Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-757 KI-generiert

Court Rules Crosses in Classrooms Violate State Neutrality

Geschäftsnummer VPB 90-757
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court ruled that crucifixes in classrooms violate the constitutional principle of confessional neutrality in public primary education, as they could negatively influence the development of non-Christian or non-believing children. This decision, while specifically addressing a case in Cadrò, was widely seen as having national implications, sparking debate on the balance between state neutrality and the preservation of Christian traditions and symbols. The court's reasoning centered on the potential for a religious symbol to disturb the faith development of children from different backgrounds, necessitating its removal to ensure inclusivity.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Absatz, Art. 27 BV, Art. 27 Bundes, Art. 102 BV, Art. 27 al. 3 BV; Court Rules Crosses in Classrooms Violate State Neutrality: This decision, while specifically addressing a case in Cadrò, was widely seen as having national implications, sparking debate on the balance between state neutrality and the preservation of Christian traditions and symbols. The court's reasoning centered on the potential for a religious symbol to disturb the faith development of children from different backgrounds, necessitating its removal to ensure inclusivity.

Schlagwörter

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Staatssymbol verfassungsmässiger Grundsatz Neutralität Beziehung Kirche/Staat Religionsfreiheit religiöse Diskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 al. 3 BV

Cited as the legal basis for the Federal Court's decision regarding the prohibition of crucifixes in classrooms due to the principle of confessional neutrality in public primary school education.

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Volltext

Interpellation Danioth 164 12 mars 1991

ten auf dem Dienstweg über die Kantone ein Informationsbul- 1. Quelles sont selon lui les conséquences de ce jugement sur

letin, das die Uebergangsregelungen sowie den Stand der Ar- la sauvegarde de la paix confessionnelle dans notre pays?

beiten am Zivilschutzleitbild 95 beinhaltet. Es ist vorgesehen, 2. Que pense-t-il entreprendre pour que le préambule de notre

entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten in der Zivil- constitution fédérale continue à être respecté et pour que les

schutzreform 95 regelmässig solche Informationsbulletins zu traditions et les symboles chrétiens puissent continuer à être

versenden. vénérés par les communes et les cantons?

Damit darf ich abschliessend noch auf Ihren Wunsch einge-

hen, in Krisenfällen wie im Golfkrieg noch vermehrt zu infor- Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Delalay,

mieren. Ich glaube, wir haben das vor allem in bezug beispiels- Dobler, Gadient, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Kündig, Lau-

weise auf die Gefahren eines allfälligen B- und C-Einsatzes ber, Meier Josi, Piller, Reichmuth, Reymond, Rhyner, Roth,

recht frühzeitig getan. Aber es ist ein Faktum: Wir können jahr- Ruesch, Schallberger, Schmid, Schönenberger, Simmen,

aus und jahrein informieren, und die Aufnahmefähigkeit ist re- Uhlmann, Ziegler, Zimmerli (25)

lativ klein. Wenn aber einmal eine Krise entsteht, dann möch-

ten jede Bürgerin und jeder Bürger optimal informiert sein. Danioth: Am 1. Oktober des letzten Jahres habe ich mit

Was die Frage betrifft, wie man dieses Problem noch besser 25 Mitunterzeichnern zum bekannten Kruzifix-Entscheid des

lösen kann, bin ich dankbar, wenn auch Ihre Organisation uns Bundesgerichts eine Interpellation eingereicht, worin ich dem

Anregungen unterbreitet. Bundesrat vor allem zwei Fragen unterbreitet habe:

1. Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils

Bühler: Ich bin von der Antwort befriedigt. Dass nicht koordi- auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande?

niert wurde, war sicher ein Fehler. Ich bezeichne dies als 2. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Prä-

Panne und hoffe, dass aber im Blick auf 1995 die Zusammen- ambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaf-

arbeit zwischen Armee und Zivilschutz immer klappen wird. fen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher

Bräuche und Symbole zu gewährleisten?-Soweit die Fragen.

Das Bundesgericht hat bekanntlich entschieden, es vertrage

sich mit der konfessionellen Neutralität des öffentlichen Pri-

marschulunterrichtes nicht, wenn in Schulzimmern Kruzifixe

#ST# 90.757 angebracht werden. Der Grundsatz der konfessionellen Neu-

tralität von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung ver-

Interpellation Danioth pflichte die öffentlichen Schulen dazu, Angehörige aller Be-

Kruzifix-Entscheid des kenntnisse aufzunehmen. Die Zurschaustellung eines religiö-

Bundesgerichts sen Symbols wie des Kreuzes sei dazu angetan, die geistige

und seelische Entwicklung von nichtchristlichen bzw. nicht-

Décision du Tribunal fédéral gläubigen Kindern negativ zu beeinflussen.

concernant les crucifix en classe Dieser - übrigens nicht einstimmig zustande gekommene -

Entscheid unseres obersten Gerichtes richtet sich zwar aus-

schliesslich an die betroffene Tessiner Gemeinde Cadrò. Es ist

aber unbestreitbar, dass dem Entscheid eine gewisse Signal-

wirkung für das ganze Land zukommen wird. Nicht verwunder-

Wortlaut der Interpellation vom 1. Oktober 1990 lich ist daher, dass dieser Urteilsspruch in der Oeffentlichkeit

Das Bundesgericht hat dieser Tage - mit knapper Mehrheit - hohe Wellen geworfen hat und auch die Fachleute des Staats-

entschieden, dass in einem Schulzimmer kein Kruzifix aufge- kirchenrechtes beschäftigt.

hängt werden dürfe. Dieser angeblich mit dem Verfassungs- Der Grund für meine Interpellation liegt indessen bedeutend

grundsatz der konfessionellen Neutralität im Unterricht be- tiefer. Mein Vorstoss entspringt nicht mangelndem Respekt

gründete höchstrichterliche Entscheid dürfte unabsehbare vor der richterlichen Gewalt, vor unserem obersten Gericht -

Konsequenzen haben. Merkwürdig mutet dabei die Begrün- das möchte ich betonen - und damit der verfassungsmässi-

dung an, «die Glaubensbildung in der Familie könne schwer gen Gewaltenteilung. Ich räume auch ein: Dem Parlament

gestört werden, wenn ein nicht christlich erzogenes Kind den würde es kaum gut anstehen, sich selbstgefällig zu geben,

ganzen Schultag lang zu einem Kruzifix aufblicken müsse». hätten wir es doch in der Hand gehabt, als eigentlich zustän-

Dafür wird allen ändern Kindern und deren Familien zugemu- dige Behörde selber zu entscheiden, anstatt diese «heisse

tet, auf das Sinnbild unseres christlichen Landes inskünftig in Kartoffel» nach Lausanne zu schicken. Das ist heute bei den

der Schule verzichten zu müssen. Fachleuten unbestritten.

Ich frage daher den Bundesrat an: Die Interpellation, die von einer respektablen Mehrheit unse-

1. Wie beurteilt der Bundesrat die Konsequenzen des Urteils res Rates über Parteien und konfessionelle Bekenntnisse hin-

auf die Wahrung des religiösen Friedens im Lande? weg getragen ist, will über den konkreten Fall hinaus die öf-

2. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der Prä- fentliche Diskussion anregen und in gewisse geordnete Bah-

ambel zur Bundesverfassung weiterhin Respekt zu verschaf- nen lenken, aber letztlich auch unsere Haltung zur weltan-

fen und Kantonen wie Gemeinden die Bewahrung christlicher schaulich-religiösen Frage in unserem staatlichen Gemeinwe-

Bräuche und Symbole zu gewährleisten? sen klären. Dies ist sicherlich legitim.

Der Entscheid des Bundesgerichtes wurde von verschiede-

Texte de l'interpellation du 1er octobre 1990 nen Seiten, auch kirchlichen, hart kritisiert. Man machte gel-

Le Tribunal fédéral a récemment arrêté, à une faible majorité, tend, er gehe von einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstim-

qu'un crucifix ne peut être placé dans une salle de classe. Cet menden wertneutralen Staatsverständnis und von einem Ver-

arrêt, pris par la cour suprême en invoquant le principe consti- hältnis zwischen Staat und Kirche aus, das an den religions-

tutionnel de la neutralité confessionnelle dans l'enseigne- feindlichen Rationalismus früherer Jahrhunderte erinnere.

ment, pourrait avoir des conséquences imprévisibles. Le plus Das Bild eines fundamentalistisch-laizistischen Staates ent-

étonnant, dans ce jugement, est la motivation: on a estimé que spricht tatsächlich weder dem historischen Werdegang noch

le développement de la foi, dans la famille, pourrait être grave- dem heutigen Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der

ment perturbé si un enfant qui n'est pas élevé dans une Schweiz.

confession chrétienne devait contempler un crucifix pendant Ich erinnere nur an ein Beispiel demokratischer Willensäusse-

toute la durée de son séjour à l'école. Dès lors, on oblige tous rung, nämlich daran, dass die Volksinitiative für eine vollstän-

les autres enfants, et donc leurs familles, à renoncer à la pré- dige Trennung von Kirche und Staat am 2. März 1980 mit über

sence à l'école du symbole de l'appartenance de notre pays à 70 Prozent Neinstimmen abgelehnt worden ist. Auch das Bun-

la chrétienté. desgericht vertritt die Auffassung, die Glaubens- und Gewis-

Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- sensfreiheit erfordere nicht die absolute Neutralität des Staa-

vantes: tes in religiösen Angelegenheiten. Das Gegenteil behaupten

12. März 1991 165 Interpellation Danioth

zu wollen bedeutete, die gegenwärtige Ordnung der Bezie- auch nach dem Entscheid des Bundesgerichtes die Freiheit

hungen zwischen Kirche und Staat in den Kantonen in Frage gelassen werden, zu beurteilen, ob ein Kruzifix oder ein ande-

zu stellen. Soweit der Originaltext des Bundesgerichtes. res christliches Symbol, das mit aller gebotenen Zurückhal-

Ausserdem ist das Staatskirchenrecht traditionell und verfas- tung einen Schulraum ziert, wirklich für andersgläubige oder

sungsmässig ein originärer Hoheitsbereich der Kantone. Viele für ungläubige Kinder eine unannehmbare und damit verfas-

Kantone bekennen sich - bei aller Respektierung der Glau- sungswidrige psychische Belastung^darstellt.

bens- und Gewissensfreiheit - in ihrer Verfassung und vor- Selbst nach dem Zürcher Professor Peter Karlen, der den bun-

nehmlich in ihren Schulgesetzen zu christlichen Grundlagen. desgerichtlichen Entscheid im übrigen positiv würdigte, ist

Auch die Begehung des eidgenössischen Bettages seit der das blosse diskrete Vorhandensein von Kruzifixen in Schul-

Einführung durch die Tagsatzung am 1. August 1832 in Luzern zimmern nicht geeignet, eine die religiösen Ueberzeugungen

ist ein Beweis dafür, dass der Staat religiösen Sachverhalten Andersgläubiger verletzende Wirkung zu erzeugen. Eine an-

gegenüber nicht indifferent ist. dere Situation läge nur dann vor, so Karlen, wenn das Kreuz

Zahlreiche feierliche Handlungen, wie die Anrufung von Got- eine dominierende Stellung im Klassenzimmer einnähme. Es

tes Machtschutz oder die Schwurformeln, sind Zeugnis dieser gilt also weiterhin zu differenzieren.

Verbundenheit. Ich brauche nicht zu betonen, dass dies alles Schliesslich noch ein Wort zur Tragweite der Präambel unse-

Gemeingut aller christlichen Konfessionen darstellt. rer Bundesverfassung. Unsere Verfassung beginnt nach wie

Die unterschiedliche Gewichtung des religiösen Einflusses im vor mit den Worten: «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» Der

staatlichen Leben manifestiert sich zweifelsohne sehr deutlich Symbolgehalt des Kreuzes findet sich auch in unserem Lan-

bei der hier zur Diskussion stehenden Frage, ob ein an der deswappen wieder. Wenn auch der Verfassungsartikel über

Schulzimmerwand aufgehängtes Kruzifix sich mit der staatli- die Glaubens- und Gewissensfreiheit einer Gedankenströ-

chen Hoheit der Kantone und der Autonomie der Gemeinden mung entsprang, welche der Religion eher kritisch gesinnt

vertrage oder ob dieses Symbol gegen die Pflicht zur konfes- war, ist doch festzuhalten, dass die Verfassung mit einer Anru-

sionellen Neutralität im öffentlichen Primarschulunterricht ver- fung Gottes des Allmächtigen anhebt. Laut dem Rechtsprofes-

stosse. Das Bundesgericht erklärt kurzerhand, «dass einige sor Antoine Favre dient die Präambel der Auslegung der Ver-

Personen sich in ihren religiösen Ueberzeugungen verletzt fassung: «Sie ist eine Anleitung für den Gesetzgeber und für

fühlen, wenn in der Schule dauernd ein Symbol einer Religion die Behörden, welche die Gesetze anzuwenden haben.»

gegenwärtig ist, der sie nicht angehören». Hinsichtlich der Beibehaltung der Präambel hat die Experten-

Dabei ist immerhin darauf hinzuweisen, dass zumindest seit kommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bun-

dem Weiterzug an die Bundesbehörden keine Eltern von desverfassung im Jahre 1977 erklärt, die Verfassungseinlei-

schulpflichtigen Kindern der betreffenden Gemeinde beteiligt tung dürfe nicht eine Verpflichtung auf eine bestimmte Weltan-

waren. An den Staatsrat des Kantons Tessin hatte sich zuerst schauung mit sich bringen, sondern wolle lediglich eine

ein Vater eines evangelisch-reformierten Schülers gewandt, Grundhaltung ausdrücken, dass sich Mensch und Staat nicht

der dann am Verfahren nicht mehr teilgenommen hat. Vor den auf sich selbst gründen wollen. Diese Anrufung wolle Wertvor-

Bundesinstanzen und insbesondere vor dem Bundesgericht stellungen ausdrücken, deren Herkunft aus einem christlichen

war nur noch der freidenkende Lehrer Partei. Dieser kann sich Verständnis von Staat und Gesellschaft erkennbar ist, die

zweifelsohne nicht auf das gegenüber den minderjährigen heute aber darüber hinaus als Gemeingut säkularisierter Hu-

Schülern bzw. deren Eltern verbriefte Gebot des Verfassungs- manität gelten können. Ich verweise auf die Seiten 18 und 19

grundsatzes von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung des Berichtes der Expertenkommission.

berufen. Aus seinem neuesten Aufenthaltsort in Südamerika Wir müssen uns bei dieser Gelegenheit den Symbolgehalt der

lässt er, sofern man einem Zeitungsinterview glauben kann, Einleitungsworte neu vergegenwärtigen. Ich meine, dass un-

bezeichnenderweise denn auch verlauten: «Hier in Brasilien sere Präambel auch heute noch nicht als eine leere Worthülse

hängen überall Kreuze, dadurch fühle ich mich überhaupt oder als eine verstaubte Floskel zu gelten hat. Ihr nachzuleben

nicht gestört.» ist eine vornehme Pflicht aller Behörden und ein berechtigtes

Mit dem Tessiner Staatsrat war der Bundesrat der Meinung, Anliegen aller Bürgerinnen und Bürger in diesen Tagen, da wir

das an der Wand angebrachte Kruzifix verpflichte Schüler und uns mit den gemeinsamen Grundlagen und Werten unserer

Lehrer nicht, eine bestimmte religiöse Auffassung zu teilen Eidgenossenschaft auseinandersetzen wollen.

und halte sie nicht zur Vornahme besonderer Verehrungs- In diesem Sinne ersuche ich den Bundesrat, die Gelegenheit

handlungen an. Tatsächlich trifft auch zu, dass das Kruzifix ein dieser Interpellation zu benützen, um seinen Beitrag zu dieser

Symbol, eine Bezeugung von Werten ist, auf die sich auch die Neubesinnung zu leisten.

Bundesverfassung beruft. Das Kruzifix ist nicht als ein Miss-

bräuche herausforderndes oder diskriminierendes Zeichen Bundesrat Koller: Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass die-

aufzufassen, sondern als Ausdruck und Symbol der Einheit ses Bundesgerichtsurteil schon vom Verfahren her unter ei-

und Gemeinschaft einer Gesellschaft, die auf Grundsätzen be- nem wenig glücklichen Stern stand. Das Bundesgericht war ja

ruht, die der christlichen Lehre zugehören. hier Richter wider Willen. Der Bundesrat hatte am 29. Juni

Wie weit nun das verfassungsmässige Recht der Glaubens- 1988 die Beschwerde der Gemeinde Cadrò in der fraglichen

und Gewissensfreiheit der erdrückenden Mehrheit der Bewoh- Angelegenheit gegen ein Urteil des Tessiner Verwaltungsge-

ner und der Eltern schulpflichtiger Kinder, welche sich einem richts namentlich unter Berufung auf die Gemeindeautonomie

christlichen Bekenntnis zugehörig fühlen, auch Respekt und gutgeheissen und festgestellt, dass keine Verletzung von Arti-

damit Toleranz verdient, ist leider nirgends erwähnt. Toleranz kel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung vorliege, wonach die

beruht aber nach meinem Dafürhalten nicht auf Einseitigkeit, öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse

sie verlangt Gegenrecht. Der religionsneutrale Schulunterricht ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit

wird sonst in einer Weise verabsolutiert, die keine Berücksich- besucht werden können. Dieser Entscheid wurde dann an die

tigung religiöser Anliegen zulässt. Ein solches Verfassungs- Bundesversammlung weitergezogen, die sich bekanntlich für

verständnis und die konsequente Durchsetzung der vom Bun- die Zuständigkeit des Bundesgerichtes entschied.

desgericht aufgestellten Grundsätze würden im ganzen Land Das Bundesgericht hat dann befunden, im Kruzifix als Symbol

zu einer enormen Belastung der religiösen Toleranz und des könne ein Hinweis auf eine Unterstellung des Unterrichts unter

Zusammenlebens unter den Konfessionen führen. den Einfluss eines bestimmten Bekenntnisses erblickt wer-

Dabei bin ich mit einigen besonnenen Kritikern durchaus ei- den, welche mit Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung un-

nig, dass das Anbringen eines Kruzifixes in Grosse, Gestal- vereinbar sei. Nach dem Entscheid der Bundesversammlung

tung und Standort nicht zu einem, wie es heisst, «triumphali- und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung

stisch-missionarischen Instrument» emporstilisiert werden steht es dem Bundesrat aber nicht zu, das von seinem Ent-

darf. Es ist daher beruhigend zu wissen, dass der Cadro-Ent- scheid abweichende Urteil des Bundesgerichtes irgendwie zu

scheid für andere Gemeinden keine unmittelbare Verbindlich- kritisieren.

keit bewirkt. ' Für die Erhaltung des religiösen Friedens sind in erster Linie

Auf alle Fälle muss den lokalen und kantonalen Behörden die Kantone zuständig. Es wird Sache des Kantons Tessin und

Interpellation Danioth 166 12 mars 1991

der Gemeinde Cadrò sein, das Urteil des Bundesgerichts in dieses Urteil, wie es der Interpellant ausgeführt hat, nur die

diesem Sinne anzuwenden. Subsidiär ist der Bund für die Er- Gemeinde Cadrò und keine andere Gemeinde und keine an-

haltung des religiösen Friedens im Lande zuständig. Das Ur- dere Institution.

teil des Bundesgerichtes dürfte ausserhalb der Klassenzim- Warum bildet das Urteil Cadrò kein bindendes Präjudiz für die

mer öffentlicher Schulen aber keineswegs die Verbannung Zukunft? Weil das Bundesgericht nicht aus eigener, direkter

sämtlicher christlicher Symbole aus dem öffentlichen Leben Kompetenz entschieden hat, sondern nur anstelle und auf Be-

bedeuten. schluss der Bundesversammlung hin. Das Bundesgericht hat

Es kann nicht die Aufgabe des Bundesrates sein, dieses Urteil den Fall aufgrund von Artikel 27 BV beurteilt und dabei völlig

des Bundesgerichtes und seine Erwägungen in allen seinen zu Recht festgestellt, dass derartige Beschwerden wegen Ver-

Facetten und konkreten Bedeutungen auszuloten. Das verbie- letzung von Artikel 27 BV gemäss Artikel 73 Verwaltungsver-

tet uns schon das Prinzip der Gewaltentrennung. Hingegen fahrensgesetz in die Kompetenz des Bundesrates und im Wei-

soll auch dieses Urteil Gegenstand wissenschaftlicher Diskus- terzugsfall in die Kompetenz der Bundesversammlung fallen.

sion sein. Auch Urteilskritik ist in unserem liberalen Staat er- Ein künftiger Fall wird demnach durch den Bundesrat zu ent-

wünscht, und diese wissenschaftliche Diskussion ist bekannt- scheiden sein, und zwar frei von bundesgerichtlichen Präjudi-

lich im Gang. zien aus dem Fall Cadrò. Aus diesem Grunde - nämlich mit

Ich möchte mit einem Wort schliessen, das ich vielen empör- Blick auf die Zukunft - ist eine materielle Auseinandersetzung

ten Bürgerinnen und Bürgern, die dem Bundesrat geschrie- mit dem Fall Cadrò in der Interpellation, so wie es Herr Danioth

ben haben, zukommen liess: «Es steht für mich unzweifelhaft getan hat, völlig gerechtfertigt.

fest, dass wir in unserem Staatswesen, das weit über das Reli- Ich teile die vom Interpellanten geäusserte Meinung auch in

giöse hinaus auch kulturell zutiefst im christlichen Gedanken- materieller Hinsicht. Das Kreuz stellt ein Symbol jener Werte

gut wurzelt, unser Glaubensbekenntnis nicht nur leben sollen, dar, auf die sich die Bundesverfassung beruft. Es will Wertvor-

sondern auch sichtbar machen dürfen. Dabei gilt es aber zu . Stellungen ausdrücken, die auf einem christlichen Verständnis

bedenken, dass Offenheit und Verständnisbereitschaft auch von Staat und Gesellschaft beruhen. Die Glaubens- und Ge-

gegenüber dem andersgläubigen Nächsten und die Achtung wissensfreiheit will dem christlichen Staat nicht das Recht ab-

von Minderheiten zu den Geboten des Christentums zählen. sprechen, sich auch in der Schule, für die er die Verantwortung

Solange wir dies bei unserem Tun beherzigen und unseren hat, als christlicher Staat zu erkennen zu geben. Dadurch wird

Glauben tief empfinden, aber auch aktiv leben, scheinen mir die Neutralität des Unterrichts im Sinne von Artikel 27 Bundes-

weder unser Glaube noch die Religionsfreiheit in unserem verfassung nach meiner Ueberzeugung nicht in Frage gestellt.

Lande wirklich bedroht zu sein.» Auch der Bundesrat hatte dies in seinem - richtigen - Ent-

scheid so festgestellt. Neutralität bedeutet gemäss dem zitier-

Danioth: Ich habe Verständnis für die Zurückhaltung in der ten Professor Karlen nicht Ausgrenzung alles Religiösen aus

Stellungnahme des Bundesrates. Ich danke aber auch für den der Schule und damit Bevorzugung der Religionslosigkeit. Zu

Appell, der von Herrn Bundesrat Koller ausgesprochen wor- beachten ist, dass das Kreuz keinesfalls nur das Symbol der

den ist, ein Appell, der sich an uns alle richtet: nämlich Tole- römisch-katholischen Kirche und des römisch-katholischen

ranz zu üben. Das setzt aber auch voraus, dass die Minderheit Glaubens ist. Es spielt vielmehr auch in der protestantischen

- und hier geht es ja darum, welche Rechte der Minderheit zu- Kirche, in der es vielerorts anzutreffen ist, eine sehr bedeu-

stehen - Toleranz übt. Hier hätte ich eigentlich aus der subsi- tende Rolle. Ich erinnere an Karfreitag als höchsten Feiertag

diären Verantwortung des Bundes bei diesen Aufgaben - die der protestantischen Kirche.

Kantone sind angesprochen, ich bin mit Ihnen gleicher Mei- Ich bin also der Ueberzeugung, dass der Entscheid Cadrò nur

nung -für die Erhaltung des religiösen Friedens erwartet, dass diese Gemeinde in diesem konkreten Fall verpflichte und dass

sie Vorstellungen entwickeln, wie diesen Grundsätzen, die ein neuer Fall durch Bundesrat und Parlament frei von beste-

nun diskutiert worden sind, nachgelebt werden kann, damit henden Präjudizien und - nach meiner Ueberzeugung - an-

vor allem keine Verunsicherung in anderen Kantonen entsteht, ders zu entscheiden wäre, als es das Bundesgericht in diesem

wie sie aus zahlreichen Leserbriefen und anderen Stimmen Fall mit Mehrheitsentscheid entschieden hat.

aus der Oeffentlichkeit zu vernehmen waren. Alles in allem muss hier Toleranz herrschen - der Interpellant

In diesem Sinne erkläre ich mich für teilweise befriedigt. hat dies betont -, Toleranz zwischen den einzelnen Konfessio-

nen, auch gegenüber den Konfessionslosen, aber auch Tole-

Präsident: Der Interpellant ist teilweise befriedigt. Wird Dis- ranz der Konfessionslosen gegenüber den konfessionell Be-

kussion verlangt? stimmten.

Cavelty: Ich beantrage Diskussion. Rhinow: Ich möchte Herrn Bundesrat Koller für seine klaren

und kurzen Ausführungen danken.

Diskussion - Discussion Ich bin - gestatten Sie mir diese Aussage - etwas erstaunt

über die Interpellation und auch über die Ueberlegungen un-

Cavelty: Ich möchte Herrn Danioth dafür danken, dass er mit serer Kollegen Danioth und Cavelty. Sie betonen einerseits die

seiner Interpellation ein Thema aufgegriffen hat, das für das Unabhängigkeit der Justiz, gleichzeitig kritisieren sie jedoch

friedliche Zusammenleben der verschiedenen Konfessionen direkt oder indirekt die Erwägungen und auch das Ergebnis

unter sich und mit konfessionslosen Mitbürgern von grosser des Bundesgerichtes in diesem Fall. Das verträgt sich nicht.

Bedeutung ist. Danken möchte ich Herrn Danioth und dem Ich möchte meinerseits nicht auf den Inhalt des bundesge-

Bundesrat auch für den sachlichen Ton in der Behandlung richtlichen Entscheides eingehen. Nur in Klammern sei einlei-

dieser heiklen Frage. tend darauf aufmerksam gemacht, dass es sich in diesem Fall

Zunächst hier aber eine formelle Frage: Steht es dem Parla- um ein Kruzifix handelt und nicht um ein blosses Kreuz und

ment im Lichte der Gewaltentrennung überhaupt zu, über ein dass Vorsicht geboten ist mit der Aussage, das Kruzifix sei

rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts zu sprechen? Si- Symbol des Christentums allgemein. In der Schweiz oder zu-

cher nicht, wenn es einfach darum ginge, eine Urteilsschelte mindest für gewisse Teile der Schweiz ist das Kruzifix im Be-

vorzunehmen. In diesem Sinne stimme ich ganz dem Bundes- wusstsein der Bevölkerung Symbol des Katholizismus und

rat zu. Der Bundesrat geht aber in seiner schriftlichen Beant- nicht des Christentums allgemein. Das nur als Klammerbe-

wortung mehrerer Interpellationen im Nationalrat weiter und merkung.

sagt, er sei gemäss Artikel 102 BV an das Urteil des Bundesge- Ich finde es bedenklich - und das ist eigentlich meine Haupt-

richtes gebunden. Heute hat Herr Bundesrat Koller diese Fest- aussage -, wenn wir hier in diesem Rate nun beginnen oder

stellung etwas abgeschwächt, und ich danke ihm dafür. Denn damit weiterfahren, Urteile des Bundesgerichtes materiell zu

in dieser absoluten Form könnte ich dem Bundesrat nicht bei- diskutieren. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der

pflichten. Der Bundesrat und die Bundesversammlung sind Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz verbieten uns dies.

an das Urteil Cadrò nur mit Bezug auf den Vorfall Cadrò ge- Es ist das Bundesgericht, das von der Verfassung und der Ge-

bunden, nicht aber für künftige Fälle. Desgleichen verpflichtet setzgebung mit der Aufgabe betraut ist, die Verletzung verfas-

12. März 1991 167 Interpellation Danioth

sungsmässiger Rechte zu beurteilen, mit gewissen wenigen directe à faire valoir, ce serait la communis opinio, mais elle n'a

Ausnahmen, wo die Verfassung uns dies zuweist. Das gilt vor pas été prise en considération par le Tribunal fédéral. Il n'est

allem auch für die Glaubens- und Gewissensfreiheit. pas question de prouver quelque chose ici, mais seulement

Ich finde auch die Tendenz bedenklich, wenn wir durch solche d'établir si un principe a été outrepassé ou respecté.

Diskussionen versuchen wollten, auf die heikle Rechtspre- La situation qu'on a créée est donc ambiguë. Je répète qu'elle

chung des Bundesgerichtes Einfluss zu nehmen, indem wir découle du fait que l'Assemblée fédérale a donné au Tribunal

ihm etwa vorschreiben wollen, was ein Präjudiz sei oder ge- fédéral une tâche qui ne lui revenait pas.

rade nicht oder was es in künftigen Urteilen doch gefälligst Le Tribunal fédéral a bien souligné qu'il limitait son examen et

besser zu machen habe oder nicht. sa décision au domaine de l'école en précisant qu'il s'agit

Das ist eigentlich meine Warnung: Hütet Euch am Morgarten d'une neutralité élargie, pas même absolue, qui exclut heureu-

bei der Unabhängigkeit der Justiz! sement tout le reste de la vie publique. Mais la question reste

Ein letztes Wort: Es ist die Toleranz erwähnt worden. Der Prüf- ouverte. Si une question analogue devait être posée une nou-

stein der Toleranz erweist sich in der Haltung der Mehrheit ge- velle fois à l'Assemblée fédérale et si celle-ci assumait sa res-

genüber der Minderheit und nicht umgekehrt! ponsabilité, il pourrait y avoir une décision contraire à celle

prise par le Tribunal fédéral. On se trouverait alors face à une

M. Jelmini: La tolérance n'est pas une question à sens uni- situation difficile à résoudre. Le Tribunal fédéral n'a pas tenu

que. La minorité sait que la majorité doit aussi être tolérée. compte de l'aspect important de cette question: la tolérance.

Mais je prends la parole pour affirmer que j'apprécie beau- Je terminerai comme j'ai commencé en affirmant que la tolé-

coup l'intervention de M. Danioth et la réponse donnée par le rance n'est pas un principe à sens unique. Il faut tolérer les mi-

conseiller fédéral. Toutefois, la question adressée à M. Koller norités, mais également l'esprit général de la nation, cette

n'a pas reçu une réponse complète. Elle était formulée de la communis opinio, cette tradition et cette réalité propres à notre

manière suivante: «Quelles sont les conséquences du juge- pays qu'on ne peut pas détruire seulement avec l'appui d'une

ment sur la sauvegarde de la paix confessionnelle et que majorité des Chambres ou du Tribunal fédéral.

pense entreprendre le Conseil fédéral par rapport au préam-

bule constitutionnel?». Evidemment, une telle question est

large et devrait faire l'objet d'un grand débat. D'ailleurs, la ré-

ponse a été partiellement la même au Conseil national qui a Schluss der Sitzung um 12.10 Uhr

débattu de la même question. La séance est levée à 12 h 10

La force de la chose jugée conférée à cet arrêt du Tribunal fé-

déral est limitée au cas d'espèce et ne devrait revêtir aucun ca-

ractère préjudiciable en dehors des écoles publiques. Je me

demande ce que signifient les termes «en dehors des écoles

publiques». Sont-ce les écoles publiques de Cadrò, du canton

du Tessin ou de toute la Suisse? Les écoles publiques sont-

elles celles de l'Etat ou aussi les écoles privées qui répondent

à des demandes sans cesse en augmentation et fournissent

des prestations qui sont au moins égales, sinon meilleures

que celles des écoles publiques? Voilà des interrogations que

le Tribunal fédéral ne s'est probablement pas posées. Le

Conseil fédéral a indiqué justement qu'il ne voulait pas criti-

quer le Tribunal fédéral, à cause de la séparation des pouvoirs.

Mais nous, nous pouvons le faire. Toutefois, avant de critiquer

le Tribunal fédéral, nous devrions nous critiquer nous-mêmes.

Si cette question est aujourd'hui en discussion dans notre

conseil, c'est parce que nous n'avons pas voulu nous en occu-

per. Je ne voudrais pas entrer en matière car ce ne serait pas

opportun puisque l'Assemblée fédérale a refusé de traiter ce

sujet. Au fond, nous avons octroyé au Tribunal fédéral la com-

pétence déjuger une question pour laquelle il n'était pas com-

pétent. Le Tribunal fédéral a remplacé l'Assemblée fédérale à

sa demande.

Evidemment, la décision a un caractère politique. En défini-

tive, il s'agit d'établir les limites que nous ne devons pas dé-

passer si l'on repecte les principes de la liberté de conscience

et de croyance à l'école. C'est un principe de neutralité

étendu, applicable au secteur de l'école qui n'est même pas

défini. D'ailleurs, il est difficile de le définir complètement

puisqu'une grande partie de cette compétence appartient aux

cantons.

La décision du Tribunal fédéral, prise à la majorité, n'est pas

convaincante et a un contenu, comme je l'ai dit précédem-

ment, essentiellement politique. Elle ne tient pas compte de la

réalité de la commune, du canton ou de la Suisse, de son his-

toire, de sa tradition qui est indéniablement chrétienne. S'il y a

quelques libres-penseurs en Suisse, il y a aussi des penseurs

libres, c'est-à-dire des gens qui estiment précisément que la

tradition et la réalité du pays doivent être prises en considéra-

tion lorsqu'on touche à des questions aussi délicates que

celle de la liberté de croyance et de conscience.

En effet, si l'on pense que pendant plus d'un siècle personne

n'a jamais soulevé d'objection en raison de la présence d'un

crucifix dans une école, ni au Tessin ni ailleurs, on peut se de-

mander sur quelle base le Tribunal fédéral est parvenu à une

décision aussi négative. Il ne peut pas apporter de preuve

puisque c'est une décision politique. S'il y avait une preuve in-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Danioth Kruzifix-Entscheid des Bundesgerichts

Interpellation Danioth Décision du Tribunal fédéral concernant les crucifix en classe

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.757

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 12.03.1991 - 08:00

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Seite 164-167

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Ref. No 20 019 875

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