Strengthening the Swiss Financial Center
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document outlines a postulate from the Christian Democratic faction requesting the Federal Council to study and report on various measures to enhance the Swiss financial center. These include an examination of future interest rate trends, long-term mortgage financing solutions, the creation of an internationally recognized securities rating system, promoting banking education and international mobility for specialists, assessing the impact of labor law flexibility on international banking, expanding double taxation agreements, and integrating Liechtenstein's financial market into Swiss regulations. The Federal Council's response indicates that many of these areas are already being addressed or are under consideration, acknowledging the importance of the financial sector for the Swiss economy and its efforts to strengthen competitiveness through various regulatory and market-driven initiatives.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 305ter StGB, Art. 161 StGB, Art. 22bis Absatz; Strengthening the Swiss Financial Center: Möglichkeiten, ein auch international anerkanntes Bewer- zahl des Finanzsektors z. 13. jene der Landwirtschaft deutlich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Place financière suisse. Postulats 2440 N 14 décembre 1990
90.624 circulation, au plan international, de la main-d'oeuvre spéciali-
sée et de celle en cours de formation complémentaire;
#ST#
5. à produire un rapport dans lequel il examine la façon dont
Postulat un assouplissement du droit du travail pourrait simplifier les
der christlichdemokratischen Fraktion opérations bancaires internationales effectuées sur la place fi-
Rahmenbedingungen nancière suisse;
für den Finanzplatz Schweiz 6. à produire un rapport dans lequel il examine les possibilités
Postulat qui permettraient d'élargir le réseau des conventions de dou-
ble imposition;
du groupe démocrate-chrétien 7. à engager des négociations avec la Principauté de Liech-
Conditions propices à l'essor tenstein afin d'inclure de manière aussi complète que possible
de la place financière suisse le marché financier du Liechtenstein dans les futurs règle-
ments relatifs au marché financier suisse.
Sprecher-Porte-parole: E senring
Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1990 Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Bundesrat wird eingeladen, entsprechend dem Thesen- Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen
papier «Die Zukunft des Finanzplatzes Schweiz» der Arbeits- eine schriftliche Antwort.
gruppe Finanzplatz Schweiz der Bundesratsparteien
1. eine Studie ausarbeiten zu lassen unter Beizug der Schwei- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
zerischen Nationalbank über die künftige schweizerische vom 12. September 1990
Zinsentwicklung; (Zu den Postulateli 90.559 90.623 und 90.624)
2. zu untersuchen, wie eine langfristige Finanzierung und Rapport écrit du Conseil fédéral
Amortisation der Hypotheken sichergestellt werden kann, bei- du 12 septembre 1990
spielsweise durch die Schaffung eines Marktes für standardi- (Concernant les postulats 90.559,90.623 et 90.624)
sierte Hypothekartitel (Securitization) und durch die vermehrte Der Bundesrat misst dem Finanzplatz Schweiz hohe Bedeu-
Verwendung von BVG-Geldern für die langfristige, marktkon- tung zu. Zwar ist die Beschäftigung im Finanzsektor mit 5 Pro-
forme Finanzierung des Hypothekargeschäftes; zent der rund 3,3 Millionen Erwerbstätigen in der Schweiz
3. zu prüfen und Bericht zu erstatten über die bestehenden nicht besonders gross; immerhin übertrifft die Beschäftigten-
Möglichkeiten, ein auch international anerkanntes Bewer- zahl des Finanzsektors z. 13. jene der Landwirtschaft deutlich.
tungssystem (Rating) für die in der Schweiz ausgegebenen Volkswirtschaftlich schlägt der von diesem Wirtschaftssektor
Wertpapiere zu schaffen; produzierte grosse Mehrwert zu Buch. Vor allem aber steuern
4. zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, inwieweit vom die Finanzmärkte die gesaTitwirtschaftliche Allokation von Ka-
Bund aus die berufliche Aus- und Weiterbildung im Bankfach pital. Ferner werden die Dienstleistungen mit umweltverträgli-
gefördert werden kann, beispielsweise durch die Schaffung ei- chen Arbeitsplätzen erzeugt. Der Bundesrat hat deshalb eine
nes vom Biga anerkannten Ausbildungslehrganges für Fi- Reihe von Vorkehrungen getroffen, um die Konkurrenzfähig-
nanzanalyse sowie durch eine verbesserte internationale Frei- keit des Finanzdienstleistungssektors unserer Volkswirtschaft
zügigkeit für die in der Weiterbildung stehenden und die spe- zu stärken.
zialisierten Arbeitskräfte; Erinnert sei insbesondere an die Bemühungen zur Effizienz-
5. zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie mit einer Fle- steigerung der Börsen. Die vom EFD 1988 eingesetzte Studi-
xibilisierung des Arbeitsrechtes das internationale Bankge- engruppe hat in ihrem Bericht vom 21. Dezember 1989
schäft am Standort Schweiz erleichtert werden kann; Schwachstellen aufgezeigt und gewisse Empfehlungen erlas-
6. zu prüfen und Bericht zu erstatten über die Möglichkeiten sen. Die meisten richten sic;h indessen nicht an den Staat, son-
zum Ausbau des bestehenden Netzes von Doppelbesteue- dern an die Börsen, die Marktorganisationen, Wertschriften-
rungsabkommen; händler, Banken und Aufsichtsorgane. Der Bund ist der Auffor-
7. mit dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen zu füh- derung nachgekommen, ein eidgenössisches Börsengesetz
ren mit dem Ziel, den Finanzplatz Liechtenstein möglichst um- auszuarbeiten. Eine Expertenkommission ist am Werk und
fassend in die künftigen Regelungen über den Finanzplatz wird noch dieses Jahr einen Gesetzesentwurf vorlegen, der
Schweiz miteinzubeziehen. dann in die Vernehmlassung geschickt werden kann. Auch die
Marktteilnehmer, d. h. die Börsen, die Banken und andere
Wertschriftenhändler sowie die Anleger und Emittenten unter-
Texte du postulat du 22 juin 1990 nehmen vermehrt Anstrengungen in Richtung auf institutio-
Le Conseil fédéral est invité, conformément au rapport nelle Verbesserungen im schweizerischen Wertpapierhandel.
«L'avenir de la place financière suisse» élaboré par le groupe Der schweizerische Wertpapierhandel zeichnet sich durch
de travail «Place financière suisse des partis représentés au eine Versplitterung auf 7 Börsen, davon 3 grössere, aus. Die
Conseil fédéral»: Fragmentierung des Handels beeinträchtigt in erster Linie die
1. à faire entreprendre, par l'intermédiaire de la Banque natio- Fähigkeit des Marktes, grosse Transaktionen ohne markante
nale suisse, une étude sur l'évolution des taux d'intérêt; Kursreaktion zu absorbieren. Der heute in einen börslichen
2. à examiner comment il est possible de garantir un finance- und einen ausserbörslichen Handel und in verschiedene Lo-
ment à long terme et un amortissement des hypothèques - on kalbörsen aufgeteilte Markt muss mit laufenden Kurs- und Vo-
pourrait par exemple créer un marché pour les titres hypothé- lumeninformationen besser überblickbar gemacht werden,
caires (titrisation) et utiliser de manière accrue des fonds de la was auch die Preisbildung verbessern würde. Eine Vertiefung
prévoyance professionnelle en vue d'assurer un financement des Marktes wäre durch Ausbau des Market making, d. h. das
des hypothèques à long terme et conforme au marché; permanente Stellen von Geld- und Briefkursen für ein be-
3. à produire un rapport dans lequel il examine les possibilités stimmtes TransaktionsvolL men zu erwarten. Dabei sind aber
permettant d'élaborer un système d'évaluation (Rating) pour die höheren Kosten nicht zu übersehen. Eine Vorbereitung
les papiers-valeurs émis en Suisse, système qui serait égale- wäre die Beseitigung des Stempels für Handel mit Eigenbe-
ment reconnu sur le plan international; ständen der Market Maker. Die ATB bekräftigte kürzlich den
4. à produire un rapport dans lequel il examine l'ampleur des Willen, ein gesamtschweizerisches elektronisches Handelssy-
moyens par lesquels la Confédération pourrait encourager la stem (EBS) aufzubauen.
formation professionnelle et la formation complémentaire des Als Hindernis, besonders bei ausländischen institutionellen
employés de banque - en ce qui concerne la formation profes- Anlegern, erweist sich die geringe Markttiefe, die aus der Viel-
sionnelle, on pourrait par exemple mettre sur pied un cours zahl mittelgrosser Betriebe, der grossen Titelvielfalt und der
d'analyse financière reconnu par l'OFIAMT et améliorer la libre Vinkulierung resultiert. Die unterschiedlichen Kursreaktionen
14. Dezember 1990 N 2441 Finanzplatz Schweiz. Postulate
der einzelnen Titelkategorien (Inhaber- und Namenpapiere) Schweiz sind die Vorschriften über die Wertschriftenanlage-
haben verschiedentlich Anleger stark verunsichert. Die Han- fonds. Da Schweizer Anlagefonds heute von den Vorteilen des
delbarkeit der kotierten Titel ist zu verbessern. Dabei steht eine gemeinsamen Binnenmarktes (einheitliche Lizenz für Vertrieb
Vereinfachung der Eigenkapitalstruktur von Gesellschaften im ganzen EG-Raum) ausgeschlossen sind, verlagern na-
mit kotierten Titeln, der Abbau der Vinkulierung und die Schaf- mentlich die Grossbanken ihr Fondsgeschäft zusehends nach
fung nennwertloser Aktien im Vordergrund. Es wird in näch- Luxemburg und lassen die dort gegründeten Fonds an-
ster Zeit klar werden, ob das Parlament entsprechende Be- schliessend in der Schweiz als «ausländische Fonds» regi-
stimmungen ins Aktienrecht aufnimmt oder ob dies später in strieren. Der zweite Hauptgrund für die Attraktivität von Luxem-
einem Börsengesetz geregelt werden muss. burg ist die dortige steuerliche Privilegierung von Anlage-
Die Preis- bzw. Kursbildung an den Börsen soll rationeller wer- fonds, welche einen entscheidenden Kosten und damit Wett-
den. Dazu ist die Verbesserung unternehmerseitiger Informa- bewerbsvorteil gegenüber Schweizer Fonds darstellt. Die EG-
tion nötig. Die Publizität der Publikumsgesellschaften ist aus- Anlagevorschriften gestatten eine flexiblere Risikoverteilung.
zubauen. Der Anleger muss das Recht erhalten, vom Unter- Sie sehen eine klare Trennung zwischen Fondsleitung und
nehmen aussagekräftige und umfassende Informationen zu Bank vor. Eine Angleichung unserer Gesetzgebung wäre von
erhalten, und zwar sowohl bei der öffentlichen Begebung wie Vorteil, weil das den Export des Finanzproduktes Anlagefonds
auch während der Börsenkotierung von Wertpapieren. Grös- fördert, welches für die im Vermögensverwaltungsgeschäft tä-
sere Transparenz wirkt auch Insidergeschäften entgegen. tigen Schweizer Banken eine wichtige Dienstleistung darstellt.
Allgemein anerkannt ist, dass die Zulassung von Wertpapie- Die eingeleitete Revision des Anlagefondsgesetzes wird den
ren eines Unternehmens zum Börsenhandel nach objektiv EG-Richtlinien Rechnung tragen.
feststellbaren und für alle Emittenten gleichen Kriterien zu er- Schliesslich unterstehen in der EG Nicht-Banken, welche mit
folgen hat. Dies betrifft namentlich auch die Aufhebung diskri- Wertschriften handeln, gewissen Normen über Niederlas-
minierender Sondervorschriften für ausländische Emittenten. sungsfreiheit, Anforderungen an die Geschäftsführung und
Auch hier drängt sich vorerst die Aenderung von Vereinbarun- Auskunftspflichten. Eine vergleichbare schweizerische Rege-
gen, später die gesetzliche Regelung auf. lung drängt sich auf, damit unser Land nicht Tummelplatz für
Ins Kreuzfeuer der Kritik gerieten auch verschiedene soge- unseriöse Händler und Produkte würde.
nannte unfreundliche Uebernahmen. Einerseits stellen sie ein Nur am Rande sei noch auf die Beeinträchtigung des freien
Mittel - oft das einzige - zur Beseitigung einer wenig effizien- Kapitalverkehrs durch die Lex Friedrich/Furgler hingewiesen.
ten Geschäftsleitung dar, sind also vom Aktionär aus gesehen Trotz einer Vielzahl von Regulierungen besteht in der Schweiz
durchaus erwünscht. Anderseits sind sie häufig mit einer un- ein durchaus freier Finanzmarkt, denn die Erlasse haben - mit
gleichen Behandlung verschiedener Aktionäre verbunden. Mit Ausnahme der Beschränkung ausländischer Anlagen in Im-
der Ausarbeitung eines schweizerischen Uebernahmekodex mobilien und der Begrenzung der Zuwanderung von auslän-
im Schosse der Vereinigung der Schweizer Börsen ist ver- dischen Arbeitskräften - keine Lenkungsfunktion. Sie haben
sucht worden, den Anlegerinteressen bei Uebernahmekämp- vielmehr die Freiheit des Marktes zu sichern, die Gläubiger
fen Rechnung zu tragen. Die privatrechtliche Abmachung trat und Anleger sowie das System zu schützen und Gewähr zu
im September 1989 in Kraft. Es ist noch zu früh, die Wirkung bieten für eine einwandfreie Geschäftsführung aller an den Fi-
dieser Selbstregulierungsmassnahme abzuschätzen. Als nanzmärkten Beteiligten.
Nachteil dieses Kodex könnte sich das Fehlen von Sanktions- Die frühzeitigen Deregulierungen im Finanzbereich (Zins,
möglichkeiten erweisen; ferner ist der Uebernahmeinteres- Wechselkurs, Anlagen, Bankengründung und -Zulassung) ha-
sent nicht verpflichtet, ein öffentliches Angebot zu machen. ben das schweizerische Universalbankensystem stark geför-
Immer wieder zu Klage Anlass gibt die unkontrollierte Tätigkeit dert, was grosse Synergieeffekte zwischen den verschiede-
von Anlagevermittlern, die dem Publikum ohne Hinweis auf nen Geschäftssparten zur Folge hatte. Die Universalbank birgt
die vorhandenen Risiken hochspekulative Titel offerieren oder aber die Gefahr von Interessenkonflikten insbesondere im
von der Schweiz aus Betrugsgeschäfte mit internationalem Wertschriftenbereich, wenn die Bank als Kreditgeber einer Un-
Ausmass tätigen. Die Gründung und Niederlassung derartiger ternehmung und oft mit Vertretung in deren Verwaltungsrat
Unternehmen wird erschwert, wenn die Effektenhändler staat- gleichzeitig Titel dieser Unternehmung am Markt oder bei Kun-
lich beaufsichtigt werden. Eine solche Ueberwachung gibt es den plaziert. Es vesteht sich von selbst, dass klare Insidernor-
nur in Zürich und Basel. Sie schliesst zudem die Anlageberater men, Vorschriften über organisatorische Massnahmen der
und Vermögensverwalter, die andere Anlagen als Wertschrif- Banken zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Trans-
ten vermitteln, nicht ein. Gerade bei der Verfolgung von Markt- parenz vonnöten sind, um die Investoreninteressen zu schüt-
manipulationen und Betrügereien von Finanzintermediären zen.
sind einheitliche Rechtsnormen nötig. In letzter Zeit sind einige für das Marktverhalten der Banken
Die EG ist unser wichtigster Handelspartner. Der Austausch wesentliche Bestimmungen revidiert worden. Zum einen er-
von Dienstleistungen ist mindestens so bedeutend wie der fuhren die Liquiditätsvorschriften der Bankenverordnungen
Warenverkehr. Wir sind generell an der Freizügigkeit der Fi- ab Anfang 1988 eine Aenderung, wonach die vorgeschrie-
nanzdienstleistungen stark interessiert. Die Freizügigkeit im bene Kassenliquidität im Durchschnitt über eine bestimmte
Bereiche des Effektenhandels bedingt indessen die Anglei- Periode gehalten werden muss, statt nur am Stichtag Ende
chung der Vorschriften über das Wertschriftengeschäft. Monat. Die Anpassung an die neue Ordnung hat eine kleine
Vorläufig fehlen EG-Richtlinien über Börsenhandel und Bör- Revolution am Geldmarkt ausgelöst. Die extrem hohen Zins-
senorganisation. Hingegen wurden mittels Kotierungsvor- sätze über Monats-, Quartals- und Jahres-Ultimo sind wegge-
schriften für Wertpapiere Bestimmungen über die gehandel- fallen und mit ihnen die Zinsausschläge an den Geldmärkten,
ten Produkte sowie der emittierenden Gesellschaften erlas- während das monatsdurchschnittliche Zinsniveau etwas an-
sen. Zweifellos könnte die heutige schweizerische Regelung gehoben wurde. Die Revision brachte zudem eine spürbare
der Zulassung nicht Bestand haben. Vorläufige Aenderungen Verringerung der geforderten Kassaliquidität und der Gesamt-
sind eingeleitet, im übrigen müsste sich ein zu erlassendes liquidität, was zur Kostensenkung für die Banken beitrug und
eidgenössisches Börsengesetz an den EG-Richtlinien orien- ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit stärkt.
tieren. Auf Anfang 1990 wurden die schweizerischen Eigenmittelvor-
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die EG-Kotierungsricht- schriften durch eine Revision der Bankenverordnung den
linie die unbeschränkte Handelbarkeit von kotierten Titeln ver- Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht
langt. Ob diese Voraussetzung bei vinkulierten'Namenaktien bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und den
erfüllt wird, ist fraglich. daraus abgeleiteten EG-Richtlinien angeglichen. Erhöhungen
Die EG-Regeln für Uebernahmen von Gesellschaften sind der Eigenmittelanforderungen für Ausserbilanzgeschäfte auf
kaum vergleichbar mit dem vorstehend erwähnten Kodex der den internationalen Mindeststandard stehen Reduktionen der
Schweizer Banken. Eine gleichwertige Regelung müsste in ei- Unterlegungssätze bei den grenzüberschreitenden bilan-
nem Börsengesetz verankert werden. zwirksamen Geschäften gegenüber, so dass für das ganze
Ein weiteres Gebiet mit Harmonisierungsbedarf für die schweizerische Bankensystem das Eigenmittelerfordernis um
Place financière suisse. Postulats 2442 N 14 décembre 1990
rund 4 Prozent gesenkt wird. Lieberdurchschnittlich entlastet Die Strafnormen gegen die Geldwäscherei und die man-
werden die international tätigen Schweizer Banken, welche gelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sind auf den 1. August
bisher durch die strengen schweizerischen Eigenmittelanfor- in Kraft getreten. Die neue Gesetzgebung hat zum Ziel, den
derungen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten im Missbrauch des Schweizer Finanzplatzes, namentlich durch
Wettbewerb benachteiligt waren. Ebenfalls zur Stärkung der das organisierte Verbrechen, zu erschweren. Artikel 305bis
internationalen Wettbewerbsfähigkeit unserer Banken trägt StGB stellt die vorsätzliche Geldwäscherei unter Strafe. Der Ar-
die in Anlehnung an die Basler Empfehlungen zugestandene tikel enthält empfindliche Strafschärfungen bei gewerbsmäs-
massive Erhöhung der als Eigenmittel anrechenbaren nach- sigem, bandenmässigem Handeln sowie bei Geldwäscherei
rangigen Darlehen und Obligationenanleihen von 10 Prozent als Mitglied einer Verbrechensorganisation. Ergänzend dazu
auf 25 Prozent der erforderlichen eigenen Mittel bei, weil sie hat Artikel 305ter StGB die etwa in der VSB enthaltene Identifi-
die Eigenmittelbeschaffung im Vergleich zur herkömmlichen kationspflicht auf den gesamten Finanzsektor ausgedehnt
Aktienemission erheblich verbilligt. Insgesamt sind die und strafrechtlich sanktioniert. Sie trifft nunmehr auch etwa so-
schweizerischen Eigenmittelvorschriften jedoch weiterhin genannte Parabanken, wie «money changers», Treuhänder
deutlich strenger als der internationale Mindeststandard. An und Geschäftsanwälte. Im übrigen lässt die Vorschrift keinen
diesem bewährten Eckpfeiler unserer Bankenaufsicht soll im Zweifel daran, dass neben dem unmittelbaren Kunden auch
Interesse des Gläubigerschutzes auch in Zukunft festgehalten allfällig vorhandene wirtschaftlich Berechtigte identifiziert wer-
werden, zumal eine hohe Eigenmittelausstattung vertrauens- den müssen.
bildend wirkt und damit ebenso einen positiven Wettbewerbs- Eine interdépartementale Arbeitsgruppe hat die Möglichkei-
faktor darstellt. Eine sofortige vollständige Uebernahme der ten flankierender Massnahmen zur Geldwäscherei-Gesetzge-
Basler Empfehlungen wäre überdies unzweckmässig gewe- bung geprüft. In ihre Ueberlegungen sind auch die gleichzei-
sen, da die schweizerischen Vorschriften neben den klassi- tig von der durch die G-7'-Länder initiierten «Financial Task
schen Kreditrisiken bereits gewisse Preisrisiken erfassen, wel- Force» zur Bekämpfung der Geldwäscherei unter schweizeri-
che im Basler Ausschuss erst analysiert und allenfalls später in scher Beteiligung ausgearbeiteten Vorschläge eingeflossen.
das internationale Harmonisierungsmodell aufgenommen Die Arbeitsgruppe schlägt dem Bundesrat eine Deklarations-
werden sollen. pflichtfür Bargeldeinfuhren an der Grenze sowie ein ausdrück-
Eine neue, verschärfte Vereinbarung über die Standesregeln liches Melderecht für Financiers vor, verdächtige Transaktio-
zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) ist im Herbst 1987 in nen ihrer Kunden den Behörden anzuzeigen. Im übrigen wur-
Kraft getreten. Eine Zusammenfassung der Entscheide, wel- den durch Massnahmen bei der Visaerteilung sowie die Schaf-
che die Aufsichtskommission VSB seit dem 1. Oktober 1987 fung strengerer Richtlinien für den Notenhandel der Gross-
gegen fehlbare Banken ausgefällt hat, wird demnächst veröf- banken durch die Eidgenössische Bankenkommission be-
fentlicht. Die neue VSB schränkt gegenüber den früheren reits wesentliche zusätzliche Schritte im Kampf gegen die
Standesregeln die durch das sogenannte Formular B ge- Geldwäscherei unternommen.
schaffenen Ausnahmen von der Pflicht der Banken zur Fest- Durch die Unterstellung von Finanzgesellschaften unter die
stellung der von anderen Berufsgruppen vertretenen wirt- strengen Bestimmungen ces Bankengesetzes ist neben dem
schaftlich Berechtigten an den der Bank anvertrauten Vermö- Gläubigerschutz in erster Linie der Funktionsschutz in Finanz-
genswerten ein. Die restriktivere Fassung der Formulare B soll geschäften verstärkt worden. Die Aenderung der Vorschriften
verhindern, dass Bankkunden durch die Einschaltung von der Bankenverordnung zum Geltungsbereich des Bankenge-
Rechtsanwälten und Treuhändern anonymisiert werden und setzes sind Anfang 1990 ir Kraft getreten. Neu unterstellt wer-
dass insbesondere das Anwaltsgeheimnis dazu missbraucht den Finanzgesellschaften, die sich in erheblichem Umfang bei
wird, ein Ueberbankgeheimnis zur Verheimlichung deliktisch ändern Banken refinanzie'en, um damit bankmässig Auslei-
erlangter Vermögenswerte zu schaffen. Aufgrund einer statisti- hungen zu tätigen, sowie Emissionshäuser. Die Behandlung
schen Erhebung der Bankenkommission musste indessen als Banken verlangt höhere Unterlegung mit Eigenmitteln,
festgestellt werden, dass das Ziel einer wesentlichen Vermin- grössere Liquidität sowie organisatorische Vorkehren, wie in-
derung der durch Formular B anonymisierten wirtschaftlich ternes Inspektorat und Buchprüfung durch Bankenrevisoren.
Berechtigten nicht im erhofften Ausmass erreicht wurde. Die Sofern unsere Banken und Vermögensverwalter weiterhin im
Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten hat für die Verbre- europäischen Raum ihre Dienstleistungen erbringen wollen,
chensbekämpfung, namentlich für die Verhinderung und Auf- wird eine Angleichung unseres Banksystems und der Finanz-
deckung der Geldwäscherei eine zentrale Bedeutung, was märkte an den EG-Standard nicht zu umgehen sein, gleichgül-
durch den Erlass der neuen Strafnorm über mangelnde Sorg- tig ob wir den europäischen Wirtschaftsraum verwirklichen
falt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) unterstrichen oder nicht. Isolation oder Assoziation erfordern den Nachvoll-
wurde. Die noch bestehende Lücke in der sonst auch interna- zug der EG-Regulierung, sofern wir eine erhebliche Diskrimi-
tional vorbildlichen VSB sollte deshalb durch die Abschaffung nierung unseres Finanzplaitzes vermeiden wollen. Die rasche
der Formulare B geschlossen werden. Entwicklung in der EG lässt uns nur eine geringe Verhand-
Relativ neu ist seit 1988 in unserem Straf recht (Art. 161 StGB) lungsmarge.
das Verbot von Insidergeschäften geregelt. Solange bei Wert- Der Bankensektor gehört zu jenen Bereichen, in denen das
schriftengeschäften ein Audit trail-d. h. die vollständige, com- Binnenmarktprogramm arn weitesten fortgeschritten ist. Die
puterisierte Aufzeichnung jedes Geschäftsvorfalles-nicht vor- Schweiz erfüllt die Bankenrichtlinien der EG weitgehend. So
liegt, ist die Aufdeckung von Straftatbeständen schwierig. Das ist die Bankdefinition fast identisch, gewisse EG-Richtlinien
elektronische Ringinformations- und Abschlusssystem der gelten auch für sogenannte Finanzinstitute (Emissionshäuser,
drei wichtigsten Börsen hat hier Fortschritte gebracht. Im wei- Vermögensverwaltung und Anlageberatung, Wertschriften-
tern sind die Börsenkommissare zu Untersuchungen von Ver- handel). In den Richtlinien werden Mindestgrundsätze betref-
letzungen der Insiderstrafnorm ermächtigt. Dies bezieht sich fend Zulassung, eigene Mittel, Rechnungslegung, Klumpenri-
auch auf ausserbörsliche Geschäfte von berufsmässigen siko, Sanierung und Liquidation festgelegt, die mit unseren
Wertschriftenhändlern. Vorschriften kompatibel sind.
Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- Bedeutende Unterschiede lassen sich in folgenden Bereichen
chen ist seit Anfang 1983 in Kraft und findet seine Hauptan- ausmachen: Die EG hat Publizitätsvorschriften und einheitli-
wendung im Finanzbereich. Im Verkehr mit den USA gilt der che Bilanzierungsvorschrrten erlassen, welche die Transpa-
Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen renz als Grundvoraussetzung für den Wettbewerb sichern sol-
(Inkraftsetzung Anfang 1977). Es hat sich gezeigt, dass die Be- len. Insbesondere die nicht mehr zeitgemässe Behandlung
handlung der Gesuche ausländischer Staaten um internatio- der stillen Reserven in der Schweiz ist inkompatibel mit dem
nale Rechtshilfe sehr langwierig sein kann, wenn alle Rechts- EG-Recht. Eine Anpassung der schweizerischen Vorschriften
mittel ausgeschöpft werden. Ausgehend von bereits erfolgten ist dringend erforderlich, dürfte indessen kaum unüberwind-
Vorabklärungen einer Arbeitsgruppe des Bundesamtes für bare Probleme aufwerfen, da schon heute alle international tä-
Polizeiwesen erarbeitet eine Expertenkommission im Auftrag tigen Schweizer-Banken bei ihren rund 40 Töchtern in der EG
des EJPD eine Gesetzesrevision zur Straffung des Verfahrens. diese Bedingungen erfüllen müssen. Wenig Schwierigkeiten
14. Dezember 1990 N 2443 Finanzplatz Schweiz. Postulate
dürfte die Anpassung an die Konsolidierungsvorschriften bie- fall in Defizite hätte auch negative Rückwirkungen auf die At-
ten. Das Bankengesetz kennt im Gegensatz zur EG keine Re- traktivität des Finanzzentrums Schweiz. Wie aus der Arthur An-
striktionen für Bankbeteiligungen ausserhalb des Finanzberei- dersen Studie über den Finanzplatz Schweiz hervorgeht, sind
ches. stabile politische, wirtschaftliche und soziale Rahmenbedin-
Die Schweiz hat auch keine obligatorische Einlagenversiche- gungen der Hauptgrund für die ausländischen Anleger, ihre
rung. Vermögenswerte in der Schweiz verwalten zu lassen. Wenn
Zentrales Element der EG-Bankenregulierung ist das Prinzip man sich diese fundamentale Abhängigkeit vor Augen hält,
der gegenseitigen Anerkennung der Lizenzen und der staat- dürfte die Kompensation für Einnahmenausfälle aus der Revi-
lich sanktionierten Aufsichtsorgane des Heimatlandes. Die sion des Stempels im eigensten Interesse der Banken und
Richtlinie stipuliert eine Pflicht zur Zusammenarbeit der Auf- Vertreter des Finanzplatzes liegen. Nicht ein schwächlicher
sichtsbehörden der EG-Länder. Eine administrative Zusam- Staat, sondern ein robuster Staat mit gesunden Finanzen
menarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden ist im kann den Finanzplatz schützen.
schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Zumin- Zu den Rahmenbedingungen, welche das Wachstum des Fi-
dest soweit keine geschützten Geheimnisse betroffen sind nanzplatzes Schweiz hemmen und die internationale Konkur-
oder die Geheimnisherrn zugestimmt haben, ist eine Zusam- renzfähigkeit beeinträchtigen können, gehört auch die Ver-
menarbeit aber bereits nach heutigem Recht nicht ausge- knappung qualifizierter Arbeitskräfte, insbesondere von Fi-
schlossen und wird von der Eidgenössischen Bankenkom- nanzspezialisten. Der Beizug ausländischer Finanzspeziali-
mission praktiziert. Im Finanzdienstleistungsbereich wurden sten stösst indessen an die Grenze der Ausländergesetzge-
jedoch 17 EG-Richtlinien als relevant identifiziert, die einen ob- bung. Wenn unser Finanzplatz im internationalen Wettbewerb
ligatorischen Informationsaustausch zwischen Ueberwa- mithalten soll, dürften sich gewisse Anpassungen der Fremd-
chungsbehörden beinhalten. Es muss deshalb eine klare ge- arbeiterregelung aufdrängen, wobei es sich höchstens um ein
setzliche Grundlage für diese Amtshilfe in den betreffenden zahlenmässig sehr kleines Kontingent für besonders qualifi-
schweizerischen Aufsichtsgesetzen (Bankengesetz, Anlage- zierte Spezialisten handeln könnte.
fondsgesetz, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz) ge- Der Bund hat ein Paket von Massnahmen zur Weiterbildung
schaffen werden. Die Amtshilfe hat sich entsprechend der heu- von Arbeitnehmern beschlossen. Davon dürften die Banken
tigen Praxis auf das aufsichtsrechtlich Notwendige zu be- und die Berufsverbände des Bankpersonals für die Spezial-
schränken, die ausgetauschten Informationen dürfen nur zur ausbildung im Finanz- und Börsenbereich wesentlich profitie-
verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung der betreffen- ren können.
den Aufsichtserlasse verwendet werden (Spezialitätsprinzip), Auf der Stufe der Ausbildung von Bank- und kaufmännischen
und die sie empfangenden Behörden müssen Gewähr für die Berufen liegt es an den entsprechenden Fachverbänden,
Einhaltung des Amtsgeheimnisses bieten. Lehrgänge für neue Berufe wie etwa Wertschriftenhändler zu
Das EG-Recht verbietet Kartelle, worunter auch Konventionen entwickeln, das Lehrpersonal zu suchen und Lehrstoffe zu ver-
der Bankiervereinigung fallen würden. Ferner würde der Wett- mitteln. Das Biga würde solche Initiativen durch die Anerken-
bewerb zwischen den Hypothekarinstituten verschärft, wenn nung als Lehrberuf honorieren. Es kann aber nicht Sache des
Hypothekarkredite gemäss Antrag der EG-Kommission grenz- Bundes sein, von sich aus Lehrgänge für Finanzanalysen an-
überschreitend gewährt würden. zubieten. Die Gefahr wäre allzu gross, an den echten Bedürf-
Die schweizerische Kartellkommission empfahl dem EVD die nissen unserer Finanzindustrie vorbei auszubilden.
Aufhebung der Konventionen der Schweizerischen Bankier- Schliesslich ist noch auf das Problem der ungleichen Wettbe-
vereinigung über die einheitliche Gebührenverrechnung für werbsbedingungen innerhalb der Schweizerfranken-Wäh-
offene Depots, der Courtagekonvention, der Konvention im rungszone hinzuweisen. Das Fürstentum Liechtenstein kennt
Akkreditivgeschäft sowie des Grossbankensyndikats für öf- eine wesentlich weniger weit gehende Aufsicht über den Fi-
fentliche Anleihen ausländischer Schuldner. Der Chef des nanzplatz als die Schweiz. Eine von der Bankenkommission
EVD ist der Empfehlung der Kartellkommission gefolgt. Er hat im Auftrag des EFD eingesetzte Arbeitsgruppe kam in einem
am 10. September 1990 verfügt, dass die einheitliche Gebüh- kürzlich veröffentlichten Bericht zum Schluss, dass in ver-
renverrechnung für offene Depots und die Courtagekonven- schiedenen finanzmarktrelevanten Bereichen (Bankenauf-
tion bis spätestens am 31. Dezember 1992 und die Konven- sicht, Insiderdelikte, Geldwäscherei, Sorgfaltspflichtvereinba-
tion im Akkreditivgeschäft sowie jene betreffend die Treue- rung, Rechtshilfe) zurzeit ein gewisses Regulierungsgefälle
pflicht im Grossbankensyndikat bis zum 31. Dezember 1990 besteht. Es ist indessen anzuerkennen, dass das Fürstentum
aufzuheben sind. Gegen diese Verfügung können die Betrof- legislatorische Anstrengungen unternimmt zur Annäherung
fenen beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsge- an internationale Standards. Das gilt insbesondere für die Ab-
richtsbeschwerde erheben. sicht, eine Insider- und Geldwäschereistrafnorm zu schaffen.
Es ist auch festzustellen, dass das Emissionskartell eng mit Wir sind bestrebt, den Dialog mit der Regierung des Fürsten-
der Erhebung des Umsatzstempels von 3 Promille auf auslän- tums Liechtenstein weiterzuführen und auf eine äquivalente
dischen Wertpapieren zusammenhängt. Insgesamt dämpfen Regulierung hinzuwirken. Umgekehrt ist allerdings der Ein-
am Obligationenmarkt die aus Courtagen, Stempel und kanto- druck zu vermeiden, die Schweiz trage die Verantwortung für
nalen Börsenabgaben zusammengesetzten Transaktionsko- den Finanzplatz des Fürstentums Liechtenstein, welches ein
sten das Entstehen eines lebhaften Sekundärmarktes. souveräner Staat ist. Eine Anpassung Liechtensteins an beste-
Die Revision des Stempelsteuergesetzes liegt vor den eidge- hende und künftige schweizerische Regelungen drängt sich
nössischen Räten. Der Ausgang ist ungewiss. Wir erkennen, deshalb nur dort auf, wo durch ein Regelungsgefälle oder Voll-
dass die Stempelsteuer wichtige Märkte ins Ausland abge- zugsprobleme wesentliche schweizerische Interessen tan-
drängt hat oder ausserhalb der Schweiz entstehen liess. Pri- giert sind, insbesondere wenn der Finanzplatz Liechtenstein
mär- und Sekundärmärkte für Anleihen, die auf fremde Wäh- zur Umgehung der schweizerischen Rechtsordnung miss-
rung lauten, existieren in der Schweiz nicht. Im Frankenbe- braucht werden kann und aus der mit der Schweiz bestehen-
reich spielt sich der Markt für Zinssatzswaps ganz, der Obliga- den Währungs- und Zollunion einseitigen Nutzen ziehen
tionenhandel zunehmend im Ausland ab. Der Markt für würde. Ueberdies nimmt das Fürstentum Liechtenstein aktiv
Schweizerfranken-Emissionen kann nur aufgrund der Kapital- an den Verhandlungen über einen EWR-Vertrag teil und ist be-
exportbestimmungen der Nationalbank und mit der Koopera- reit, gegebenenfalls die EG-Regelungen über das Bankwesen
tion ausländischer Notenbanken in der Schweiz gehalten wer- und der ändern Finanzmarktbereiche zu übernehmen. Unser
den. Ferner verhindert die Stempelsteuer indirekt das Entste- hohes Sparaufkommen bleibt eine der wichtigsten Aktiven
hen von Zinsoptionen, mit denen sich die Schweizer Wirt- des Finanzplatzes Schweiz. Die Ersparnisse werden helfen,
schaft gegen Zinssatzschwankungen besser absichern die Zinsen in absehbarer Zeit zu senken. Das Zinsniveau wird
könnte. Der Bundesrat möchte jedoch zu bedenken geben, wesentlich bestimmt durch die Inflationserwartungen. Mittelfri-
dass der Anteil der Stempelabgaben rund 8 Prozent der Bun- stig wird die Teuerung hauptsächlich durch die Geldmengen-
deseinnahmen ausmacht. Ein ersatzloser Ausfall von 2,2 Milli- steuerung der Schweizerischen Nationalbank beeinflusst. Sie
arden Franken wäre nicht zu verkraften. Ein drohender Rück- hat den gesetzlichen Auftrag, eine stabilitätsorientierte Geld-
Postulat Vollmer 2444 N 14 décembre 1990
mengenpolitik zu führen. Deshalb ist sie dazu übergegangen, #ST# 90.694
jährliche Geldmengenziele anzustreben und zu veröffentli-
chen, die mittelfristig mit dem Stabilitätsziel harmonieren. An-
gesichts der komplexen Einflüsse von Kapitalmarktzinsen,
Postulat Vollmer
Sparneigung, Wechselkurs- und Inflationserwartungen sowie Studie über Mobilitätsabzüge
Geldpolitik in einem sich fortwährend ändernden internationa- bei der direkten Buridessteuer
len Umfeld ist der Zinszusammenhang mit dem Ausland unge-
wiss. Die Wissenschaft wird das Phänomen der Zinsinsel Impôt fédéral direct.
Schweiz voraussichtlich aus eigenem Antrieb untersuchen, Déduction des frais de transport
sobald ein Auslaufen der gegenwärtigen inflationären Turbu-
lenzen dies gestattet. Weiter wird das Bundesamt für Konjunk-
turfragen in absehbarer Zeit eine Studie zur Zinsentwicklung
veröffentlichen.
Der Finanzplatz Schweiz hat uns Verdienst und Staatseinnah- Wortlaut des Postulates vom 19. September 1990
men geliefert; seinen einstigen Vorsprung und die Einmalig- Artikel 22bis Absatz 1 Buchstabe a des Bundesratsbeschlus-
keitseiner Liberalisierung hat erteilweise verloren. Wir werden ses vom 9. Dezember 19<-0 über die Erhebung einer direkten
auch inskünftig auf seinen Beitrag an unsere Volkswirtschaft Bundessteuer (BdBSt) hält fest, dass die «notwendigen Ko-
angewiesen bleiben und müssen daher bestrebt sein, seine sten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort» vom rohen Ein-
internationale Konkurrenzfähigkeit zu erhalten. kommen der Unselbständigerwerbenden abzuziehen sind.
Wesentliche Schritte zur Modernisierung unseres Finanzplat- Aus der Antwort des Bundesrates vom 5. März 1990 auf meine
zes hat der Bundesrat schon unternommen. Einige Massnah- Interpellation vom 14. Dezember 1989 geht hervor, dass keine
men stehen in der parlamentarischen Beratung (Stempel- gesicherten statistischen Grundlagen bestehen, um die Aus-
steuer, Aktienrecht). Vieles wird vom Ausgang der Verhand- wirkungen von allfälligen Aenderungen bei diesen Abzügen
lungen EG/Efta über die Schaffung eines Europäischen Wirt- auf die Steuererträge abzuschätzen. Der Bundesrat wird gebe-
schaftsraumes abhängen. Die eidgenössischen Räte werden ten, eine wissenschaftliche Studie ausarbeiten zu lassen, die
darüber zu befinden haben. insbesondere auf folgende Fragen Auskunft gibt:
Alle Forderungen der Motionen sind - wie vorstehend darge- 1. Wie gross ist der Anteil der Unselbständigerwerbenden, die
legt - bereits durchgeführt oder in die Wege geleitet worden. Fahrkostenfür
Die eidgenössischen Räte werden über die Resultate nach -Auto
Durchführung der Vernehmlassungsverfahren in speziellen - öffentliche Verkehrsmittel
Botschaften orientiert. Der Bundesrat kann sich heute, so- -Velo
lange die schwierigen Verhandlungen mit der EG in Gange in Abzug bringen?
sind, noch nicht dazu äussern, ob und wie die schweizerische 2. Wie gross sind die durchschnittlichen effektiven Abzüge für
Gesetzgebung dem EG-Standard angeglichen werden kann. - Benützung des Autos
Die Verfassung des verlangten Berichtes hätte bis zum Ab- - Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels?
schluss der EWR-Verhandlungen zu warten. Ebensowenig 3. Welche Veränderungen der Steuererträge würden sich er-
kann er verbindlich darlegen, wie das autonome Fürstentum geben, wenn
Liechtenstein die anstehenden Probleme der Aufsicht über -generell pro Kilometer ein Betrag von zum Beispiel 10, 20,
den Finanzplatz lösen wird. 50 Rappen abgezogen werden könnte, unabhängig davon,
Die in den Postulaten aufgeworfenen Probleme werden soweit ob das öffentliche oder das private Verkehrsmittel benutzt
möglich geprüft. Insbesondere die Hypothekarfinanzierung wird,
könnte - durch die Marktpartner, nicht durch den Staat - noch - oder generell nur die Ffihrkosten des öffentlichen Verkehrs
verbessert werden, und das Bewertungssystem für Wertpa- abgezogen werden können?
piere (Rating) steht im Zusammenhang mit der Revision der
Zulassung von Wertpapieren an den Börsen zur Diskussion. Texte du postulat du 19 septembre 1990
Ueber die Fortschritte bei den Verhandlungen über Doppelbe- Aux termes de l'article 22bis, 1 er alinéa, lettre a, de l'arrêté du
steuerungsabkommen werden die eidgenössischen Räte fort- Conseil fédéral du 9 décembre 1940 sur la perception d'un im-
laufend orientiert. Nach Kenntnisnahme des Berichtes der Eid- pôt fédéral direct (AIFD), les «frais de déplacement nécessai-
genössischen Bankenkommission über die Bankenaufsicht res entre le domicile et le lieu de travail» sont déduits du revenu
Liechtensteins wären wir daran interessiert, Konsultationen brut des personnes exerçant une activité lucrative dépen-
aufzunehmen mit dem Ziel, eine Schliessung der festgestell- dante.
ten Lücken zu erwirken. Die Flexibilisierung des Arbeitsrechts Il ressort de la réponse do inée par le gouvernement le 5 mars
ist bereits Bestandteil einer Vorlage des Bundesrates an die 1990 à mon interpellation du 14 décembre 1989, qu'on ne dis-
eidgenössischen Räte. Das Biga wird dem Problem der Aus- pose d'aucune donnée statistique sûre pour évaluer les con-
bildung von Finanzanalysten zweifellos Rechnung tragen, séquences qu'auraient dos modifications de ces déductions
wenn die Fachverbände solche Lehrgänge vorschlagen. Im sur les recettes fiscales. Le Conseil fédéral est invité à ordon-
Rahmen der vom Parlament beschlossenen Weiterbildungs- ner que l'on procède à une étude scientifique qui renseigne
offensive des Bundes besteht die Möglichkeit zur Ausbildung notamment sur les points suivants:
von Finanzspezialisten. 1. Quelle est la proportion des salariés qui déduisent les frais
que leur causent leurs déplacements
Schriftliche Erklärung des Bundesrates - en auto,
Déclaration écrite du Conseil fédéral - avec un moyen de transport en commun,
Der Bundesrat ist bereit, die gleichlautenden Postulate der frei- - à bicyclette.
sinnig-demokratischen Fraktion, der Fraktion der Schweizeri- 2. Quel est, en moyenne, le montant effectif des déductions
schen Volkspartei sowie der christlichdemokratischen Frak- faites pour l'utilisation
tion entgegenzunehmen. -d'une auto,
- d'un moyen de transpor: en commun.
Ueberwiesen - Transmis 3. Quelles conséquence!) sur les recettes fiscales aurait
l'adoption d'une des méthodes de calcul suivantes:
-possibilité générale de déduire par exemple 10, 20 ou
50 centimes par kilomètre, aussi bien pour l'utilisation de
moyens de transport en commun que de moyens de transport
privés,
- possibilité de déduire uniquement les frais de déplacement
par moyens de transport en commun?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat der christlichdemokratischen Fraktion Rahmenbedingungen für den Finanzplatz
Schweiz
Postulat du groupe démocrate-chrétien Conditions propices à l'essor de la place financière
suisse
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1990
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.624
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1990 - 08:00
Date
Data
Seite 2440-2444
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Ref. No 20 019 355
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