Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-439 KI-generiert

Conscientious Objection Call vs. Constitutional Duty

Geschäftsnummer VPB 90-439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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An organization proposed a public call for conscientious objection to military service, which was seen as a violation of constitutional duties following a public vote to retain the army. The government stated that such a call would be considered illegal and punishable under existing laws, and they would consider criminal proceedings against its authors and signatories. The government also expressed disappointment that a minority group, having lost a democratic vote, would resort to illegal means to achieve their goals, emphasizing the importance of respecting democratic outcomes.

Legislator-Regeste

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Art. 276 Ab, Art. 98 Absatz, Art. 84 Absatz, Art. 276 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 105 des Bundesstrafprozesses, Art. 98 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes; Conscientious Objection Call vs. Constitutional Duty: The government stated that such a call would be considered illegal and punishable under existing laws, and they would consider criminal proceedings against its authors and signatories. The government also expressed disappointment that a minority group, having lost a democratic vote, would resort to illegal means to achieve their goals, emphasizing the importance of respecting democratic outcomes.

Schlagwörter

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Militärdienstverweigerung Aufgebot zum Militärdienst Fahnenflucht Bereitschaftsdienst strafbare Handlung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 276 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

Defines the offense of publicly inciting disobedience to military orders, desertion, or evasion, and is used to assess the legality and punishability of the GSoA's call for service refusal.

Art. 105 des Bundesstrafprozesses

Requires authorization from the Federal Council for the prosecution of political offenses, which is stated as having been consistently granted in similar past cases.

Art. 98 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes

Contains a similar offense for individuals subject to military criminal law and is mentioned as applicable to perpetrators during military service.

Art. 84 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes

Defines the offense of publicly calling for non-participation in civil protection courses or disregard of official measures, and indicates that prosecution lies with the cantons.

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Volltext

14. Juni 1990 407 Interpellation Uhlmann

Dann hat man mich informiert. Ich habe den Generalstabschef 90.439

in einem trockenen Brief, ganz «sec», gebeten, mir alles offen-

#ST#

zulegen und Massnahmen zu treffen. Wir haben dann den

Baustopp verfügt, weil man gesehen hat, dass es keinen Sinn Interpellation Uhlmann

hat, hier weiterzumachen. Wir haben aber, wenn ich mich GSoA. Aufruf zur Dienstverweigerung

recht erinnere, die zuständigen Kommissionen sofort infor- der Gesamtverteidigung

miert. Also die parlamentarische Information über die Kom-

missionen ist zeitgerecht erfolgt. Ich erinnere mich nicht mehr GSsA. Appel à l'objection à la défense générale

genau, wie es damals mit der Oeffentlichkeit stand. Aber die

parlamentarische Information ist erfolgt.

Dass es nun plötzlich im «Blick» zu einer Explosion kam, ist

wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Skandale im

EMD natürlich ohnehin ein beliebtes Thema von Schlagzeilen Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1990

in der Tagespresse geworden sind. Die Gruppe Schweiz ohne Armee (GSoA) bereitet offensicht-

Ich habe das wahrscheinlich selber verursacht. Ich war einge- lich einen allgemeinen Aufruf vor, den Dienst im Rahmen der

laden an einen sehr guten Anlass der Sarganserländer Talge- Gesamtverteidigung unseres Landes zu verweigern. Dieser

meinschaft. Da gab es eine breite Diskussion, und irgendein Aufruf zur Verletzung der verfassungsmässigen Pflichten er-

Mitbürger hat mich gefragt, wie das dort stünde. Ich habe ihm folgt, nachdem das Schweizervolk mehrfach Vorlagen zur

natürlich etwas zu offen, wie ich manchmal bin, einfach ge- Dienstverweigerung abgelehnt hat, eine neue Vorlage in Be-

sagt, wir hätten dort in den Sumpf gebaut - ich habe es etwas handlung ist und nachdem das Schweizervolk sich in der

derber auf Schweizerdeutsch gesagt, es sei eine nicht beson- Volksabstimmung vom 26. November 1989 mit klarer Mehrheit

ders schöne Sache. Das ist dann bruchstückhaft über die re- zur Existenz einer Armee bekannt hat. Das Vorgehen der

gionale Presse irgendwo hingekommen und hat zu der leich- GSoA zeugt gewiss nicht von einem fein ausgebildeten Demo-

ten Bewegung Ihres Adrenalinspiegels, Herr Ständerat Iten, kratieverständnis, wirft jedoch auch Fragen der Legalität bzw.

geführt, was ich auch verstehe; aber ich war eigentlich der Mei- Illegalität auf.

nung, es sei allgemein bekannt, was dort gegangen ist. Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beurteilung folgender

Sie sprechen ein wichtiges Problem mit der Information gene- Fragen:

rell an: Wir haben 20 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ich 1. Beurteilt der Bundesrat den öffentlichen Aufruf - sollte er zu-

habe es Ihnen gesagt, wir haben viele Aemter mit einer gewis- stande kommen - zur Verweigerung einer verfassungsmässi-

sen Selbständigkeit. Die ganze Information ist mir eine ge- gen Pflicht als illegal und mithin strafbar?

wisse Sorge. Sie wird häufig auch zu Recht kritisiert, obschon 2. Wenn ja, gedenkt der Bundesrat gegen die Autoren oder ge-

wohl die Tagesinformation zu dem, was ständig passiert, in gen eventuelle Mitunterzeichner des Aufrufes strafrechtlich

meinem Departement nicht besser und nicht schlechter als vorzugehen, und wie?

anderswo funktioniert. Aber wir bemühen uns hier um Verbes-

serungen. Ich bemühe mich auch, meine Mitarbeiter informati- Texte de l'interpellation du 20 mars 1990

onsbewusster zu machen. Le «Groupement Suisse sans armée» (GSsA) s'apprête à lan-

Ich bin mir bewusst: Information ist ja nicht nur Information cer un appel à l'objection au service à accomplir dans le cadre

nach aussen, sondern ist auch Information im Departement de la défense générale de notre pays. Cet appel à refuser une

selber, nach unten und nach oben. Da haben wir alles andere obligation imposée par la constitution, fait suite au rejet par le

als einen idealen Stand erreicht. Aber ich versuche, durch di- peuple, de plusieurs projets relatifs au refus du service mili-

rekte Besammlungen des Kaders meine Information direkter taire et alors qu'un nouveau projet est en préparation et que le

hinunterzugeben. Ich bitte meine Mitarbeiter, mir auch das Un- peuple suisse s'est déclaré à une nette majorité, lors de la vo-

angenehme zu sagen. Wenn einer in guten Treuen einen Feh- tation du 26 novembre 1989, en faveur du maintien de notre

ler gemacht hat und mir das meldet, stelle ich mich auch öf- armée. La façon d'agir du GSsA, qui ne fait pas preuve d'un

fentlich vor diesen Mann. Aber wenn der Fehler versteckt oder sens démocratique très développé, pose aussi des problèmes

vertuscht wird, wenn man ihn nicht zugibt und mit Umgehun- sérieux quant à sa légalité ou plutôt son illégalité.

gen und mit Mätzchen versucht, Halblösungen zu finden, um Je prie donc le Conseil fédéral de se prononcer sur les ques-

ihn zu verbergen, was auch schon vorgekommen ist, dann ver- tions suivantes:

trage ich das nicht. Vor solche Leute stelle ich mich auch nicht. 1. Considère-t-il que l'appel public à refuser d'accomplir un

devoir constitutionnel est illégal et par conséquent punissable

Iten: Mein Adrenalinspiegel ist an sich immer noch recht hoch. s'il était effectivement lancé?

Ich bin zwar befriedigt von der Antwort, aber ich bin nicht be- 2. Dans l'affirmative, envisage-t-il d'engager des poursuites

friedigt, wie die Sache gelaufen ist. pénales contre les auteurs de l'appel et contre les cosignatai-

Ich bin aber Herrn Bundesrat Villiger sehr dankbar, dass er er- res? Comment entend-il procéder en l'occurence?

klärt hat, dass er die Informationspolitik intern und extern an-

schauen will. Ich bin sehr verwundert, dass der Projektleiter, Mitunterzeichner- Cosignataires: Gadient, Seiler, Zimmerli (3)

Herr Siegenthaler, Sie nicht sofort orientiert hat, sondern dass

Sie auf einem ändern Wege zur Information kommen mussten. Uhlmann: Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee, bekannt

unter der Abkürzung GSoA, hat am 18. März 1990 an ihrer Voll-

versammlung in Solothurn beschlossen, einen Aufruf zur

Dienstverweigerung im Rahmen der Gesamtverteidigung aus-

zuarbeiten. Sie können dies in verschiedenen Presseartikeln

nachlesen, u. a. auch in einem der «Neuen Zürcher Zeitung«

vom 20. März 1990.

Meine Fragen an den Bundesrat sind klar: Würde, falls die

GSoA diesen öffentlichen Aufruf tatsächlich lancieren sollte, er

vom Bundesrat als illegal und strafbar angesehen? Wenn ja,

wie würde der Bundesrat strafrechtlich gegen die Autoren und

gegen eventuelle Mitunterzeichner des Aufrufes vorgehen?

Ich möchte meine Interpellation noch mit einigen Worten be-

gründen:

1. Die GSoA hat mit dieser Absichtserklärung in Solothurn klar

bewiesen, dass sie den am 26. November 1989 demokratisch

gefällten Entscheid des Schweizervolkes, die Schweizer Ar-

mee beizubehalten, nicht respektiert; denn der Aufruf zur

Gestion du Conseil fédéral 408 14 juin 1990

Dienstverweigerung ist ein Aufruf zur Verletzung der verfas- Ich muss Ihnen aber sagen, dass ich von der Reaktion nach-

sungsmässig festgesetzten Wehrpflicht. Die Diskussionen um her natürlich doch enttäuscht war. Es scheint mir, dass wir in

die Auflockerung dieser Wehrpflicht und um die Dienstver- der Schweiz mehr und mehr Gruppen haben, die die Demo-

weigerungsprobleme spielen vor diesem Hintergrund keine kratie loben und immer von ihr sprechen, die von ändern im-

Rolle. mer demokratisches Eingehen auf ihre Anliegen verlangen,

2. Diese Ausgangslage macht für mich endgültig klar, dass die aber all das nur so lange, wie die Demokratie die Resultate er-

GSoA die Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates und gibt, die sie aus ihrerfundamentalistischen Gesinnung heraus

der schweizerischen direkten Demokratie missachtet. Man für richtig halten. Und wenn dann diese Demokratie anders

konnte diese Gesinnung schon hinter der Einreichung der Ar- entscheidet, ist all das vorbei; man beharrt trotzdem auf sei-

meeabschaffungs-lnitiative vermuten. Doch die Einreichung nem Standpunkt. Wir haben in St. Gallen (Neuchlen-Anschwi-

der Initiative war nichts anderes als die Wahrnehmung eines len) genau den gleichen Fall. Auch hier hat mich die Reaktion

der Rechte der schweizerischen direkten Demokratie und da- der betreffenden Leute enttäuscht.

mit auch legal. Unser Land hat eine politische Kultur entwickelt, die Mitspra-

3. Die Armeeabschaffungs-lnitiative hat Diskussionen aus- chemöglichkeiten für den Bürger ermöglicht wie in keinem an-

gelöst, zum Teil fruchtbare Diskussionen, aber die GSoA hat deren Land auf dieser Welt. Alle jene Länder, die jetzt im Osten

mit ihrem jetzigen Aufruf einen anderen Teil, einen unfrucht- den Aufbruch zustande gebracht haben, träumen von den Zu-

baren, hinzugefügt. ständen, die bei uns realisiert sind. Es gibt in unserem Lande

Es liegt mir am Herzen aufzuzeigen, dass die GSoA offenbar so viele Möglichkeiten, dass es keine Argumente geben kann,

nicht bereit ist, objektiv an der Reform unserer Armee mitzuar- das, was über diese Demokratie entschieden worden ist,

beiten, sondern trotz klarem Volksverdikt an ihrer radikalen nachher in Frage zu stellen. Gerade diese Kultur mit den Mög-

Haltung festhält. Sie meldet sich nach meiner Auffassung da- lichkeiten zum Minderheitenschutz, auch mit dem Stände-

mit aus der demokratischen Diskussion ab. mehr, hat es doch ermöglicht, dass Minderheiten - kulturelle

Ich hoffe natürlich auch, dass gewisse Parteien, die unmittel- Minderheiten, sprachliche Minderheiten usw. - in diesem

bar vor und nach der Abstimmung diesen Punkt noch anders Lande überhaupt so gut zusammenleben konnten.

sahen, nun ihre Haltung ändern. Wer mutwillig diese politische Kultur bricht oder in Frage stellt,

Ich bin Herrn Bundesrat Villiger dankbar, wenn er mir hier eine der richtet langfristig wahrscheinlich einen viel grösseren

klare Antwort erteilt. Schaden an, als er überhaupt ahnt. Wenn in diesem Lande

kein Konsens mehr darüber besteht, dass das, was demokra-

Bundesrat Villiger: Noch eine Bemerkung zum letzten Votum tisch entschieden worden ist, auch akzeptiert wird, und zwar

von Herrn Iten: Selbstverständlich habe auch ich einen Adre- auch von den verlierenden Minderheiten - und wer von uns

nalinspiegel. war nicht schon bei einer verlierenden Minderheit? -, dann ge-

Zur Interpellation von Herrn Uhlmann: Nach Artikel 276 Ab- hen wir einen gefährlichen Weg, einen Weg - um es klar und

satz 1 des Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis bestraft, deutlich zu sagen - in Richtung Anarchie. Das kann auch nicht

«wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, - und vor allem nicht - im Interesse der Schwächeren in die-

zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Aus- sem Lande liegen; denn wenn das Faustrecht herrscht, ist im-

reissen auffordert». Diese Widerhandlungen gelten als politi- mer der Schwächere der Verlierer.

sche Delikte und unterliegen als solche der Bundesgerichts-

barkeit. Deren gerichtliche Verfolgung setzt gemäss Arti- Uhlmann: Ich danke Herrn Bundesrat Villiger für die klare Be-

kel 105 des Bundesstrafprozesses die Ermächtigung des antwortung meiner Fragen. Ich möchte ihm aber auch für die

Bundesrates voraus, welche in früheren gleichgelagerten Fäl- politische Betrachtung danken, die er an die Antwort ange-

len bisher stets erteilt worden ist. Die Durchführung des Ver- schlossen hat. Ich stimme ihm in allen Teilen voll zu, und ich

fahrens wurde jeweils den kantonalen Strafbehörden übertra- glaube, dass uns dieses Problem in unserem Land in nächster

gen. Das Militärstrafgesetz enthält einen gleichlautenden Tat- Zeit noch mehr zu schaffen geben wird.

bestand in Artikel 98 Absatz 1, der auf Täter Anwendung fin-

det, die z. B. während des Militärdienstes dem Militärstrafrecht

unterstehen.

Nach Artikel 84 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes wird u. a. mit

Haft oder Busse bestraft, «wer öffentlich dazu auffordert, sich #ST# 90.007

an Kursen, Uebungen oder anderen Veranstaltungen des Zi-

vilschutzes nicht zu beteiligen oder amtlich angeordnete Geschäftsbericht des Bundesrates,

Massnahmen zu missachten». Die Verfolgung obliegt hier den des Bundesgerichtes und

Kantonen. des Eidgenössischen

Sollte nun ein Aufruf der GSoA Aufforderungen im Sinne der Versicherungsgerichtes 1989

vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen enthalten - bis

jetzt wurde ja erst gesagt, es werde geprüft -, wäre er als illegal Gestion du Conseil fédéral,

und mithin als strafbar zu beurteilen. Es handelt sich hier um du Tribunal fédéral et

Offizialdelikte, d. h. die zuständigen Strafverfolgungsbehör- du Tribunal fédéral des assurances 1989

den werden gegen die Personen, die sich strafbar gemacht

haben - wie Verfasser, aber auch Mitunterzeichner des öffent- Fortsetzung - Suite

lichen Aufrufs -, von Amtes wegen vorgehen müssen. Der zu-

ständige Richter wird dann aber zu entscheiden haben. Siehe Seite 401 hiervor-Voir page401 ci-devant

Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen bedauert

der Bundesrat diesen Aufruf, denn es widerspricht der in unse-

rem Land üblichen politischen Kultur, wenn eine in einer Volks-

abstimmung unterlegene Minderheit zur Durchsetzung ihrer

Ziele den Weg in die Illegalität zu beschreiten gedenkt. Finanzdepartement - Département des finances

Erlauben Sie mir noch zwei, drei politische Bemerkungen

dazu. Ich bin Ihnen dankbar, Herr Ständerat Uhlmann, dass Reichmuth, Berichterstatter: In Vertretung unseres Vizepräsi-

Sie das Problem aufgeworfen haben. Ich habe wirklich alles denten, Herrn Affolter, habe ich eine kurze Berichterstattung

getan - und bin auch in Kreisen von Offizieren dafür kritisiert über den Geschäftsbericht 1989 des Finanzdepartementes

worden -, um diesen Leuten vor der Abstimmung das Ge- abzugeben.

spräch nicht zu verweigern. Sie sind an mich gelangt, ich habe Wesentliche Teile der Geschäftsführung dieses Departements

sie getroffen. Ich habe dort in dem Gespräch sehr viel von De- betreffen den eigentlichen Finanzhaushalt, der Gegenstand

mokratie und von ihren Anliegen gehört. Es war durchaus in- der Behandlung der Staatsrechnung war und deshalb hier

teressant. nicht mehr gesondert zu betrachten ist. Ich möchte lediglich

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Uhlmann GSoA. Aufruf zur Dienstverweigerung der Gesamtverteidigung

Interpellation Uhlmann GSsA. Appel à l'objection à la défense générale

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.439

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.06.1990 - 08:00

Date

Data

Seite 407-408

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