Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-633 KI-generiert

Motion to Restrict Traffic Enforcement Evidence Rejected

Geschäftsnummer VPB 90-633
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This motion sought to require that traffic law enforcement only use officially approved and calibrated measuring devices for speed control, arguing that police estimations are unreliable and violate the principles of a rule of law. The court reasoned that while standardized measurements are the norm, explicit provisions already exist to handle flagrant violations not captured by standard procedures, and that restricting evidence collection methods would infringe on cantonal judicial competencies. The motion was ultimately rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Absatz, Ziffer 5 der Weisungen des EJPD, Ziffer 6 der Weisungen des EJPD; Motion to Restrict Traffic Enforcement Evidence Rejected: The court reasoned that while standardized measurements are the norm, explicit provisions already exist to handle flagrant violations not captured by standard procedures, and that restricting evidence collection methods would infringe on cantonal judicial competencies. The motion was ultimately rejected.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Vollstreckungsmassnahmen Rechtsstaat unzuverlässige Beweismittel Einziehung des Motorfahrzeugs Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 2 Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (SR 741.41)

Cited to state that speed measuring devices used for official traffic controls are subject to type approval, fulfilling part of the motion's request.

Ziffer 5 der Weisungen des EJPD

Cited to show that mere speed estimations without concrete comparison are expressly inadmissible, supporting the motion's core argument.

Ziffer 6 der Weisungen des EJPD

Cited to explain that flagrant violations detected by police in ways other than prescribed can still be penalized, which the motion sought to restrict.

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Volltext

11. März 1991 391 Motion Fischer-Seengen

ker durch. Diese Kurse werden auch für die Mofalenker ange- bois, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen,

boten, und wir haben - und ich bin stolz darauf und auch auf Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Früh, Giger, Graf, Gros, Gy-

die Arbeit unserer Leute, die sich mit Hingabe diesen Kursen sin, Hari, Hess Otto, Hildbrand, Houmard, Humbel, Jeanneret,

widmen - sehr gute Resultate zu verzeichnen. Kohler, Loeb, Luder, Martin, Mühlemann, Müller-Meilen,

Wissen Sie, Herr Kollege Fierz, Sie kommen mir ein bisschen Neuenschwander, Perey;Philipona, Pidoux, Portmann, Reich,

vor wie jemand, der einem Swissair-Piloten sagt, er habe aus- Reimann Maximilian, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Sa-

gelernt und er solle sich nicht mehr weiterbilden. Ich habe das vary-Vaud, Scheidegger, Scherrer, Schmidhalter, Schnider,

Gefühl, Weiterausbildung kann einem Automobilisten nicht Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Spalti, Spoerry, Tschup-

schaden, sie kann höchstens nützen, vor allem dann, wenn sie pert, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss Paul, Wyss Wil-

professionell betrieben wird. liam, Zölch.Zwingli (70)

Ich möchte Sie also bitten, dieses Postulat abzulehnen, wie

das der Bundesrat auch bereits vorgeschlagen hat.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Kürzlich hat das Bundesgericht die Bestrafung eines Fahr-

Bundesrat Koller: Ich bin mit Herrn Nationalrat Fierz einver-

zeuglenkers bestätigt, dessen Geschwindigkeitsüberschrei-

standen; es handelt sich hier wirklich um eine uralte Streit-

tung durch Polizeibeamte geschätzt worden war. Diese Me-

frage. Ich habe den Eindruck, dass man zum Teil aneinander

thode genügt meiner Auffassung nach nicht, um in einem

vorbeiredet, denn diese in den siebziger Jahren durchgeführ-

Rechtsstaat einem Fahrzeuglenker ein solches Vergehen

ten Antischleuderkurse waren vom Fonds für Verkehrssicher-

rechtsgenüglich nachzuweisen. Nachdem das Bundesgericht

heit noch nicht subventioniert worden; darauf bezieht sich

zum Schluss gelangt ist, die Schätzung von Polizeibeamten

aber der BfU-Report Nr. 10. Erst danach hat dann der SKS-

genüge für diesen Nachweis und deshalb dieses Vorgehen

Fachausschuss ein Handbuch für Instruktoren und Kursveran-

zur Praxis zu werden droht, müssen die entsprechenden

stalter herausgegeben. In diesem Handbuch sind nun aber-

Rechtsgrundlagen geändert werden.

gestützt auf die drei zitierten wissenschaftlichen Untersuchun-

Mit der vorliegenden Motion ist keineswegs beabsichtigt, den

gen - neue Erkenntnisse aufgenommen worden. Erst die

Volksentscheid vom 26. November 1989 über die Tempolimi-

nach diesem Handbuch neu konzipierten Antischleuderkurse

ten in Frage zu stellen. Ebensowenig soll die konsequente

wurden dann vom Fonds für Verkehrssicherheit mitfinanziert.

Durchsetzung der gültigen Geschwindigkeitsbeschränkun-

Insofern bezieht sich die Kritik auf etwas, was der Fonds tat-

gen erschwert oder gar verhindert werden. Die Ahndung von

sächlich gar nicht finanziert hat. Wir geben auch gerne zu,

Geschwindigkeitsüberschreitungen muss aber auf rechts-

dass man bei der Mitfinanzierung in einem gewissen Dilemma

staatlich einwandfreie Weise erfolgen, indem der Nachweis

ist. Doch der grosse Vorteil der Mitfinanzierung dieser Kurse

aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und geeichte

durch den Fonds besteht natürlich darin, dass man auf den In-

Geräte erbracht wird.

halt dieser Kurse auch Einfluss nehmen kann. Aus diesem

Wie umfassende Untersuchungen ergeben haben, ist das

Grunde hat sich der Fonds für die Mitfinanzierung entschie-

menschliche Auge nicht in der Lage, Geschwindigkeiten ge-

den, und insofern hat er sicher auch nicht gesetzwidrig gehan-

nügend genau wahrzunehmen. Insbesondere können der Be-

delt. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat die Ab-

obachtungswinkel, die Breite der Fahrbahn, die Entfernung

lehnung des Postulates vorschlägt.

des Beobachters, die Grosse des Fahrzeugs, der Lärm

u. a. m. einen wesentlichen Einfluss auf das Schätzungser-

Abstimmung - Vote gebnis haben. Bei einem entsprechenden Test haben 160 Ver-

Für Ueberweisung des Postulates 41 Stimmen

suchspersonen die Geschwindigkeit bis zu 65 Prozent unter-

Dagegen 64 Stimmen

und bis zu 55 Prozent überschätzt!

Bei der Verhängung eines Penaltys in einem Fussballspiel

mag es angehen, dass der Schiedsrichter, gestützt auf einen

sogenannten «Tatsachenentscheid», einen solchen Strafstoss

#ST# 90.633 ausführen lässt. Um einen Fahrzeuglenker nach schweizeri-

schem Recht zu bestrafen, genügt indessen diese Methode

nicht. Die Gefahr ist allzu gross, dass neben der Sinnestäu-

Motion Fischer-Seengen schung auch noch menschliche Faktoren eine Rolle spielen

Geschwindigkeitskontrollen könnten. Willkürliche Entscheide könnten nicht ausgeschlos-

Limitations de vitesse. sen werden.

Indem strafrechtlich relevante Messungen lediglich mit tech-

Contrôles nisch einwandfreien Geräten durchgeführt werden, lassen

sich rechtsstaatlich nicht haltbare Resultate vermeiden.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1990 vom 17. September 1990

Der Bundesrat wird aufgefordert, die einschlägigen Verord- Rapport écrit du Conseil fédéral

nungen, insbesondere aber die Weisungen über Geschwin- du 17 septembre 1990

digkeitskontrollen im Strassenverkehrvom 28. Juni 1984 inso- Nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung über Bau und Ausrü-

fern zu ergänzen, als eine Bestrafung von fehlbaren Fahrzeug- stung der Strassenfahrzeuge (SR 741.41) unterliegen die zu

lenkern nur aufgrund von Messungen durch typengeprüfte, amtlichen Verkehrskontrollen verwendeten Geschwindig-

amtlich geeichte Geräte erfolgen darf. keitsmessapparate der Typenprüfung. In den Weisungen des

EJPD vom 28. Juni 1984 über Geschwindigkeitskontrollen im

Texte de la motion du 22 juin 1990 Strassenverkehr ist überdies die periodische Ueberprüfung

Le Conseil fédéral est chargé de compléter les ordonnances der Geräte auf ihre Präzision vorgeschrieben. Die diesbezügli-

entrant en ligne de compte, et notamment les instructions du chen Anliegen der Motion sind somit erfüllt.

28 juin 1984 sur les contrôles de vitesse dans la circulation Ziffer 5 der Weisungen erklärt u. a. blosse Geschwindigkeits-

routière, de façon à ce que les conducteurs appréhendés ne schätzungen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten aus-

puissent être punis que si les contrôles sont effectués avec drücklich als unzulässig. Ziffer 6 sieht jedoch vor, dass fla-

des appareils d'un type homologué, ayant fait l'objet d'une vé- grante Uebertretungen, die von der Polizei auf andere als in

rification officielle. den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt werden,

ebenfalls zur Ahndung gelangen können ; denn es wäre unver-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille, ständlich, wenn offensichtliche und massive Geschwindig-

Aubry, Béguelin, Biel, Bonny, Bühler, Burckhardt, Büttiker, Ca- keitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Konsequenzen

vadini, Cevey, Cincera, Cotti, Couchepin, Daepp, Dietrich, Du- blieben. Im Normalfall und insbesondere bei systematischen

Motion Lanz 392 N 11 mars 1991

Kontrollen müssen gemäss den Weisungen jedoch typenge- ben, doch unverständlich, wenn offensichtliche und massive

prüfte und geeichte Geräte verwendet werden. Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne strafrechtliche Kon-

In Ziffer 6 der Weisungen ist die freie Beweiswürdigung der sequenzen blieben. Und nur für diese Ausnahmefälle sehen

Gerichte ausdrücklich vorbehalten. Dies ergibt sich bereits die Weisungen des Departementes diese Möglichkeit vor, wo-

aus der Kompetenz der Kantone zum Erlass des Strafprozess- bei selbstverständlich die freie Beweiswürdigung durch die

rechts. Eine Einschränkung der zulässigen Beweismittel wäre Gerichte gewahrt bleibt. Wir können und dürfen hier auch

ein Eingriff in diese verfassungsmässige Kompetenz; die Mo- nicht in die Strafprozesskompetenz der Kantone eingreifen.

tion ist daher abzulehnen. Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen empfehlen, die Mo-

Im übrigen kann die Motion auch aus formalrechtlichen Grün- tion abzulehnen.

den nicht entgegengenommen werden, da sie den delegier-

ten Rechtsetzungsbereich des Bundesrats betrifft. Abstimmung - Vote

Für Ueberweisung der Motion 44 Stimmen

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dagegen 60 Stimmen

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Fischer-Seengen: Zu meinem Leidwesen muss ich feststel- 90.672

len, dass eine ganze Reihe der 70 Mitunterzeichner im Mo-

#ST#

ment leider nicht im Saal weilt. Ich darf kurz daran erinnern:

Den Anlass zu meiner Motion bildete ein Fall im Kanton Motion Lanz

Schwyz, in welchem eine Geschwindigkeitsbusse aufgrund Aenderung

einer blossen Schätzung eines Polizisten ausgesprochen des Ordnungsbussengesetzes

wurde. Das Bundesgericht hat letztinstanzlich diesen Ent- vom 24. Juni 1970

scheid gestützt. Mit meinen Mitunterzeichnern habe ich die-

sen Fall als stossend empfunden. Wir sind der Meinung, dass Amendes d'ordre infligées

solche Handgelenk-mal-Pi-Entscheidungen rechtsstaatlich aux usagers de la route.

nicht haltbar sind, und deshalb haben wir einen Vorstoss un- Révision de la loi du 24 juin 1970

ternommen - auch weil die Praxis des Bundesgerichtes ja nur

geändert werden kann, wenn die Rechtsgrundlagen geändert

werden.

Die Forderung der Motion lautet, dass nur bestraft werden

darf, wer aufgrund von Messungen durch typengeprüfte und Wortlaut der Motion vom 17. September 1990

amtlich geeichte Geräte bei einer Geschwindigkeitsüber- Das OBG ist so zu ändern, dass die in der Bussenliste zum

schreitung ertappt wird. Ich habe nun Verständnis für jene, OBG (Anhang 1) aufgeführten Ordnungsbussen - sofern der

welche die Raser, also jene, die die Limiten offensichtlich über- Täter nicht bekannt ist - gegenüber dem Fahrzeughalter

treten, bestraft sehen möchten. Das ist an und für sich ver- durchgesetzt werden können.

ständlich. Dem steht aber der Grundsatz entgegen, dass nicht Die Eintragung ins kantonale Strafregistersoll erst bei Bussen

der Täter seine Unschuld, sondern der Staat, der einen Bestra- über 100 Franken erfolgen.

fungsanspruch hat, die Schuld des Täters hieb- und stichfest Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine diesbezügli-

beweisen muss. Dieser Beweis ist meiner Auffassung nach mit che Botschaft zu unterbreiten.

einer blossen Schätzung eines Polizisten nicht erbracht.

Es geht nun um die Abwägung von zwei Rechtsgütern, und da Texte de la motion du 17 septembre 1990

ist die Forderung des klaren Beweises höher einzustufen als Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un

das Anliegen, Raser in jedem Fall bestrafen zu können. Materi- projet de modification de la loi sur les amendes d'ordre infli-

ell kann ich somit dem Bundesrat in seiner Ablehnungsbe- gées aux usagers de la route visant à ce que:

gründung nicht zustimmen. 1. les amendes d'ordre figurant dans la liste des amendes

Im weiteren macht der Bundesrat geltend, dass es sich hier (annexe 1 LAO) puissent être infligées au détenteur du véhi-

um eine Motion handle, welche in den delegierten Rechtset- cule lorsque le contrevenant n'est pas connu;

zungsbereich des Bundesrates eingreife, und dass höchstens 2. seules les amendes de plus de 100 francs soient inscrites

ein Postulat in Frage kommen könnte. Es handelt sich hier tat- au registre cantonal des peines.

sächlich um eine sogenannte unechte Motion, die gemäss Le Conseil fédéral est prié de joindre un message à ce projet.

Geschäftsreglement des Nationalrates aber möglich ist, auch

wenn es vom Bundesrat stets bestritten wird und sich der Bun- Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun

desrat gegen solche Motionen zur Wehr setzt. Ich hätte nun

keine Prestigeangelegenheit aus dieser formellen Frage ge- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

macht, wenn der Bundesrat bereit gewesen wäre, meine Mo- Nach den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss

tion wenigstens als Postulat entgegenzunehmen, aber er will eine Parkierungsübertretung, eine Missachtung des Rotlichts

nicht einmal das. oder eine fotografisch festgehaltene Geschwindigkeitsüber-

Und deshalb muss ich Sie bitten, meine Motion zu überwei- tretung in jedem Fall «untersucht» werden wie ein Verbrechen

sen. oder Vergehen, d. h. es gilt die sogenannte Unschuldsvermu-

tung. Der «Verdächtige» ist freizusprechen, wenn ihm die

Bundesrat Koller: Das ceterum censeo betreffend unechte SVG-Uebertretung nicht persönlich nachgewiesen werden

Motionen möchte ich hier nicht wiederholen, sondern allein kann. Es genügt nicht, wenn sein Autokontrollschild fotogra-

auf das Materielle eingehen. Wie wir in unserer schriftlichen fisch mit der Rotlichtkamera festgehalten wurde oder wenn

Antwort ausgeführt haben, gilt als Grundregel auch nach un- der Polizeibeamte beweist, dass das Auto z. B. falsch parkiert

seren Weisungen, dass Geschwindigkeitsübertretungen war. Wird eine Untersuchung eingeleitet, kann sich der Halter

durch typengeprüfte Geräte nachgewiesen werden müssen. des Fahrzeugs auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungs-

In Ziffer 5 der Weisungen meines Departementes wird sogar recht berufen. In der Regel wird dann das Verfahren gegen ihn

ausdrücklich erklärt, dass blosse Geschwindigkeitsschätzun- eingestellt, und die Kosten gehen zu Lasten des Staats.

gen ohne konkrete Vergleichsmöglichkeiten unzulässig seien. Eine solche Regelung ist höchst ungerecht, denn in der Regel

Aber dann kommt Ziffer 6, die besagt, dass flagrante - ich be- bezahlen die kleineren «Verkehrssünder» die Ordnungs-

tone: flagrante - Uebertretungen, die von der Polizei auf an- busse. Die «Schlauen» jedoch weigern sich und verlangen Be-

dere als in den Weisungen vorgeschriebene Art festgestellt weise. Dem Untersuchungsrichter ist es in der Praxis jedoch

werden, ebenfalls zur Ahndung gelangen können. Denn es nicht möglich, bei einfachen Verkehrsübertretungen jedesmal

wäre angesichts der Probleme, die wir im Verkehrsbereich ha- ein grosses Verfahren durchzuführen, darum stellt er die Un-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Fischer-Seengen Geschwindigkeitskontrollen

Motion Fischer-Seengen Limitations de vitesse. Contrôles

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.633

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 11.03.1991 - 14:30

Date

Data

Seite 391-392

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Ref. No 20 019 677

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