Supplementary Benefits Reform Motion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to amend the law on supplementary benefits for old-age, survivors, and disability insurance. The motion proposed increasing the annual income threshold, adjusting the income limits for single individuals versus couples, standardizing the waiting period for foreign workers and refugees, raising the asset limits, and revising the rent deduction calculations. The Federal Council recommended transforming the motion into a postulate, indicating a willingness to review the proposals with the cantons, who share the costs of these benefits, but without committing to specific changes at that time.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Absatz, Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 2 Abs. 2 ELG, Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 34quater est; Supplementary Benefits Reform Motion: The motion proposed increasing the annual income threshold, adjusting the income limits for single individuals versus couples, standardizing the waiting period for foreign workers and refugees, raising the asset limits, and revising the rent deduction calculations. The Federal Council recommended transforming the motion into a postulate, indicating a willingness to review the proposals with the cantons, who share the costs of these benefits, but without committing to specific changes at that time.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for adjusting the annual income and income limits for supplementary benefits.
Cited as the basis for adjusting the limits of assessable assets.
Cited as the basis for adjusting the rent deduction rates.
Cited as the basis for changing the waiting period for foreign workers and refugees.
Volltext
Motion Keller 1254 N 22 juin 1990
im Beitragsjahr 1991 Anwendung finden werden, ist damit zu dans une seule et même déduction pour d'une part les per-
rechnen, dass diesen Gesuchen nicht entsprochen werden sonnes seules, d'autre part les couples.
kann. Erst im Zusammenhang mit der angestrebten Praxisän-
derung können solche Begehren allenfalls erfüllt werden. In Mitunterzeichner-Cosignataires: Darbellay, David, Dormann,
Anbetracht dieser Ausgangslage ist die Entgegennahme des Hildbrand, Seiler Rolf, Stamm (6)
Vorstosses in Form eines Postulates angezeigt.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Nach Artikel 11 der Uebergangsbestimtnungen BV sollen Er-
Déclaration écrite du Conseil fédéral gänzungsleistungen dann wieder wegfallen, wenn die AHV/
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- IV-Rente den Grundbedarf des Lebensunterhalts sicherstellt.
deln. So weit sind wir aber noch lange nicht. Wir anerkennen ander-
seits, dass die Ergänzungsleistungen sozialpolitisch zweck-
Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat mässig sind, weil sie nicht nach dem vielkritisierten Giesskan-
nenprinzip ausgerichtet werden, sondern nur jenen zukom-
men, die sie nötig haben.
Damit kommt aber der Frage entscheidende Bedeutung zu,
wann die Anspruchsberechtigung auf eine Ergänzungslei-
#ST# 90.457 stung beginnt. Hier muss die Kritik am heutigen Zustand ein-
setzen: die Latte ist zu hoch angesetzt.
Motion Keller Die Ergänzungsleistungen sind ein richtiges Instument der
Sozialpolitik. Es genügt aber nicht, ein richtiges Instrument
Ergänzungsleistungen zur AHV nur zu haben: man muss es auch richtig einsetzen.
AVS. Prestations complémentaires Um diesem Ziel gerecht zu werden, drängen sich gewisse Ver-
besserungen an der gegenwärtigen Regelung auf:
- Der Bundesrat kann anlässlich der in der Regel alle zwei
Jahre stattfindenden Rentenerhöhung u. a. die Einkommens-
grenzen anpassen.
Wortlaut der Motion vom 21. März 1990 Diese kann einerseits der Teuerung angepasst werden, ander-
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom seits aber auch etwas stärker als diese angehoben werden,
19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, (-unter- weil vor allem die Rentner mit kleinen Einkommen besonders
lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in folgenden von der Teuerung betroffen sind. Die Höhe der gegenwärtigen
Punkten anzupassen: Ergänzungsleistungen genügt nicht, um den in der Verfas-
1. Anhebung des anrechenbaren Jahreseinkommens ( = Le- sung garantierten angemessenen Existenzbedarf zu decken.
bensbedarf) gemäss Artikel 2 Absatz 1 ELG, um damit die An- Vieles deutet darauf hin, dass die Ergänzungsleistungen das
sätze des Existenzminimums im Sinne von Artikel 34quaterBV soziale oder kulturelle Existenzminimum nur ungenügend ab-
angemessen zu decken. decken. Der Bundesrat wird daher beauftragt, das anrechen-
2. Veränderung des Verhältnisses der Einkommensgrenzen bare Jahreseinkommen gemäss Artikel 2 Absatz 1 ELG ent-
Alleinstehende / Ehepaare von bisher 1 zu 1,5 auf 1 zu 1,7 sprechend anzuheben.
(Art. 2 Abs. 1 ELG). - Das Verhältnis der Einkommensgrenzen Alleinstehende/
3. Einheitliche Karenzfrist für Fremdarbeiter und Flüchtlinge Ehepaare soll von bisher 1 zu 1,5 auf 1 zu 1,7 geändert wer-
von zehn Jahren (Art. 2 Abs. 2 ELG). den. Untersuchungen haben ergeben, dass die tatsächlichen
4. Aufhebung der Grenzbeträge des anrechenbaren Vermö- Unterschiede in den Lebenskosten von Einzelpersonen zu
gens bei Einzelpersonen auf Fr. 30 000- und bei Ehepaaren Ehepaaren dem Verhältnis von 1 zu 1,7 entsprechen. Bei der
auf Fr. 45 000.- (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG); Prüfung der Einfüh- AHV ist das Verhältnis Einzelperson/Ehepaare 1 zu 1,5, wobei
rung einer absoluten oberen Vermögensgrenze, bei deren Rentner in guten wirtschaftlichen Verhältnissen diesen Mangel
Ueberschreiten der EL-Anspruch erlischt. ohne weiteres mit der 2. und 3. Säule ausgleichen können.
5. Anhebung der Ansätze für den Mietabzug gemäss dem An- Hingegen können Rentner mit dem EL-rechtlichen Existenz-
stieg der Wohnkosten (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG) und Vereinfa- minimum dieses Verhältnis von 1 zu 1,5 nicht ausgleichen.
chung der Abzugsregelung durch Integration des Selbstbe- Praktische Erfahrungen zeigen denn auch, dass Ehepaare,
haltes und der Nebenkosten in einen einzigen einheitlichen welche Ergänzungsleistungen beziehen, noch knapper daran
Ansatz je für Alleinstehende und Ehepaare. sind als Einzelpersonen mit Ergänzungsleistungen. Deshalb
sollen die Einkommensverhältnisse im vorgeschlagenen Aus-
Texte de la motion du 21 mars 1990 mass geändert werden.
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les points suivants - Zurzeit gilt für Ausländer eine Karenzfrist von 15 Jahren. Dies
de la loi fédérale du 19 mars 1965 sur les prestations com- führt oft zu Härtefällen, insbesondere die Regelung, dass der
plémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité Aufenthalt in der Schweiz ununterbrochen während 15 Jahren
(LPC): dauern muss. Diese geltende Regelung benachteiligt zudem
1. Relèvement du revenu annuel déterminant (besoins vitaux) die Fremdarbeiter gegenüber den Flüchtlingen, für die eine
conformément à l'article 2,1 er alinéa, LPC, de manière à cou- Karenzfrist von nur fünf Jahren besteht. Daher wird verlangt,
vrir ces besoins vitaux dans une mesure appropriée comme le dass neu eine einheitliche Karenzfrist für alle Ausländer von
prévoit l'article 34quater est. zehn Jahren eingeführt werden soll.
2. Relèvement de 1 contre 1,5 à 1 contre 1,7 des montants li- - Zurzeit gilt gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ELG ein
mites des revenus d'une personne seule par rapport aux mon- Grenzbetrag für das anzurechnende Vermögen von 20 000
tants limites des revenus d'un couple (art. 2,1er alinéa, LPC). Franken für Einzelpersonen und 30 000 Franken für Ehepaare.
3. Délai d'attente unique de dix ans pour les travailleurs étran- Diese Vermögenslimiten sollen auf neu 30 000 Franken für
gers et les réfugiés (art. 2, alinéa 2, LPC). Einzelpersonen respektive 45 000 Franken für Ehepaare an-
4. Relèvement à 30.000 francs pour les personnes seules et à gehoben werden.
45.000 francs pour les couples de la part de la fortune n'entrant Die geltenden Vermögenslimiten wurden seinerzeit bei der
pas dans le revenu déterminant (art. 3,1er alinéa, let. b, LPC); Einführung der Ergänzungsleistungen 1966 festgelegt und
réexamen de l'introduction d'une limite de la fortune au delà seither nicht mehr verändert. Infolge der Teuerung bedeutet
de laquelle cesse le droit à la perception des prestations dies in den vergangenen 24 Jahren eine reale Verschlechte-
complémentaires. rung. Allein die Teuerung zwischen dem 1. Januar 1966 und
5. Relèvement de la déduction annuelle au titre du loyer (art. 4, dem 1. Januar 1988 betrug 137,85 Prozent. Wollte man diesen
1er alinéa, let. b, LPC) et simplification de la réglementation Wert auf die anrechenbaren Vermögensgrenzen voll aufrech-
des déductions en incluant la franchise et les frais accessoires nen, so müssten diese gar auf über 47 000 Franken respektive
22. Juni 1990 N 1255 Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion
über 71 000 Franken erhöht werden. Die vorgeschlagene Er- #ST# 90.373
höhung ist somit massvoll und gerechtfertigt.
- Neu soll geprüft werden, ob nicht eine obere Vermögens-
grenze eingeführt werden sollte, damit vermögende Perso- Motion
nen, welche effektiv keine Ergänzungsleistungen benötigen, der freisinnig-demokratischen Fraktion
in Zukunft nicht mehr bezugsberechtigt sind. Bundesgesetz über den Schutz
- Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen rechnet des Staates und der Bürger
mit Mietzinsen, die an der Realität des Lebens zahlreicher Be- Motion
tagter und Invalider vorbeigehen. Gemäss Gesetz kann einem
du groupe radical-démocratique
Alleinstehenden ein Abzug von 6000 Franken pro Jahr ge-
währt werden, einem Ehepaar ein solcher von 7200 Franken. Loi fédérale sur la protection
In Wirklichkeit aber müssen in der heutigen Lage auf dem de l'Etat et du citoyen
Wohnungsmarkt - namentlich in städtischen Verhältnissen -
einzelne Personen oder Ehepaare nicht selten das Doppelte
für die Wohnungsmiete aufwenden, und zwar ob sie wollen
oder nicht! Diese Personen können in den seltensten Fällen Wortlaut der Motion vom 5. März 1990
auf billigere Wohnungen ausweichen. Wer z. B. an den Roll- Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament so schnell wie
stuhl gebunden ist, braucht eine rollstuhlgängige und damit in möglich eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf über den
der Regel moderne Wohnung. Und diese Wohnung sollte Schutz des Staates zu unterbreiten, in dem auch der Schutz
auch eine angemessene Grosse haben, damit die dringend der Persönlichkeit sowie die Grund- und Freiheitsrechte be-
benötigten gesellschaftlichen Kontakte möglich sind. Eine sol- rücksichtigt sind.
che Person kann auch den Ort und das Quartier nicht einfach Insbesondere müssen folgende Punkte gesetzlich festgehal-
wechseln, weil gerade hier bekannte Menschen leben, auf de- ten werden:
ren Hilfe sie angewiesen ist. - die Definition der Aufgaben des Staatsschutzes und deren
Wenn eine gemietete Wohnung bezüglich Raumbedarf und Beschränkung;
Komfort angemessen ist und wenn der Mieter nicht auf eine - eine klare Regelung in bezug auf die Verantwortlichkeiten
entsprechende billigere Wohnung ausweichen kann, ist die des Bundes und der Kantone sowie die Zusammenarbeit zwi-
Begrenzung des gesetzlichen Abzugs im Bundesrecht auf schen ihnen;
6000 Franken/7200 Franken nicht gerecht. -Vorschriften in bezug auf die Beschaffung, Verwendung,
Zwar ist der Bundesrat gemäss Artikel 3a befugt, die Befug- Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten;
nisse der Kantone angemessen auszuweiten, und davon - Vorschriften zurWahrung der Freiheitsrechte, der demokrati-
wurde erst kürzlich auch Gebrauch gemacht (die neuen schen Grundrechte sowie der Privatsphäre;
Grenzwerte liegen jetzt bei 7000 Franken respektive -Vorschriften zur Ueberprüfung der Dossiers und ein Schutz
8400 Franken), doch genügen diese Abzüge bei weitem noch vor Datenmissbrauch im Rahmen der durch die Staatssicher-
nicht. Deshalb sollen im Zuge der Gesetzesrevision die Be- heit gestellten Anforderungen;
träge der Abzüge im Bundesgesetz selbst neu und höher fest- - die parlamentarische Kontrolle.
gesetzt werden. Es ist am Bundesrat, dem Parlament eine Lö-
sung vorzuschlagen, die den tatsächlichen Verhältnissen auf Texte de la motion du 5 mars 1990
dem Wohnungsmarkt gerecht wird. Le Conseil fédéral est chargé de soumettre le plus rapidement
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament einen possible au parlement un message et un projet de loi sur la
entsprechenden Revisionsentwurf vorzulegen. protection de l'Etat, dans lequel doivent être également pris en
considération la protection de la personnalité, les libertés et
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates les droits fondamentaux.
vom 16. Mai 1990 Il y a lieu de fixer dans une loi notamment:
Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 mai 1990 - la définition des tâches en matière de protection de l'Etat et
Die 2. EL-Revision ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten und leur délimitation;
hat namhafte Verbesserungen gebracht. Die Ausgaben für die - une réglementation explicite des responsabilités et de la col-
EL waren 1989 um 465 Millionen Franken höher als vor der Re- laboration entre Confédération et cantons;
vision. - les règles de la recherche, de l'exploitation, de la transmis-
Weite Kreise sind von der Wirksamkeit der EL überzeugt, da sion, de la conservation et de la destruction des données;
mit diesem Instrumentarium gezielt geholfen werden kann. - les règles de sauvegarde des libertés individuelles et des
Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass einige Punkte im EL- droits démocratiques fondamentaux, ainsi que de la sphère
System revidiert werden sollten. Er ist deshalb bereit, zusam- privée;
men mit den Kantonen, die drei Viertel der EL-Kosten zu tragen - les règles d'examen des dossiers et la protection contre les
haben, eine EL-Revision vorzubereiten. Dabei wird er auch die abus en matière de données dans le cadre des exigences im-
vom Motionär angeregten Verbesserungen prüfen. Da die Vor- posées par la sécurité de l'Etat;
lage in Absprache mit den Kantonen erfolgen muss, kann sich - le contrôle parlementaire.
der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf deren Inhalt
festlegen lassen. Sprecher-Porte-parole: Couchepin
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Déclaration écrite du Conseil fédéral Les auteurs renoncent au développement et demandent une
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- réponse écrite.
deln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat vom 11. Juni 1990
Déclaration écrite du Conseil fédéral
du 11 juin 1990
Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion.
Le président: MM. Rechsteiner et Leuenberger-Soleure ainsi
que le groupe écologiste combattent la motion du groupe ra-
dical-démocratique. La discussion est renvoyée à une date ul-
térieure.
Verschoben - Renvoyé
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Ergänzungsleistungen zur AHV
Motion Keller AVS. Prestations complémentaires
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1990
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.457
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1990 - 08:00
Date
Data
Seite 1254-1255
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Ref. No 20 018 726
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