Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-584 KI-generiert

Federal Government to Review Police Service Compensation for National Capital

Geschäftsnummer VPB 90-584
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion proposed that the federal government increase its compensation to the city for police services to at least 10% of the city's total police expenditures. The government acknowledged the increasing costs and the unique burdens on the city as the federal capital, particularly due to national demonstrations, and agreed to review the compensation. However, due to the complexity of assessing the exact costs and the ongoing broader review of cantonal compensation for state security services, the government proposed converting the motion into a postulate, allowing for a more thorough examination of the issue within the existing framework.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 114bis BV, Art. 71b VwVG; Federal Government to Review Police Service Compensation for National Capital: The government acknowledged the increasing costs and the unique burdens on the city as the federal capital, particularly due to national demonstrations, and agreed to review the compensation. However, due to the complexity of assessing the exact costs and the ongoing broader review of cantonal compensation for state security services, the government proposed converting the motion into a postulate, allowing for a more thorough examination of the issue within the existing framework.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung für Dienstleistungen Haupstädten E-Government Polizei und öffentliche Ordnung Sicherheitsleistung Zentralverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 71b VwVG

The court cited this article to state that the Federal Council was authorized to prescribe a common presidency and secretariat for several commissions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

5. Oktober 1990 N 1901 Motion Dietrich

Zurzeit befinden sich die Kanzleien der bestehenden eidge- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

nössischen Rekurs- und Schiedskommissionen an verschie- Déclaration écrite du Conseil fédéral

denen Orten, hauptsächlich im Räume Bern und Lausanne. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

Der Standort dieser Rekurskommissionen ist aber keines- deln.

wegs an den Sitz des Bundesrates und der Bundesverwaltung

oder des Bundesgerichtes gebunden. Im Gegenteil würde Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat

eine Sitzverlegung dieser Rekurskommissionen «weg von

Bern» die richterliche Unabhängigkeit unterstreichen und

sichtbar machen. Nachdem Bern, die Westschweiz und die In-

nerschweiz (Eidgenössisches Versicherungsgericht) bereits

Sitzorte sind, drängt sich der Raum Ostschweiz als Standort

#ST# 90.584

für die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen

geradezu auf. Motion Dietrich

Abgeltung des Bundes

an die Stadt Bern für die Erfüllung

der polizeilichen Aufgaben

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 17. September1990 Indemnisation de la Ville de Berne

Rapport écrit du Conseil fédéral pour ses tâches de police

du 17 septembre 1990

Der Bundesrat erachtet gemeinsame Sekretariate für mehrere

Rekurs- und Schiedskommissionen im Prinzip als zweckmäs-

sig und lehnt dafür auch einen Standort in der Ostschweiz, wie

die Motion es verlangt, nicht grundsätzlich ab. Er hat denn Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1990

auch schon am 10. Mai 1989 im Zusammenhang mit einem Der Bundesrat wird beauftragt, die Abgeltung des Bundes an

Postulat Grassi vom 17. März 1989 (89.423), das als Standort die Stadt Bern für die Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben als

den Kanton Tessin empfohlen hatte, seine Bereitschaft erklärt, Bundesstadt so anzupassen, dass der Abgeltungsbetrag min-

die Frage näher zu prüfen. Allerdings neigt er dazu, dass sich destens 10 Prozent des Gesamtaufwandes der Stadtpolizei

diese Dezentralisation des Sitzes auf bestimmte Kommissio- Bern zu decken vermag.

nen mit vergleichbarem Geschäftsbereich und gemeinsa-

mem, in der Regel vollamtlichem Vorsitz beschränken sollte. Texte de la mot/on du 20 juin 1990

In Frage kämen etwa alte und neue Kommissionen auf dem Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que le dédom-

Gebiete der Sozialversicherung (AHV/IVfür Personen im Aus- magement versé par la Confédération à la Ville de Berne pour

land, berufliche Vorsorge, Krankenversicherung, Unfallversi- ses activités de maintien de l'ordre dans la Ville fédérale cou-

cherung), der Schule, Wissenschaft und Kultur (ETH, For- vre au minimum 10 pour cent du total des dépenses de la po-

schungsförderung, Filmförderung, Stiftung Pro Helvetia), der lice de celle-ci.

öffentlichen Abgaben (indirekte Bundessteuern, Zoll, Alkohol)

und der Landesverteidigung (Militärverwaltung, Zivilschutz). Mitunterzeichner- Cosignataires: Fierz, Hafner Rudolf, Haller,

Heute verfügen fünf Kommissionen mit Sitz in Lausanne Loeb, Neukomm, Ruf, Sager, Zölch (8)

(AHV/IVfür Personen im Ausland, berufliche Vorsorge, Zoll, Al-

kohol, Getreide) über ein gemeinsames Sekretariat. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Die in der Referendumsabstimmung vom 1. April 1990 verwor- Die Stadt Bern erhält vom Bund für die Erfüllung ihrer polizeili-

fene Vorlage vom 23. Juni 1989 über die Revision OG hatte in chen Bewachungs-, Ordnungs- und weiterer Aufgaben als

ihren allgemeinen Bestimmungen über die eidgenössischen Bundesstadt einen seit Jahren unveränderten Abgeltungsbe-

Rekurs- und Schiedskommissionen den Bundesrat ausdrück- trag von jährlich 2 Millionen Franken.

lich ermächtigt, für mehrere Kommissionen einen gemeinsa- Die Kosten der Stadtpolizei sind in den vergangenen Jahren

men Vorsitz und ein gemeinsames Sekretariat vorzuschreiben stark angestiegen, zum Beispiel für Ausrüstung, Ausbildung,

(Art. 71bVwVG in der Fassung von Anhang Nr. 3, BB1 198911 Fahrzeuge, Teuerungsanpassungen und Lohnerhöhungen,

891). Der Sitz der Kommissionen gehört stillschweigend zu Verbesserungen bei Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Spe-

den Einzelheiten der Organisation, die der Bundesrat auf dem zialeinsätzen.

Verordnungsweg zu regeln hätte (Schlussbestimmungen der Der Aufwand für die Bewachung von Bundesgebäuden und

Revision OG, Ziff. 1 Abs. 3 Bst. a, BB1 1989 II 886). In diesen Botschaften sowie für den Schutz bei Demonstrationen ist

Punkten war die verworfene Vorlage nicht kontrovers. Der stark angewachsen. Die nationalen Demonstrationen, deren

Bundesrat beabsichtigt, in der neuen Vorlage, die sich in Vor- Zahl zunimmt, werden in der Regel in Bern abgehalten. Die

bereitung befindet, jene gesetzlichen Bestimmungen unver- zum Teil bedauerlichen Begleiterscheinungen beeinträchti-

ändert zu übernehmen. Sie lassen Raum für flexible, regional gen das normale Leben in der Stadt an zahlreichen Wochen-

ausgewogene Korrekturen am Status quo. Weitergehende ge- enden eines Jahres. Die psychischen und physischen Anfor-

setzliche Bestimmungen darüber hält der Bundesrat wederfür derungen an die zum Einsatz gelangenden Polizeiangehöri-

notwendig noch für zweckmässig. gen sind gestiegen.

Eine generelle Sitzverlegung, wie die Motion es verlangt, liefe Die Berner Stadtpolizei weist zurzeit einen Gesamtaufwand in

übrigens letzten Endes darauf hinaus, ein neues, unteres Bun- der Höhe von rund 52 Millionen Franken jährlich aus, woran

desverwaltungsgericht in Form einer zentralen Verwaltungsre- sich der Kanton Bern mit 17 Millionen Franken beteiligt. Der

kurskommission nach den Vorstellungen der Studienkommis- Beitrag des Bundes von jährlich 2 Millionen Franken erreicht

sion Cavin einzuführen. Die Expertenkommission Dubs und also nicht einmal 4 Prozent. Es kann nicht Pflicht des Stadtber-

der Bundesrat boten dazu nicht Hand, in der Meinung, dass ner Steuerzahlers sein, die stark angestiegenen Kosten allein

die Neuerung, unabhängig von der Antwort auf die Frage ihrer zu tragen, erfüllt Bern als Bundesstadt doch in mancherlei Hin-

Vereinbarkeit mit Artikel 114bis BV, einen umfangreichen Ap- sicht nationale Aufgaben. Nur knapp die Hälfte des in Bern ar-

parat ohne entscheidende Vorteile für die Qualität der Bundes- beitenden Bundespersonals hat Wohnsitz in der Stadt Bern

verwaltungsrechtspflege mit sich brächte (Bericht der Exper- und bezahlt hier die Steuern. Zusätzlich entgehen der Stadt

tenkommission Dubs, 15 ff.; ferner BB1 1985 II 749 und Bern wegen der gesetzlich festgelegten Steuerfreiheit der

808 ff.). So oder so würde sie den Rahmen der in Vorbereitung Bundesbetriebe und ihrer Liegenschaften Steuereinnahmen

befindlichen Vorlage sprengen, die sich als Teilrevision OG mit in Millionenhöhe.

Sofortmassnahmen zur Entlastung des Bundesgerichts ver- Der Bund sollte sich an den Gesamtkosten der Stadtpolizei

steht. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Mo- Bern mit mindestens 10 Prozent beteiligen, zurzeit mit rund

tion in ein Postulat umzuwandeln. 5,2 Millionen Franken im Jahr.

Motion Schnider 1902 N 5 octobre 1990

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates mann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rutishauser, Ry-

vom 17. September 1990 chen, Savary-Fribourg, Scheidegger, Scherrer, Schmid,

Rapport écrit du Conseil fédéral Schmidhalter, Schule, Schwab, Segmüller, Seiler Hanspeter,

du 17 septembre 1990 Seiler Rolf, Spoerry, Stamm, Stappung, Steffen, Stocker,

Die Stadt Bern bezieht gegenwärtig für besondere Polizeiauf- Stucky, Uchtenhagen, Wanner, Weder-Basel, Widmer, Widrig,

gaben (völkerrechtliche Verpflichtungen und Schutz von Bun- Wiederkehr, Wyss Paul, Wyss William, Zbinden Hans, Zölch,

desbauten), die sie zugunsten des Bundes erfüllt, eine Pau- Züger, Zwingli (126)

schalentschädigung von 2 Millionen Franken. Gestützt auf de-

taillierte Abrechnungen der Stadt Bern für die Inanspruch- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

nahme der städtischen Polizei durch den Bund wird zurzeit die Das Anliegen, die Invaliden von der Bezahlung des Militär-

Erhöhung dieser Entschädigung ab 1991 um 1 Million Fran- pflichtersatzes zu befreien, ist ein altes Anliegen. Diverse Vor-

ken auf insgesamt 3 Millionen Franken geprüft. Ausserdem stösse in dieser Richtung wurden bereits eingereicht. Bis

werden im Rahmen der Projektorganisation Basis (Umset- heute wurde diese unbefriedigende Situation jedoch noch

zung der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse im Zu- nicht verbessert.

sammenhang mit der Puk, insbesondere Reorganisation der In seiner Antwort auf ein am 14. März dieses Jahres einge-

Bundesanwaltschaft) auch die finanziellen Abgeltungen von reichtes Postulat erklärte sich der Bundesrat bereit, dieses ent-

Leistungen der Kantone im Bereich des Staatsschutzes über- gegenzunehmen und die Frage im Rahmen der Reorganisa-

prüft. In diese Ueberprüfung wird auch die Beitragsleistung an tion der Armee (Armeereform 95) zu prüfen. Der Bundesrat hat

die Stadt Bern für besondere Polizeiaufgaben miteinbezogen. somit einen Handlungsbedarf in diesem Sinne erkannt.

Diese Behandlungsfrist dauert jedoch zu lange. Die befriedi-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates gende Lösung des Problems bedarf keiner derart umfassen-

Déclaration écrite du Conseil fédéral den Abklärungen und steht auch sachlich kaum in einem tiefe-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- ren Zusammenhang mit der vorgesehenen Armeereform 95.

deln. Eine Prüfung dieses Geschäftes erst in diesem Zusammen-

hang erscheint nicht zwingend und ist daher zeitlich vorzuzie-

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat hen.

Die allgemeine Dienstpflicht für die Gemeinschaft ist ein

Grundsatz unseres Systems. Wer dazu jedoch aus Gründen

der angeborenen oder krankheitsbedingten Invalidität nicht in

#ST# 90.611 der Lage ist, sollte davon befreit sein. Jedermann soll den

Dienst an der Gemeinschaft leisten, den er nach seinen per-

sönlichen Möglichkeiten in der Lage ist zu tun. Gerade im Zu-

Motion Schnider sammenhang mit der bevorstehenden 700-Jahr-Feier würde

Militärpflichtersatz. es der Schweiz gut anstehen, wenn sie bei den Invaliden auf

700-Jahr-Feier. Aufhebung die Einforderung eines Pflichtersatzes verzichten würde. Eine

der Zahlungspflicht für Invalide Prüfung dieses einfach zu verwirklichenden Anliegens erst im

Zusammenhang mit der möglichen Armeereform, deren effek-

700e anniversaire tive Verwirklichungsdauer noch völlig ungewiss ist, dauert zu

de la Confédération. lange.

Exemption de la taxe militaire Im Sinne eines der Schweizerischen Eidgenossenschaft

en faveur des infirmes höchst angemessenen Entgegenkommens im Jubiläumsjahr

1991 soll der Bundesrat daher noch in jenem Jahr dem Parla-

ment eine entsprechende Vorlage unterbreiten.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1990 vom 12. September 1990

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament noch bis Ende Rapport écrit du Conseil fédéral

1991 eine Gesetzesrevision dergestalt vorzulegen, dass in du 12 septembre 1990

schweren Fällen von Invalidität, welche die Leistung des Mili- Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage

tärdienstes verunmöglichen, die Behinderten von der Bezah- Longet vom 8. Februar 1990 betreffend Invalide und Militär-

lung des Militärpflichtersatzes befreit werden. pflichtersatz (90.1018) einerseits festgehalten, dass bereits

aufgrund der geltenden Militärpflichtersatzgesetzgebung nur

Texte de la motion du 21 juin 1990 noch diejenigen Behinderten ersatzpflichtig werden, die über

Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement, d'ici ein mehr als durchschnittliches Einkommen verfügen. So sind

à la fin de 1991, une revision de loi prévoyant que les person- Behinderte ersatzbefreit, deren Einkommen das betreibungs-

nes atteintes d'une grave infirmité qui rend impossible l'ac- rechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 50 Prozent

complissement du service militaire, soient libérées de l'obliga- übersteigt; dabei werden gebrechlichkeitsbedingte Versiche-

tion de payer la taxe d'exemption de ce service. rungsleistungen nicht zum anrechenbaren Einkommen ge-

zählt und vermindern gebrechlichkeitsbedingte zusätzliche

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Aregger, Lebenshaltungskosten das anrechenbare Einkommen. An-

Auer, Baerlocher, Baggi, Basler, Bäumlin Ursula, Biel, Bircher, derseits hat sich der Bundesrat bereit erklärt, das Begehren

Blatter, Bodenmann, Bonny, Borei, Braunschweig, Bremi, um Befreiung der invaliden Mitbürger anlässlich der im Rah-

Bühler, Bundi, Bürgi, Büttiker, Cavadini, Cevey, Cincera, Co- men der Armeereorganisation durchzuführenden Gesetzesre-

lumberg, Daepp, Darbellay, Déglise, Diener, Dietrich, Dor- vision erneut zu prüfen. In diesem Sinne war er auch bereit, die

mann, Dreher, Ducret, Dünki, Eisenring, Engler, Eppenberger Postulate Ziegler (89.468) und Pini (90.416) entgegenzuneh-

Susi, Eggenberger Georges, Euler, Fäh, Fankhauser, men.

Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Früh, Graf, Gui- Bei der anstehenden Armeereorganisation wird aufgrund der

nand, Günter, Haller, Hänggi, Mari, Herczog, Hess Otto, Hess Neuordnung der Heeresklassen und der Wehrpflichtdauer

Peter, Hildbrand, Hösli, Houmard, Hubacher, Humbel, Iten, das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz geändert wer-

Jaeger, Jung, Keller, Kohler, Kühn, Kühne, Lanz, Ledergerber, den müssen. Es ist denn auch vorgesehen, die Revision zu-

Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger sammen mit den Aenderungsentwürfen zur Militärorganisa-

Oberholzer, Loeb, Longet, Luder, Maeder, Maitre, Meizoz, tion, Truppenordnung und Zivilschutzgesetzgebung dem Par-

Mühlemann, Müller-Meilen, Nabholz, Nussbaumer, Oehler, lamentvorzulegen.

Ott, Paccolat, Perey, Petitpierre, Philipona, Pini, Pitteloud, Man kann sich deshalb fragen, ob ein zeitliches Vorziehen der

Portmann, Rebeaud, Rechsteiner, Reich, Reimann Fritz, Rei- Ueberprüfung der Ersatzbefreiung, wie dies vom Motionär ver-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Dietrich Abgeltung des Bundes an die Stadt Bern für die Erfüllung der

polizeilichen Aufgaben

Motion Dietrich Indemnisation de la Ville de Berne pour ses tâches de police

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.584

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.10.1990 - 08:00

Date

Data

Seite 1901-1902

Page

Pagina

Ref. No 20 019 042

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.