Switzerland's Provisional Application of the European Convention on Transfrontier Television and Alcohol Advertising Restrictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe European Convention on Transfrontier Television establishes minimum standards for television programs to facilitate their free circulation across member states, particularly regarding cable network insertion. These standards cover the protection of individual rights, broadcaster responsibility, cultural objectives, and advertising and sponsorship regulations. While the Convention does not affect a nation's sovereign right to impose stricter domestic rules, it necessitates minor legislative updates. Switzerland, a signatory, provisionally applies the Convention and reserves the right to prohibit the retransmission of foreign programs containing alcohol advertising until the outcome of related initiatives on advertising bans is clear, noting the practical difficulty of such exclusions and the potential impact on popular foreign broadcasters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Bst, Art. 3 Litera, Art. 17 Abs. 5 des Fernseh- und Radiogesetzes; Switzerland's Provisional Application of the European Convention on Transfrontier Television and Alcohol Advertising Restrictions: These standards cover the protection of individual rights, broadcaster responsibility, cultural objectives, and advertising and sponsorship regulations. While the Convention does not affect a nation's sovereign right to impose stricter domestic rules, it necessitates minor legislative updates. Switzerland, a signatory, provisionally applies the Convention and reserves the right to prohibit the retransmission of foreign programs containing alcohol advertising until the outcome of related initiatives on advertising bans is clear, noting the practical difficulty of such exclusions and the potential impact on popular foreign broadcasters.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to emphasize the intention to prevent alcohol and tobacco advertising in foreign television programs.
Volltext
6. Juni 1991 429 Grenzüberschreitendes Fernsehen. Uebereinkommen
Verständnis ab; das ist richtig. Aber die Lösung wurde vom führlichere Bestimmungen für die Fernsehveranstalter im ei-
Bundesamt für Justiz geprüft, und in einem Gutachten vom genen Land erlassen werden. Aus diesem Grund sind auch
5. April 1990 hat das Bundesamt für Justiz dazu Stellung ge- keine grundlegenden Anpassungen unserer Gesetzgebung
nommen. notwendig; lediglich in einzelnen Bereichen muss sie à jour
Diese neue Tendenz - wenn Sie das so sagen wollen - im gebracht werden.
Strafrecht ist eine Konstruktion, die vielleicht etwas progres- Das vorliegende Uebereinkommen wurde am 5. Mai 1989 von
siv ist, unkonventionell. Aber Herr Ständerat Gadient hat es zehn Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet, darunter
gesagt: Hier droht natürlich auch das Referendum. Mit Blick auch die Schweiz. Der Bundesrat beschloss bei dieser Gele-
auf den Medienfrieden - darf ich das einmal sagen, nachdem genheit, das Uebereinkommen provisorisch anzuwenden.
wir den Energiefrieden haben, so hoffe ich wenigstens? - ist Die Schweiz soll sich nach Ansicht des Bundesrates und der
diese unkonventionelle Lösung vielleicht ihren Preis wert. Kommission anlässlich der Ratifizierung das Recht vorbehal-
Es stellt sich auch die Frage: Wollen Sie hier eine Differenz ten, die Weiterverbreitung von ausländischen Fernsehpro-
zum Nationalrat schaffen? Der Bundesrat meint, der Lösungs- grammen zu verhindern, falls diese Alkoholwerbung enthal-
vorschlag, wie ihn der Nationalrat ausgearbeitet hat und der ten. Von dieser Möglichkeit soll allerdings nicht Gebrauch ge-
auch einen Kompromiss darstellt, wäre auch Ihnen zur An- macht werden, bis im Zusammenhang mit den hängigen Zwil-
nahme zu empfehlen. lings-lnitiativen, die ein Werbeverbot für Tabakwaren und alko-
holische Getränke verlangen, Klarheit herrscht.
Cavelty, Berichterstatter: Ich stimme mit der Beurteilung von Das Uebereinkommen tritt drei Monate nach Beitritt von sie-
Herrn Bundesrat Ogi nicht überein, dass das eine Schlüssel- ben Staaten in Kraft. Durch eine rasche Ratifizierung kann die
stelle sei. Das ist eine nebensächliche Stelle. So, wie wir sie Schweiz, die massgeblich an der Erarbeitung dieses Instru-
jetzt regeln, ist es eine der selbstverständlichsten Folgen in je- ments beteiligt war, zu seinem baldigen Inkrafttreten beitra-
dem Gesetz. In jedem Gesetz gibt es nämlich irgendwo eine gen.
Strafbestimmung, und in jedem Gesetz heisst es: «Wer schul-
dig ist, wird bestraft», und nicht: «Wer schuldig ist, dessen Pa- M. Cavelty présente au nom de la commission le rapport écrit
tron wird bestraft!» suivant:
Abs. 1-AI.1
La Convention européenne sur la télévision transfrontière fixe
Abstimmung - Vote un standard minimum que doivent respecter tous les pro-
Für den Antrag der Mehrheit 17 Stimmen grammes de télévision, afin qu'ils puissent bénéficier d'une
Fürden Antrag der Minderheit 10 Stimmen libre circulation dans les autres Etats parties. Cette garantie
vise tout particulièrement la retransmission dans les réseaux
Abs. 2-AI. 2 câblés.
Angenommen -Adopté Les règles minimales contenues dans cet accord se rappor-
tent essentiellement:
- à la protection de certains droits individuels comme le droit
An den Nationalrat-Au Conseil national de réponse;
- à la responsabilité du radiodiffuseur, notamment par rapport
à la violence, à la pornographie et à la protection de la jeu-
nesse;
- aux objectifs culturels (proportion d'oeuvres d'origine euro-
90.067
#ST#
péenne);
- à la publicité (durée, forme, insertion, limitation à certains
Grenzüberschreitendes Fernsehen. produit) et au parrainage.
Uebereinkommen Les compétences internes de chaque pays en la matière ne
sont pas affectées par cette convention, dans la mesure ou il
Télévision transfrontière. sera toujours possible d'appliquer aux radiodiffuseurs qui re-
Convention lèvent de leur souveraineté des règles plus contraignantes et
plus détaillées. Ainsi les quelques modifications à apporter à la
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. Oktober 1990 (BBIIII925) législation suisse ne provoquent pas de bouleversements par
Message et projet d'arrêté du 16 octobre 1990 (FF III 881 )
rapport à la situation actuelle. Elles ne font que mettre à jour
Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1991
Décision du Conseil national du 7 mars 1991 notre droit.
Cette convention à été signée le 5 mai 1989 par dix Etats
membres du Conseil de l'Europe, dont la Suisse. A cette oc-
casion, le Conseil fédéral a décidé de l'appliquer provisoire-
ment.
Herr Cavelty unterbreitet im Namen der Kommission den fol- Le Conseil fédéral et la commission estiment que la Suisse
genden schriftlichen Bericht: doit faire une réserve au moment de la ratification, afin d'empê-
cher la retransmission de programmes étrangers lorsque
Das Uebereinkommen des Europarats über das grenzüber- ceux-ci contiennent de la publicté sur l'alcool. Il ne sera pas fait
schreitende Fernsehen legt Minimalstandardsfür Fernsehpro- usage de cette réserve pour l'instant. On attendra le sort ré-
grammefest, um die Freiheit des Empfangs und der Weiterver- servé aux initiatives «jumelles» qui exigenf l'interdiction de la
breitung in ändern Vertragsstaaten zu ermöglichen. Es bezieht publicité sur le tabac et sur les boissons alcooliques, actuelle-
sich im speziellen auf die Einspeisung in die Kabelnetze. Die ment encore en suspens.
im Uebereinkommen festgelegten Minimalregeln betreffen La convention entrera en vigueur trois mois après que sept
insbesondere: Etats y seront devenus parties. En ratifiant rapidement cet ins-
- den Schutz von Individualrechten wie z. B. das Recht auf Ge- trument, la Suisse qui a joué un rôle moteur dans son élabora-
gendarstellung, tion, pourra contribuer à son entrée en vigueur dans le plus
- die Verantwortung der Rundfunkveranstalter, insbesondere brefs délais.
hinsichtlich Gewalt, Pornographie und Jugendschutz,
- kulturelle Ziele (Anteil europäischer Werke), Antrag der Kommission
- die Werbung (Dauer, Form, Plazierung, Beschränkung für Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss
bestimmte Produkte) und das Sponsoring. zum Uebereinkommen des Europarates über das grenzüber-
Die innerstaatliche Regelungskompetenz wird durch die Kon- schreitende Fernsehen sowie die Aenderung des Bundesbe-
vention nicht tangiert. Es können weiterhin strengere und aus- schlusses über den Satellitenrundfunk anzunehmen.
Loi sur les télécommunications 430 6 juin 1991
Proposition de la commission dessen, was Herr Cavelty gesagt hat: Eine Durchführung wäre
La commission unanime propose l'adoption de l'arrêté fédéral praktisch und technisch sehr schwierig zu handhaben.
concernant la Convention du Conseil de l'Europe sur la télévi-
sion transfrontière ainsi que celle de la modification de l'arrêté Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
fédéral sur la radiodiffusion par satellite. Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Frau Weber: Erlauben Sie mir eine Bemerkung zu diesem Detailberatung - Discussion par articles
schriftlichen Bericht. Ich habe keinen Antrag zu stellen, aber
eine Bemerkung zu machen. A. Bundesbeschluss zum Uebereinkommen des Europa-
Im vierten Absatz des Kommissionsberichts bin ich mit dem rats über das grenzüberschreitende Fernsehen
zweiten Satz nicht einverstanden. Den ersten Satz möchte ich A. Arrêté fédéral concernant la Convention du Conseil de
Ihnen in Erinnerung rufen. Sie haben ihn übrigens im jetzigen l'Europe sur la télévision transfrontière
Fernseh- und Radiogesetz auch wieder unterstrichen. Es
heisst da: «Die Schweiz soll sich nach Ansicht des Bundesra- Gesamtberatung - Traitement global du projet
tes und der Kommission anlässlich der Ratifizierung das Recht
vorbehalten, die Weiterverbreitung von ausländischen Fern- Titel und Ingress, Art. 1,2
sehprogrammen zu verhindern, falls diese Alkoholwerbung Titre et préambule, art. 1,2
enthalten.»
Es entspricht unserer Tradition und dem Gesetz, dass wir am Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Fernsehen und am Radio keine Werbung für Alkoholika und Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen
für Tabak zulassen. Ich möchte das hier noch einmal unter- (Einstimmigkeit)
streichen, und ich finde das auch sehr gut. Sie haben in Arti-
kel 17 Absatz 5 im Gesetz, das wir soeben beschlossen ha- B. Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk
ben, diese Intention noch einmal unterstrichen. Es geht in die- B. Arrêté fédéral sur la radiodiffusion par satellite
sem Uebereinkommen nur um die Möglichkeit, die der Bun-
desrat hätte, Alkohol- und Tabakwerbung zu untersagen. Es Gesamtberatung - Traitement global du projet
ist also keine zwingende Form.
Nun steht aber im zweiten Satz folgendes, und das stört mich: Titel und Ingress, Ziff. l, II
«Von dieser Möglichkeit soll allerdings nicht Gebrauch ge- Titre et préambule, ch. I, II
macht werden, bis im Zusammenhang mit den hängigen Zwil-
lings-lnitiativen, die ein Werbeverbot für Tabakwaren und alko- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
holische Getränke verlangen, Klarheit herrscht.» Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen
Dieser zweite Satz ist höchst fragwürdig. Ich frage Sie: Seit (Einstimmigkeit)
wann warten wir auf eine Abstimmung über eine Volksinitia-
tive, die ja immer verschiedene Fragen enthält und bei der
man nachher nicht unbedingt sagen kann, warum sie ange- An den Nationalrat-Au Conseil national
nommen oder abgelehnt wurde?
Ich möchte nun zur Klärung deutlich sagen: Ich möchte nicht,
dass ein negativer Abstimmungsentscheid überdie beiden In-
itiativen als Vorwand genommen wird, um einem Kommerz,
mit dem man schon lange liebäugelt, Tür und Tor zu öffnen. #ST# 87.076
Das möchte ich nicht! Ich bin nicht dagegen, dass man noch
einmal darüber nachdenkt. Meines Erachtens sind die Verhält-
nisse klar. Dieser Grundsatz ist bei uns tief im Volk verankert.
Fernmeldegesetz
Wenn man noch einmal darüber nachdenkt, bin ich nicht da- Loi sur les télécommunications
gegen; aber ich möchte nicht, dass man nachher einen negati-
ven Volksentscheid zum Vorwand nimmt. Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 1074-Voir année 1990, page 1074
Cavelty, Berichterstatter: Der Vorbehalt gegenüber dem aus-
Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1991
ländischen Fernsehen wurde angebracht. Es wurde aber Décision du Conseil national du 21 mars 1991
noch nicht so weit gegangen, dass man die Alkohol- und Ta-
bakwerbung aus dem ausländischen Werbeangebot tatsäch-
lich entfernen wird. Bevor man das macht, behält man sich
den Ausgang der Abstimmung über die erwähnten Initiativen
vor. Man will diese nicht präjudizieren. Praktisch soll es übri- Art. 3 Bst. e, fbis
gens ausserordentlich schwierig sein, solche Ausklammerun- Antrag der Kommission
gen aus dem ausländischen Fernsehen überhaupt zu realisie- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
ren. Das wird auch der Grund sein, dass man etwas zuwartet.
Es steht selbstverständlich nicht zur Diskussion, dass wir für Art. 3 let. e, fbis
unser Schweizer Fernsehen Alkohol- und Tabakwerbung zu- Proposition de la commission
lassen. Es geht nur um den Eingriff in die ausländischen Pro- Adhérer à la décision du Conseil national
gramme. Ich glaube, es ist richtig, dass man es jetzt einmal bei
diesem Vorbehalt bewenden lässt und zusieht, wie sich die Kündig, Berichterstatter: Zu Artikel 3 Litera e: Die Kommission
Sache weiter entwickelt. beantragt Ihnen hier Zustimmung zum Nationalrat. Die textli-
che Aenderung bedeutet keine materielle Aenderung.
Bundesrat Ogi: Ergänzend zu dem, was Herr Cavelty gesagt Bei Buchstabe fbis handelt es sich meines Erachtens nicht um
hat, möchte ich sagen, dass die Frage der Alkoholwerbung eine Differenz, sondern um eine neue Definition, die der Natio-
natürlich sehr heikel ist. Die Schweizer Delegation hat sich bei nalrat aufgenommen hat. Der Begriff «Telefondienst» spielt bei
den Verhandlungen für ein Verbot der Alkoholwerbung einge- der Abgrenzung der Monopolbereiche zum Wettbewerbsbe-
setzt, ist aber nicht durchgedrungen. Wir müssen zur Kenntnis reich eine wichtige Rolle, insbesondere in Artikel 4.
nehmen, dass von einem Verbot die sehr populären Pro- Die Kommission beantragt Ihnen, der Fassung des Nationalra-
gramme von ARD, ZDF, ORF, RTL plus, SAT 1 und 3 SAT be- tes zuzustimmen.
troffen wären. Deshalb hat der Bundesrat das Vorgehen ge-
wählt, wie es im Bericht festgeschrieben ist. In Bestätigung Angenommen -Adopté
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Grenzüberschreitendes Fernsehen. Uebereinkommen
Télévision transfrontière. Convention
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.067
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.06.1991 - 08:00
Date
Data
Seite 429-430
Page
Pagina
Ref. No 20 020 200
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.