Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-768 KI-generiert

Federal Government's Role in Planning Gain Absorption and Housing Construction

Geschäftsnummer VPB 90-768
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This parliamentary motion calls for legal foundations to be established allowing the federal government to set a deadline for cantons to regulate the appropriate absorption of significant planning gains, and to absorb unjustified planning profits in defaulting cantons, with the revenue being used primarily for public and cooperative housing construction. The government, while acknowledging the issue of planning gains, prefers to address it within the broader revision of the federal constitution and through existing federal law on spatial planning, which already mandates cantons to implement such compensation systems, rather than through immediate partial revision.

Legislator-Regeste

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Art. 5 RPG; Federal Government's Role in Planning Gain Absorption and Housing Construction: The government, while acknowledging the issue of planning gains, prefers to address it within the broader revision of the federal constitution and through existing federal law on spatial planning, which already mandates cantons to implement such compensation systems, rather than through immediate partial revision.

Schlagwörter

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Wohnungsrecht Parlamentsrecht Raumplanungsgesetz Wohnungspolitik Wohnbaugenossenschaft Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 RPG

Cited as the legal basis for cantons to introduce a system for compensating advantages and disadvantages resulting from land-use planning measures, which is relevant to the discussion on planning gains.

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Volltext

22. März 1991 755 Motion der sozialdemokratischen Fraktion

des begleitet wird. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht tung eines einfacheren Entscheidungsprozesses auf Bun-

eine Regelung vorgesehen werden, welche Gebietsverände- desebene vorzusehen sind. Gegenstand der Prüfung wird

rungen überhaupt ausschliesst. Solche Entwicklungen müs- auch die Frage sein, ob das gelegentlich als Mangel empfun-

sen offen bleiben; gleichzeitig sind aber auch die Vorausset- dene Fehlen bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften bei

zungen festzulegen, unter welchen sie stattfinden können. Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kantone nicht

Am konkreten Beispiel der dornenvollen Auseinandersetzung zweckmässigerweise durch den Bund zu beheben sei.

um die Zukunft des Laufentals hat sich gezeigt, dass solch gra-

vierende Eingriffe niemals von einem Zufallsmehr abhängen Schriftliche Erklärung des Bundesrates

dürfen. Bei der letzten Volksabstimmung im Laufental hätten - Déclaration écrite du Conseil fédéral

wenn man vom hängigen Beschwerdeverfahren beim Bun- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

desgericht absieht - nur etwas mehr als 100 Personen den deln.

Ausschlag über die Kantonszugehörigkeit dieses Amtsbezir-

kes gegeben. Das Mehr betrug etwa 51 Prozent. In der Motion Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat

wird die Auffassung vertreten, dass ein derart wichtiger Ent-

scheid nicht von einer Zufallsmehrheit, sondern von einer qua-

lifizierten Mehrheit im betroffenen Gebiete getragen werden

muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass weiteren Gebiets-

veränderungen Vorschub geleistet wird. Es ist offensichtlich, #ST# 90.768

dass derartige Auseinandersetzungen nicht nur staatspoli-

tisch belastend für die involvierten Kantone sind, sondern Motion

auch für die Eidgenossenschaft destabilisierend wirken. der sozialdemokratischen Fraktion

Neu schlägt die Motion ferner vor, dass der Bund das Verfah- Abschöpfung von Planungsgewinnen

ren bei solchen Gebietsveränderungen im Einzelfall zu regeln

hat. Dies entspricht dem Gebot der rechtsgleichen Behand- Motion

lung im Gebiete der Eidgenossenschaft. du groupe socialiste

Amenagement du territoire.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Prélèvement des plus-values

vom 13. Februar 1991

Rapport écrit du Conseil fédéral

du 13 février 1991

1. Die Bundesverfassung enthält keine Regeln über territoriale

Veränderungen, auch nicht über die Schaffung, Teilung und Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990

Verbindung von Kantonen. Lehre und Praxis gehen aber da- Der Bundesrat stellt dem Parlament Antrag zur Schaffung der

von aus, dass - gestützt auf die Artikel 1, 5 und 118 der Bun- notwendigen rechtlichen Grundlagen, die ihn berechtigen,

desverfassung - Aenderungen im Bestand und Gebiet der 1. den Kantonen eine Frist von drei Jahren zu setzen, innert

Kantone einer Verfassungsrevision zugänglich sind. Solche welcher diese gemäss Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes

Aenderungen sind jedoch nur möglich mit Zustimmung des die angemessene Abschöpfung von erheblichen Vorteilen aus

betroffenen Gebiets, der betroffenen Kantone sowie von Volk planerischen Festlegungen regeln müssen;

und Ständen. Bundesrat und Bundesversammlung haben im 2. in säumigen Kantonen die ungerechtfertigten Planungsge-

Zusammenhang mit den Bestrebungen um die Wiedervereini- winne stellvertretend unter Kostenfolge abzuschöpfen;

gung der beiden Basel und mit der Gründung des Kantons 3. die Kantone zu verpflichten, die Erträge zu einem überwie-

Jura keine Zweifel über diese Rechtslage offengelassen. genden Teil für den öffentlichen und genossenschaftlichen

2. In seiner Stellungnahme an die Petitionskommission des Wohnungsbau einzusetzen.

Ständerates zu den Standesinitiativen der Kantone Bern und

Neuenburg betreffend die Schaffung einer Verfassungsbe- Texfe de la motion du 3 octobre 1990

stimmung über Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kan- Le Conseil fédéral est prié de soumettre au Parlement une pro-

tone vom 14. November 1979 kam der Bundesrat zum position visant à établir des bases légales l'autorisant à:

Schluss, es erscheine zwar als wünschbar, das geltende 1. impartir aux cantons un délai de 3 ans pour établir un ré-

Recht in der Verfassung zu verankern, jedoch sei dieses Anlie- gime de compensation des avantages majeurs résultant de

gen nicht vordringlich. Zudem wurde ein aktuelles Bedürfnis mesures d'aménagement, conformément à l'article 5,1er al.,

für Erleichterungen oder Erschwerungen von Gebietsverän- de la loi sur l'aménagement du territoire;

derungen auf Verfassungsstufe verneint (BBI 1979 III 1139). 2. prélever, à titre subsidiaire et avec suite de frais et dépens,

Der Bundesrat beantragte, den Standesinitiativen keine Folge les plus-values injustifiées provenant du retard dans l'applica-

zugeben. tion des normes légales par les cantons négligents;

Die Bundesversammlung machte sich diese Ueberlegungen 3. contraindre les cantons à réserver la majeure partie de ces

zu eigen und folgte dem Antrag des Bundesrates, beauftragte plus-values à des projets de construction de logements par les

aber diesen in einer Motion, dem Anliegen im Rahmen der To- pouvoirs publics ou par des sociétés coopératives.

talrevision der Bundesverfassung Rechnung zu tragen (AB

1980 S 55-61; AB 1980 N 791-799). Mit Bundesbeschluss Sprecher - Porte-parole: Ledergerber

vom S.Juni 1987 haben sodann die eidgenössischen Räte

eine Totalrevision der Bundesverfassung beschlossen und Schriftliche Begründung - Développement par écrit

den Bundesrat beauftragt, ihnen Entwurf und Botschaft zu ei- Die Grundbesitzer können jährlich Milliardengewinne einstrei-

ner neuen Verfassung zu unterbreiten. chen, die ihnen aus planerischen Festlegungen und ohne ei-

3. Der Bundesrat wird den Räten im Rahmen der Totalrevision gene Leistungen entstehen. Die Einteilung eines Grund-

der Bundesverfassung auftragsgemäss eine Bestimmung stückes in eine Bauzone oder die Erhöhung der zulässigen

über Gebietsveränderungen vorschlagen. Eine vorgängige Ausnützungsziffer oder die Erschliessung von Bauzonen

Partialrevision der Bundesverfassung dürfte sich deshalb durch öffentliche Infrastrukturen wie Strasse, Nationalstras-

kaum aufdrängen. Wie bereits erwähnt, sind Gebietsverände- sen, Bahnbauten usw. führen jeweils sehr schnell zu einer Ver-

rungen in unserem Bundesstaat bereits nach geltendem vielfachung der Bodenpreise. Es gibt keinen sachlichen

Recht möglich. Die Gründung des Kantons Jura liefert den Grund, warum einzelne Grundbesitzer auf Grund von solchen

klassischen Beweis. Der Bundesrat wird in Erfüllung des parla- planerischen Entscheiden und ohne irgendwelche ökonomi-

mentarischen Auftrages sorgfältig prüfen, ob sich ein neuer sche Leistung ihrerseits Milliardengewinne einstreichen sol-

Verfassungsartikel auf eine blosse Verankerung des gelten- len, während der freie Wohnungsbau infolge der gewaltig ge-

den Rechts beschränken soll oder ob Erschwerungen im stiegenen Bodenpreise nicht mehr in der Lage ist, Wohnun-

Sinne der vorliegenden Motion bzw. Erleichterungen in Rich- gen zu vernünftigen Mietzinsen zu produzieren. Hier drängt

Motion Günter 756 N 22 mars 1991

sich ein Nutzenausgleich auf. Das Problem wurde vom Ge- #ST# 90.798

setzgeber bereits vor vielen Jahren gesehen. So hat der Bund

die Kantone in Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raum-

planung verpflichtet, einen Ausgleich der Vor- und Nachteile

Motion Günter

aus planerischen Festlegungen vorzunehmen. Während die Abgabe auf gehortetem Bauland

Abgeltung von Verlusten durch Rückzonungen schon seit Thésaurisation de terrains à bâtir.

Jahrzehnten gebräuchlich ist, haben bisher nur zwei oder drei

Kantone auch die ungerechtfertigten Gewinne teilweise abge- Prélèvements fiscaux

schöpft.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 20. Februar 1991

Rapport écrit du Conseil fédéral Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1990

du 20 février 1991 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Vorlage zu-

Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass- zuleiten, wonach gehortetes baureifes Land mit einer Abgabe

nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla- zu belegen ist. Der Ertrag dieser Abgabe ist zugunsten des

nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum- Baus preisgünstiger Wohnungen zu verwenden.

planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein-

zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems

Texte de la motion du 3 octobre 1990

vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus

raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus- Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une

proposition visant à instituer un prélèvement fiscal sur les ter-

geglichen werden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die

Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind rains à bâtir thésaurises. Le produit de ce prélèvement sera af-

fecté à la construction de logements à bon marché.

bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge-

kommen.

Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla- Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Jaeger, Kühn,

nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich Maeder, Müller-Aargau, Weder-Basel, Widmer, Wiederkehr,

eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert. Zwygart (10)

Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember

1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför-

eine schriftliche Antwort.

derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die

Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den

Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG. vom 20. Februar 1991

Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom Rapport écrit du Conseil fédéral

Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni- du 20 février 1991

sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit Die Abschöpfung von Mehrwerten infolge planerischer Mass-

dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver- nahmen ist ohne Zweifel ein zentrales Anliegen der Raumpla-

äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG nung. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raum-

den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die- planung (RPG) sieht die Mehrwertabschöpfung nicht als Ein-

sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt» zelmassnahme, sondern als Teil eines Ausgleichssystems

(Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit vor; danach sollen erhebliche Vor- und Nachteile, die sich aus

klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge- raumplanerischen Massnahmen ergeben, angemessen aus-

troffen hat. geglichenwerden. Nach Artikel 5 RPG sind die Kantone für die

Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die- Einführung eines Ausgleichssystems zuständig. Leider sind

sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er- bisher nur wenige Kantone diesem Gesetzesauftrag nachge-

gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus- kommen.

serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar- Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Raumpla-

beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden. nungsgesetzes vom letzten Sommer wurde verschiedentlich

eine gesetzliche Verstärkung dieser Massnahme gefordert.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Mit dem Abbruch der Revisionsarbeiten vom 10. Dezember

Déclaration écrite du Conseil fédéral 1990 wurden aber diese Vorschläge gegenstandslos. Der

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- Bundesrat beauftragte jedoch das Eidgenössische Justiz- und

deln. Polizeidepartement mit der Durchführung eines Vollzugsför-

derungsprogramms RPG. Zu behandeln ist dabei auch die

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat Frage der Mehrwertabschöpfung, indem zusammen mit den

Kantonen Modelle zu untersuchen sind für die Realisierung

des Ausgleichs nach Artikel 5 RPG.

Ueberdies befasst sich auch das am 14. Dezember 1990 vom

Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Harmoni-

sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit

dem Problem der Planungsmehrwerte. Es stellt die ohne Ver-

äusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des RPG

den Veräusserungen gleich, «sofern das kantonale Recht die-

sen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt»

(Art. 12 Abs. 2Bst. e). Die gewählte Formulierung bringt somit

klar zum Ausdruck, dass man eine föderalistische Lösung ge-

troffen hat.

Eine Revision des Raumplanungsgesetzes erscheint aus die-

sen Gründen zurzeit nicht opportun. Der Bundesrat will die Er-

gebnisse des Vollzugsförderungsprogramms abwarten. Aus-

serdem soll das Problem auch in der interdepartementalen Ar-

beitsgruppe Bodenrecht behandelt werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der sozialdemokratischen Fraktion Abschöpfung von Planungsgewinnen

Motion du groupe socialiste Amenagement du territoire. Prélèvement des plus-values

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.768

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.03.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 755-756

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Ref. No 20 019 754

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