Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-672 KI-generiert

Speeding Violations and Cantonal Competencies

Geschäftsnummer VPB 90-672
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the existing legal framework which requires speed limit violations to be proven with devices that have undergone type-approval and calibration. While acknowledging the need to address significant speeding offenses, the court emphasized that any departure from this evidentiary standard would infringe upon the constitutional authority of cantons to regulate criminal procedure. Therefore, the motion to restrict penalties to violations detected by specific calibrated devices was rejected because it interfered with cantonal competencies and the principle of judicial discretion in evaluating evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 OBG, Art. 5 Absatz; Speeding Violations and Cantonal Competencies: While acknowledging the need to address significant speeding offenses, the court emphasized that any departure from this evidentiary standard would infringe upon the constitutional authority of cantons to regulate criminal procedure. Therefore, the motion to restrict penalties to violations detected by specific calibrated devices was rejected because it interfered with cantonal competencies and the principle of judicial discretion in evaluating evidence.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung verfassungsmässige Schranken strafrechtliche Sanktion richterliches Ermessen Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Fahreignungsuntersuchung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 OBG

Cited in the Federal Council's written statement to explain that the Ordinance on Orders of Fine does not preclude the ordinary procedure for violations.

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Volltext

Motion Lanz 392 N 11 mars 1991

Kontrollen müssen gemäss den Weisungen jedoch typenge- ben, doch unverständlich, wenn offensichtliche und massive

prüfte und geeichte Geräte verwendet werden. Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Kon-

In Ziffer 6 der Weisungen ist die freie Beweiswürdigung der sequenzen blieben. Und nur für diese Ausnahmefälle sehen

Gerichte ausdrücklich vorbehalten. Dies ergibt sich bereits die Weisungen des Departementes diese Möglichkeit vor, wo-

aus der Kompetenz der Kantone zum Erlass des Strafprozess- bei selbstverständlich die freie Beweiswürdigung durch die

rechts. Eine Einschränkung der zulässigen Beweismittel wäre Gerichte gewahrt bleibt. Wir können und dürfen hier auch

ein Eingriff in diese verfassungsmässige Kompetenz; die Mo- nicht in die Strafprozesskompetenz der Kantone eingreifen.

tion ist daher abzulehnen. Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen empfehlen, die Mo-

Im übrigen kann die Motion auch aus formalrechtlichen Grün- tion abzulehnen.

den nicht entgegengenommen werden, da sie den delegier-

ten Rechtsetzungsbereich des Bundesrats betrifft. Abstimmung - Vote

Für Ueberweisung der Motion 44 Stimmen

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dagegen 60 Stimmen

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Fischer-Seengen: Zu meinem Leidwesen muss ich feststel- 90.672

len, dass eine ganze Reihe der 70 Mitunterzeichner im Mo-

#ST#

ment leider nicht im Saal weilt. Ich darf kurz daran erinnern:

Den Anlass zu meiner Motion bildete ein Fall im Kanton Motion Lanz

Schwyz, in welchem eine Geschwindigkeitsbusse aufgrund Aenderung

einer blossen Schätzung eines Polizisten ausgesprochen des Ordnungsbussengesetzes

wurde. Das Bundesgericht hat letztinstanzlich diesen Ent- vom 24. Juni 1970

scheid gestützt. Mit meinen Mitunterzeichnern habe ich die-

sen Fall als stossend empfunden. Wir sind der Meinung, dass Amendes d'ordre infligées

solche Handgelenk-mal-Pi-Entscheidungen rechtsstaatlich aux usagers de la route.

nicht haltbar sind, und deshalb haben wir einen Vorstoss un- Révision de la loi du 24 juin 1970

ternommen - auch weil die Praxis des Bundesgerichtes ja nur

geändert werden kann, wenn die Rechtsgrundlagen geändert

werden.

Die Forderung der Motion lautet, dass nur bestraft werden

darf, wer aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und Wortlaut der Motion vom 17. September 1990

amtlich geeichte Geräte bei einer Geschwindigkeitsüber- Das OBG ist so zu ändern, dass die in der Bussenliste zum

schreitung ertappt wird. Ich habe nun Verständnis für jene, OBG (Anhang 1) aufgeführten Ordnungsbussen - sofern der

welche die Raser, also jene, die die Limiten offensichtlich über- Täter nicht bekannt ist - gegenüber dem Fahrzeughalter

treten, bestraft sehen möchten. Das ist an und für sich ver- durchgesetzt werden können.

ständlich. Dem steht aber der Grundsatz entgegen, dass nicht Die Eintragung ins kantonale Strafregistersoll erst bei Bussen

der Täter seine Unschuld, sondern der Staat, der einen Bestra- über 100 Franken erfolgen.

fungsanspruch hat, die Schuld des Täters hieb- und stichfest Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine diesbezügli-

beweisen muss. Dieser Beweis ist meiner Auffassung nach mit che Botschaft zu unterbreiten.

einer blossen Schätzung eines Polizisten nicht erbracht.

Es geht nun um die Abwägung von zwei Rechtsgütern, und da Texte de la motion du 17 septembre 1990

ist die Forderung des klaren Beweises höher einzustufen als Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un

das Anliegen, Raser in jedem Fall bestrafen zu können. Materi- projet de modification de la loi sur les amendes d'ordre infli-

ell kann ich somit dem Bundesrat in seiner Ablehnungsbe- gées aux usagers de la route visant à ce que:

gründung nicht zustimmen. 1. les amendes d'ordre figurant dans la liste des amendes

Im weiteren macht der Bundesrat geltend, dass es sich hier (annexe 1 LAO) puissent être infligées au détenteur du véhi-

um eine Motion handle, welche in den delegierten Rechtset- cule lorsque le contrevenant n'est pas connu;

zungsbereich des Bundesrates eingreife, und dass höchstens 2. seules les amendes de plus de 100 francs soient inscrites

ein Postulat in Frage kommen könnte. Es handelt sich hier tat- au registre cantonal des peines.

sächlich um eine sogenannte unechte Motion, die gemäss Le Conseil fédéral est prié de joindre un message à ce projet.

Geschäftsreglement des Nationalrates aber möglich ist, auch

wenn es vom Bundesrat stets bestritten wird und sich der Bun- Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun

desrat gegen solche Motionen zur Wehr setzt. Ich hätte nun

keine Prestigeangelegenheit aus dieser formellen Frage ge- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

macht, wenn der Bundesrat bereit gewesen wäre, meine Mo- Nach den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss

tion wenigstens als Postulat entgegenzunehmen, aber er will eine Parkierungsübertretung, eine Missachtung des Rotlichts

nicht einmal das. oder eine fotografisch festgehaltene Geschwindigkeitsüber-

Und deshalb muss ich Sie bitten, meine Motion zu überwei- tretung in jedem Fall «untersucht» werden wie ein Verbrechen

sen. oder Vergehen, d. h. es gilt die sogenannte Unschuldsvermu-

tung. Der «Verdächtige» ist freizusprechen, wenn ihm die

Bundesrat Koller: Das ceterum censeo betreffend unechte SVG-Uebertretung nicht persönlich nachgewiesen werden

Motionen möchte ich hier nicht wiederholen, sondern allein kann. Es genügt nicht, wenn sein Autokontrollschild fotogra-

auf das Materielle eingehen. Wie wir in unserer schriftlichen fisch mit der Rotlichtkamera festgehalten wurde oder wenn

Antwort ausgeführt haben, gilt als Grundregel auch nach un- der Polizeibeamte beweist, dass das Auto z. B. falsch parkiert

seren Weisungen, dass Geschwindigkeitsübertretungen war. Wird eine Untersuchung eingeleitet, kann sich der Halter

durch typengeprüfte Geräte nachgewiesen werden müssen. des Fahrzeugs auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungs-

In Ziffer 5 der Weisungen meines Departementes wird sogar recht berufen. In der Regel wird dann das Verfahren gegen ihn

ausdrücklich erklärt, dass blosse Geschwindigkeitsschätzun- eingestellt, und die Kosten gehen zu Lasten des Staats.

gen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten unzulässig seien. Eine solche Regelung ist höchst ungerecht, denn in der Regel

Aber dann kommt Ziffer 6, die besagt, dass flagrante - ich be- bezahlen die kleineren «Verkehrssünder» die Ordnungs-

tone: flagrante - Uebertretungen, die von der Polizei auf an- busse. Die «Schlauen» jedoch weigern sich und verlangen Be-

dere als in den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt weise. Dem Untersuchungsrichter ist es in der Praxis jedoch

werden, ebenfalls zur Ahndung gelangen können. Denn es nicht möglich, bei einfachen Verkehrsübertretungen jedesmal

wäre angesichts der Probleme, die wir im Verkehrsbereich ha- ein grosses Verfahren durchzuführen, darum stellt er die Un-

11. März 1991 393 Postulat Vollmer

tersuchung ein. Meist sind es Verkehrsrowdies, die schon ein hin muss ich Ihnen sagen, dass das Problem selber vom Bun-

langes Vorstrafenregister haben und so mehrmals im Jahr frei- desrat anscheinend erkannt wurde. Der Bundesrat hat mir bei

gesprochen werden, nur weil nicht festgestellt werden kann, seiner Antwort gesagt, wie man eigentlich vorgehen sollte.

wer mit ihrem Auto gefahren ist. Und weil ich mit der Antwort, dass man auf kantonalem Gebiet

Eine Bemerkung ist noch anzubringen: nach dem heutigen vorgehen müsste, zufrieden bin, habe ich mich mit einem

OBG werden Bussen über 80 Franken einfach im kantonalen Postulat begnügt. Ich möchte ja auch, dass die Eintragungsli-

Strafregister eingetragen. Dies führt oft dazu, dass der Halter, mite ins kantonale Strafregister auf 100 Franken erhöht wird.

der von dieser Regelung keine Kenntnis hat, für Uebertretun- Aber wenn Sie Motion und Postulat ablehnen, dann gehört

gen anderer im kantonalen Strafregister eingetragen wird. das natürlich auch dazu - dann lehnen Sie das auch noch ab.

Ordnungsbussen sollten grundsätzlich nicht eingetragen wer- Mir scheint es unhaltbar, dass die kantonale Limite und die

den. Bundeslimite nicht auf gleicher Höhe sind.

Herr Fischer-Seengen hat vorhin gesagt, wer aufgrund wovon

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates bestraft werden sollte, nämlich dann, wenn mit einem typen-

vom 3. Dezember 1990 geprüften Instrument die Geschwindigkeitsüberschreitung

Rapport écrit du Conseil fédéral festgestellt werde. Nun gibt es aber Schlaumeier- sie nehmen

du 3 décembre 1990 je länger, je mehr zu -, die es verstehen, mit gewissen Metho-

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fahrzeughalter für den (weil die Sitzung öffentlich ist, will ich Ihnen diese Metho-

Verfehlungen der Lenker würde einem grundlegenden rechts- den nicht noch klarlegen) die Busse zu umgehen, weil mit der

staatlichen Prinzip, dem Verschuldensgrundsatz, zuwiderlau- Foto zwar der Wagentyp und die Nummer festgestellt werden

fen und wäre zudem ein unverhältnismässiger Eingriff des können, nicht aber, ob der Führer lange oder kurze Haare hat,

Bundesgesetzgebers in das kantonal-prozessuale Zeugnis- weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. Diese Schlau-

verweigerungsrecht. In den Stellungnahmen zum Vernehm- meier würden Sie also nach wie vor bevorzugen.

lassungsschreiben des EJPD vom 16. Juli 1984 zur Teilrevi- Alle anständigen Leute in diesem Saal, die das nicht tun wür-

sion des SVG haben sich die Kantone und begrüssten Organi- den, müssten meinem Postulat - es ist jetzt ein Postulat - zu-

sationen fast einhellig gegen eine Haftung des Halters für Ver- stimmen. Die anderen sollen die Schlaumeier bevorzugen.

kehrs ve rstösse des nicht eruierbaren Fahrzeugführers ausge-

sprochen. Abstimmung - Vote

Die Situation lässt sich statt dessen durch prozessual-kanto- Für Ueberweisung des Postulates 64 Stimmen

nale Regelungen, die den Halter zur Bekanntgabe des Fahr- Dagegen 25 Stimmen

zeugführers bzw. Täters verpflichten, verbessern. Einzelne

Kantone (z. B. Zürich und Graubünden) kennen solche Vor-

schriften, die vom Bundesgericht als mit dem Strassenver-

kehrsgesetz vereinbar beurteilt wurden.

Formell könnte das Begehren schliesslich ohnehin nicht über #ST# 90.804

eine Revision des Ordnungsbussengesetzes (OBG), sondern

allenfalls durch eine Aenderung des schweizerischen Strafge- Postulat Vollmer

setzbuches (StGB) realisiert werden. Das Ordnungsbussen- Erhöhung der Ordnungsbussen

gesetz regelt nämlich lediglich das Verfahren, und der Be- im Strassenverkehr

schuldigte behält stets die Möglichkeit, anstelle des speziellen

Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Verfahren für Circulation routière.

Uebertretungen zu verlangen (vgl. Art. 10 Abs. 2 OBG). Relèvement des amendes d'ordre

Für die Erhöhung der Eintragungslimite der kantonalen Straf-

kontrollen, wie sie der Motionärfür den Fall der Verwirklichung Siehe Jahrgang 1990, Seite 2435 - Voir année 1990, page 2435

seines Hauptbegehrens will, bedarf es keiner Gesetzesände-

rung. Der Bundesrat bestimmt nach Artikel 5 Absatz 2 OBG,

welche Ordnungsbussen einzutragen sind, und hat daher

auch die Kompetenz, keine der in der Ordnungsbussenliste

aufgeführten Tatbestände mehr als eintragungspflichtig zu er- Diskussion - Discussion

klären. Einen entsprechenden Vorschlag wird das EJPD, in Er-

füllung eines vom Ständerat überwiesenen Prüfungsauftrags Präsident: Das Postulat wurde von Herrn Scherrer bekämpft.

(89.417 Postulat Gadient vom 16.3.89: Zentralstrafregisterein-

tragungen), demnächst im Rahmen einer Revision der Strafre- Scherrer: Voraussichtlich ist es das letzte Mal, dass ich heute

gister-, Verkehrszulassungs- und Ordnungsbussenverord- das Wort ergreife. Ich habe eigentlich das Wesentliche in ei-

nung in die Vernehmlassung geben. nem früheren Postulat schon vorweggenommen, als es eben-

falls um die Erhöhung der Ordnungsbussen ging.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Wir haben heute Tempolimiten, das wissen Sie alle, die an

Déclaration écrite du Conseil fédéral Schikane grenzen. Wir haben eine Behinderung des Privatver-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- kehrs, die nicht mehr nur eine Schikane ist, sondern die dazu

deln. führt, dass die Gesetze zum Teil gar nicht mehr eingehalten

werden können, sie sind einfach rein willkürlich. Immer wenn

Scherrer: Wenn ich nicht sehr stark irre, verlangt die Motion schikanöse Gesetze da sind, lehnt sich der Bürger dagegen

Lanz das gleiche wie Herr Ledergerber in seinem Postulat, auf, missachtet die Gesetze - zum Teil kann man nicht einmal

nämlich die Kausalhaftung des Fahrzeugbesitzers für eine von Unvernunft sprechen - und wird dann gebüsst. Dass er

Uebertretung eines Lenkers, der nicht festgestellt werden gebüsst wird, wenn er ein Gesetz übertritt, das ist richtig, dage-

kann. Wir haben jedoch Ziffer 2 des Postulates Ledergerber gen kann man sich nicht wenden. Aber man muss sich dage-

bereits abgelehnt. Also bin ich der Meinung, wir sollten hier gen wenden, dass mit einem Strassenverkehrsgesetz, das im-

auch das Postulat ablehnen, damit wir wenigstens vernünftig mer unvernünftiger wird, immer mehr eigentliche Kriminelle

und folgerichtig vorgehen. Wir können nicht in einem Fall ein «geschaffen» werden und dass vor allem auch die höheren

Postulat nicht überweisen und dann im anderen ein zweites Bussen immer früher einen Eintrag ins Strafregister nach sich

gleichlautendes überweisen. Da stimmt ja etwas nicht mehr. ziehen.

Ich bitte Sie also, auch das Postulat abzulehnen. Wenn ich denke, wie es um unseren Rechtsstaat bestellt ist,

dann finde ich diese übertriebene, harte Verfolgung von Stras-

Lanz: Es scheint in diesem Saal Sitte zu werden, nicht schon senverkehrssündern - deren Uebertretungen zum grössten

auf der Liste zu sagen, wer etwas bekämpft und wer nicht. In Teil nicht gravierender Natur sind - z. B. gegenüber dem Lau-

früheren Zeiten gab es diese Unsitte noch nicht. Aber immer- fenlassen von Demonstranten - bedenklich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Lanz Aenderung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970

Motion Lanz Amendes d'ordre infligées aux usagers de la route. Révision de la loi du 24

juin 1970

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.672

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 11.03.1991 - 14:30

Date

Data

Seite 392-393

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Ref. No 20 019 678

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