Landwirtschaft auch von vielen

mal sagen - ich werde mich ganz kurz halten, aber erlauben artfremden Nutzungsformen verschont. Schliesslich haben

Sie mir doch noch, die Stichworte auszusprechen -, was die wir mit diesen Bestimmungen auch eine gewisse Barriere ge-

Kommission mit der Revision des Raumplanungsgesetzes gen neue landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen ge-

wollte und was meines Erachtens einer Diskussion durch die schaffen, ich denke an die Hors-sol-Kulturen, die ja von vielen

politischen Behörden würdig wäre? beargwöhnt oder sogar kategorisch abgelehnt werden.

Es ging erstens um die bessere Abgrenzung von Siedlungs- Nun soll also mit dieser Motion eine flexiblere Ordnung der

und Landwirtschaftsgebiet. Wenn dazu eine Uebergangszone Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

vorgeschlagen worden ist, so nicht um aufzuweichen, son- geschaffen werden. Ich glaube, diese Absicht - so begründet

dern um eine wirkliche Durchführung zu ermöglichen. Das sie in Einzelfällen sein mag - schafft auch Nachteile. Sie ge-

müssen wir mindestens hier beraten. fährdet die Vorteile, die ich vorhin erwähnt habe, weil über kurz

Das zweite Anliegen der Kommission war, Land innerhalb der oder lang die saubere Trennung zwischen Baugebiet einer-

Bauzone bereitzustellen durch Neuordnungen im Erschlies- seits und Nichtbaugebiet andererseits unterlaufen wird. Das -

sungsrecht und im Umlegungsrecht und durch Verhinderung meine ich - muss wohlüberlegt sein.

der ungerechtfertigten Hortung. Die Verwirklichung der Motion führt auch bestimmt zu einer

Das dritte Anliegen war eines, das mir persönlich besonders grösseren Nachfrage und damit zu einem erhöhten Druck auf

am Herzen liegt: die Förderung der Siedlungsqualität. Wir die Preise für Kulturland. Ich sehe darin eigentlich fast einen

müssen doch endlich erkennen, dass Raumplanung nicht nur Widerspruch zu der von Herrn Zimmerli sehr überzeugend be-

ein quantitatives Problem ist, sondern dass das Umfeld des gründeten Haltung beim bäuerlichen Bodenrecht, das wir so-

Menschen, in dem er täglich lebt, für ihn entscheidend ist und eben beraten haben. Hier ist irgendwie eine gegenläufige Be-

dass die Frage der Siedlungsqualität unbedingt in die Raum- wegung im Gange.

planung einfliessen sollte. Niemand will natürlich eine Käseglocke über die Landwirt-

Die Beschränkung der Bautätigkeit ausserhalb der Bauzone - schaft stülpen und ein «Ballenberg» daraus machen. Davon ist

als viertes Anliegen - traf eben diesen Artikel 24, von dem wir keine Rede, wenn man heute die Landwirtschaft betrachtet.

jetzt sprechen und bei dem wir entscheiden sollten, was inner- Aber es kann doch auch nicht Sinn und Zweck sein - und das

halb und ausserhalb der Bauzone statthaft ist. ist meine Befürchtung -, dass es hier zu einem «Jekami» von

Das fünfte Anliegen der Kommission schliesslich betrifft die ganz verschiedenen Nutzungsinteressen kommt.

bessere Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Raum- Ich räume die Probleme ein, die es gibt, aber sie sind mit ge-

planung durch Verstärkung der politischen Kontrollen und der sundem Menschenverstand in massvollen Schritten zu lösen.

Durchsetzungsmöglichkeiten. Das sind doch Themen, über Der Bundesrat hat über die Verordnung jetzt eine Anpassung

die es sich lohnt, im Parlament zu sprechen; denn es geht ja vorgenommen. Mit Artikel 23 und 24 der neuen Raumpla-

beim Raum nicht um irgend etwas am Rand unseres ganzen nungsverordnung hat er ja den Versuch gemacht, diesen Pro-

Daseins, sondern es geht um das Umfeld, in dem wir als Men- blemen Herr zu werden. Ich glaube, er hatte dazu auch das

schen leben. gute Recht, Herr Kollege Jagmetti. Natürlich können wir jetzt

Ich bitte Sie um Ueberweisung der Motion. fordern, über diese Dinge müsse politisch hier im Rate ent-

schieden werden. Aber das müssen wir uns halt allemal bei

Onken: Der Vorstoss von Kollege Zimmerli ist wie alles, was der Gesetzgebung selber überlegen. Wenn wir derart allge-

Herr Zimmerli macht, natürlich in allerbester Absicht erfolgt. Er mein gehaltene Gesetze machen - Sie haben selber gesagt,

hat ihn wie immer sehr kompetent begründet, und er stützt das Raumplanungsgesetz sei ein sehr allgemein gehaltenes

sich auch auf zahlreiche Probleme - oder sagen wir einmal: Gesetz -, wenn wir weitmaschige Rahmengesetze machen

Härtefälle - ab, die in der Praxis aufgetreten sind. Es wäre nun und dem Bundesrat da und dort die entsprechenden Kompe-

sehr schön, wenn wir diese Schwierigkeiten, die er namhaft tenten erteilen, dann können wir uns nachher nicht beklagen,

gemacht hat, beseitigen könnten, ohne uns neue, andere ein- wenn er von diesen Kompetenzen auch Gebrauch macht.

zuhandeln. Aber ich glaube, gerade das wird eben nicht mög- Ich verstehe nicht, weshalb die Kantone diese sinnvollen Mög-

lich sein. lichkeiten, die hier geschaffen worden sind, nicht nutzen,

Es geht hier um eine sehr heikle Gratwanderung zwischen der warum man also jetzt nicht erst einmal die neue Praxis erprobt,

wirtschaftlichen Nutzung des Landes einerseits und der Erhal- bevor man schon wieder einen Schritt weitergeht und noch

tung der Landwirtschaft, der Landschaft ganz allgemein ande- mehr fordert.

rerseits, um die Kriterien auch des Umweltschutzes und der Ich bin einverstanden damit, dass über ein Postulat der Auf-

Raumplanung. Der Pfad der Tugend, der beschriften werden trag erteilt wird, hier nach Anpassungen, nach Erleichterun-

muss, ist nun einmal sehr schmal. gen zu suchen und diese in begründeten Fällen auch einzu-

Motion Zimmerli 162 12 mars 1991

führen. Aber ich bin dagegen, dass wir mit einer verbindlichen Die Aenderung des Raumplanungsgesetzes im Sinne der Mo-

Motion einen Eingriff in ein System machen - einen Eingriff, tion Zimmerli ist dringend nötig. Der Vorstoss darf nicht als Po-

der wahrscheinlich beträchtliche Nachteile hätte und schlimm- stulat überwiesen und aufgeschoben werden. Die Aenderung

stenfalls sogar die verfassungsrechtlichen Aufträge an die ist in erster Linie unumgänglich, weil der Vollzug - das wurde

Raumplanung gefährden könnte. bereits gesagt - in vielen Kantonen keinen oder wenig gesun-

den Menschenverstand erkennen lässt. Dass selbst das ober-

Rhyner: Ich werde für die Motion Zimmerli stimmen. Ich bin ste Gericht das Raumplanungsgesetz beziehungsweise Arti-

seit 21 Jahren Baudirektor in einem Bergkanton und war von kel 24 unverhältnismässig eng auslegt, macht die Sache nicht

der ersten Stunde an mit dem Vollzug dieses Gesetzes be- besser.

fasst. In der Beratungsphase habe ich oft auf die unterschiedli- Es wurden verschiedene Beispiele dargelegt. Ich möchte Ih-

chen Strukturen unseres Landes hingewiesen und gesagt, nen anhand eines Beispieles sagen, wie gross die Willkür von

dass es, gerade dieser unterschiedlichen Strukturen wegen, gewissen Beamten im Bereich des Raumplanungsgesetzes

kaum möglich sei, ein allgemeinverbindliches Raumpla- sein kann. Ich habe verschiedentlich Güterzusammenlegun-

nungsgesetz zu schaffen. Ich brauche nur zu erwähnen: Sied- gen präsidiert, in einem Vorentscheid über zwei Aussiedlun-

lungen im Flachland, geschlossene Dörfer, gut erfassbar im gen mit dem Raumplanungsamt unseres Kantones verhan-

Zonenbereich, verglichen mit Streusiedlungen im Jura oder delt. Da musste ich von einem Beamten des Raumplanungs-

im Hügelgebiet des Appenzellerlandes oder in den inneren Al- amtes hören: «Ja, wir sind dazu da, sämtliche landwirtschaftli-

pentälern. Ich erinnere mich noch an die Zusicherung des da- che Aussiedlungen zu verhindern.»

maligen zuständigen Bundesrates - sie kann in den Materia- Ich weiss, das gehört nicht in diese Motion, aber ich will Ihnen

lien nachgelesen werden -, dass diesen Unterschieden wohl mit diesem Beispiel nur schildern, wie das Gesetz eben zum

Rechnung getragen werden könne. Ich habe das Zitat noch in Teil ausgelegt wird.

den Ohren: «Wir haben eine wunderbare Schweiz, wunder- Wir haben dafür zu sorgen, dass in dieser wichtigen Frage

bare, unterschiedliche Strukturen, wir haben ein gutes Gesetz rasch eine Korrektur vorgenommen wird, und darum bitte ich

geschaffen, und jetzt müssen wir nur noch die Administratio- Sie, der Motion zuzustimmen.

nen haben, die das entsprechend anwenden.» Und das ist

nun nicht gelungen! Beispiele sind erwähnt worden. Bundesrat Koller: Es wurde angetönt, der Bundesrat habe die

Ich erwähne nur noch eine Einzelheit: Ein Sägewerk, einige Revision des Raumplanungsgesetzes zu rasch aufgegeben.

hundert Jahre alt, früher selbstverständlich energiebedingt Ich darf daran erinnern, wie das Vernehmlassungsergebnis

am Wasser gebaut, liegt in einem Tobel, abseits, in idyllischer war: Ein einziger Kanton war für die Revision des Raumpla-

Lage. Dieses Werk wird heute selbstverständlich, selbst in ei- nungsgesetzes, alle anderen waren dagegen. Wie Sie wissen,

nem abgelegenen Tal, mit Strom betrieben; es kann nicht er- kann der Bundesrat auf dem Gebiet der Raumplanung nur

weitertwerden, weil es sich nicht in der Zone befindet, und nur Grundsätze aufstellen; die Kantone sind beim Vollzug unsere

dieses einzelnen Gewerbebetriebes wegen kann die Zone wichtigsten Partner. Dazu kam, dass von jener Seite, die eine

doch nicht entsprechend erweitert werden. Niemand ist flexi- Revision befürwortet hat, auch keinerlei Konsens in Sicht war.

bel und tolerant genug, um eine Baubewilligung zu erteilen, Die eine Stossrichtung ging eindeutig dahin, die Revision

weil die Rechtsprechung - darauf komme ich gleich zu spre- müsse zum Ziel haben, viel mehr Bauland anzubieten. Die an-

chen - es anders praktiziert oder eingeleitet hat, als es seiner- dere Stossrichtung war genau gegenteilig. Angesichts dieser

zeit der Wille des Gesetzgebers war. Ausgangslage war es wirklich angemessen, auf diese Revi-

Ein weiterer Punkt: Als Regierungsrat eines Kantons mit den sion zu verzichten.

erwähnten Besiedlungsstrukturen - Streusiedlungen bis in Entscheidend war folgendes: Mehrere Kantone hatten geltend

alle Höhen - habe ich dieses Malaise kommen sehen. «Un- gemacht, sie würden, falls jetzt eine Revision käme, beim Voll-

sere Eidgenossenschaft» hat seinerzeit gesagt, die Landwirt- zug des bestehenden Raumplanungsgesetzes gehindert. In

schaft müsse jetzt rationalisieren, aufstocken, zusammenle- diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass

gen; Strassen und Siedlungen sollten eher im Talbereich ge- das Raumplanungsgesetz aus dem Jahr 1980 stammt; heute

baut werden. Viele kleine Gebäude wurden frei. Sie waren für ist in einigen wenigen Kantonen noch nicht einmal der Richt-

die landwirtschaftlichen Betriebe nicht mehr notwendig. Eine plan genehmigt. Das sind die Fakten.

damalige Umnutzung ist gemäss heutiger Praxis nicht mehr Wie kontrovers alles ist, zeigt das Votum von Herrn Ständerat

möglich, wobei bundesrätliche Besuche in meinem Dorf diese Rhyner. Er argumentierte, die Beamten von Bern redeten zu-

Bauten damals, während der Praxisphase des Raumpla- viel in die Raumplanung drein. Sie werden jedoch noch viel

nungsgesetzes, noch sanktioniert haben - Bauten, die später mehr kritisiert, weil sie dieses Raumplanungsgesetz nicht ein-

dann untersagt wurden. Die Rechtsprechung war eben an- heitlich vollziehen würden. Das ist der Hauptvorwurf, der im-

ders. mer wieder an meine Beamten im Raumplanungsamt gerich-

Was passiert heute, meine Damen und Herren? Diese Ge- tet wird. Sie sehen, in welchem ungeheuren Interessenkonflikt

bäude verfallen. Die Bauern sind nicht in der Lage, diese Ge- wir stehen. Vor allem weil wir den nicht vollendeten Vollzug

bäude weiterhin zu unterhalten. Das Interesse daran ist auch des bestehenden Gesetzes nicht durch eine Revision und die

gering - ich hätte auch kein Interesse, wenn ein Gebäude damit verbundene Unsicherheit gefährden wollten, haben wir

nicht mehr genutzt werden kann. angesichts dieser schlechten Ausgangslage von einer Revi-

All das kann aber nicht zentral geregelt werden. Und da sion des Gesetzes abgesehen.

komme ich zum grossen Problem: Es wurde gegenteilig prak- Niemand kann dem Bundesrat einen Vorwurf daraus machen,

tiziert. Der Bund hat den Kantonen viel zuviel dreingeredet. Er dass er seine Möglichkeiten im Rahmen der Verordnung aus-

hat im Raumplanungsgesetz entgegen dem legiferiert, was er genützt hat. Das ist unsere Aufgabe. Wir haben uns diesbe-

in der Beratungsphase und nach der ersten Ablehnung in der züglich juristisch abgesichert.

zweiten «Auflage» deutlich in Aussicht gestellt hat: dass die Ich habe etwas Mühe mit dem Vorwurf von Herrn Ständerat

Kompetenz in diesen Belangen bei den Kantonen liege. Zimmerli. Die Verordnungsgesetzgebung ist eine Aufgabe

Sie, Herr Bundesrat, haben uns gefragt, warum davon kein des Bundesrates. Weil es sehr viele offene Normen gibt, ist es

Gebrauch gemacht werde. Das kann ich als Praktiker Ihnen unsere Aufgabe, die Gestaltungsmöglichkeiten, die uns das

sehr wohl sagen: Diese Rechtsverworrenheit steckt allen in Gesetz einräumt, zu nutzen. Wir haben die entsprechenden

den Gliedern, hüben wie drüben. Jetzt muss irgend jemand Verordnungen auch absichern lassen, und zwar nicht nur

die neue Marschrichtung bestimmen. Daher ersuche ich den durch das Bundesamt für Justiz, sondern wir haben für diese

Rat, einen Auftrag zu erteilen und der Motion zuzustimmen. Raumplanungsverordnung aus dem Jahre 1989 bewusst

durch einen aussenstehenden Bundesrichter ein Gutachten

Uhlmann: Damit nach dem Votum meines verehrten Kollegen darüber erstellen lassen, ob sich diese Verordnung im Rah-

Onken nicht die Auffassung besteht, im Thurgau herrsche mit men des Gesetzes bewege. Diesbezüglich kann man dem

Bezug auf die Anwendung des Raumplanungsgesetzes die Bundesrat wirklich keine Vorwürfe machen.

heile Welt, füge ich zwei, drei Bemerkungen bei. Im übrigen schliesst der Bundesrat in bezug auf die Zukunft ei-

12. März 1991 163 Interpellation Bühler

nen legislatorischen Handlungsbedarf nicht aus. Aber wir ha- Pourquoi le Conseil fédéral n'a-t-il pas pris une décision cor-

ben etwas Mühe zu verstehen, dass man jetzt die Möglichkei- respondante pour la protection civile?

ten, die wir mit der Raumplanungsverordnung geschaffen ha- Ne devrait-il pas y avoir coordination entre les réformes de l'ar-

ben - gerade zu diesem Thema, das Sie verschiedentlich an- mée et celles de la protection civile?

gesprochen haben: Erhaltung bestehender Bausubstanz -, Quand et à quel rythme l'âge limite de l'astreinte à la formation

nicht nutzt und statt dessen, bevor man diese Möglichkeiten pour la protection civile sera-t-il abaissé?

nutzt, von uns bereits wieder eine neue Gesetzgebung ver- J'attends du Conseil fédéral qu'il fasse preuve de diligence et

langt. Das macht uns etwas Mühe. de précision pour informer la population, notamment les ci-

Wenn die Arbeiten der interdepartementalen Arbeitsgruppe in toyens astreints à la protection civile, afin de répondre à l'in-

bezug auf die Frage der bodenabhängigen Produktion einen quiétude des milieux concernés.

Handlungsbedarf ergeben, werden wir selbstverständlich

handeln. Wir möchten aber die Kantone auffordern, diese Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun

Möglichkeiten hier zu nutzen, sonst wird unsere Gesetzge-

bung zum Leerlauf. Bühler: Auf den I.Januar 1995 sollen einerseits das neue

Soweit ich orientiert bin, werden die neu geschaffenen Mög- Leitbild «Armee 95» wie anderseits das Leitbild «Zivil-

lichkeiten in den Kantonen jetzt analysiert. Einen konkreten schutz 95» in Kraft gesetzt werden. In vielen Bereichen verlan-

Vorschlag hat einzig der Kanton Zürich gemacht, und der ist gen die vorgesehenen einschneidenden Revisionen ein koor-

offenbar im Kantonsparlament bereits wieder gestorben. Auch diniertes Vorgehen, so unter anderem bei der Herabsetzung

das macht offensichtlich, wie kontrovers dieses Gebiet der des Dienstpflichtalters und bei dessen Realisierung in Ueber-

Raumplanung ist. gangsregelungen.

Nuraus letzterem Grunde-weilwirzunächstdie bestehenden Als im November 1990 bekanntwurde, dass ab 1. Januar 1991

Möglichkeiten nutzen möchten -empfehlen wir Ihnen das Po- die Mehrheit der Armee im Landsturmalter keinen Militärdienst

stulat und nicht die Motion, weil wir sonst sofort wieder eine mehr zu leisten habe, hat man in Zivilschutzkreisen erwartet,

Expertenkommission einsetzen müssten. Wir würden es vor- dass gleichzeitig eine Uebergangsregelung für den Zivil-

ziehen, wenn wir zuerst diese Möglichkeiten nutzen und die schutz getroffen und bekanntgegeben würde. Militär und Zivil-

Abklärungen der Kommission abwarten könnten. Wir könnten schutz verlangen in diesem Bereich einen Gleichschritt, aber

dann frei entscheiden, ob eine Gesetzesrevision das wirklich auch die Bedeutung des Zivilschutzes innerhalb der Gesamt-

adäquate Mittel ist. verteidigung ruft nach einer analogen Behandlung.

Der Zivilschutz wird immer wieder als etwas Zweitrangigeshin-

Präsident: Der Motionär hält an seiner Motion fest. tenan gestellt. Der Golfkrieg hat aber mit aller Deutlichkeit be-

stätigt, dass auch - oder insbesondere - bei modernster

Abstimmung - Vote Kriegführung dem Schutz der zivilen Bevölkerung besondere

Für Ueberweisung der Motion 26 Stimmen Beachtung geschenkt werden muss. Auf den Schutzraum wie

Dagegen 5 Stimmen auf die entsprechende Schutzorganisation kann niemals ver-

zichtet werden.

Meine Interpellation ist zum Teil heute überholt, weil mit etwel-

cher Verspätung am 10. Dezember 1990 der Bundesrat han-

delte und entsprechend orientierte. Es bleibt noch die Frage

#ST# 90.904 offen, weshalb nicht ein koordiniertes Vorgehen gewählt

wurde. Ich hoffe, dass im Hinblick auf die Leitbilder 95 die Zu-

Interpellation Bühler sammenarbeit Armee/Zivilschutz besser klappt.

Herabsetzung des Ausbildungsalters Zum Schluss meiner Ausführungen noch eine Bitte an Sie,

Herr Bundesrat: Die Bevölkerung wie auch die Zivilschutz-

für Zivilschutzpflichtige pflichtigen erwarten vom Bundesrat und/oder vom Departe-

Abaissement de l'âge de formation ment in angespannten Situationen - wie der Golfkrieg auch für

à la protection civile die Schweiz eine war - vermehrte Informationen über Schutz-

möglichkeiten, über das Wie, das Wo und das Wann.

Bundesrat Koller: Die Koordination zwischen Armee und Zivil-

schutz im Rahmen der Leitbilder «Armee 95» und «Zivil-

Wortlaut der Interpellation vom 28. November 1990 schutz 95» ist ein permanentes Anliegen; wir haben auch alle

Der Bundesrat hat entschieden, dass ab 1. Januar 1991 die institutionellen Vorkehren dafür geschaffen.

Mehrheit der Armee im Landsturmalter keinen Militärdienst Der Entscheid des Verzichts auf die Ausbildung von Schutz-

mehr zu leisten hat. Diese Massnahme ist ein Vorentscheid ei- dienstpflichtigen, deren Schutzdienstpflicht 1994 beendigt

nes Teilbereiches des neuen Leitbildes «Armee 95». sein wird, erfolgte sofort nach demjenigen betreffend die

Analoges ist auch im Bereiche des Zivilschutzes notwendig. Landsturmkurse der Armee, wobei Sie wissen, dass dieser

Weshalb hat der Bundesrat nicht auch beim Zivilschutz einen Entscheid etwas unvermittelt gefällt worden ist.

entsprechenden Entscheid gefällt? Es liegt diesbezüglich natürlich auch in der Natur der Sache,

Sollte zwischen Armee- und Zivilschutzreform nicht ein koordi- .dass die Zivilschutzdienstpflichtigen, weil sie an die Wehr-

niertes Vorgehen Platz greifen? schutzpflicht anknüpfen müssen, von den-Entscheiden der Ar-

Auf welchen Zeitpunkt und in welchem Rhythmus wird das mee abhängig sind. Denn es wäre zweifellos verfehlt, wenn

Ausbildungsalter des Zivildienstpflichtigen herabgesetzt? zwischen Beendigung der Wehrpflicht und Beginn der Schutz-

Ich erwarte vom Bundesrat, um der Unsicherheit in Zivilschutz- dienstpflicht einige Jahre liegen würden, während derer je-

kreisen entgegenzuwirken, eine eingehende und vor allem ra- mand weder wehrpflichtig noch schutzdienstpflichtig ist.

sche Orientierung der Bevölkerung, insbesondere der Zivil- Die Kantone wurden denn auch am 7. Dezember 1990 über

schutzpflichtigen. die Neuregelung ins Bild gesetzt, wonach die Gemeinden ab

1991 auf die Einberufung der Mannschaftsjahrgänge 1931 bis

Texte de l'interpellation du 28 novembre 1990 1934 zu Ausbildungsdiensten verzichten können. Ab 1992 ist

Le Conseil fédéral a décidé que la majorité des hommes incor- der Verzicht auf die Ausbildung von Mannschaftsjahrgängen

porés dans la classe d'âge dite de Landsturm ne seraient plus gesamtschweizerisch wie folgt angeordnet: 1992 für die Jahr-

astreints au service militaire à partir du 1 er janvier 1991. C'est gänge 1932 bis 1938, 1993 für die Jahrgänge 1933 bis 1942

là une mesure transitoire prise dans un domaine particulier en und 1994 für die Jahrgänge 1934 bis 1943.

attendant l'entrée en vigueur du plan directeur «Armée 95». Um in dieser Uebergangszeit die Einsatzbereitschaft des Zivil-

Une telle disposition est également nécessaire pour la protec- schutzes sicherzustellen, sind die Kader von dieser Regelung

tion civile. ausgenommen. Die Verantwortlichen der Gemeinden erhiel-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Zimmerli Revision des Raumplanungsgesetzes

Motion Zimmerli Loi sur l'aménagement du territoire. Révision

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.780

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 12.03.1991 - 08:00

Date

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Seite 156-163

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Ref. No 20 019 873

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