Suva Transparency and Privatization Debate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion proposed parliamentary control and potential partial privatization of the Swiss National Accident Insurance Institution (Suva) due to concerns about transparency and fair competition, noting Suva's tax-exempt status. The Federal Council rejected a direct comparison with federal enterprises like SBB and PTT, citing Suva's independent public-law status and clearly defined benefits. While acknowledging some debate regarding the scope of Suva's activities versus other insurers, the Council found current oversight structures adequate and proposed converting the motion into a postulate to examine regulatory adjustments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 UVG, Art. 85 Ziff. 11 BV, Art. 36a Absatz; Suva Transparency and Privatization Debate: The Federal Council rejected a direct comparison with federal enterprises like SBB and PTT, citing Suva's independent public-law status and clearly defined benefits. While acknowledging some debate regarding the scope of Suva's activities versus other insurers, the Council found current oversight structures adequate and proposed converting the motion into a postulate to examine regulatory adjustments.
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KI-generiertThis provision assigns responsibility for accident prevention and insurance to the same entity, which is considered beneficial for effective accident prevention.
Volltext
Motion Fäh 682 N 23 mars 1990
Finanzund Geschäftsprüfungskommissionen wird. Falls der damit begründen liesse, es handle sich um in jeder Hinsicht Bundesrat sich mit dem Gedanken des Ersatzes der von ihm analoge öffentliche Unternehmungen. beanspruchten Oberaufsicht durch die parlamentarische Kon- Der Motionär regt auch an, eine Teilprivatisierung der Suva in trolle nicht sollte befreunden können, wäre eine Teilprivatisie- Erwägung zu ziehen, falls die parlamentarische Aufsicht abrung der Suva in Erwägung zu ziehen, wobei sich der Bundesgelehnt würde. Bei einer Teilprivatisierung wäre vorerst einmal rat (wie die Kantone bei der Nationalbank) die Mehrheit und zu klären, wie weit sie gehen sollte. Wenn beabsichtigt wäre, die üblichen Vorrechte (Ernennung einer bestimmten Zahl von das Monopol der Suva in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusam- Verwaltungsräten, Ernennung der Generaldirektionsmitgliemenhang mit einer Teilprivatisierung aufzuheben, dann der) sichern müsste. könnte auch der bisher den übrigen UVG-Versicherern vorbe- Es geht dem Motionär darum, der Entwicklung des staatlichen haltene Tätigkeitsbereich nicht mehr allein diesen offenste- Versicherungswesens folgend die Transparenz und die Konhen; vielmehr müsste auch die Suva in allen Wirtschaftsbereitrollen zu verbessern und innerhalb der schweizerischen Verchen Betriebe versichern können. Der Gesichtspunkt, dass sicherungswirtschaft die Gewähr für die Wettbewerbsneutralidie Sozialversicherung wenn möglich nicht gewinnstrebig betät unter allen Aspekten zu sichern, insbesondere, da die Suva trieben werden sollte, spricht für die Beibehaltung der Suva in im Gegensatz zu anderen Versicherungsgesellschaften im der heutigen Form. Im Interesse einer wirksamen Unfallverhü- Genuss der Steuerfreiheit (mit Ausnahme für nichtbetriebsnottung ist es ausserdem von Vorteil, wenn Versicherung und Unwendiges Grundeigentum und der Anlage von technischen fallverhütung - wie dies heute der Fall ist - in den gleichen Reserven) steht. Händen liegen. Die direkte Beratung und Einwirkung der Suva im Bereich der Unfallverhütung wäre eingeschränkt, wenn die Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ihr heute von Gesetzes wegen durch Artikel 66 UVG zugewievom 4. Dezember 1989 senen Betriebe ein freies Wahlrecht geniessen würden. Rapport écrit du Conseil fédéral Die eingangs beschriebenen Aufsichtsstrukturen über die du 4 décembre 1989 Suva haben sich sowohl unter dem alten Recht wie auch unter Der Motionär geht von der Auffassung aus, die heutige Bedeuder neuen Gesetzgebung des UVG bisher bewährt, und es tung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind gegenwärtig auch keine grösseren Probleme hinsichtlich rechtfertige es, diese selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Geschäftsführung der Suva bekannt. Gewisse Meinungs: nicht bloss der Oberaufsicht des Bundesrates zu unterstellen, Verschiedenheiten bestehen zurzeit über die Abgrenzung des sondern zusätzlich, analog den Regiebetrieben des Bundes, Tätigkeitsbereiches der Suva von demjenigen der übrigen SBB und PTT, der Kontrolle durch das Parlament. Allenfalls sei UVG-Versicherer. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob sich eine Teilprivatisierung der Suva in Erwägung zu ziehen. durch Aenderungen auf Verordnungsstufe die bestehenden Die aufsichtsrechtliche Stellung der Suva gab bisher zu wenig Differenzen beheben Hessen. Hingegen drängt sich seiner Diskussionen Anlass. Das UVG übernahm denn auch die ent- Meinung nach eine grundsätzliche Ueberarbeitung der gesprechende Regelung aus dem KUVG praktisch unverändert. setzlichen Grundlagen .bezüglich der Aufsicht über die Suva Nach der geltenden gesetzlichen Regelung untersteht die nicht auf. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Suva in erster Linie der Aufsicht des paritätisch zusammenge- Motion in ein Postulat umzuwandeln. setzten Suva-Verwaltungsrates, in dem auch Parlamentarier und Vertreter des Bundes einsitzen. Der Suva-Verwaltungsrat Schriftliche Erklärung des Bundesrates befasst sich im besonderen mit der Geschäftsführung der Déclaration écrite du Conseil fédéral Suva. Hinsichtlich der einheitlichen Anwendung des Gesetzes Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwanuntersteht die Suva, wie alle UVG-Versicherer, der vom Bundeln. desrat an das Bundesamt für Sozialversicherung delegierten Aufsicht. Diese beinhaltet ein Weisungsrecht, wenn die ein- Le président: Je vous signale que MM. Reimann Fritz et Alheitliche Anwendung des Gesetzes durch eine generelle Pralenspach combattent la motion Eisenring, contrôle parlemenxis eines Versicherers in Frage gestellt ist. Im konkreten Einzeltaire sur la CNA. La discussion est renvoyée à une date ulfall sind die kantonalen Versicherungsgerichte anzurufen, wotérieure. bei Beschwerden über die Zuständigkeit der UVG-Versicherer und solche gegen Durchführungsorgane der Arbeitssicher- Verschoben - Renvoyé heit beim Bundesamt für Sozialversicherung anzubringen sind. In allen Fällen entscheidet letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht. Zu diesen aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten kommt die Oberaufsicht des Bundesrates über die Geschäftstätigkeit der #ST# 89.720 Suva hinzu, die vor allem die Genehmigung der Réglemente über die Organisation der Suva und der Jahresberichte und Motion Fäh Jahresrechnungen beinhaltet. Im weiteren besteht auch ein Zivilschutz. Ausweitung Aufsichtsrecht des Parlamentes im Rahmen seiner generellen der Zuweisungsmöglichkeiten Aufsicht über die Geschäftsführung von Bundesrat und Verwaltung (Art. 85 Ziff. 11 BV). Diversification Bezüglich des vom Motionär angeführten Vergleichs der Suva de la protection civile mit den Regiebetrieben des Bundes, SBB und PTT, kann folgendes bemerkt werden: Bei SBB und PTT handelt es sich um unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, wogegen die Suva als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt konzipiert ist. Der Leistungsauftrag von SBB und PTT ist im Gesetz nur allgemein umschrieben. Demgegenüber sind die von der Wortlaut der Motion vom 23. November 1989 Suva zu erbringenden Leistungen im UVG klar umschrieben. Der Bundesrat wird beauftragt, die Zivilschutzbestimmungen Die Zielsetzung von SBB und PTT ist denn auch weit mehr den so zu ändern, dass Zivilschutzdienstpflichtige nicht nur - wie politischen Gegebenheiten unterworfen als diejenige der bisher - Führungsstäben und der Polizei, sondern auch den Suva. Ueberdies ist der Bund an Gewinn und Verlust von SBB übrigen Gesamtverteidigungspartnern (wirtschaftliche Lanund PTT beteiligt, wogegen die Prämien und Prämienzudesversorgung, Informationsdienst, Betreuungsdienst usw.) schläge der obligatorischen Unfallversicherung die Aufwenzugewiesen werden können. dungen der Suva voll decken müssen. Dieser summarische Vergleich zwischen der Suva und den Texfe de la motion du 23 novembre 1989 Regiebetrieben des Bundes zeigt, dass sich eine aufsichts- Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions légarechtliche Gleichbehandlung der Suva mit SBB und PTT nicht les sur la protection civile de telle sorte que les personnes 23. März 1990 N 683 Motion Baggi
astreintes à servir dans la protection civile ne soient plus seule- #ST# 89.803 ment incorporées - comme c'était le cas jusqu'à présent - dans les états-majors de conduite ou la police, mais également dans les organes chargés d'assurer la défense générale Motion Baggi du pays (approvisionnement économique du pays, service Verhütung von Verkehrsunfällen d'information, service d'assistance, etc.). Accidents de la circulation. Prévention Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Büttiker, Hari, Jeanneret, Loeb, Loretan, Müller-Meilen, Paccolat, Tschuppert, Weber-Schwyz, Widmer, Wyss Paul (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1989 Artikel 22bis Bundesverfassung besagt: Der Bundesrat wird eingeladen, mit einer Aenderung der Absatz 1 : Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz der Per- Strassenverkehrsgesetzgebung Massnahmen vorzuschlasonen und Güter gegen die Auswirkungen von kriegerischen gen, mit denen die Gefahren, die junge Fahrzeuglenker dar- Ereignissen ist Bundessache. stellen, herabgesetzt werden können. Denkbar wären fol- Absatz 7: Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisationen gende Massnahmen: des Zivilschutzes zur Nothilfe. - Begrenzung von Leistung und Geschwindigkeit der Fahr- Artikel 36a Absatz 2 des Zivilschutzgesetzes besagt: zeuge, die von jungen Lenkern gefahren werden; Der Bundesrat stellt den Kantonen und Gemeinden eine ange- - langfristiger Fahrausweisentzug für junge Fahrzeuglenker, messene Zahl von Schutzdienstpflichtigen zur Verstärkung die an Verkehrsunfällen beteiligt sind, mit der Verpflichtung, der zivilen Führungsstäbe und der Polizei zur Verfügung. die Fahrprüfung zu wiederholen. Die Verfassung definiert den Schutz umfassend. Sie be- (Als junge Fahrzeuglenker sollen auch jene gelten, die seit weschränkt ihn lediglich auf Personen und Güter und sieht ihn niger als zwei Jahren im Besitz eines Fahrausweises sind.) vorbei Notlagen und kriegerischen Ereignissen. Von der Verfassung her wäre daher ein umfassender Schutz - Texfe de la motion du 14 décembre 1989 der auch Bereiche wie Betreuung, Sanitätsdienst, Rettungs- Le Conseil fédéral est prié de proposer des modifications de la wesen, wirtschaftliche Versorgung, Informationsdienst législation sur la circulation routière visant à prévenir les risu. a. m. miteinschliesst-meines Erachtens möglich. ques causés par les jeunes conducteurs. Die verschiedenen Schutzbedürfnisse könnten dann am opti- Les mesures suivantes pourraient notamment entrer en ligne malsten abgedeckt werden, wenn eine Gesamtverteidigungsdécompte: dienstpflicht oder eine allgemeine Dienstpflicht eingeführt - restrictions concernant la puissance et la vitesse des véhicuwerden könnte. Da dies eine Volksabstimmung bedingt, lässt les pilotés par les jeunes; sich ein solches Unterfangen - wenn überhaupt - nicht kurz- - retrait pour une période prolongée du permis de conduire fristig in die Tat umsetzen. des jeunes automobilistes impliqués dans des accidents de la Daher ist meines Erachtens nach einer pragmatischeren Löcirculation, assorti d'une obligation de repasser les examens sung zu suchen. Die gäbe es. Schon bisher können Zivilde conduite. schutzdienstpflichtige mit ihrer Einwilligung in begrenztem (Par jeunes conducteurs, il faut entendre aussi ceux qui possè- Rahmen Führungsstäben oder der Polizei zugewiesen werdent le permis de conduire depuis moins de deux ans). den. Meiner Ansicht nach ist es notwendig - und wäre es auch verantwortbar-, diese Zuweisungspraxis zu öffnen und sie so Mitunterzeichner- Cosignataires: Caccia, Cotti, Grassi (3) zu gestalten, dass auch andere Gesamtverteidigungspartner davon profitieren könnten. Schriftliche Begründung - Développement par écrit Les accidents de la circulation frappent durement notre so- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ciété. La plupart des victimes en sont des jeunes. Il apparaît vom 28. Februar 1990 manifestement que l'inexpérience et l'exubérance des victi- Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990 mes sont la cause de ces tragiques accidents, si l'on excepte Eine Ausdehnung der Einsatzmöglichkeiten von Schutzles passagers ou les tiers complètement innocents. Des interdienstpflichtigen erfordert eine eingehende Ueberprüfung der ventions de toute urgence sont alors nécessaires à seule fin de Aufgaben des Zivilschutzes und der verfügbaren Bestände. sauver des vies humaines. Si la loi semble prévoir des sanc- Eine solche Ueberprüfung wird im Rahmen der Erarbeitung tions suffisantes pour les automobilistes en général, des medes Zivilschutz-Leitbildes 1995 vorgenommen. sures spéciales doivent être prises pour protéger les jeunes. Es ist daher nicht möglich, schon heute eine Zusicherung abzugeben, dass das prüfenswerte Begehren des Motionärs si- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates cher erfüllt werden kann. vom 5. März 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mars 1990 Schriftliche Erklärung des Bundesrates La fréquence des accidents chez les nouveaux conducteurs Déclaration écrite du Conseil fédéral se situe effectivement au-dessus de la moyenne. Aussi le Con- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwanseil fédéral mesure-t-il toute l'importance de la demande deln. présentée par l'auteur de cette motion, demande qui vise à réduire les risques d'accidents causés par les nouveaux con- Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat ducteurs. La proposition, figurant dans la motion, de n'autoriser les nouveaux conducteurs à conduire que des véhicules ne dépassant pas une certaine puissance ou vitesse maximale ne serait applicable qu'au prix de contrôles supplémentaires. En outre, la puissance du moteur des véhicules, notamment le rapport poids/puissance - qui est particulièrement important en l'espèce - n'est pas connue d'une manière générale et n'est fixée nulle part officiellement. Il convient toutefois de souligner qu'en adoptant une manière de conduire qui n'est pas adaptée aux conditions de la route et de la circulation ainsi qu'aux conditions atmosphériques, même les conducteurs des véhicules dont la vitesse et la puissance sont limitées font courir de grands risques à autrui. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Fäh Zivilschutz. Ausweitung der Zuweisungsmöglichkeiten
Motion Fäh Diversification de la protection civile
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1990 Année Anno
Band II Volume Volume
Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16 Séance Seduta
Geschäftsnummer 89.720 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1990 - 08:00 Date Data
Seite 682-683 Page Pagina
Ref. No 20 018 415
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