Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-610 KI-generiert

Social Obligations of Land Ownership and Property Guarantees

Geschäftsnummer VPB 90-610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an interpellation regarding the social obligations of land ownership and the scope of property guarantees. The interpellation questioned whether the unwritten constitutional right of social obligation for property owners was being upheld, particularly concerning rising land prices that were seen as creating social hardship and prioritizing private profit over widespread homeownership. The court's written response acknowledged that property rights are shaped by the entire legal order, not just private law, and that the social obligation of property is an established principle. While recognizing rising land prices, the court attributed them to economic development and land scarcity rather than a lack of social obligation. The court indicated that measures were being developed to address issues in the land and housing market, including potentially increasing the taxation of speculative land gains and promoting owner-occupied housing. The court also stated that high land prices do not inherently violate constitutional law but can complicate state objectives, suggesting a need for political action and legislative instruments.

Legislator-Regeste

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Art. 641 ZGB, Art. 22ter BV, Art. 116 BV, Art. 3 Ab; Social Obligations of Land Ownership and Property Guarantees: The interpellation questioned whether the unwritten constitutional right of social obligation for property owners was being upheld, particularly concerning rising land prices that were seen as creating social hardship and prioritizing private profit over widespread homeownership. The court's written response acknowledged that property rights are shaped by the entire legal order, not just private law, and that the social obligation of property is an established principle. While recognizing rising land prices, the court attributed them to economic development and land scarcity rather than a lack of social obligation. The court indicated that measures were being developed to address issues in the land and housing market, including potentially increasing the taxation of speculative land gains and promoting owner-occupied housing. The court also stated that high land prices do not inherently violate constitutional law but can complicate state objectives, suggesting a need for political action and legislative instruments.

Schlagwörter

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Bodenrecht Recht auf Wohnung Obligationenrecht bewohntes Grundstück Sozialstaat Grundstücksmarkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Interpellation Nussbaumer 1936 N ü octobre 109Ü

Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du das geschriebene Verfassungsrecht vordrängt z;i worden. r,s

Conseil fédéral. drängt sich auf, dass der Bundesrat zu dieser brennenden

Frage Stellung bezieht und seine Haltung zur Sozialpfliehtig-

koit dos Eigentums offenlegt. Wird das ungeschriebene Ver-

fassungsrecht bejaht, soll der Bundesrat erklären, wie weit dio

heutigen Geschehnisse auf dem Bödenmarkt noch damit in

#ST# 90.610 Einklang gebracht werden können.

2. Die Bodenpreissteigerungen der letzten 4 Jahr« bedrohen

Interpellation Nussbaumer den Eigentumsartikel in seinem Grundgehalt. Im Interesse der

Soziale Verpflichtung Erhaltung des privaten Grundeigentums müssen Mittel und

des Grundeigentums und Umfang Wege gesucht werden, welche die Eigentumsgarantie für

der Eigentumsgarantie selbstgenutztes Eigentum festigen und für blosso Kapitalan-

lage vermehrt beschränken.

Garantie de la propriété Hiezu ein Beispiel aus der Praxis:

et implications sociales

1986 1000

Baulandparzellefür

ein Einfamilienhaus 600 m" 90 000 Fr. 300 000 l f.

Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1990 Jährliche Bodenzinsbelastung

Ich frage den Bundesrat an: für den Erwerber Boden 4 950 Fr. 22 öOO Fr.

1. wieweit dem ungeschriebenen Verfassungsrecht bezüglich

der sozialen Verpflichtung des Grundeigentums heute noch

nachgelebt wird; Der Bodenverkäufer hätte bei 17,5 Prozent einfachem Zins

2. ob die Bodenteuerung im Siedlungsgebiet, welche zwi- und 4 Prozent mittlerer Teuerung pro Jahr eine Preiserhöhung

schen 1986 und 1990 vielerorts mehrere hundert Prozent aus von 86 Prozent verlangen dürfen. Dies entspräche einer Erhö-

machte, nicht zu unsozialen Härten führt, sodass einseitig das hung des m3-Preises von 1986 bis 1990 von Fr. 1SO auf

öffentliche Interesse an der breiten Streuung des selbstge- 279/m2. Der Erlös von Fr. 500/m:! besteht somit zu etwa 44 Pro

nutzten Wohneigentums hinter das private Interesse der Er- zent aus arbeitslosem Einkommen, welches durch den Käu-

wirtschaftung eines arbeitslosen Einkommens (Sofarente) zu- fer, der ein Eigenheim für seine Familie bauen möchte, aufge

rückgestellt wird; bracht weiden muss. Die soziale Verpflichtung des Grundei-

3. ob das Verhältnismässigkeitsprinzip zwischen der Eigen- gentums müsste spätestens dann respektiert werden, wenn

tumsgarantie einerseits und ändern verfassungsmässig ga- die Bodenteuerung und die Grenze bis zum Wucherzins abge

rantierten Freiheitsrechten (Art. 2: gemeinsame Wohlfahrt, deckt sind. Es liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse,

Art. 34 quinquies Abs. 1: Berücksichtigung der Bedürfnisse dass der Zutritt zum selbstgenutzten Eigentum auch jungen

der Familie, u. a.) genügend beachtet werde. Familien und Gewerbetreibenden offen bleibt.

3. Wenn dem Willen des Gesetzgebers von 1960 nachgelebt

Texte de l'interpellation du 21 juin 1990 würde, könnten Bodenpreissteigerungen, welche unter Um-

Je demande au Conseil féfdéral de répondre aux questions rechnung der Teuerung und des maximal zulässigen Zinses

suivantes: liegen, heute schon auf dem Weg der Gesetzgebung abge-

1. Dans quelle mesure les implications sociales de la garantie schöpft werden, weil das Prinzip der Verhältnismässigkeit

de la propriété, droit fondamental non écrit, sont-elles aujour- nicht mehr gewährt ist.

d'hui prises en compte; Bodenteuerungen von 20 bis 30 Prozent pro Jahr vorletzen zu-

2. La hausse des prix dans le secteur immobilier urbain - lo prix dem anderes Verfassungsrecht und unterlaufen die Gesetzge-

des immeubles a parfois augmenté de plusieurs centaines de bung auf dem Gebiete des Wohnungswesens und der Eigen-

pour cent entre 1986 et 1990 - ne conduit-elle pas à des dra- tumsförderung.

mes sociaux et ne fait-on pas passer l'intérêt privé d'un revenu Wenn auf 200 mR Boden, dessen Preis sich innoit zweier Jahre

obtenu sans contrepartie en travail avant l'intérêt public, qui von Fr. 400 auf 1000 pro ms erhöht hat, eine Wohnung gebaut

voudrait que l'accès aux logements destinés à l'usage du pro- wird, so hat der Mieter oder Wohnungseigentümer statt

priétaire soit offert au plus grand nombre; Fr. 80 000, 200 000 aus Bodenbelastung aufzubringen. Die

3. Si l'on compare la garantie de la propriété et les autres droits Wohnung wird mit Fr. 600 bis 800 Mehrzins pro Monat aus Bo-

fondamentaux (par exemple, art. 2: prospérité commune et denteuerung belastet.

art. 34quinquies, lerai.: respect des besoins de la famille), le

principe de la proportionnalité est-il suffisamment respecté. Schriftliche Stellungnahme des Hundesrates

vom 17. September 1990

Mitunterzeichner-Cosignataires: Blatter, Bürgi, Darbellay, Kel- Rapport écrit du Conseil fédéral

ler, Schnider, Seiler Rolf (6) du 17 septembre 1990

1. Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Pri-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit vatrechtsordnung bestimmt. Nach unbestrittener Lehre und

1. Die soziale Verpflichtung des Grundeigentums war anläss- Gerichtspraxis wird er durch die gesamte verfassungsrechtli-

lich der Beratungen über den heutigen Artikel 22ter der Bun- che Ordnung sowie durch das darauf gestützte öffentliche

desverfassung Gegenstand längerer Auseinandersetzungen Recht als Ganzes geprägt (Robert Haab, Komm., 2. Aufl. N. 4

im Nationalrat (Sitzung NR vom 6. März 1968, Amtliches Bulle- zu Art. 641 ZGB; Arthur Meier-Hayoz, Komm., 4. Aufl., Eigen-

tin S. 31-38). Sowohl Kommissionsmehrheit und Bundesrat tum, syst. Teil, N. 193 S. 97f.; Georg Müller, Komm., N. 22 zu

bejahten unwidersprochen das ungeschriebene Verfassungs- Art. 22ter BV; BGE 105 la 330). Die ausdrückliche Erwähnung

recht bezüglich der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums. der Sozialpflichtigkeit in der Verfassung brächte deshalb dem

Anträge, welche darauf abzielten, die Gewährleistung des Ei- einzelnen Bürger keinen zusätzlichen Nutzen. Er könnte je-

gentums im Rahmen des Volkswohls in die Verfassung hinein- denfalls daraus keine Rechtsansprüche ableiten.

zuschreiben, wurden vom Bundesrat als überflüssig abge- Die vom Interpellanten angetönten Probleme sind nicht auf

lehnt, weil die Sozialpflichtigkeit eine Selbstverständlichkeit eine fehlende Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums zurück-

sei. zuführen, sondern auf die wirtschaftliche Entwicklung und die

Die Kommentare zu Artikel 22ter beschränken sich auf die text- Unvermehrbarkeit des Bodens.

lich festgelegte Interpretation der Verfassungsbestimmung. Als konkretes Beispiel für eine bereits realisierte sozialpflich

Die soziale Verpflichtung des Eigentums, welche von Bundes- tige Ausgestaltung des Eigentumsrechts kann das soeben re

rat und Parlament vorbehaltlos anerkannt wurde, droht durch vidierte Miet- und Pachtrecht angeführt werden. Dabei wurden

5. Oktober 1990 N 1937 Interpellation Columberg

verschiedene Neuerungen eingeführt, die ausgesprochen Wohlstandes. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden,

mieterfreundlich sind (Stellung des Mieters beim Eigentümer- dass die Zahl der Haushalte mit preisgünstigen Mietbelastun-

wechsel, Mietzinserhöhung, Kündigungsschutz usw.) und die gen rückläufig ist und einzelne Bevölkerungsgruppen grosse

das Eigentumsrecht nach sozialen Gesichtspunkten ausge- Mühe bekunden, eine finanziell angemessene Wohnung zu

stalten und eingrenzen. finden.

Es ist die erklärte Absicht des Bundesrates, die im Herbst 1989 Im Verhältnis zu ändern Staatszielen, wie der allgemeinen

erlassenen Sofortmassnahmen durch ein Anschlusspro- Wohlfahrt, dem Familienschutz und ähnlichen Anliegen ist

gramm abzulösen. Er wird dem Parlament zu gegebener Zeit festzuhalten, dass hohe Bodenpreise nicht Verfassungsrecht

ein entsprechendes Massnahmenpaket vorlegen, mit dem die verletzen. Sie können allerdings bestimmte staatliche Aufga-

vielschichtigen Probleme auf dem Boden- und auf dem Woh- ben erschweren. Insofern besteht ein politischer Handlungs-

nungsmarkt angegangen werden können. bedarf; angesprochen ist namentlich auch das Parlament als

2. Wir verfügen nach wie vor über keine gesamtschweizeri- Gesetzgeber. Es geht also im wesentlichen nicht um Fragen

sche Bodenpreisstatistik. Gegenwärtig werden im Rahmen ei- der Rechtsgüterabwägung im Einzelfall, sondern um den ge-

nes nationalen Forschungsauftrags entsprechende Vorarbei- zielten Einsatz bestehender und allenfalls neu zu schaffender

ten geleistet. Die Preisbewegungen auf dem Bodenmarkt kön- Instrumente und Massnahmen. Hier kann wiederum auf das

nen heute nur punktuell nachgezeichnet werden. Immerhin angekündigte Massnahmenpaket zur Ablösung der boden-

weisen die vorhandenen Zahlen in der Tat auf teils kräftige rechtlichen Sofortmassnahmen für den Siedlungsbereich hin-

Preissteigerungen hin. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gewiesen werden.

sich der Preis nicht allein aufgrund des Einstandspreises, der Die Bemühungen bei der Weiterentwicklung des Bodenrechts

Teuerung und der angemessenen Verzinsung bildet. Er ist vor werden sich, wie erwähnt, auf eine vermehrte und konsequen-

allem auch ein Ausdruck der Bodenknappheit und des gegen- tere Besteuerung von arbeitslosen Gewinnen aus Grund-

wärtigen Wohlstandes. Er kann aus ökonomischer Sicht län- stückverkäufen (z. B. planungsbedingte Mehrwerte) richten.

gerfristig nicht oder nur mit schwerwiegenden kontraprodukti- Ein weiteres Anliegen ist ferner, dass die Produktion neuer

ven Nebenwirkungen künstlich tief gehalten werden. Wohnungen vermehrt auf die Bedürfnisse der Bewohner (Fa-

In der Schweiz besitzt die überwiegende Mehrheit kein Grund- milienwohnungen) ausgerichtet wird. Aufgabe unserer Sozial-

eigentum. Für breite Bevölkerungsschichten liegt der Erwerb politik ist es schliesslich, gezielte Hilfe für jene Personen be-

von Grundeigentum weiterhin ausserhalb ihrer finanziellen reitzustellen, die keinen Wohnraum finden, der für sie finanziell

Möglichkeiten, und die Eigentumsquote wird allgemein als zu tragbar ist.

tiefempfunden. Allein die Tatsache, dass jemand kein Grund-

eigentum besitzt, kann indessen nicht als unsoziale Härte be- Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satisfait

zeichnet werden. Die vom Eidgenössischen Justiz- und Poli- de la réponse du Conseil fédéral.

zeidepartement eingesetzte Arbeitsgruppe Weiterentwicklung

des Bodenrechts stellt gegenwärtig Massnahmen zusammen,

die das selbstgenutzte Wohneigentum fördern. Das erwähnte

Massnahmenpaket, das die drei dringlichen Bundesbe-

schlüsse ablöst oder ergänzt, wird auch Vorschläge in dieser #ST# 90.636

Richtung umfassen.

Lieber die zu ergreifenden Massnahmen hat der Bundesrat Interpellation Columberg

noch nicht entschieden. Schon heute kann jedoch festgehal- Sprachliche Minderheiten

ten werden, dass grundsätzlich an einem möglichst freien Bo- in der Bundesverwaltung

denmarkt festgehalten werden soll. Dies schliesst grundsätz-

lich nicht aus, dass durch den Handel mit Grundstücken Ge- Minorités linguistiques au sein

winn erzielt werden kann. Insbesondere wird jedoch geprüft de l'Administration fédérale

werden, ob diese Gewinne nicht vermehrt abzuschöpfen sind,

um die vom Interpellanten kritisierten arbeitslosen Einkom-

men zu verhindern. Nach der geltenden Kompetenzordnung

steht den Kantonen die Möglichkeit offen, Grundstückge-

winne zu besteuern. Sie machen von dieser Möglichkeit Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1990

grundsätzlich Gebrauch. Allerdings wäre denkbar, die Ge- Kürzlich ist die Vernehmlassung zum Bericht über eine mögli-

winne noch konsequenter zu erfassen und zu besteuern. Die che Aenderung des Sprachenartikels in der Bundesverfas-

Kantone sind ferner verpflichtet, einen angemessenen Aus- sung (Art. 116 BV) abgeschlossen worden. Diese zeigt eine

gleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch die Raum- vermehrte Sensibilisierung gegenüber den Herausforderun-

planung entstehen, zu regeln (Art. 5 Raumplanungsgesetz). gen, denen sich heute die viersprachige Schweiz ausgesetzt

Hier besteht noch ein erheblicher Handlungsbedarf, denn bis- sieht (auch in einer erweiterten europäischen Perspektive).

her sind nur ganz wenige Kantone dieser Regelungspflicht Die letzte vom EFD erarbeitete Untersuchung über die Berück-

nachgekommen. Die Erträge könnten gezielt, beispielsweise sichtigung der sprachlichen Minderheiten in der Bundesver-

für die Wohheigentumsförderung, eingesetzt werden. waltung (8. November 1989) kommt zum Schluss, dass die er-

Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Wohneigentums- wünschten Verbesserungen bezüglich der Vertretung der la-

förderung im Rahmen der zweiten und dritten Säule hinzuwei- teinischen Landessprachen nicht eingetreten sind.

sen. Der Bundesrat hat die Verordnung über die steuerliche Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass gerade der

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor- Bund als Arbeitgeber der Vertretung der vier Landessprachen

men (BW 3) auf den 1. Januar 1990 durch einen Artikel 3 Ab- in der Bundesverwaltung besonderes Gewicht beimessen

satz 3 ergänzt. Damit können die Versicherten das im Rahmen sollte?

der gebundenen Selbstvorsorge angesparte Geld für das von Welche Massnahmen schlägt er diesbezüglich vor?

ihnen benutzte Wohneigentum verwenden. Die Vorberei-

tungsarbeiten für die Verbesserung der Wohneigentumsför- Texfe de l'interpellation du 22 juin 1990

derung in der zweiten Säule im Sinne der überwiesenen parla- La procédure de consultation sur le rapport concernant la mo-

mentarischen Initiativen Spoerry (89.232) und Kündig (89.235) dification éventuelle de l'article 116 de la constitution sur les

sind bereits weit fortgeschritten: Der Bundesrat wird bis Mitte langues vient de s'achever. Il en ressort qu'une sensibilisation

1991 den Eidgenössischen Räten eine Botschaft zur Aende- s'est opérée face aux défis que la Suisse doit relever pour

rung der heutigen Gesetzgebung unterbreiten. maintenir son quadrilinguisme, ce également dans la pers-

3. Jüngste Statistiken zeigen, dass der Wohnflächenver- pective plus étendue qu'offre l'Europe.

brauch pro Kopf der Bevölkerung in den letzten Jahren trotz Or la dernière étude réalisée par le Département fédéral des fi-

steigender Preise kontinuierlich zugenommen hat. Die hohen nances (datée du 8 novembre 1989) sur la prise en considéra-

Bodenpreise sind deshalb nicht zuletzt eine Folge unseres tion des minorités linguistiques dans l'Administration fédérale

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Nussbaumer Soziale Verpflichtung des Grundeigentums und Umfang der

Eigentumsgarantie

Interpellation Nussbaumer Garantie de la propriété et implications sociales

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.610

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.10.1990 - 08:00

Date

Data

Seite 1936-1937

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Ref. No 20 019 087

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