Federal Court Jurisdiction Extended to Cantonal Official Disciplinary Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA canton proposed a change in jurisdiction to allow appeals against disciplinary decisions concerning certain high-ranking cantonal officials to be heard by the Federal Court. Previously, such decisions were not subject to federal appeal. The Federal Court agreed with this change, reasoning that the enhanced status of these positions within the cantonal administrative structure and the direct parliamentary assignment of the relevant secretary warranted this extension of federal judicial review. The court emphasized that this did not elevate the Federal Court to a first-instance court for these matters, but rather expanded its appellate jurisdiction appropriately.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 OG, Art. 113 Ab; Federal Court Jurisdiction Extended to Cantonal Official Disciplinary Appeals: Previously, such decisions were not subject to federal appeal. The Federal Court agreed with this change, reasoning that the enhanced status of these positions within the cantonal administrative structure and the direct parliamentary assignment of the relevant secretary warranted this extension of federal judicial review. The court emphasized that this did not elevate the Federal Court to a first-instance court for these matters, but rather expanded its appellate jurisdiction appropriately.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the decisive article regarding competence in the context of disciplinary decisions of the Cantonal Council.
Volltext
Motion Küchler 690 25 septembre 1990
Wir haben das jahrelang praktiziert. Wenn ich darauf verzichte, Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsge-
eine Verfassungsänderung zu beantragen, dann nur deshalb, richts, des kantonalen Steuergerichts, den hauptamtlichen
weil ja in absehbarer Zeit so oder so eine Total- oder eine grös- Mitgliedern des Schwurgerichts und den hauptamtlichen Mit-
sere Partialrevision der Bundesverfassung aktuell sein wird. gliedern des Verwaltungsgerichts innert 30 Tagen seit Eröff-
nung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
Bundespräsident Koller: Vielleicht doch ein kurzes Wort zum eingereicht werden konnte. Nun wird das Bundesgericht auch
Votum von Herrn Ständerat Hunziker. Ich gebe zu, dass dieses gegen Disziplinarentscheide des Kantonsrates gegenüber
Gewährleistungsverfahren etwas spät kommt. Es liegt an zwei dem Ratssekretär, dem Staatsschreiber und seinem Stellver-
Dingen: Einerseits haben wir die Uebung eingeführt, dass wir treter eingesetzt. Die Aenderung hat damit zu tun, dass die
die Gewährleistung mehrerer Verfassungen in einer soge- Stellungen des Ratssekretärs, des Staatsschreibers und sei-
nannten Sammelbotschaft zusammenfassen. nes Stellvertreters innerhalb der kantonalen Behördenorgani-
Den zweiten Grund sehe ich darin, dass die Räte nicht mehr sation aufgewertet worden sind und dass ein direkt dem Parla-
wie früher die Gewährleistungen in beiden Räten in der glei- ment zugeordneter Ratssekretär eingesetzt worden ist. Daher
chen Session erteilen. Ich bin aber gerne bereit, im Sinne Ihrer nun diese neue Kompetenzordnung.
Anregung diese Frage zu überprüfen. Es würde mehr Sinn Aufgrund der Botschaft, die wir erhalten haben, ist gegen
machen, wenn dieses Gewährleistungsverfahren viel rascher diese Kompetenzordnung, diese Neuerung, nichts einzuwen-
nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen in den den, da das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz, nicht als
Kantonen erfolgen könnte. Wir müssten dann von diesen erste Instanz angerufen wird, die Bundesversammlung somit
Sammelbotschaften wegkommen, gleichzeitig aber auch er- keinen Anlass hat, von Artikel 121 OG abzuweichen, der in die-
reichen, dass jeweilen die Gewährleistung im National-und im ser Frage entscheidend ist. Der Beschluss des solothurni-
Ständerat in der gleichen Session erfolgt. Ich nehme das als schen Souveräns betrifft also eine innerkantonale Angelegen-
Anregung gerne entgegen. heit, die vom Bundesrecht her nicht zu beanstanden ist, und
wir ersuchen Sie, diese Neuerung gutzuheissen.
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-3
Antrag der Kommission Titel und Ingress, Art. 1,2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-3
Proposition de la commission Titre et préambule, art. 1,2
Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung-Vote sur l'ensemble
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen
(Einstimmigkeit) Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat-Au Conseil national
An den Nationalrat-Au Conseil national
#ST# 90.039
90.520
Kanton Solothurn.
#ST#
Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht Motion Küchler
Canton de Soleure. Revision der Bundesrechtspflege
Attribution de compétence
au Tribunal fédéral Réforme de la procédure judiciaire
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Mai 1990 (BBIII, 1057)
Message et projet d'arrêté du 23 mai 1990 (FF II, 997)
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament umgehend ei-
nen neuen Entwurf zu einer Revision des Bundesgesetzes
Antrag der Kommission über die Organisation der Bundesrechtspflege dergestalt vor-
Eintreten zulegen, dass die diesbezügliche Vorlage, welche von den
Proposition de la commission Stimmbürgern in diesem Frühjahr abgelehnt wurde, ohne die
Entrer en matière beiden umstrittenen Punkte bezüglich Erhöhung der Streit-
wertgrenze und dem Vorprüfungsverfahren erneut aufgegrif-
Miville, Berichterstatter: Jetzt geht es um den Kanton Solo- fen wird.
thurn; unser Vizepräsident wird mir also ganz besonders auf-
merksam auf die Finger schauen. Texte de la motion du 5 juin 1990
Die Stimmbürger dieses Kantons haben am 27. April 1989 Le Conseil fédéral est chargé de présenter dans les meilleurs
eine Verfassungsänderung beschlossen. Bis jetzt war es so, délais un nouveau projet de révision de la loi d'organisation ju-
dass gegen bestimmte Disziplinarentscheide des Kantons- diciaire - révision rejetée ce printemps par le peuple suisse -
rates gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrates, des dans lequel il renoncera aux deux points controversés
25. September 1990 691 Motion Küchler
qu'étaient l'augmentation de la valeur litigieuse et la procé- allein tauglichen Massnahmen der gescheiterten Revision des
dure d'examen préalable. OG. Es leuchtet somit ein, dass unter diesen Umständen,
nach dem knappen negativen Volksentscheid, in verschieden-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cottier, Danioth, Dobler, sten Kreisen und politischen Lagern, aber auch vom Bundes-
Hänsenberger, Hunziker, Jelmini, Kündig, Lauber, Masoni, gericht selbst der Ruf nach einer sofortigen Neuauflage der
Reichmuth, Rhyner, Schallberger, Schmid, Seiler, Simmen, Revision ohne die beiden strittigen Punkte laut wurde. Ein sol-
Ziegler, Zimmerli (17) ches Vorgehen ist sinnvoll und dringend nötig, weil es uns er-
möglicht, dem Bundesgericht wenigstens teilweise und so-
Küchler: Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versi- weit politisch machbar entlastend unter die Arme zu greifen.
cherungsgericht sind Unbestrittenermassen seit Jahren stark Ein solches Vorgehen ist realisierbar, weil es gegen die ver-
überlastet. Dies wurde auch bei der Beratung der OG-Revisi- bleibenden Massnahmenpunkte der Revisionsvorlage keinen
onsvorlage in beiden Räten von zahlreichen Votanten nach- Widerstand gab und meines Erachtens auch künftig keinen
haltig unterstrichen, und es wurde sogar betont, dass die Widerstand geben wird.
Dauer der Rechtshängigkeit eines Falles beim Bundesgericht Voraussetzung für das Gelingen einer solchen kleinen, geziel-
bald einmal die Qualität von formeller Rechtsverzögerung, ja ten OG-Revision ist allerdings, dass sie rasch und möglichst
sogar von Rechtsverweigerung erreiche; ein unhaltbarer Zu- unverändert in besagtem Sinne, aber auch im Sinne des vom
stand also, den es baldmöglichst und unter allen Umständen Volk klar bekundeten Willens über die Bühne geht. Dabei
zu beheben gelte. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an scheint es mir nötig zu sein, die parlamentarische Verabschie-
die Ausführung des damaligen Kommissionspräsidenten Ca- dung der Vorlage bis Mitte 1991 und die Inkraftsetzung der
velty; ich erinnere an zahlreiche Voten der Kollegen Affolter, Vorlage bis spätestens zum 1. Januar 1992 zu erreichen. Die-
Schmid, Rhinow, Zimmerli usw. Sie können diese im Protokoll ses Datum ist deshalb von Bedeutung, weil Ende 1991 die be-
nachlesen. fristeten Massnahmen zur Entlastung des Bundesgerichtes
Diesen unhaltbaren Zustand beim Bundesgericht gilt es also auslaufen und allenfalls verlängert oder definitiv rechtlich ver-
zu beheben. Aus diesem Grunde wurde gleichsam unter dem ankert werden müssen. Dieser Zeitplan aber wird nur dann
Motto «Entlastung des Bundesgerichtes» vom Parlament und einzuhalten sein, wenn die Vorlage, abgesehen von der Erhö-
vom Bundesrat in den letzten Jahren gemeinsam eine umfas- hung der Streitwertgrenze und dem Vorprüfungsverfahren, tel
sende Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes erarbeitet, quel und ohne jede weitere inhaltliche Aenderung übernom-
eine Vorlage, die zahlreiche Entlastungsmassnahmen vorsah. men wird. Dies würde im weiteren die Kommissionsarbeit auf
Allein die Vorarbeiten für die Vorlage dauerten rund 15 Jahre, ein Minimum reduzieren und auch kein neues, zeitraubendes
wobei umfangreiche Vernehmlassungsverfahren bei Kanto- Vernehmlassungsverfahren erfordern.
nen, Organisationen, Verbänden und bei weiteren Interessier- Abschliessend möchteich daraufhinweisen, dass mit der vor-
ten durchgeführt wurden. Bundesrat und Parlament waren liegenden Motion nur ein dringliches Sofortprogramm zur
überzeugt, eine sorgfältig erarbeitete und ausgewogene Revi- kurzfristigen und beschränkten Entlastung des Bundesgerich-
sion des OG vorgenommen zu haben. Dennoch wurde die tes realisiert werden kann. Es versteht sich von selbst, dass
Vorlage in der Volksabstimmung vom vergangenen 1. April damit eine umfassende Reform des Bundesgerichtes keines-
verworfen, zwar ganz knapp, nämlich mit einer Differenz von wegs hinfällig wird. Es geht jetzt aber darum, dem Bundesge-
nicht einmal 100 000 Stimmen, mit 776 000 Ja gegen 862 000 richt fürs erste einmal etwas Luft zu verschaffen, damit an-
Nein. Wenn man heute im Nachgang an das Plebiszit den Ab- schliessend ohne Zeitdruck über mittel- und längerfristige
stimmungskampf und die Abstimmungskommentare analy- Massnahmen nachgedacht werden kann, wie sich dies in den
siert, stellt man übereinstimmend fest, dass nur gerade zwei kommenden Vorstössen auch zeigen wird.
der zahlreichen vorgesehenen Entlastungsmassnahmen, Mit meiner Motion wird daher der Bundesrat beauftragt:
nämlich die Erhöhung der Streitwertgrenze im Bereich des Zi- l.dem Parlament umgehend einen entsprechenden, korri-
vilrechtes von 8000 auf 30 000 Franken sowie die Einführung gierten Gesetzesentwurf vorzulegen;
eines Vorprüfungsverfahrens bei der staatsrechtlichen Be- 2. darzutun, wie er das Problem einer längerfristigen, umfas-
schwerde, umstritten waren. Dies zieht sich wie ein roter Fa- senderen Reform des Bundesgerichtes, unter Umständen mit
den durch die umfangreichen Abstimmungsdokumentatio- einer grundlegenden Umstrukturierung der Bundesrechts-
nen. Diese beiden erwähnten einzigen Steine des Anstosses - pflege, an die Hand zu nehmen gedenkt.
die Erhöhung der Streitwertgrenze und das Vorprüfungsver- Es gilt künftig, nicht bloss von Parlaments- oder Regierungs-
fahren - führten dazu, dass von gewisser Seite das Referen- reform zu sprechen, sondern auch von einer Bundesgerichts-
dum ergriffen und die Vorlage schliesslich in der Volksabstim- reform. Aus all diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat,
mung knapp verworfen wurde. Alle übrigen Revisionspunkte den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen.
dagegen blieben wie erwähnt im Abstimmungskampf unbe-
stritten und wurden grösstenteils auch von den Gegnern be- Bundespräsident Koller: Sie wissen es, und Herr Küchler hat
fürwortet. darauf hingewiesen: Am 1. April 1990 haben die Stimmbürge-
Es steht somit ausser Zweifel, dass die Revisionsvorlage min- rinnen und Stimmbürger die Teilrevision der Bundesrechts-
destens ein Dutzend tauglicher Entlastungs- und anderer pflege verworfen. Es deutet aber vieles darauf hin, dass dafür
Massnahmen enthielt, die durchaus auch ohne Vorprüfungs- vor allem die Erhöhung der Streitwertgrenze in der Zivilrechts-
verfahren und ohne Erhöhung der Streitwertgrenze Sinn ma- pflege und das besondere Vorprüfungsverfahren für die
chen und Wirkung entfalten. Dazu gehören beispielsweise: staatsrechtliche Beschwerde den Ausschlag gegeben haben.
-die Entlastung des Bundesgerichtes als erstinstanzliches Eine Neuauflage der verworfenen Teilrevision ohne die er-
Verwaltungsgericht durch die Schaffung entsprechender Vor- wähnten hauptsächlichen Streitpunkte dürfte daher gute poli-
instanzen bei Bund und Kantonen; tische Aussichten für eine Realisierung haben. Es kommt
- die Schaffung einer dritten öffentlich-rechtlichen Abteilung; dazu, dass eine solche Neuauflage auch dringlich ist, weil die
- die Verallgemeinerung der Kostenvorschusspflicht; Geschäftslast vor allem beim Bundesgericht in neuerer Zeit
- strengere Verfahrensvorschriften im Bundesstrafprozess; wiederum stark zugenommen hat und daher eine rasche Ent-
-die Beschränkungen der mündlichen Verhandlungen bei lastung not tut. Das Bundesgericht selber begrüsst zudem
Berufungen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden; mehrheitlich eine solche Neuauflage ohne die beanstandeten
- die gesetzliche Verankerung der persönlichen Mitarbeiter Punkte.
der Bundesrichter; * Nun ist es freilich so - Herr Küchler hat auch darauf hingewie-
-die Legalisierung einer seit 1984 ohne gesetzliche Grund- sen -, dass mit einer solchen Neuauflage der OG-Revision das
lage geübten Praxis bei der Benachrichtigung von Personen, Problem der Entlastung des Bundesgerichtes nicht zu lösen
deren Telephon abgehört wurde. ist. Deshalb fühlen wir uns-offenbar in Uebereinstimmung mit
Schliesslich gehört auch die Schaffung einer heute fehlenden dem Motionär - verpflichtet, neben der Neuauflage dieser un-
Norm, wonach EMRK-widrige Bundesgerichtsurteile revidiert bestrittenen Revisionspunkte dem Parlament auch aufzuzei-
werden können, zu den unbestrittenen und durchaus für sich gen, in welcher Richtung eine weitergehende, voraussichtlich
Motion Schoch 692 25 septembre 1990
sogar eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Organi- nahmeverfahrens. Ausserdem schlägt er dann eine grund-
sation der Bundesrechtspflege gehen müsste. Wir werden das sätzliche, grundlegende Reform des Bundesgerichtes vor.
so rasch als möglich tun. Der Zeitplan, den wir departements- Meine Anliegen und Bemühungen gehen an sich in die glei-
intern gemacht haben, sieht so aus, dass wir die entspre- che Richtung. Ich habe mich aber mit Bezug auf das parla-
chende Botschaft möglicherweise noch Ende Jahr, späte- mentarische Vorgehen für einen anderen Weg entschieden
stens aber Anfang Januar dem Bundesrat zur Verabschie- und mich mit Herrn Rhinow abgesprochen. Wir haben am
dung unterbreiten. Nachher wird es dann Sache der eidge- 5. Juni 1990 - übrigens am gleichen Tag wie Herr Küchler -
nössischen Räte sein, diese Vorlage möglichst speditiv zu be- gleichzeitig eine parlamentarische Initiative und eine Motion
raten. Das liegt dann nicht mehr in unserer Macht. Wir haben eingereicht. Mit der parlamentarischen Initiative soll der
diesbezüglich gewisse Befürchtungen, vor allem wegen der schnellstmögliche Weg gewählt werden, um genau das zu er-
chronischen Ueberlastung des Nationalrates. Wir werden Ih- reichen, was Herr Küchler mit dem ersten Teil seiner Motion,
nen daher neben der Neuauflage dieser Teilrevision des Bun- nämlich mit dem Sofortprogramm, erreichen will. Wir haben
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege also unabhängig voneinander identische Absichten, nur in der
auch einen Eventualantrag unterbreiten, wonach die Amts- Realisierung dieser Absichten, im parlamentarischen Verfah-
dauer der fünfzehn ausserordentlichen Ersatzrichter vor Ende ren, weichen wir ein bisschen voneinander ab, indem wir un-
1991 zu verlängern sei. sererseits dafür den Weg der parlamentarischen Initiative ge-
Insofern besteht Uebereinstimmung zwischen dem Motionär wählt haben und Herr Küchler jenen der Motion. Die parlamen-
und unseren Absichten, und der Bundesrat ist daher bereit, tarische Initiative ist mittlerweile bereits in die Pipeline gelangt.
Ihre Motion als solche anzunehmen. Es wird - bei der Sachlage, wie sie sich jetzt präsentiert, und
angesichts der Annahme der Motion Küchler durch den Bun-
Ueberwiesen - Transmis desrat- noch abzusprechen sein, wie die parlamentarische In-
itiative Rhinow und die Motion Küchler aufeinander abge-
stimmt werden können, damit dann nicht schlussendlich zwei
Vorlagen auf dem Tisch liegen. Das wäre ja schon nicht sinn-
voll, aber das wird zweifellos auch nicht geschehen.
#ST# 90.521 Meine Motion betrifft den zweiten Teil des Anliegens von Herrn
Küchler, nämlich die grundsätzliche Reform des bundesge-
Motion Schoch richtlichen Verfahrens. Auch hier kann ich mich voll hinter die
Justizreform. Begründung stellen, die Herr Küchler vorgetragen hat. Ich bin
Längerfristige Massnahmen mit ihm der Meinung, dass etwas geschehen muss. Und wenn
es in diesem Rat noch Leute geben sollte, die anderer Auffas-
Réforme de la justice. sung sind, dann kann ich auf ein ganzes Buch verweisen, in
Mesures à long terme dem nachgelesen werden kann, dass beim Bundesgericht et-
was geschehen muss, nämlich auf die seinerzeitige Botschaft
zum Geschäft 85.040. Dort ist in eindringlichen Worten darge-
legt, dass unser Bundesgerichtswesen dringend der Reform
bedarf. Ich bin da ganz gleicher Auffassung wie seinerzeit der
Wortlaut der Motion vom 5. Juni 1990 Bundesrat, wie auch das ganze Bundesgericht und wie eben
Der Bundesrat wird eingeladen, die Arbeiten für eine Reform heute Herr Küchler. Und ich bin der Meinung, dass jetzt der
der Bundesrechtspflege aufzunehmen und den Räten ent- Bundesrat nicht darum herumkommt, grundsätzliche Neu-
sprechende Aenderungsvorschläge auf Verfassungs- und Ge- strukturen zu prüfen und uns dann die Ergebnisse dieser Prü-
setzesstufe vorzulegen. Dabei sind die Aufgaben und die Or- fung vorzulegen, genau wie das Herr Küchler auch gesagt hat.
ganisation der eidgenössischen Rechtspflegeinstanzen, das Nachdem Herr Bundesrat Koller die Motion Küchler angenom-
Verhältnis zur kantonalen Rechtspflege sowie das Rechtsmit- men hat, darf ich wohl davon ausgehen, dass er bereit ist,
telsystem zu überprüfen. auch meine vom gleichen Tag stammende und das gleiche
anvisierende Motion zu akzeptieren und die beiden Motionen
Texte de la motion du 5 juin 1990 dann sachgerechterweise zusammenzulegen, damit wir so
Le Conseil fédéral est chargé d'entamer les travaux nécessai- zum angestrebten Ziel gelangen.
res à une réforme de l'organisation judiciaire sur le plan fédéral
et de présenter aux Chambres des propositions d'amende- Bundespräsident Koller: Ich habe schon vorhin ausgeführt,
ment de la constitution et de la législation. Pour ce faire, il ré- dass mit diesem Sofortprogramm für eine Neuauflage der Teil-
examinera les attributions et l'organisation des instances judi- revision des OG das Problem der Entlastung des Bundesge-
ciaires fédérales, leurs rapports avec les organes judiciaires richtes und seiner Funktionsfähigkeit für die Zukunft nicht ge-
cantonaux ainsi que le système des voies de recours. löst ist und dass wir daher schon in dieser Botschaft aufzeigen
werden, in welcher Richtung diese weitergehende, grundle-
Mitunterzeichner- Cosignataires: Affolter, Béguin, Bühler, Du- gendere Reform der Bundesgerichtsbarkeit gehen soll. Dar-
cret, Flückiger, Hänsenberger, Hunziker, Iten, Jagmetti, Ma- aus ersehen Sie auch, dass der Bundesrat grundsätzlich be-
soni, Rhyner, Rhinow, Ruesch, Schiesser (14) reit ist, diese Forderung nach einer längerfristigen Totalrevi-
sion des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes-
rechtspflege anzunehmen.
Schoch: Ich befinde mich für einmal in der beneidenswerten In diesem Zusammenhang darf ich Sie darauf hinweisen, dass
Situation, dass ich mich in den Windschatten von Herrn Küch- wir möglicherweise bereits relativ rasch gewisse Teilrevisio-
ler stellen kann. Was Herr Küchler soeben ausgeführt hat, nen - wie sie Herr Schoch ja ausdrücklich auch anpeilt - sogar
deckt sich nämlich praktisch zu 100 Prozent mit den Ueberle- auf Verfassungsstufe vorweg angehen müssen. Es zeichnet
gungen, die ich selbst angestellt habe. Die Optik von Herrn sich beispielsweise ab, dass, wenn ein EWR-Vertrag zustande
Küchler ist die gleiche, mit der auch ich an die Anliegen und kommt, es praktisch unausweichlich sein wird, Artikel 113 Ab-
Bedürfnisse des Bundesgerichtes herangegangen bin. satz 3 unserer Bundesverfassung anzupassen, um dem Bun-
Immerhin gibt es in der Art und Weise, wie wir die bestehenden desgericht zu ermöglichen, unser nationales Recht auf die
Probleme zu lösen beabsichtigen, Unterschiede. Herr Küchler Uebereinstimmung mit Staatsvertragsrecht zu überprüfen.
schlägt in seiner Motion ein Sofortprogramm und ausserdem Sie sehen: Hier kommt einiges, auch aus internationalen
eine Bundesgerichtsreform vor. Das Sofortprogramm soll Gründen, auf uns zu. Wir werden bei dieser Totalrevision im
nach der Vorstellung von Herrn Küchler darin bestehen, dass übrigen an die wertvollen Vorarbeiten der Expertenkommis-
die alte, am 1. April 1990 durch das Volk abgelehnte OG-Vor- sion Dubs anknüpfen können. Wir werden das ganze Rechts-
lage nochmals in die Räte gebracht werden soll, einfach unter mittelsystem einbeziehen müssen, wir werden vor allem auch
Eliminierung der Erhöhung der Streitwertgrenzen und des An- das Verhältnis zu multilateralen Verträgen, unabhängig vom
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Küchler Revision der Bundesrechtspflege
Motion Küchler Réforme de la procédure judiciaire
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1990
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.520
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.09.1990 - 08:00
Date
Data
Seite 690-692
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