Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-611 KI-generiert

Exemption of Disabled Individuals from Military Service Fees

Geschäftsnummer VPB 90-611
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion requested that individuals with severe disabilities be exempt from paying military service fees by the end of 1991, arguing that the existing review process was too lengthy and that such an exemption would be appropriate during Switzerland's 700th-anniversary celebration. The Federal Council, while acknowledging the need for review, proposed converting the motion into a postulate, suggesting that the existing laws already provided significant exemptions based on financial capacity rather than the degree of disability and that the matter should be addressed within the broader context of army reorganization to avoid redundant parliamentary discussions.

Legislator-Regeste

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Exemption of Disabled Individuals from Military Service Fees: die Stadt Bern für besondere Polizeiaufgaben miteinbezogen. somit einen Handlungsbedarf in diesem Sinne erkannt.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Invaliditätsgrad Zustellung von Akten finanzielle Leistungsfähigkeit Gesundheitsschädigung in der Militärversicherung Feuerwehrpflichtersatz
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Volltext

Motion Schnider 1902 N 5 octobre 1990

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates mann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rutishauser, Ry-

vom 17. September 1990 chen, Savary-Fribourg, Scheidegger, Scherrer, Schmid,

Rapport écrit du Conseil fédéral Schmidhalter, Schule, Schwab, Segmüller, Seiler Hanspeter,

du 17 septembre 1990 Seiler Rolf, Spoerry, Stamm, Stappung, Steffen, Stocker,

Die Stadt Bern bezieht gegenwärtig für besondere Polizeiauf- Stucky, Uchtenhagen, Wanner, Weder-Basel, Widmer, Widrig,

gaben (völkerrechtliche Verpflichtungen und Schutz von Bun- Wiederkehr, Wyss Paul, Wyss William, Zbinden Hans, Zölch,

desbauten), die sie zugunsten des Bundes erfüllt, eine Pau- Züger, Zwingli (126)

schalentschädigung von 2 Millionen Franken. Gestützt auf de-

taillierte Abrechnungen der Stadt Bern für die Inanspruch- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

nahme der städtischen Polizei durch den Bund wird zurzeit die Das Anliegen, die Invaliden von der Bezahlung des Militär-

Erhöhung dieser Entschädigung ab 1991 um 1 Million Fran- pflichtersatzes zu befreien, ist ein altes Anliegen. Diverse Vor-

ken auf insgesamt 3 Millionen Franken geprüft. Ausserdem stösse in dieser Richtung wurden bereits eingereicht. Bis

werden im Rahmen der Projektorganisation Basis (Umset- heute wurde diese unbefriedigende Situation jedoch noch

zung der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse im Zu- nicht verbessert.

sammenhang mit der Puk, insbesondere Reorganisation der In seiner Antwort auf ein am 14. März dieses Jahres einge-

Bundesanwaltschaft) auch die finanziellen Abgeltungen von reichtes Postulat erklärte sich der Bundesrat bereit, dieses ent-

Leistungen der Kantone im Bereich des Staatsschutzes über- gegenzunehmen und die Frage im Rahmen der Reorganisa-

prüft. In diese Ueberprüfung wird auch die Beitragsleistung an tion der Armee (Armeereform 95) zu prüfen. Der Bundesrat hat

die Stadt Bern für besondere Polizeiaufgaben miteinbezogen. somit einen Handlungsbedarf in diesem Sinne erkannt.

Diese Behandlungsfrist dauert jedoch zu lange. Die befriedi-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates gende Lösung des Problems bedarf keiner derart umfassen-

Déclaration écrite du Conseil fédéral den Abklärungen und steht auch sachlich kaum in einem tiefe-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- ren Zusammenhang mit der vorgesehenen Armeereform 95.

deln. Eine Prüfung dieses Geschäftes erst in diesem Zusammen-

hang erscheint nicht zwingend und ist daher zeitlich vorzuzie-

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat hen.

Die allgemeine Dienstpflicht für die Gemeinschaft ist ein

Grundsatz unseres Systems. Wer dazu jedoch aus Gründen

der angeborenen oder krankheitsbedingten Invalidität nicht in

#ST# 90.611 der Lage ist, sollte davon befreit sein. Jedermann soll den

Dienst an der Gemeinschaft leisten, den er nach seinen per-

sönlichen Möglichkeiten in der Lage ist zu tun. Gerade im Zu-

Motion Schnider sammenhang mit der bevorstehenden 700-Jahr-Feier würde

Militärpflichtersatz. es der Schweiz gut anstehen, wenn sie bei den Invaliden auf

700-Jahr-Feier. Aufhebung die Einforderung eines Pflichtersatzes verzichten würde. Eine

der Zahlungspflicht für Invalide Prüfung dieses einfach zu verwirklichenden Anliegens erst im

Zusammenhang mit der möglichen Armeereform, deren effek-

700e anniversaire tive Verwirklichungsdauer noch völlig ungewiss ist, dauert zu

de la Confédération. lange.

Exemption de la taxe militaire Im Sinne eines der Schweizerischen Eidgenossenschaft

en faveur des infirmes höchst angemessenen Entgegenkommens im Jubiläumsjahr

1991 soll der Bundesrat daher noch in jenem Jahr dem Parla-

ment eine entsprechende Vorlage unterbreiten.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1990 vom 12. September 1990

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament noch bis Ende Rapport écrit du Conseil fédéral

1991 eine Gesetzesrevision dergestalt vorzulegen, dass in du 12 septembre 1990

schweren Fällen von Invalidität, welche die Leistung des Mili- Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage

tärdienstes verunmöglichen, die Behinderten von der Bezah- Longet vom 8. Februar 1990 betreffend Invalide und Militär-

lung des Militärpflichtersatzes befreit werden. pflichtersatz (90.1018) einerseits festgehalten, dass bereits

aufgrund der geltenden Militärpflichtersatzgesetzgebung nur

Texte de la motion du 21 juin 1990 noch diejenigen Behinderten ersatzpflichtig werden, die über

Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, d'ici ein mehr als durchschnittliches Einkommen verfügen. So sind

à la fin de 1991, une revision de loi prévoyant que les person- Behinderte ersatzbefreit, deren Einkommen das betreibungs-

nes atteintes d'une grave infirmité qui rend impossible l'ac- rechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 50 Prozent

complissement du service militaire, soient libérées de l'obliga- übersteigt; dabei werden gebrechlichkeitsbedingte Versiche-

tion de payer la taxe d'exemption de ce service. rungsleistungen nicht zum anrechenbaren Einkommen ge-

zählt und vermindern gebrechlichkeitsbedingte zusätzliche

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Aregger, Lebenshaltungskosten das anrechenbare Einkommen. An-

Auer, Baerlocher, Baggi, Basler, Bäumlin Ursula, Biel, Bircher, derseits hat sich der Bundesrat bereit erklärt, das Begehren

Blatter, Bodenmann, Bonny, Borei, Braunschweig, Bremi, um Befreiung der invaliden Mitbürger anlässlich der im Rah-

Bühler, Bundi, Bürgi, Büttiker, Cavadini, Cevey, Cincera, Co- men der Armeereorganisation durchzuführenden Gesetzesre-

lumberg, Daepp, Darbellay, Déglise, Diener, Dietrich, Dor- vision erneut zu prüfen. In diesem Sinne war er auch bereit, die

mann, Dreher, Ducret, Dünki, Eisenring, Engler, Eppenberger Postulate Ziegler (89.468) und Pini (90.416) entgegenzuneh-

Susi, Eggenberger Georges, Euler, Fäh, Fankhauser, men.

Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Früh, Graf, Gui- Bei der anstehenden Armeereorganisation wird aufgrund der

nand, Günter, Haller, Hänggi, Mari, Herczog, Hess Otto, Hess Neuordnung der Heeresklassen und der Wehrpflichtdauer

Peter, Hildbrand, Hösli, Houmard, Hubacher, Humbel, Iten, das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz geändert wer-

Jaeger, Jung, Keller, Kohler, Kühn, Kühne, Lanz, Ledergerber, den müssen. Es ist denn auch vorgesehen, die Revision zu-

Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger sammen mit den Aenderungsentwürfen zur Militärorganisa-

Oberholzer, Loeb, Longet, Luder, Maeder, Maitre, Meizoz, tion, Truppenordnung und Zivilschutzgesetzgebung dem Par-

Mühlemann, Müller-Meilen, Nabholz, Nussbaumer, Oehler, lamentvorzulegen.

Ott, Paccolat, Perey, Petitpierre, Philipona, Pini, Pitteloud, Man kann sich deshalb fragen, ob ein zeitliches Vorziehen der

Portmann, Rebeaud, Rechsteiner, Reich, Reimann Fritz, Rei- Ueberprüfung der Ersatzbefreiung, wie dies vom Motionär ver-

5. Oktober 1990 N 1903 Motion Oehler

langt wird, sich wirklich aufdrängt. Die Folge wäre nämlich, Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

dass sich das Parlament innert kurzer Zeit zweimal zu Fragen vom 12. September 1990

des Militärpflichtersatzrechtes zu äussern hätte. Ein solches Rapport écrit du Conseil fédéral

Vorgehen scheint aber dem Bundesrat um so weniger ge- du 12 septembre 1990

rechtfertigt, als die geltende Regelung, die sich bei der Befrei- Die Vorlage betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes

ung der Behinderten an deren wirtschaftliche Leistungsfähig- über die Organisation der Bundesrechtspflege sah zur Beur-

keit und nicht an den Grad der Invalidität hält, bewusst gross- teilung von Streitigkeiten auf dem Gebiet der indirekten Bun-

zügig zugunsten der Behinderten ausgelegt wird. dessteuern die Schaffung einer Steuerrekurskommission vor.

Dieser wurde die Aufgabe zugedacht, Einspracheentscheide

Schriftliche Erklärung des Bundesrates der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beurteilen, wobei

Déclaration écrite du Conseil fédéral die Möglichkeit des Weiterzugs an das Bundesgericht weiter-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- hin offenbleiben sollte.

deln. Bekanntlich wurde die obengenannte Vorlage zur Entlastung

des Bundesgerichts in der Volksabstimmung vom 1. April

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat 1990 abgelehnt. Es ist deshalb vorgesehen, dem Parlament

möglichst rasch eine neue Vorlage zu unterbreiten.

Durch die Schaffung eines Eidgenössischen Steuergerichts-

hofes, wie dies in der Motion verlangt wird, würde das Bundes-

gericht in Lausanne zweifellos entlastet. Ferner würde anders

als bei Schaffung einer Rekurskommission als Vorinstanz des

Bundesgerichts der Instanzentzug nicht verlängert, wodurch

#ST# 90.655 eine organisatorisch bedingte Verfahrensverlängerung ver-

mieden werden könnte.

Motion Oehler Die Vorteile eines Eidgenössischen Steuergerichtshofes Hes-

Eidgenössischer sen sich nun aber auch durch die Schaffung einer abgabe-

rechtlichen Kammer im Rahmen des Bundesgerichts in Lau-

Steuergerichtshof in St. Gallen

sanne erreichen, ohne gleichzeitig wesentliche Nachteile in

Cour de droit fiscal Kauf nehmen zu müssen. Dadurch könnte nämlich ebenfalls

à Saint-Gall noch besser als heute unternehmungswirtschaftliches, steu-

erwirtschaftliches und steuerrechtliches Spezialwissen orga-

nisatorisch einheitlich zusammengefasst werden. Zudem

könnte eine solche Instanz durch den Verzicht auf die in der

Motion verlangte Dezentralisierung erheblich kosteneffizienter

Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1990 eingerichtet werden, stünde ihr doch die gesamte bereits vor-

Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und handene Infrastruktur des Bundesgerichts zur Verfügung. Fer-

Antrag über die Schaffung eines eidgenössischen Steuerge- ner ist die Einheitlichkeit in allgemeinen Rechtsanwendungs-

richtshofes mit Sitz in der Stadt oder in der Region St. Gallen fragen leichter zu erreichen, wenn auf eine weitere Dezentrali-

zu unterbreiten. sierung des Bundesgerichts verzichtet wird. Schliesslich ver-

fügt nicht nur St. Gallen, sondern auch Lausanne als Sitz des

Texte de la motion du 22 juin 1990 Bundesgerichtes über eine Hochschule mit juristischer und

Le Conseil fédéral est chargé de faire rapport au Parlement sur wirtschaftswissenschaftlicher Fakultät.

la création d'une cour fédérale de droit fiscal à Saint-Gall Es drängt sich deshalb nicht auf, einen analog zum Eidgenös-

même ou dans la région et de lui soumettre une proposition à sischen Versicherungsgericht vom Bundesgericht ausgeglie-

ce sujet. derten Eidgenössischen Steuergerichtshof zu schaffen und

diesen ausserhalb von Lausanne anzusiedeln. Das Bundes-

Mitunterzeichner- Cosignataires: Kühne, Ruckstuhl, Segmül- gericht hat sich in seinem Geschäftsbericht 1989 vorläufig so-

ler, Widrig (4) gar gegen die Bildung einer dritten öffentlich-rechtlichen Ab-

teilung ausgesprochen (vgl. Berichte über die Geschäftsfüh-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit rung des Bundesrates, des Bundesgerichts und Eidgenössi-

Trotz oder wegen der Ablehnung des Bundesrechtspflegege- schen Versicherungsgerichts im Jahre 1989, S. 432). Der Bun-

setzes durch das Volk sind die drängenden Probleme des desrat prüft aber bei der Ausarbeitung der neuen Vorlage na-

Bundesgerichtes nicht gelöst worden. Nach wie vor ist eine mentlich auch die organisatorischen Verbesserungsmöglich-

grundlegende, aber unkomplizierte Neuorganisation des keiten, welche sich im Rahmen des Bundesgerichts selbst bie-

Bundesgerichtes und seiner Funktionen notwendig. ten.

Der Rechtsweg ist trotz aller Anstrengungen und des perso-

nellen Ausbaus des Bundesgerichtes in Lausanne nach wie Schriftliche Erklärung des Bundesrates

vor zu lange. Nichts deutet darauf hin, dass das in absehbarer Déclaration écrite du Conseil fédéral

Zeit geändert werden kann, es sei denn durch eine erneute Der Bundsesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Anstrengung, diese Institution in ihrer Organisation zu ändern. wandeln.

Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, dass ein eidgenössi-

scher Steuergerichtshof geschaffen wird. Auf diese Weise - Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

kann auf einfachem Wege ein Fachbereich ausgegliedert und

analog dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neu orga-

nisiert und dann geführt werden.

Die Nähe einer Hochschule oder Universität bringt Vorteile, zu-

mal auf diesem Wege Synergien ohne grossen Aufwand ge-

funden und zum Nutzen aller Betroffenen geschaffen werden.

In diesem Sinne bietet die Wahl der Stadt St. Gallen als Stand-

ort eines eidgenössischen Steuergerichtshofes zusammen

mit der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwis-

senschaften nur Vorteile.

Nicht regionalpolitische Ueberlegungen dürfen bei der

Rechtsfindung indessen die entscheidende Rolle spielen, viel-

mehr sind es die Forderungen für die Durchsetzung unseres

Rechtsstaates, welche bestimmend zu sein haben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Schnider Militärpflichtersatz. 700-Jahr-Feier. Aufhebung der Zahlungspflicht für

Invalide

Motion Schnider 700e anniversaire de la Confédération. Exemption de la taxe militaire en

faveur des infirmes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.611

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.10.1990 - 08:00

Date

Data

Seite 1902-1903

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Ref. No 20 019 043

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