Freedom of Assembly vs. Permit Requirements and Mask Bans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that while demonstrations are protected under freedom of assembly and speech, cantonal and municipal authorities can require permits for demonstrations on public land and can impose reasonable conditions, such as a ban on masks, provided these conditions are proportionate and serve a legitimate purpose. The court reasoned that a nationwide ban on masking during demonstrations was unnecessary and would overly restrict fundamental rights, as individual circumstances must be considered on a case-by-case basis. The court also noted that if such a prohibition were to be enacted, it would be more appropriately placed within the special part of the criminal code.
Legislator-Regeste
KI-generiertFreedom of Assembly vs. Permit Requirements and Mask Bans: Mut finden, jetzt die Vergangenheit darzustellen und damit ei- diese Staatsschutzakten derart integral vernichten zu lassen.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
26. November 1991 N 2127 Postulat Leuen berger Ernst
Schriftliche Begründung-Développement par écrit Verzeichneten auf Herausgabe, Vernichtung oder Anonymi-
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht sierung ihrer Akten müsste zugestimmt werden.
eine schriftliche Antwort.
Texte du postulat du 21 mars 1990
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates L'article 10 de l'ordonnance du 5 mars 1990 relative au traite-
vom 18. Juni 1990 ment des documents de la Confédération établis pour assurer
Rapport écrit du Conseil fédéral la sécurité de l'Etat dispose que le préposé spécial détruit les
du 18 juin 1990 documents devenus inutiles. Des considérations politiques,
Demonstrationen sind gemäss Bundesgericht als Manifesta- juridiques, historiques et scientifiques s'opposent à cette des-
tionen der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfrei- truction systématique.
heit geschützt Sollen sie auf öffentlichem Grund stattfinden, Le Conseil fédéral est invité à ne pas créer de nouvelles dispo-
so dürfen sie indessen von den kantonalen und kommunalen sitions en matière de traitement desdits documents, mais plu-
Behörden, welche die Aufsicht über den öffentlichen Grund tôt à agir selon la pratique actuellement en vigueur et confor-
ausüben, von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. mément au Règlement pour les archives fédérales: les docu-
Diese kann im Einzelfall mit zweckdienlichen Auflagen, gege- ments ne peuvent être détruits sans l'autorisation de l'archi-
benenfalls also auch mit einem Vermummungsverbot, verbun- viste fédéral. Ainsi, il serait bon de soumettre à l'autorisation de
den werden. Die Kantone sind aufgrund von Artikel 335 Ziffer 1 l'archiviste les demandes expresses que feront les personnes
Absatz 2 StGB befugt, die Verletzung solcher Auflagen mit fichées de consulter ou de détruire les documents les concer-
Strafe zu bedrohen. Von'der weiteren Möglichkeit, nach Arti- nant ou d'en effacer leur identité.
kel 335 Ziffer 1 Absatz 1 StGB im kantonalen Uebertretungs-
strafrecht selbst ein Vermummungsverbot vorzusehen, hat Mitunterzeichner-Cosignataires: Bodenmann, Bundi, Hafner
kürzlich der Kanton Basel-Stadt Gebrauch gemacht Mit der Ursula, Rechsteiner, Züger (5)
Bestimmung, wonach in begründeten Fällen von einem Ver-
mummungsverbot abgesehen werden kann, soll dem Grund- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
satz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Die Bewältigung eines schwierigen und für alle Beteiligten un-
Unter diesen Umständen drängt sich die Einführung eines all- angenehmen Kapitels der jüngsten Schweizer Geschichte
gemeinen Vermummungsverbots im schweizerischen Kern- kann nicht durch Aktenvernichtung erfolgen. Vielmehr wird
strafrecht nicht auf. Eine flächendeckende, eidgenössische sich namentlich auch die Geschichtsforschung mit diesen
Verbotslösung liesse keinen Raum mehr für die Abwägung Vorgängen befassen müssen. Daher drängt sich eine Ueber-
sich widersprechender Interessen. Ein Eingriff in die Ver- führung auch der Staatsschutzakten ins Bundesarchiv auf.
sammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie in die
persönliche Freiheit muss verhältnismässig sein. Eine Inter- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
essenabwägung wäre nicht mehr möglich, da sie nur von Fall vom 11. Juni 1990
zu Fall erfolgen kann. Rapport écrit du Conseil fédéral
Zudem wäre ein solches Verbot nicht im Allgemeinen Teil, son- du 11 juin 1990
dern im Besonderen Teil des StGB zu regeln (im Titel über Der Bundesrat hat mit Artikel 10 der Verordnung vom 5. März
«Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bun-
oder im Titel «Verbrechen und Vergehen gegen die Rechts- des kein grundlegend neues Recht geschaffen, sondern bloss
pflege»). den bisherigen Grundsatz konkretisiert, nach welchem alle
Aus den dargelegten Gründen beabsichtigt der Bundesrat dauernd wertvollen Akten gesammelt werden sollen. Da-
nicht, ein Vermummungsverbot für Demonstranten im durch, dass er den Sonderbeauftragten mit der Vernichtung
Schweizerischen Strafgesetzbuch einzuführen. der nicht mehr benötigten Akten beauftragt und nicht die Ver-
waltung, trägt der Bundesrat der einstimmig überwiesenen
Hess Peter: Nachdem das schweizerische Bundesgericht die Motion 2 der Parlamentarischen Untersuchungskommission
Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt für zulässig bezeich- (Puk) wie auch der häufig geäusserten Kritik Rechnung, dass
net hat, kann ich mich von der Antwort des Bundesrates heute ein Teil der von der Bundespolizei gesammelten Daten unnö-
befriedigt erklären - in der Hoffnung, dass die anderen Kan- tig oder fehlerhaft sei. Eine Archivierung ohne entsprechende
tone in dieser Sache jetzt entsprechend legiferieren werden. Korrekturen würde dem vom Bundesgericht entwickelten
Grundsatz widersprechen, weiterhin aufbewahrte Akten
müssten den Tatsachen entsprechen und auf Antrag des Be-
troffenen korrigiert werden (BGE113 la 11 E. 4d); das Bundes-
gericht erachtet es deshalb als notwendig, unnötig erhobene
#ST# 90.441 polizeiliche Daten zu vernichten, wenn der Staat seine Pflicht
erfüllen will, die Eingriffe in die persönliche Freiheit möglichst
Postulat Leuenberger Ernst gering zu halten (BGE 107 la 145 E. 5a, 109 la 157 E. 6b).
Keine Vernichtung von Staatsschutzakten Der Bundesrat hat ein Wissenschafterteam beauftragt, die Ent-
wicklungen im Staatsschutz aufzuarbeiten. Es ist klar, dass bis
Conservation des documents destinés zur Beendigung dieser Studien keine Akten vernichtet wer-
à assurer la sécurité de l'Etat den; unter Umständen werden diese Untersuchungen zeigen,
dass bestimmte Akten archiviert werden müssen, weil sie dau-
ernd wertvoll sind. Nicht eintreten dagegen kann der Bundes-
rat auf die Forderung des Postulanten, künftig sollten die Be-
troffenen darüber entscheiden, ob Akten über ihre Person ar-
Wortlaut des Postulates vom 21. März 1990 chiviert oder vernichtet werden; massgebend ist und bleibt da-
Die Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von für das öffentliche Interesse, wobei allerdings Ermessen nur
Staatsschutzakten des Bundes bestimmt in Artikel 10, dass für verifizierte Daten besteht.
der Sonderbeauftragte die nicht mehr benötigten Akten ver-
nichtet Gegen eine solche pauschale Vernichtung sprechen Schriftliche Erklärung des Bundesrates
politische, rechtliche und historisch-wissenschaftliche Beden- Déclaration écrite du Conseil fédéral
ken. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Der Bundesrat wird eingeladen, für die Behandlung der
Staatsschutzakten kein neues Recht zu schaffen, sondern
nach bisheriger Praxis und gemäss Archiwerordnung zu ver- Leuenberger Ernst: Einäscherung von Akten oder Feuerbe-
fahren: Ohne Zustimmung des Bundesarchivs dürfen keine stattung ist kein gültiger Beitrag zur Vergangenheitsbewälti-
Akten vernichtet werden. Dem ausdrücklichen Wunsch von gung.
Postulat Leuenberger Ernst 2128 N 26 novembre 1991
Mein Postulat ist nicht mehr gerade jung, es ist beinahe zwei- schen Ehren gekommen, erfährt im Dezember 1989, zwanzig
jährig, und es ist meine Schuld, dass es erst heute behandelt Jahre später, in diesem Rechtsstaat von diesem Verfahren.
wird; das hat so sollen sein. Ich habe dieses Postulat einge- Und ihm-inzwischen Nationalrat geworden-wird noch heute
reicht, nachdem der Bundesrat Anfang März 1990 eine Verord- der Einblick in diese Akten schlicht und einfach nicht gewährt
nung über die Behandlung von Staatsschutzakten erlassen Und er sollte nun zusehen, wie durch eine Feuerbestattung ein
hat, worin er in Artikel 10 bestimmt, dass Akten, die vom Son- Strich unter diese für seine Biographie nicht ganz unwesentli-
derbeauftragten nicht mehr benötigt würden, zu vernichten che Frage gezogen wird.
seien. Dieses Postulat beinhaltet die Bitte an den Bundesrat- Inzwischen wissen wir, dass dort, wo solche Verfahren durch-
Postulate sind ja Bitten -, auf diese Aktenvernichtung zu ver- geführt worden sind, offenbar nicht nur die Leute von der Bupo
zichten. diese Information hatten, sondern auch weitere Kreise. Mir ist
Meine Argumentation war, ist und bleibt die gleiche. Es sind in der Zugang zu diesen Akten und Unterlagen verwehrt. Ich ver-
der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg politische Ungeheuer- mute aber, dass irgendwo-in irgendwelchen privaten Schnüf-
lichkeiten vorgekommen, die der historischen Darstellung, felarchiven -Anhaltspunkte oder Angaben zu diesen Vorgän-
Abklärung und Würdigung bedürfen. Es muss dargestellt, gen zu finden sind. Da ziehe ich es vor, wenn klipp und klar in
nachgewiesen werden können, weshalb in diesen schwieri- historischer klarer Darstellung diese Vorgänge einmal auf den
gen Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg diese Partei der Ar- Tisch gelegt werden.
beit so ungemein gefährlich war, dass man noch vierzig Jahre Ich bitte Sie eindringlich, diesem Postulat zuzustimmen und
später Listen über die verstorbenen Mitglieder dieser Organi- damit zum Ausdruck zu bringen, dass Sie dagegen sind, dass
sation anfertigen und den Kantonen mitteilen musste, dieses man politische Probleme der Vergangenheitsbewältigung
oder jenes Mitglied sei nun gestorben, weitere Ueberprüfun- durch Feuerbestattung lösen will.
gen - lies Bespitzelungen - seien nun nicht mehr nötig. Es ist
für die Politik in diesem Lande, für kommende Generationen Bundi: Ich möchte Sie ebenfalls bitten/diesem Postulat zuzu-
von extremer Wichtigkeit, endlich die volle Wahrheit, die stimmen.
Gründe und Hintergründe dieser Aktion zu kennen; die ge- Ich darf daran erinnern, dass die Allgemeine Geschichtsfor-
genseitigen polemischen Verleumdungen, die Vorurteile nüt- schende Gesellschaft der Schweiz schwerste Bedenken ge-
zen hier nichts. Tun wir es den Osteuropäern gleich, die den äussert hat gegenüber diesem Ansinnen des Bundesrates,
Mut finden, jetzt die Vergangenheit darzustellen und damit ei- diese Staatsschutzakten derart integral vernichten zu lassen.
nen Beitrag zu deren Bewältigung zu leisten. Es ist so, wie Herr Kollege Leuenberger Ernst ausgeführt hat:
Ich nenne Ihnen ein anderes Beispiel: Wirtschaft und Behör- Man bedauert sehr, dass viele Akten aus der Zeit des Zweiten
den haben sich in den fünfziger und in den sechziger Jahren Weltkrieges zum Teil vernichtet und der Forschung entzogen
entschlossen, neue Technologien auf dem Gebiet der Ener- worden sind, zum Teil über Jahrzehnte hinaus nicht ausgewer-
gieerzeugung zu nutzen, ich meine die Atom- oder die Kern- tet werden konnten.
energie: eine neue Technologie zu nutzen, die dann sofort von Ich hätte gegenüber Herrn Bundesrat Koller zwei Verständnis-
einzelnen Kreisen als gefährlich, ja bedrohlich eingestuft wird fragen. Ich beziehe mich auf die Stellungnahme des Bundes-
und die Gegenstand politischer Auseinandersetzungen wird. rats zu diesem Postulat.
Es muss doch dargestellt werden, weshalb eine politische Be- Da wird einmal gesagt, dass man nach dem bisherigen Grund-
hörde in einer Situation, da besorgte Bürgerinnen und Bürger satz handeln wolle, wonach alle «dauernd wertvollen Akten»
finden, eine neue Technologie sei gefährlich, nicht mit Diskus- gesammelt werden sollen. Meine Frage: Wer bestimmt dar-
sion, nicht mit Argumenten reagiert, sondern mit Bespitze- über, was die «dauernd wertvollen Akten» sind? Sie überlas-
lung. sen die Kompetenz der Vernichtung der Akten dem Sonderbe-
Und damit Sie mein Postulat nicht in das Links-Rechts- auftragten. Wird denn das so gemacht, dass der Sonderbeauf-
Schema voll einteilen, will ich Ihnen gerne zugestehen, dass tragte einen Kreis von Fachleuten, von Fachhistorikern, um
ich weiss, dass auch Leute meiner politischen Richtung, die sich scharen kann, dass diese ihn beraten und dass erst nach-
politische Verantwortung getragen haben, selbst Aufträge er- her die historisch nicht relevanten Akten vernichtet werden?
teilt haben, es seien diese, damals noch jungen Organisatio- Meine zweite Frage: Am Anfang des zweiten Abschnittes wird
nen der Atomkraftwerkgegner unter die Lupe zu nehmen, zu gesagt, der Bundesrat wolle ein Wissenschafterteam beauftra-
bespitzeln. Es muss doch dieser Vorgang bis in die Details do- gen, die Entwicklungen im Staatsschutz aufzuarbeiten.
kumentiert werden können. Dieser Vorgang, diese Dokumen- Was soll das für ein Wissenschafterteam sein? Ist es die Mei-
tation, muss uns Anhaltspunkte geben, wie wir inskünftig in nung, dass hiereinfach Juristen irgendwelche formalistischen
diesem High-Tech-Zeitalter mit den Kritikern von High-Tech Probleme lösen, oder hat man daran gedacht, dass in diesem
umgehen wollen und umgehen sollen. Wissenschafterteam auch Historiker, Experten, sitzen sollen,
Jedenfalls reichen nach meinem Informationsstand die bisher die die Frage der Ausscheidung von Akten mitbeurteilen und
durch Wissenschafter gemachten Untersuchungen keines- die dafür sorgen, dass die historisch relevanten Akten ins Bun-
wegs aus, um uns volle Klarheit über die damaligen Vorgänge desarchiv gehen?
zu verschaffen. Man könnte jetzt also nicht getrost dazu schrei- Das sind meine zwei Fragen. Im übrigen möchte ich Sie bitten,
ten, diese Akten nach dem Motto «Aus den Augen, aus dem dem Postulat zuzustimmen.
Sinn» dem Feuer zu übergeben.
Allein die Argumentation des Bundesrats, es habe «viel Bundesrat Koller: Ich möchte vielleicht gerade bei den Fest-
Quatsch» - so redet der Bundesrat nicht, aber ich rede einmal stellungen und Fragen von Herrn Bundi beginnen.
so - auf diesen Pichen und in diesen Akten, kann zur Vernich- Wenn Sie, Herr Bundi, von einem Ansinnen des Bundesrats,
tung nicht ausreichen. Wenn es nötig ist, können, wie in mei- diese Akten zu vernichten, sprechen, dann muss ich schon sa-
nem Postulat vorgeschlagen, diese unrichtigen Eintragungen gen, dass wir natürlich die falsche Adresse sind.
allenfalls auf Begehren der Betroffenen korrigiert werden, oder Beide Kammern des eidgenössischen Parlaments haben
man kann den Betroffenen die Möglichkeit geben, für ihre spe- nach der Behandlung des Berichts der Parlamentarischen Un-
ziellen Pichen und Akten die Vernichtung oder die Sperrung zu tersuchungskommission EJPD klare, verbindliche Motionen
verlangen, damit sie der Oeffentlichkeit nicht preisgegeben an den Bundesrat überwiesen, dass wir diese unnützen
sind. Staatsschutzakten vernichten sollen.
Ich schliesse damit, dass ich neben dem allgemeinen politi- Nachher ist dieser klare Auftrag des Parlaments im Ständerat
schen auch ein sehr persönliches Interesse daran habe, die durch ein Postulat von Frau Bührer in Frage gestellt worden.
volle Wahrheit zu kennen. Ich kenne einen Studenten, gegen Der Ständerat hat an den Motionen festgehalten. Das Postulat
den man am 22. April 1969 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- von Frau Bührer ist im Ständerat mit 17 zu 4 Stimmen abge-
lungsverfahren eröffnet hat, ohne dass er etwas davon wusste; lehnt worden. Es wäre also - wenn schon etwas geändert wer-
man hat in diesem Rechtsstaat klammheimlich ein Verfahren den soll, Herr Leuenberger Ernst und Herr Bundi - Sache des
durchgeführt und hat es vermutlich irgendwann abgeschlos- Parlaments, auf seine Entscheide zurückzukommen.
sen. Dieser armselige Student, inzwischen zu parlamentari- Zu den Fragen, die Herr Bundi gestellt hat: Was «dauernd
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Leuenberger Ernst Keine Vernichtung von Staatsschutzakten
Postulat Leuenberger Ernst Conservation des documents destinés à assurer la sécurité de
l'Etat
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.441
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.11.1991 - 08:00
Date
Data
Seite 2127-2129
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Ref. No 20 020 662
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