Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-521 KI-generiert

Federal Judicial Organization Reform

Geschäftsnummer VPB 90-521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Council is prepared to accept a motion proposing a comprehensive reform of federal judicial organization, including the tasks and structures of federal courts, their relationship with cantonal judiciaries, and the appeals system. This reform aims to address the urgent need for modernization, acknowledging that certain aspects may require constitutional amendments, particularly in light of international agreements. While an immediate "soft landing" program is also considered, the larger reform will necessitate expert commissions and is expected to take several years to complete.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Ab, Art. 113 Abs. 3 BV; Federal Judicial Organization Reform: This reform aims to address the urgent need for modernization, acknowledging that certain aspects may require constitutional amendments, particularly in light of international agreements. While an immediate "soft landing" program is also considered, the larger reform will necessitate expert commissions and is expected to take several years to complete.

Schlagwörter

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Justizreform Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Verwaltungsreform internationale Organisation Trennungsklage Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 Abs. 3 BV

Cited as a provision that may need to be adapted due to the EWR treaty, implying its relevance to the proposed reforms.

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Volltext

Motion Schoch 692 25 septembre 1990

sogar eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Organi- nahmeverfahrens. Ausserdem schlägt er dann eine grund-

sation der Bundesrechtspflege gehen müsste. Wir werden das sätzliche, grundlegende Reform des Bundesgerichtes vor.

so rasch als möglich tun. Der Zeitplan, den wir departements- Meine Anliegen und Bemühungen gehen an sich in die glei-

intern gemacht haben, sieht so aus, dass wir die entspre- che Richtung. Ich habe mich aber mit Bezug auf das parla-

chende Botschaft möglicherweise noch Ende Jahr, späte- mentarische Vorgehen für einen anderen Weg entschieden

stens aber Anfang Januar dem Bundesrat zur Verabschie- und mich mit Herrn Rhinow abgesprochen. Wir haben am

dung unterbreiten. Nachher wird es dann Sache der eidge- 5. Juni 1990 - übrigens am gleichen Tag wie Herr Küchler -

nössischen Räte sein, diese Vorlage möglichst speditiv zu be- gleichzeitig eine parlamentarische Initiative und eine Motion

raten. Das liegt dann nicht mehr in unserer Macht. Wir haben eingereicht. Mit der parlamentarischen Initiative soll der

diesbezüglich gewisse Befürchtungen, vor allem wegen der schnellstmögliche Weg gewählt werden, um genau das zu er-

chronischen Ueberlastung des Nationalrates. Wir werden Ih- reichen, was Herr Küchler mit dem ersten Teil seiner Motion,

nen daher neben der Neuauflage dieser Teilrevision des Bun- nämlich mit dem Sofortprogramm, erreichen will. Wir haben

desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege also unabhängig voneinander identische Absichten, nur in der

auch einen Eventualantrag unterbreiten, wonach die Amts- Realisierung dieser Absichten, im parlamentarischen Verfah-

dauer der fünfzehn ausserordentlichen Ersatzrichter vor Ende ren, weichen wir ein bisschen voneinander ab, indem wir un-

1991 zu verlängern sei. sererseits dafür den Weg der parlamentarischen Initiative ge-

Insofern besteht Uebereinstimmung zwischen dem Motionär wählt haben und Herr Küchler jenen der Motion. Die parlamen-

und unseren Absichten, und der Bundesrat ist daher bereit, tarische Initiative ist mittlerweile bereits in die Pipeline gelangt.

Ihre Motion als solche anzunehmen. Es wird - bei der Sachlage, wie sie sich jetzt präsentiert, und

angesichts der Annahme der Motion Küchler durch den Bun-

Ueberwiesen - Transmis desrat- noch abzusprechen sein, wie die parlamentarische In-

itiative Rhinow und die Motion Küchler aufeinander abge-

stimmt werden können, damit dann nicht schlussendlich zwei

Vorlagen auf dem Tisch liegen. Das wäre ja schon nicht sinn-

voll, aber das wird zweifellos auch nicht geschehen.

#ST# 90.521 Meine Motion betrifft den zweiten Teil des Anliegens von Herrn

Küchler, nämlich die grundsätzliche Reform des bundesge-

Motion Schoch richtlichen Verfahrens. Auch hier kann ich mich voll hinter die

Justizreform. Begründung stellen, die Herr Küchler vorgetragen hat. Ich bin

Längerfristige Massnahmen mit ihm der Meinung, dass etwas geschehen muss. Und wenn

es in diesem Rat noch Leute geben sollte, die anderer Auffas-

Réforme de la justice. sung sind, dann kann ich auf ein ganzes Buch verweisen, in

Mesures à long terme dem nachgelesen werden kann, dass beim Bundesgericht et-

was geschehen muss, nämlich auf die seinerzeitige Botschaft

zum Geschäft 85.040. Dort ist in eindringlichen Worten darge-

legt, dass unser Bundesgerichtswesen dringend der Reform

bedarf. Ich bin da ganz gleicher Auffassung wie seinerzeit der

Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Bundesrat, wie auch das ganze Bundesgericht und wie eben

Der Bundesrat wird eingeladen, die Arbeiten für eine Reform heute Herr Küchler. Und ich bin der Meinung, dass jetzt der

der Bundesrechtspflege aufzunehmen und den Räten ent- Bundesrat nicht darum herumkommt, grundsätzliche Neu-

sprechende Aenderungsvorschläge auf Verfassungs- und Ge- strukturen zu prüfen und uns dann die Ergebnisse dieser Prü-

setzesstufe vorzulegen. Dabei sind die Aufgaben und die Or- fung vorzulegen, genau wie das Herr Küchler auch gesagt hat.

ganisation der eidgenössischen Rechtspflegeinstanzen, das Nachdem Herr Bundesrat Koller die Motion Küchler angenom-

Verhältnis zur kantonalen Rechtspflege sowie das Rechtsmit- men hat, darf ich wohl davon ausgehen, dass er bereit ist,

telsystem zu überprüfen. auch meine vom gleichen Tag stammende und das gleiche

anvisierende Motion zu akzeptieren und die beiden Motionen

Texte de la motion du 5 juin 1990 dann sachgerechterweise zusammenzulegen, damit wir so

Le Conseil fédéral est chargé d'entamer les travaux nécessai- zum angestrebten Ziel gelangen.

res à une réforme de l'organisation judiciaire sur le plan fédéral

et de présenter aux Chambres des propositions d'amende- Bundespräsident Koller: Ich habe schon vorhin ausgeführt,

ment de la constitution et de la législation. Pour ce faire, il ré- dass mit diesem Sofortprogramm für eine Neuauflage der Teil-

examinera les attributions et l'organisation des instances judi- revision des OG das Problem der Entlastung des Bundesge-

ciaires fédérales, leurs rapports avec les organes judiciaires richtes und seiner Funktionsfähigkeit für die Zukunft nicht ge-

cantonaux ainsi que le système des voies de recours. löst ist und dass wir daher schon in dieser Botschaft aufzeigen

werden, in welcher Richtung diese weitergehende, grundle-

Mitunterzeichner- Cosignataires: Affolter, Béguin, Bühler, Du- gendere Reform der Bundesgerichtsbarkeit gehen soll. Dar-

cret, Flückiger, Hänsenberger, Hunziker, Iten, Jagmetti, Ma- aus ersehen Sie auch, dass der Bundesrat grundsätzlich be-

soni, Rhyner, Rhinow, Ruesch, Schiesser (14) reit ist, diese Forderung nach einer längerfristigen Totalrevi-

sion des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes-

rechtspflege anzunehmen.

Schoch: Ich befinde mich für einmal in der beneidenswerten In diesem Zusammenhang darf ich Sie darauf hinweisen, dass

Situation, dass ich mich in den Windschatten von Herrn Küch- wir möglicherweise bereits relativ rasch gewisse Teilrevisio-

ler stellen kann. Was Herr Küchler soeben ausgeführt hat, nen - wie sie Herr Schoch ja ausdrücklich auch anpeilt - sogar

deckt sich nämlich praktisch zu 100 Prozent mit den Ueberle- auf Verfassungsstufe vorweg angehen müssen. Es zeichnet

gungen, die ich selbst angestellt habe. Die Optik von Herrn sich beispielsweise ab, dass, wenn ein EWR-Vertrag zustande

Küchler ist die gleiche, mit der auch ich an die Anliegen und kommt, es praktisch unausweichlich sein wird, Artikel 113 Ab-

Bedürfnisse des Bundesgerichtes herangegangen bin. satz 3 unserer Bundesverfassung anzupassen, um dem Bun-

Immerhin gibt es in der Art und Weise, wie wir die bestehenden desgericht zu ermöglichen, unser nationales Recht auf die

Probleme zu lösen beabsichtigen, Unterschiede. Herr Küchler Uebereinstimmung mit Staatsvertragsrecht zu überprüfen.

schlägt in seiner Motion ein Sofortprogramm und ausserdem Sie sehen: Hier kommt einiges, auch aus internationalen

eine Bundesgerichtsreform vor. Das Sofortprogramm soll Gründen, auf uns zu. Wir werden bei dieser Totalrevision im

nach der Vorstellung von Herrn Küchler darin bestehen, dass übrigen an die wertvollen Vorarbeiten der Expertenkommis-

die alte, am 1. April 1990 durch das Volk abgelehnte OG-Vor- sion Dubs anknüpfen können. Wir werden das ganze Rechts-

lage nochmals in die Räte gebracht werden soll, einfach unter mittelsystem einbeziehen müssen, wir werden vor allem auch

Eliminierung der Erhöhung der Streitwertgrenzen und des An- das Verhältnis zu multilateralen Verträgen, unabhängig vom

25. September 1990 693 Motion Zimmerli

EWR-Vertrag, neu einbeziehen müssen. Um Ihnen noch ein zungsplanungen, mit denen das Enteignungsrecht erteilt

weiteres Stichwort zu geben: Es wird im Rahmen dieser Total- wird, oder etwa kantonale Strassenpläne mit Enteignungswir-

revision etwa auch ein Vorschlag, wie er von Nationalrat Oeh- kung der umfassenden Ueberprüfung durch ein kantonales

ler eingebracht worden ist - die Schaffung eines eigenen Fi- Verwaltungsgericht zu unterstellen. Damit werden aber die

nanz- oder Steuergerichtshofes mit möglichem Standort in Grenzen zwischen Justiz im Sinne wohlverstandener Rechts-

der Ostschweiz - zu prüfen sein. Sie sehen, der Bundesrat ist kontrolle und Politik in unerträglicher Weise verwischt. Die

durchaus bereit, auch diese umfassende Revision unserer Ju- meisten Kantone dürften sich deshalb ausserordentlich

stiz an die Hand zu nehmen. Ich muss Sie aber einfach darauf schwertun, eine angeblich durch Artikel 6 Ziffer 1 EMRK gefor-

aufmerksam machen, dass angesichts der Grosse der Auf- derte Justizreform im demokratischen Rechtsetzungsverfah-

gabe natürlich der Zeitplan anders aussehen wird. Ich habe es ren zu verabschieden. Leider wurde es seinerzeit beim Beitritt

angedeutet: Wir werden vielleicht sofort gewisse Anpassun- der Schweiz zur EMRK unterlassen, mit Bezug auf die hier in-

gen im Rahmen der Verhandlungen über den EWR-Vertrag teressierenden Rechtsfälle einen klar definierten Vorbehalt an-

realisieren müssen. Und das grosse Projekt der Totalrevision zubringen. Anderseits muss heute alles getan werden, um bei

mit der unbedingt notwendigen Einsetzung einer Experten- der Bevölkerung vermehrt um Verständnis für die Praxis zur

kommission wird dann allerdings mehrere Jahre in Anspruch EMRK zu werben.

nehmen. Aber der Bundesrat ist bereit, auch diese Motion ent- Weil die Beurteilung von bundesrechtlichen Enteignungen

gegenzunehmen. durch das Bundesgericht im verwaltungsrechtlichen Be-

schwerdeverfahren keine Schwierigkeiten bereitet, erscheint

Küchler: Nur ein Wort zu den Bedenken von Herrn Kollege als gegeben, die Bestimmungen über das staatsrechtliche Be-

Schoch wegen der parlamentarischen Behandlung der bei- schwerdeverfahren möglichst rasch anzupassen.

den Vorstösse: Es besteht hier ein kleines Missverständnis, Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, in die neue Vorlage

Herr Kollege Schoch, denn meine Motion beinhaltet im Text le- zur Revision des BG über die Organisation der Bundesrechts-

diglich das sogenannte Sofortprogramm und nicht die länger- pflege eine Bestimmung aufzunehmen, wonach das Bundes-

fristigen Massnahmen. Wir kommen also mit meinem Vorstoss gericht bei der Beurteilung staatsrechtlicher Beschwerden ge-

in bezug auf das Sofortprogramm einerseits und mit Ihrem gen kantonale Hoheitsakte betreffend «zivilrechtliche Ansprü-

Vorstoss oder mit der parlamentarischen Initiative betreffend che und Verpflichtungen» im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK

die längerfristigen Massnahmen anderseits einander nicht in gehalten ist, als «Gericht» im Sinne dieser Konventionsbestim-

die Quere; das eine schliesst das andere nicht aus. Es lag mir mung Sachverhalts- und Rechtsfragen in dem von der EMRK

vielmehr daran, in meinem Votum bereits ebenfalls darauf hin- geforderten Umfang frei zu prüfen, soweit das kantonale Recht

zuweisen, dass mit dem Sofortprogramm selbstverständlich diese Aufgabe nicht einer verwaltungsunabhängigen richterli-

nicht auf die längerfristige Reform des Bundesgerichtes ver- chen Instanz im Kanton überträgt.

zichtet werden darf und kann, sondern dass es beides

braucht; dies zur Klarstellung.

Texte de la mot/on du 18 juin 1990

Ueberwiesen - Transmis Dans de récents arrêts concernant des recours de droit public

formés contre des décisions d'expropriation fondées sur le

droit cantonal-par exemple dans l'ATF 115 Ia67ss., cons. 2-

le Tribunal fédéral a établi que les dispositions de la loi d'orga-

#ST# 90.568 nisation judiciaire ne lui permettaient pas d'examiner libre-

ment l'exactitude des faits constatés dans l'acte attaqué

Motion Zimmerli comme l'exige l'article 6, 1er chiffre, de la Convention euro-

péene des droits de l'homme. Il en a conclu que les cantons

Revision des BG über die Organisation sont tenus d'instituer des autorités judiciaires indépendantes

der Bundesrechtspflege: EMRK-konforme de l'administration qui puissent vérifier les faits et qui pour ce

Umschreibung der Ueberprüfungsbefugnis faire, soient investies d'un pouvoir de cognition suffisamment

des Bundesgerichts étendu.

Cette jurisprudence est extrêmement critiquable du point de

Révision de la loi fédérale sur vue politique et s'oppose à l'usage très répandu dans les can-

l'organisation de la protection fédérale: tons, selon lequel il n'est justement pas possible d'attaquer

droit de cognition du Tribunal fédéral devant des tribunaux indépendants de l'administration (no-

redéfini conformément aux dispositions de la tamment des tribunaux administratifs) certaines décisions -

convention européenne des droits de l'homme en particulier celles qui concernent la planification - prises par

les autorités executives ou législatives des cantons ou des

communes. La jurisprudence du Tribunal fédéral forcerait par

exemple les cantons à soumettre à l'examen complet d'une

cour administrative cantonale, les plans d'exploitation par les-

Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1990 quels le droit d'exproprier est octroyé ou les plans cantonaux

In neusten Entscheiden über staatsrechtliche Beschwerden concernant des routes sur lesquels des décisions d'exproprier

gegen Enteignungen, die sich auf kantonales Recht stützen - peuvent être fondées. La ligne démarquant de la politique, la

zum Beispiel BGE 115 la 67ff. E.2 - hat das Schweizerische justice en tant qu'exercice d'un contrôle judicieux du droit,

Bundesgericht erkannt, die Bestimmungen des BG über die s'estomperait alors de manière inadmissible. La plupart des

Organisation der Bundesrechtspflege erlaubten es ihm nicht, cantons auraient sans doute beaucoup de mal à adopter, en

die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Hoheitsakt observant les règles d'une procédure législative démocrati-

frei zu überprüfen, wie es Artikel 6 Ziffer 1 EMRK verlange. Es que, une réforme de la justice prétendument requise par l'arti-

hat daraus gefolgert, die Kantone seien verpflichtet, zu diesem cle 6, chiffre 1er, de la Convention européenne des droits de

Zweck verwaltungsunabhängige richterliche Vorinstanzen mit l'homme. Malheureusement, on a omis, lors de la ratification

entsprechend umfassender Kognition einzusetzen. de la convention susmentionnée, de formuler une réserve ex-

Diese Rechtsprechung ist staatspolitisch ausserordentlich plicite ayant trait aux questions juridiques qui nous intéres-

problematisch und steht im Widerspruch zu der in den Kanto- sent. D'autre part, nous devons faire tout ce qui est en notre

nen weitverbreiteten Rechtstradition, wonach namentlich Pla- pouvoir pour que le peuple comprenne mieux l'application de

nungsentscheide und Hoheitsakte der Kantons- und Gemein- la convention.

deparlamente und der Exekutivbehörden gerade nicht bei ver- Etant donné que le Tribunal fédéral n'a pas de difficulté à se

waltungsunabhängigen Gerichten (namentlich Verwaltungs- prononcer dans des procédures de droit administratif sur les

gerichten) angefochten werden können. Die Praxis des Bun- recours formés contre les expropriations décidées conformé-

desgerichts zwänge die Kantone beispielsweise dazu, Nut- ment au droit fédéral, il paraît indiqué de modifier le plus rapi-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Schoch Justizreform. Längerfristige Massnahmen

Motion Schoch Réforme de la justice. Mesures à long terme

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.521

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 25.09.1990 - 08:00

Date

Data

Seite 692-693

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Ref. No 20 019 213

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