Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-323 KI-generiert

Pension Calculation for Divorced Women with Childcare Responsibilities

Geschäftsnummer VPB 90-323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a postulate proposing that individuals, primarily divorced women, who cannot fully engage in the workforce due to childcare responsibilities after a divorce, should have their pension benefits calculated considering their ex-spouse's contributions. The postulate argues that current AVS (Old Age and Survivors' Insurance) benefits often result in significant reductions for these individuals, despite receiving alimony which functions as income replacement. The court agreed to consider this proposal, acknowledging the need to examine how alimony could be treated as income for pension calculation purposes and to assess its implications for future pension rights, aiming to provide a more equitable retirement income for divorced individuals.

Legislator-Regeste

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Pension Calculation for Divorced Women with Childcare Responsibilities: geln die Alimente an den geschiedenen Gatten von der AHV sein, Vermögenswerte zugunsten der Erben zu schonen.

Schlagwörter

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Rentenberechnung Bemessung nachehelichen Unterhalts Ersatzeinkommen Leistung für Hinterbliebene Altersleistung Ehegatte
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Volltext

Postulat Neukomm 1260 N 22 juin 1990

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Texte du postulat du 7 février 1990

Geschiedene Ehegatten - vorwiegend Frauen -, die wegen Le Conseil fédéral est prié d'examiner s'il ne serait pas possi-

der Kinderbetreuung während der Ehe und nach der Schei- ble d'accorder des avances, garanties par une inscription au

dung nicht oder nicht voll berufstätig sein können, erleiden bei registre foncier, aux rentiers AVS auxquels leur revenu donne-

der AHV-Altersleistung oft erhebliche Einbussen. Im Rahmen rait en principe droit aux prestations complémentaires mais

der 10. AHV-Revision soll dieser Tatsache dadurch Rechnung qui, étant propriétaires du logement qu'ils habitent, ont une si-

getragen werden, dass der geschiedene Partner nicht nur - tuation de fortune telle qu'on ne peut leur verser les PC. Cette

wie bisher- die Ehejahre als Beitragsjahre angerechnet erhält, formule leur permettrait de rester dans leur logement.

sondern dass bei der Festsetzung der Rente auch die Beiträge

des Ex-Gatten Berücksichtigung finden. Die Einkommenssi- Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun

tuation des geschiedenen Gatten nach der Scheidung wird

durch diese Verbesserung jedoch nicht berührt. Kann der ge- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

schiedene Gatte nach der Scheidung wegen der Kinderbe- Ergänzungsleistungen können nur ausgerichtet werden,

treuung nicht oder nicht voll berufstätig sein, schmälern die wenn die Bezüger über kein bzw. nur über ein kleines Vermö-

kleinen Prämienbeiträge möglicherweise die zukünftige Lei- gen verfügen, das einen bestimmten Betrag nicht überschrei-

stung deutlich. ten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen nicht in

Heute erhält rund die Hälfte der geschiedenen Frauen für sich leicht liquidierbaren Werten besteht, sondern im selbstgenutz-

persönlich Alimente. Diese Frauen sind auf diese Alimente an- ten Wohneigentum gebunden ist.

gewiesen, weil sie wegen Betreuungsaufgaben oder anderen In der Praxis sind nun immer wieder Fälle feststellbar, wo diese

Gründen kein ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen er- Regelung zu Härten führt. Die Versicherten haben zwar das

zielen können. Die Alimente sind demzufolge eigentlich ein Er- Glück, in den eigenen vier Wänden wohnen zu können, aber

werbsersatz. Sie können aber nach heutigem Recht nicht zum ihr Einkommen ist so bescheiden, dass es zur Bestreitung des

Aufbau der Altersvorsorge beigezogen werden, weil die AHV übrigen Lebensaufwandes nicht ausreicht. Die Ergänzungs-

die Alimente nicht als Erwerbseinkommen akzeptiert. leistungen, die ihnen aufgrund des tiefen Einkommens zuste-

Die Neugestaltung des Eherechtes, das zukünftige Schei- hen würden, können wegen des vorhandenen Vermögens

dungsrecht und auch die Revision der AHV zielen darauf ab, nicht ausbezahlt werden.

jedem Ehegatten eine eigene gute Altersvorsorge zu ermögli- Grundsätzlich ist es sicher richtig, dass ein AHV-Rentner zu-

chen. Die Frage, ob dazu nicht auch der Beizug der Alimente erst sein Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes

als AHV-pflichtiges Einkommen nötig wäre, drängt sich auf. beiziehen muss, bevor ihm der Staat zusätzliche Sozialleistun-

Bei dieser Ueberprüfung wäre aufzuzeigen, nach welchen Re- gen ausrichtet. Es kann nicht Aufgabe der öffentlichen Hand

geln die Alimente an den geschiedenen Gatten von der AHV sein, Vermögenswerte zugunsten der Erben zu schonen.

zu erfassen wären. Da das Einkommen des Pflichtigen bereits Wenn dieses Vermögen nun aberausschliesslich im selbstge-

vollumfänglich von der AHV erfasst wird, wäre beispielsweise nutzten Wohneigentum besteht, vermag die kompromisslose

zu überlegen, ob der Berechtigte für die Alimente als Selbstän- Anwendung dieser Regelung nicht zu befriedigen. Es ist daher

digerwerbender zu behandeln sei. Auch das Verhältnis einer zu prüfen, ob in diesen Fällen eine Auszahlung von Ergän-

solchen Lösung zu einem allfälligen Betreuungsbonus ist dar- zungsleistungen in Form eines Vorschusses ermöglicht wer-

zulegen. Ich bin mir bewusst, dass noch einige Fragen offen den kann. Das Darlehen müsste durch den Wert des Wohnei-

sind. Die Tatsache aber, dass die heutige Auffassung von gentums grundbuchlich gesichert werden und wäre beim Tod

Gleichberechtigung Alimente nur noch dann als gerechtfertigt des Versicherten von den Erben unter Aufrechnung der Zin-

ansieht, wenn sie für den geschiedenen Gatten finanziell uner- sen an den Staat zurückzubezahlen. Eine solche Lösung

lässlich sind, gibt den Alimenten eindeutig den Charakter ei- würde den Rentnern trotz bescheidener Einkünfte den Ver-

nes Erwerbsersatzes. In dieser Funktion sollten sie als Basis bleib in den eigenen vier Wänden ermöglichen, ohne dem

für die Rentenbildung mitberücksichtigt werden können. Staat zusätzliche finanzielle Belastungen einzutragen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schriftliche Erklärung des Bundesrates

vom 16.Mai 1990 vom 23. Mai 1990

Déclaration écrite du Conseil fédéral Déclaration écrite du Conseil fédéral

du 16 mail 990 du 23 mai 1990

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Ueberwiesen - Transmis Ueberwiesen - Transmis

#ST# 90.323 #ST# 90.340

Postulat Spoerry Postulat Neukomm

Bevorschussung Abgeltungen an die Bundesstadt

von Ergänzungsleistungen für kulturelle Leistungen

Prestations complémentaires. Prestations culturelles

Avances de la Ville fédérale. Indemnisation

Wortlaut des Postulates vom 7. Februar 1990 Wortlaut des Postulates vom 7. Februar 1990

Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob AHV-Rentnern, deren Die Stadt Bern hat zahlreiche Infrastrukturleistungen auf die

Einkommen grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungslei- Bundesverwaltung ausgerichtet. So unternimmt sie beacht-

stungen berechtigen würde, denen aber wegen ihres Vermö- liche kulturelle Anstrengungen für die «offizielle Schweiz»,

gensbesitzes in Form von selbstgenutztem Wohneigentum ohne dafür angemessen abgegolten zu werden. Die kulturel-

keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, len Veranstaltungen (mehrsprachige Aufführungen im Stadt-

nicht mit grundbuchlich abgesicherten Vorschusszahlungen theater, Konzerte, Kleintheater, Kunstausstellungen usw.)

der Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen wäre. kommen nicht nur dem eidgenössischen Parlament während

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Spoerry Bevorschussung von Ergänzungsleistungen

Postulat Spoerry Prestations complémentaires. Avances

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.323

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.06.1990 - 08:00

Date

Data

Seite 1260-1260

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Ref. No 20 018 735

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