Speeding Violations and Cantonal Competencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the existing legal framework which requires speed limit violations to be proven with devices that have undergone type-approval and calibration. While acknowledging the need to address significant speeding offenses, the court emphasized that any departure from this evidentiary standard would infringe upon the constitutional authority of cantons to regulate criminal procedure. Therefore, the motion to restrict penalties to violations detected by specific calibrated devices was rejected because it interfered with cantonal competencies and the principle of judicial discretion in evaluating evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 2 OBG, Art. 5 Absatz; Speeding Violations and Cantonal Competencies: While acknowledging the need to address significant speeding offenses, the court emphasized that any departure from this evidentiary standard would infringe upon the constitutional authority of cantons to regulate criminal procedure. Therefore, the motion to restrict penalties to violations detected by specific calibrated devices was rejected because it interfered with cantonal competencies and the principle of judicial discretion in evaluating evidence.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the Federal Council's written statement to explain that the Ordinance on Orders of Fine does not preclude the ordinary procedure for violations.
Volltext
Motion Lanz 392 N 11 mars 1991
Kontrollen müssen gemäss den Weisungen jedoch typenge- ben, doch unverständlich, wenn offensichtliche und massive
prüfte und geeichte Geräte verwendet werden. Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Kon-
In Ziffer 6 der Weisungen ist die freie Beweiswürdigung der sequenzen blieben. Und nur für diese Ausnahmefälle sehen
Gerichte ausdrücklich vorbehalten. Dies ergibt sich bereits die Weisungen des Departementes diese Möglichkeit vor, wo-
aus der Kompetenz der Kantone zum Erlass des Strafprozess- bei selbstverständlich die freie Beweiswürdigung durch die
rechts. Eine Einschränkung der zulässigen Beweismittel wäre Gerichte gewahrt bleibt. Wir können und dürfen hier auch
ein Eingriff in diese verfassungsmässige Kompetenz; die Mo- nicht in die Strafprozesskompetenz der Kantone eingreifen.
tion ist daher abzulehnen. Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen empfehlen, die Mo-
Im übrigen kann die Motion auch aus formalrechtlichen Grün- tion abzulehnen.
den nicht entgegengenommen werden, da sie den delegier-
ten Rechtsetzungsbereich des Bundesrats betrifft. Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion 44 Stimmen
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dagegen 60 Stimmen
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Fischer-Seengen: Zu meinem Leidwesen muss ich feststel- 90.672
len, dass eine ganze Reihe der 70 Mitunterzeichner im Mo-
#ST#
ment leider nicht im Saal weilt. Ich darf kurz daran erinnern:
Den Anlass zu meiner Motion bildete ein Fall im Kanton Motion Lanz
Schwyz, in welchem eine Geschwindigkeitsbusse aufgrund Aenderung
einer blossen Schätzung eines Polizisten ausgesprochen des Ordnungsbussengesetzes
wurde. Das Bundesgericht hat letztinstanzlich diesen Ent- vom 24. Juni 1970
scheid gestützt. Mit meinen Mitunterzeichnern habe ich die-
sen Fall als stossend empfunden. Wir sind der Meinung, dass Amendes d'ordre infligées
solche Handgelenk-mal-Pi-Entscheidungen rechtsstaatlich aux usagers de la route.
nicht haltbar sind, und deshalb haben wir einen Vorstoss un- Révision de la loi du 24 juin 1970
ternommen - auch weil die Praxis des Bundesgerichtes ja nur
geändert werden kann, wenn die Rechtsgrundlagen geändert
werden.
Die Forderung der Motion lautet, dass nur bestraft werden
darf, wer aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und Wortlaut der Motion vom 17. September 1990
amtlich geeichte Geräte bei einer Geschwindigkeitsüber- Das OBG ist so zu ändern, dass die in der Bussenliste zum
schreitung ertappt wird. Ich habe nun Verständnis für jene, OBG (Anhang 1) aufgeführten Ordnungsbussen - sofern der
welche die Raser, also jene, die die Limiten offensichtlich über- Täter nicht bekannt ist - gegenüber dem Fahrzeughalter
treten, bestraft sehen möchten. Das ist an und für sich ver- durchgesetzt werden können.
ständlich. Dem steht aber der Grundsatz entgegen, dass nicht Die Eintragung ins kantonale Strafregistersoll erst bei Bussen
der Täter seine Unschuld, sondern der Staat, der einen Bestra- über 100 Franken erfolgen.
fungsanspruch hat, die Schuld des Täters hieb- und stichfest Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine diesbezügli-
beweisen muss. Dieser Beweis ist meiner Auffassung nach mit che Botschaft zu unterbreiten.
einer blossen Schätzung eines Polizisten nicht erbracht.
Es geht nun um die Abwägung von zwei Rechtsgütern, und da Texte de la motion du 17 septembre 1990
ist die Forderung des klaren Beweises höher einzustufen als Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un
das Anliegen, Raser in jedem Fall bestrafen zu können. Materi- projet de modification de la loi sur les amendes d'ordre infli-
ell kann ich somit dem Bundesrat in seiner Ablehnungsbe- gées aux usagers de la route visant à ce que:
gründung nicht zustimmen. 1. les amendes d'ordre figurant dans la liste des amendes
Im weiteren macht der Bundesrat geltend, dass es sich hier (annexe 1 LAO) puissent être infligées au détenteur du véhi-
um eine Motion handle, welche in den delegierten Rechtset- cule lorsque le contrevenant n'est pas connu;
zungsbereich des Bundesrates eingreife, und dass höchstens 2. seules les amendes de plus de 100 francs soient inscrites
ein Postulat in Frage kommen könnte. Es handelt sich hier tat- au registre cantonal des peines.
sächlich um eine sogenannte unechte Motion, die gemäss Le Conseil fédéral est prié de joindre un message à ce projet.
Geschäftsreglement des Nationalrates aber möglich ist, auch
wenn es vom Bundesrat stets bestritten wird und sich der Bun- Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun
desrat gegen solche Motionen zur Wehr setzt. Ich hätte nun
keine Prestigeangelegenheit aus dieser formellen Frage ge- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
macht, wenn der Bundesrat bereit gewesen wäre, meine Mo- Nach den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss
tion wenigstens als Postulat entgegenzunehmen, aber er will eine Parkierungsübertretung, eine Missachtung des Rotlichts
nicht einmal das. oder eine fotografisch festgehaltene Geschwindigkeitsüber-
Und deshalb muss ich Sie bitten, meine Motion zu überwei- tretung in jedem Fall «untersucht» werden wie ein Verbrechen
sen. oder Vergehen, d. h. es gilt die sogenannte Unschuldsvermu-
tung. Der «Verdächtige» ist freizusprechen, wenn ihm die
Bundesrat Koller: Das ceterum censeo betreffend unechte SVG-Uebertretung nicht persönlich nachgewiesen werden
Motionen möchte ich hier nicht wiederholen, sondern allein kann. Es genügt nicht, wenn sein Autokontrollschild fotogra-
auf das Materielle eingehen. Wie wir in unserer schriftlichen fisch mit der Rotlichtkamera festgehalten wurde oder wenn
Antwort ausgeführt haben, gilt als Grundregel auch nach un- der Polizeibeamte beweist, dass das Auto z. B. falsch parkiert
seren Weisungen, dass Geschwindigkeitsübertretungen war. Wird eine Untersuchung eingeleitet, kann sich der Halter
durch typengeprüfte Geräte nachgewiesen werden müssen. des Fahrzeugs auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungs-
In Ziffer 5 der Weisungen meines Departementes wird sogar recht berufen. In der Regel wird dann das Verfahren gegen ihn
ausdrücklich erklärt, dass blosse Geschwindigkeitsschätzun- eingestellt, und die Kosten gehen zu Lasten des Staats.
gen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten unzulässig seien. Eine solche Regelung ist höchst ungerecht, denn in der Regel
Aber dann kommt Ziffer 6, die besagt, dass flagrante - ich be- bezahlen die kleineren «Verkehrssünder» die Ordnungs-
tone: flagrante - Uebertretungen, die von der Polizei auf an- busse. Die «Schlauen» jedoch weigern sich und verlangen Be-
dere als in den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt weise. Dem Untersuchungsrichter ist es in der Praxis jedoch
werden, ebenfalls zur Ahndung gelangen können. Denn es nicht möglich, bei einfachen Verkehrsübertretungen jedesmal
wäre angesichts der Probleme, die wir im Verkehrsbereich ha- ein grosses Verfahren durchzuführen, darum stellt er die Un-
11. März 1991 393 Postulat Vollmer
tersuchung ein. Meist sind es Verkehrsrowdies, die schon ein hin muss ich Ihnen sagen, dass das Problem selber vom Bun-
langes Vorstrafenregister haben und so mehrmals im Jahr frei- desrat anscheinend erkannt wurde. Der Bundesrat hat mir bei
gesprochen werden, nur weil nicht festgestellt werden kann, seiner Antwort gesagt, wie man eigentlich vorgehen sollte.
wer mit ihrem Auto gefahren ist. Und weil ich mit der Antwort, dass man auf kantonalem Gebiet
Eine Bemerkung ist noch anzubringen: nach dem heutigen vorgehen müsste, zufrieden bin, habe ich mich mit einem
OBG werden Bussen über 80 Franken einfach im kantonalen Postulat begnügt. Ich möchte ja auch, dass die Eintragungsli-
Strafregister eingetragen. Dies führt oft dazu, dass der Halter, mite ins kantonale Strafregister auf 100 Franken erhöht wird.
der von dieser Regelung keine Kenntnis hat, für Uebertretun- Aber wenn Sie Motion und Postulat ablehnen, dann gehört
gen anderer im kantonalen Strafregister eingetragen wird. das natürlich auch dazu - dann lehnen Sie das auch noch ab.
Ordnungsbussen sollten grundsätzlich nicht eingetragen wer- Mir scheint es unhaltbar, dass die kantonale Limite und die
den. Bundeslimite nicht auf gleicher Höhe sind.
Herr Fischer-Seengen hat vorhin gesagt, wer aufgrund wovon
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates bestraft werden sollte, nämlich dann, wenn mit einem typen-
vom 3. Dezember 1990 geprüften Instrument die Geschwindigkeitsüberschreitung
Rapport écrit du Conseil fédéral festgestellt werde. Nun gibt es aber Schlaumeier- sie nehmen
du 3 décembre 1990 je länger, je mehr zu -, die es verstehen, mit gewissen Metho-
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fahrzeughalter für den (weil die Sitzung öffentlich ist, will ich Ihnen diese Metho-
Verfehlungen der Lenker würde einem grundlegenden rechts- den nicht noch klarlegen) die Busse zu umgehen, weil mit der
staatlichen Prinzip, dem Verschuldensgrundsatz, zuwiderlau- Foto zwar der Wagentyp und die Nummer festgestellt werden
fen und wäre zudem ein unverhältnismässiger Eingriff des können, nicht aber, ob der Führer lange oder kurze Haare hat,
Bundesgesetzgebers in das kantonal-prozessuale Zeugnis- weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. Diese Schlau-
verweigerungsrecht. In den Stellungnahmen zum Vernehm- meier würden Sie also nach wie vor bevorzugen.
lassungsschreiben des EJPD vom 16. Juli 1984 zur Teilrevi- Alle anständigen Leute in diesem Saal, die das nicht tun wür-
sion des SVG haben sich die Kantone und begrüssten Organi- den, müssten meinem Postulat - es ist jetzt ein Postulat - zu-
sationen fast einhellig gegen eine Haftung des Halters für Ver- stimmen. Die anderen sollen die Schlaumeier bevorzugen.
kehrs ve rstösse des nicht eruierbaren Fahrzeugführers ausge-
sprochen. Abstimmung - Vote
Die Situation lässt sich statt dessen durch prozessual-kanto- Für Ueberweisung des Postulates 64 Stimmen
nale Regelungen, die den Halter zur Bekanntgabe des Fahr- Dagegen 25 Stimmen
zeugführers bzw. Täters verpflichten, verbessern. Einzelne
Kantone (z. B. Zürich und Graubünden) kennen solche Vor-
schriften, die vom Bundesgericht als mit dem Strassenver-
kehrsgesetz vereinbar beurteilt wurden.
Formell könnte das Begehren schliesslich ohnehin nicht über #ST# 90.804
eine Revision des Ordnungsbussengesetzes (OBG), sondern
allenfalls durch eine Aenderung des schweizerischen Strafge- Postulat Vollmer
setzbuches (StGB) realisiert werden. Das Ordnungsbussen- Erhöhung der Ordnungsbussen
gesetz regelt nämlich lediglich das Verfahren, und der Be- im Strassenverkehr
schuldigte behält stets die Möglichkeit, anstelle des speziellen
Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Verfahren für Circulation routière.
Uebertretungen zu verlangen (vgl. Art. 10 Abs. 2 OBG). Relèvement des amendes d'ordre
Für die Erhöhung der Eintragungslimite der kantonalen Straf-
kontrollen, wie sie der Motionärfür den Fall der Verwirklichung Siehe Jahrgang 1990, Seite 2435 - Voir année 1990, page 2435
seines Hauptbegehrens will, bedarf es keiner Gesetzesände-
rung. Der Bundesrat bestimmt nach Artikel 5 Absatz 2 OBG,
welche Ordnungsbussen einzutragen sind, und hat daher
auch die Kompetenz, keine der in der Ordnungsbussenliste
aufgeführten Tatbestände mehr als eintragungspflichtig zu er- Diskussion - Discussion
klären. Einen entsprechenden Vorschlag wird das EJPD, in Er-
füllung eines vom Ständerat überwiesenen Prüfungsauftrags Präsident: Das Postulat wurde von Herrn Scherrer bekämpft.
(89.417 Postulat Gadient vom 16.3.89: Zentralstrafregisterein-
tragungen), demnächst im Rahmen einer Revision der Strafre- Scherrer: Voraussichtlich ist es das letzte Mal, dass ich heute
gister-, Verkehrszulassungs- und Ordnungsbussenverord- das Wort ergreife. Ich habe eigentlich das Wesentliche in ei-
nung in die Vernehmlassung geben. nem früheren Postulat schon vorweggenommen, als es eben-
falls um die Erhöhung der Ordnungsbussen ging.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Wir haben heute Tempolimiten, das wissen Sie alle, die an
Déclaration écrite du Conseil fédéral Schikane grenzen. Wir haben eine Behinderung des Privatver-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- kehrs, die nicht mehr nur eine Schikane ist, sondern die dazu
deln. führt, dass die Gesetze zum Teil gar nicht mehr eingehalten
werden können, sie sind einfach rein willkürlich. Immer wenn
Scherrer: Wenn ich nicht sehr stark irre, verlangt die Motion schikanöse Gesetze da sind, lehnt sich der Bürger dagegen
Lanz das gleiche wie Herr Ledergerber in seinem Postulat, auf, missachtet die Gesetze - zum Teil kann man nicht einmal
nämlich die Kausalhaftung des Fahrzeugbesitzers für eine von Unvernunft sprechen - und wird dann gebüsst. Dass er
Uebertretung eines Lenkers, der nicht festgestellt werden gebüsst wird, wenn er ein Gesetz übertritt, das ist richtig, dage-
kann. Wir haben jedoch Ziffer 2 des Postulates Ledergerber gen kann man sich nicht wenden. Aber man muss sich dage-
bereits abgelehnt. Also bin ich der Meinung, wir sollten hier gen wenden, dass mit einem Strassenverkehrsgesetz, das im-
auch das Postulat ablehnen, damit wir wenigstens vernünftig mer unvernünftiger wird, immer mehr eigentliche Kriminelle
und folgerichtig vorgehen. Wir können nicht in einem Fall ein «geschaffen» werden und dass vor allem auch die höheren
Postulat nicht überweisen und dann im anderen ein zweites Bussen immer früher einen Eintrag ins Strafregister nach sich
gleichlautendes überweisen. Da stimmt ja etwas nicht mehr. ziehen.
Ich bitte Sie also, auch das Postulat abzulehnen. Wenn ich denke, wie es um unseren Rechtsstaat bestellt ist,
dann finde ich diese übertriebene, harte Verfolgung von Stras-
Lanz: Es scheint in diesem Saal Sitte zu werden, nicht schon senverkehrssündern - deren Uebertretungen zum grössten
auf der Liste zu sagen, wer etwas bekämpft und wer nicht. In Teil nicht gravierender Natur sind - z. B. gegenüber dem Lau-
früheren Zeiten gab es diese Unsitte noch nicht. Aber immer- fenlassen von Demonstranten - bedenklich.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Lanz Aenderung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970
Motion Lanz Amendes d'ordre infligées aux usagers de la route. Révision de la loi du 24
juin 1970
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.672
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1991 - 14:30
Date
Data
Seite 392-393
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Ref. No 20 019 678
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