Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-425 KI-generiert

Masking Ban in Demonstrations Case

Geschäftsnummer VPB 90-425
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether to introduce a ban on masking during demonstrations. The government argued against a general ban, stating that existing laws allow for specific conditions on permits for public gatherings, including masking prohibitions, and that such a ban should be regulated in the specific part of the criminal code rather than the general part. The court agreed, finding that a blanket ban would not allow for the necessary balancing of conflicting interests and could infringe upon freedom of assembly and expression, and therefore declined to introduce a general masking prohibition.

Legislator-Regeste

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Art. 24septies Ab, Art. 335 Ziffer 1 Absatz 2 StGB, Art. 335 Ziffer 1 Absatz 1 StGB; Masking Ban in Demonstrations Case: The government argued against a general ban, stating that existing laws allow for specific conditions on permits for public gatherings, including masking prohibitions, and that such a ban should be regulated in the specific part of the criminal code rather than the general part. The court agreed, finding that a blanket ban would not allow for the necessary balancing of conflicting interests and could infringe upon freedom of assembly and expression, and therefore declined to introduce a general masking prohibition.

Schlagwörter

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Demonstrationsfreiheit Verhüllungsverbot Kollisionsrecht Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Diskriminierungsverbot Meinungsfreiheit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 335 Ziffer 1 Absatz 2 StGB

Cited to justify the cantonal authority to impose penalties for violating conditions like a ban on masking during demonstrations.

Art. 335 Ziffer 1 Absatz 1 StGB

Cited as the legal basis for cantons to introduce a ban on masking in their own offense law.

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Volltext

Interpellation Hess Peter 2126 N 26 novembre 1991

fier la constitution, c'est précisément pour changer quelque tene Ziel auf dem Weg von sogenannten Grundrechten kom-

chose à notre ordre juridique, mais non pas aux fondements mender Generationen realisieren möchten. Dagegen sind wir

de notre philosophie de l'Etat, ni rien quant à la démocratie, ni uns in bezug auf das Ziel weitgehend einig. Ich darf aus der

à la manière que nous avons mise au point pour vivre ensem- Antwort des Bundesrates wiederholen: Dem Bundesrat ist

ble. Il s'agit plutôt de nous concerter sur la réponse que notre klar, dass er beispielsweise aufgrund des Verfassungsauf-

société doit donner aujourd'hui aux dangers dont nous ve- trags im Bereich des Umweltschutzes - Artikel 24septies Ab-

nons de prendre conscience. satz 1 BV- und aufgrund der Bundesgesetzgebung bei seiner

C'est la raison pour laquelle j'espère - et le groupe écologiste Tätigkeit schon heute verpflichtet ist, die langfristigen Auswir-

également - que vous soutiendrez la motion Weder, afin d'in- kungen auf die Umwelt und den Menschen zu prüfen und in

diquer que les efforts tels qu'ils sont conçus actuellement ne seinen Berichten und Botschaften aufzuzeigen, was tatsäch-

suffisent pas, et pour souligner que le peuple suisse aussi doit lich unternommen werden kann und muss. Das gleiche gilt

être associé à la réflexion et au débat sur le sort des généra- beispielsweise in bezug auf den Artikel über Natur- und Hei-

tions qu'il est en train d'engendrer. matschutz.

Wir lehnen diese Motion nur ab, weil wir überzeugt sind - da

haben offenbar Juristen und Naturwissenschafter oder Inge-

Herczog: Die sozialdemokratische Fraktion unterstützt die nieure gelegentlich Probleme miteinander -, dass uns ein

Motion Weder Hansjürg. Es ist eigentlich typisch, wie im Bun- Grundrechtsschutz für kommende Generationen in der Ver-

desrat, namentlich im Hause Koller, mit ökologischen Proble- fassung juristisch in keiner Weise weiterbringen würde. Wir Ju-

men umgegangen wird. Wenn Sie die Antwort anschauen, risten erarbeiten solche Zielsetzungen mit Verfassungsaufträ-

wird klar, dass auf einer juristischen Ebene das Verfahren und gen und beachten sie in der Gesetzgebung. Aber es wäre -

die Studien in der Oekologie gebodigt werden sollen. Es wird das gebe ich zu -ein total neuer juristischer Ansatz, wenn Sie

in der Einleitung der Antwort des Bundesrates zu Recht festge- plötzlich von Grundrechten kommender Generationen spre-

stellt, dass nach heutigem Verfassungsverständnis staatliche chen würden. Bevor ich das annehmen könnte, müsste ich

und nichtstaatliche Eingriffe abgewehrt werden sollen, und auch sehen, was ein solcher Ansatz tatsächlich Neues bringen

zwar für die «gegenwärtig lebenden Menschen». Hingegen könnte, beispielsweise in bezug auf die Durchsetzung. Das ist

könnten die Verfassung und die Gesetze «das Recht der Nach- mir bisher nicht einsichtig.

kommen auf menschenwürdiges Leben nicht direkt erfassen». Darum habe ich dem Bundesrat empfohlen - und ich wieder-

Das ist eine merkwürdige Auffassung. Ich dachte immer, dass hole es hier -, die Motion abzulehnen. Es ist nicht das Anlie-

wir hier eigentlich nicht nur für uns etwas ausklügeln - nament- gen, das wir ablehnen, aber es ist der verfehlte juristische

lich, wenn man weiss, dass gewisse Entscheide zehn bis Weg.

zwanzig Jahre oder noch länger brauchen, bis sie wirksam

werden und zum Vollzug kommen; bis dann ist aber unsere Abstimmung - Vote

Generation, die sogenannte lebende, teils gar nicht mehr vor- Für Ueberweisung der Motion 66 Stimmen

handen. Dagegen 75 Stimmen

Zu den eigentlichen Problemen, die Herr Weder summarisch

recht gut zusammengefasst hat- Bodenverseuchung, chemi-

sche Präparate, Ozonschicht, Gentechnologie -: Sehen wir

uns nur ein Thema an, etwas, das im Umweltschutzgesetz und

im Natur- und Heimatschutzgesetz vorgesehen ist, das soge- #ST# 90.425

nannte Vorsorgeprinzip (das zwar vorgemerkt ist - wie auch

das Verursacherprinzip -, das nur nie eingehalten wird). Stich- Interpellation Hess Peter

wort Boden: Es wurde gerade ein Forschungsprogramm vom

Nationalfonds abgeschlossen, in welchem man diverse

Vermummungsverbot

Punkte auflistete, was man jetzt tun könnte. Nur ist es so, dass Manifestants masqués. Interdiction

zunächst der Boden verseucht und verbraucht wurde - eben

nicht mehr für die künftige Generation genutzt werden kann -,

nachher wird vom Bundesrat ein Nationales Forschungspro-

gramm beschlossen für ein paar wenige Millionen Franken -

möglicherweise wird das im Budget noch gekürzt Während Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1990

Jahren arbeiten Forscherinnen und Forscher etwas aus, und An der Demonstration vom 3. März 1990 auf dem Bundesplatz

nachher legen wir hierfür die Politikerinnen und Politiker etwas in Bern hat eine Gruppe von Randalierern erheblichen Sach-

vor, und nachher wird beschlossen. Und in der Zwischenzeit schaden angerichtet Charakteristisch für das illegale Verhal-

ist doch alles «réglé». Sie können nachher nichts mehr ma- ten dieser Gruppe war einmal mehr, dass sie dank Vermum-

chen. Insofern ist der Vorstoss von Herrn Weder absolut be- mung nach Abschluss ihrer «Aktionen» weitgehend unerkannt

rechtigt entkommen konnte.

Wir sind auch für die Totalrevision der Bundesverfassung, Ich frage den Bundesrat an:

aber wenn Sie die Politikgeschichte unseres Landes ken- Ist er bereit, im Rahmen der Arbeiten für eine Revision des All-

nen .... Vielleicht wird jemand, der neu in diesem Rat ist, einen gemeinen Teils des Strafgesetzbuches ein Vermummungs-

Vorstoss für die Totalrevision der Bundesverfassung machen, verbot vorzuschlagen?

aber das ist eine andere Geschichte.

Auf Verfassungsstufe brauchen wir auf jeden Fall einen sol- Texte de l'interpellation du 15 mars 1990

chen Vorstoss, weil auf dem Gebiet der ökologischen Präven- A l'occasion de la manifestation qui a eu lieu sur la place fédé-

tion effektiv vorwärtsgemacht werden kann und gemacht wer- rale à Berne le 3 mars 1990, un groupe de casseurs a causé de

den muss. Wir dürfen nicht abwarten: Raumplanungsgesetz, gros dommages matériels. Une fois de plus, ce comportement

Vollzugskrise, Umweltschutzgesetz, Vollzugskrise usw. illicite n'a pu être sanctionné; les casseurs étaient masqués,

Ich bitte Sie- es ist ein kleiner Vorstoss, der in die richtige Rich- de sorte qu'ils ont pu disparaître sans être inquiétés, une fois

tung zeigt -, den Vorstoss von Herrn Weder zu unterstützen. leur méfait accompli.

Je prie le Conseil fédéral de répondre à la question suivante:

Est-il prêt à proposer l'introduction d'une interdiction pour les

Bundesrat Koller: Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. manifestants d'être masqués, dans le cadre de la révision des

Der Bundesrat lehnt das Anliegen, das uns Herr Weder in Moti- dispositions générales du Code pénal?

onsform unterbreitet, nicht ab.

Unsere Meinungen gehen lediglich in bezug auf den Weg aus- Mitunterzeichner - Cosignataires: Blatter, Bürgi, Dietrich, Fei-

einander, mit dem wir dieses Ziel erreichen wollen. Wir sind genwinter, Fischer-Sursee, Hänggi, Iten Joseph, Rüttimann,

der Meinung, dass es nichts bringt, wenn wir dieses unbestrit- Schmidhalter, Schnider, Wellauer (11 )

26. November 1991 N 2127 Postulat Leuen berger Ernst

Schriftliche Begründung-Développement par écrit Verzeichneten auf Herausgabe, Vernichtung oder Anonymi-

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht sierung ihrer Akten müsste zugestimmt werden.

eine schriftliche Antwort.

Texte du postulat du 21 mars 1990

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates L'article 10 de l'ordonnance du 5 mars 1990 relative au traite-

vom 18. Juni 1990 ment des documents de la Confédération établis pour assurer

Rapport écrit du Conseil fédéral la sécurité de l'Etat dispose que le préposé spécial détruit les

du 18 juin 1990 documents devenus inutiles. Des considérations politiques,

Demonstrationen sind gemäss Bundesgericht als Manifesta- juridiques, historiques et scientifiques s'opposent à cette des-

tionen der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfrei- truction systématique.

heit geschützt Sollen sie auf öffentlichem Grund stattfinden, Le Conseil fédéral est invité à ne pas créer de nouvelles dispo-

so dürfen sie indessen von den kantonalen und kommunalen sitions en matière de traitement desdits documents, mais plu-

Behörden, welche die Aufsicht über den öffentlichen Grund tôt à agir selon la pratique actuellement en vigueur et confor-

ausüben, von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. mément au Règlement pour les archives fédérales: les docu-

Diese kann im Einzelfall mit zweckdienlichen Auflagen, gege- ments ne peuvent être détruits sans l'autorisation de l'archi-

benenfalls also auch mit einem Vermummungsverbot, verbun- viste fédéral. Ainsi, il serait bon de soumettre à l'autorisation de

den werden. Die Kantone sind aufgrund von Artikel 335 Ziffer 1 l'archiviste les demandes expresses que feront les personnes

Absatz 2 StGB befugt, die Verletzung solcher Auflagen mit fichées de consulter ou de détruire les documents les concer-

Strafe zu bedrohen. Von'der weiteren Möglichkeit, nach Arti- nant ou d'en effacer leur identité.

kel 335 Ziffer 1 Absatz 1 StGB im kantonalen Uebertretungs-

strafrecht selbst ein Vermummungsverbot vorzusehen, hat Mitunterzeichner-Cosignataires: Bodenmann, Bundi, Hafner

kürzlich der Kanton Basel-Stadt Gebrauch gemacht Mit der Ursula, Rechsteiner, Züger (5)

Bestimmung, wonach in begründeten Fällen von einem Ver-

mummungsverbot abgesehen werden kann, soll dem Grund- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

satz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Die Bewältigung eines schwierigen und für alle Beteiligten un-

Unter diesen Umständen drängt sich die Einführung eines all- angenehmen Kapitels der jüngsten Schweizer Geschichte

gemeinen Vermummungsverbots im schweizerischen Kern- kann nicht durch Aktenvernichtung erfolgen. Vielmehr wird

strafrecht nicht auf. Eine flächendeckende, eidgenössische sich namentlich auch die Geschichtsforschung mit diesen

Verbotslösung liesse keinen Raum mehr für die Abwägung Vorgängen befassen müssen. Daher drängt sich eine Ueber-

sich widersprechender Interessen. Ein Eingriff in die Ver- führung auch der Staatsschutzakten ins Bundesarchiv auf.

sammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie in die

persönliche Freiheit muss verhältnismässig sein. Eine Inter- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

essenabwägung wäre nicht mehr möglich, da sie nur von Fall vom 11. Juni 1990

zu Fall erfolgen kann. Rapport écrit du Conseil fédéral

Zudem wäre ein solches Verbot nicht im Allgemeinen Teil, son- du 11 juin 1990

dern im Besonderen Teil des StGB zu regeln (im Titel über Der Bundesrat hat mit Artikel 10 der Verordnung vom 5. März

«Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bun-

oder im Titel «Verbrechen und Vergehen gegen die Rechts- des kein grundlegend neues Recht geschaffen, sondern bloss

pflege»). den bisherigen Grundsatz konkretisiert, nach welchem alle

Aus den dargelegten Gründen beabsichtigt der Bundesrat dauernd wertvollen Akten gesammelt werden sollen. Da-

nicht, ein Vermummungsverbot für Demonstranten im durch, dass er den Sonderbeauftragten mit der Vernichtung

Schweizerischen Strafgesetzbuch einzuführen. der nicht mehr benötigten Akten beauftragt und nicht die Ver-

waltung, trägt der Bundesrat der einstimmig überwiesenen

Hess Peter: Nachdem das schweizerische Bundesgericht die Motion 2 der Parlamentarischen Untersuchungskommission

Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt für zulässig bezeich- (Puk) wie auch der häufig geäusserten Kritik Rechnung, dass

net hat, kann ich mich von der Antwort des Bundesrates heute ein Teil der von der Bundespolizei gesammelten Daten unnö-

befriedigt erklären - in der Hoffnung, dass die anderen Kan- tig oder fehlerhaft sei. Eine Archivierung ohne entsprechende

tone in dieser Sache jetzt entsprechend legiferieren werden. Korrekturen würde dem vom Bundesgericht entwickelten

Grundsatz widersprechen, weiterhin aufbewahrte Akten

müssten den Tatsachen entsprechen und auf Antrag des Be-

troffenen korrigiert werden (BGE113 la 11 E. 4d); das Bundes-

gericht erachtet es deshalb als notwendig, unnötig erhobene

#ST# 90.441 polizeiliche Daten zu vernichten, wenn der Staat seine Pflicht

erfüllen will, die Eingriffe in die persönliche Freiheit möglichst

Postulat Leuenberger Ernst gering zu halten (BGE 107 la 145 E. 5a, 109 la 157 E. 6b).

Keine Vernichtung von Staatsschutzakten Der Bundesrat hat ein Wissenschafterteam beauftragt, die Ent-

wicklungen im Staatsschutz aufzuarbeiten. Es ist klar, dass bis

Conservation des documents destinés zur Beendigung dieser Studien keine Akten vernichtet wer-

à assurer la sécurité de l'Etat den; unter Umständen werden diese Untersuchungen zeigen,

dass bestimmte Akten archiviert werden müssen, weil sie dau-

ernd wertvoll sind. Nicht eintreten dagegen kann der Bundes-

rat auf die Forderung des Postulanten, künftig sollten die Be-

troffenen darüber entscheiden, ob Akten über ihre Person ar-

Wortlaut des Postulates vom 21. März 1990 chiviert oder vernichtet werden; massgebend ist und bleibt da-

Die Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von für das öffentliche Interesse, wobei allerdings Ermessen nur

Staatsschutzakten des Bundes bestimmt in Artikel 10, dass für verifizierte Daten besteht.

der Sonderbeauftragte die nicht mehr benötigten Akten ver-

nichtet Gegen eine solche pauschale Vernichtung sprechen Schriftliche Erklärung des Bundesrates

politische, rechtliche und historisch-wissenschaftliche Beden- Déclaration écrite du Conseil fédéral

ken. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.

Der Bundesrat wird eingeladen, für die Behandlung der

Staatsschutzakten kein neues Recht zu schaffen, sondern

nach bisheriger Praxis und gemäss Archiwerordnung zu ver- Leuenberger Ernst: Einäscherung von Akten oder Feuerbe-

fahren: Ohne Zustimmung des Bundesarchivs dürfen keine stattung ist kein gültiger Beitrag zur Vergangenheitsbewälti-

Akten vernichtet werden. Dem ausdrücklichen Wunsch von gung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Hess Peter Vermummungsverbot

Interpellation Hess Peter Manifestants masqués. Interdiction

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.425

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 26.11.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 2126-2127

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Ref. No 20 020 661

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