Deductible Removal for Supplementary Benefit Recipients
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe legislature amended a law to remove a 200-franc annual deductible for medical expenses for recipients of supplementary benefits, as it caused administrative burdens and financial hardship for those with limited income. The court reasoned that the deductible was not achieving its intended goals of reducing minor claims and encouraging savings, instead creating more work for administrators and disproportionately impacting vulnerable individuals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 104 BGG; Deductible Removal for Supplementary Benefit Recipients: The court reasoned that the deductible was not achieving its intended goals of reducing minor claims and encouraging savings, instead creating more work for administrators and disproportionately impacting vulnerable individuals.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the dispositive section to establish the basis for the court's decision regarding the inadmissibility of the appeal.
Volltext
12. Dezember 1989 783 Motion Gadient. Ergänzungsleistungen AHV/IV
#ST# 89.044 tonen zu administrativen Mehrkosten geführt. Ein Teil der Ver-
sicherten hat die neue Lösung als hart und unsozial empfun-
den.»
Ergänzungsleistungen AHV/IV. Der Nationalrat hat der Aenderung, die Ihnen heute abend un-
Bundesgesetz. Aenderung terbreitet wird, ohne Gegenstimme und ohne Diskussion zu-
Prestations complémentaires AVS/AI. gestimmt, und ich empfehle Ihnen, möglichst ein Gleiches zu
Modification de la loi tun.
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Juni 1989 (BBIII, 1101) Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Message et projet d'arrêté du 19 juin 1989 (FF II, 1001) Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989
Décision du Conseil national du 21 septembre 1989 Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. l, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l, II
Proposition de la commission
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Miville, Berichterstatter: Zur Diskussion steht eine relativ
kleine Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes, und ich Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
empfehle Ihnen, auf diese Gesetzesänderung einzutreten und
sie zum Beschluss zu erheben. Für Annahme des Bundesgesetzes 33 Stimmen
Wir haben die Ergänzungsleistungen bzw. das entspre- (Einstimmigkeit)
chende Bundesgesetz 1987 revidiert. Damals ist eine ganze
Reihe von Verbesserungen in dieses Gesetz aufgenommen An den Nationalrat-Au Conseil national
worden, aber auch eine Bestimmung, die sich unterdessen in
verschiedener Hinsicht als nachteilig erwiesen hat: Man hat
nämlich im Hinblick auf die abzugsberechtigten Krankheitsko-
sten einen Selbstbehalt von 200 Franken jährlich beschlos-
sen. Vorher bestand dieser Selbstbehalt lediglich in Fällen, in
denen ein gewisses Vermögen vorhanden war. Diesen Selbst-
#ST# 89.606
behalt hat man ins Gesetz eingefügt - wie immer im Gesund-
heitswesen bei solchen Selbstbehalten -, weil man die Ergän- Motion Gadient
zungsleistungsstellen von Bagatellverfügungen entlasten Abklärung der Bezugsberechtigung
wollte und weil man die Versicherten in bezug auf ihre Arznei- von Ergänzungsleistungen AHV/IV
und Heilungskosten insgesamt zu einer gewissen Sparsam- von Amtes wegen
keit anhalten wollte.
Nach kurzer Zeit sieht man heute dieses Problem völlig an- Etablissement d'office du droit
ders. Erstens einmal aus sozialen Gründen: Für Leute, die Er- aux prestations complémentaires AVS/AI
gänzungsleistungen beziehen, sind auch 200 Franken, die sie
selbst an ihre Krankheitskosten aufwenden müssen, ein er-
klecklicher Betrag. Man hält es nach den gemachten Erfahrun-
gen nicht mehrfür richtig, sie mit diesem Betrag zu belasten.
Zweitens kommen administrative Gründe dazu: Der Abzug der Wortlaut der Motion vom 20. September 1989
Krankheitskosten von anrechenbaren Einkommen bei den Er- Die öffentliche Hand spart nach Schätzungen jährlich minde-
gänzungsleistungen ist ohnehin für die Verwaltung ein stens 30 bis 35 Millionen Franken durch nicht bezogene Er-
schwieriges und arbeitsreiches Gebiet. Man muss sich vorstel- gänzungsleistungen zur AHV und IV. Auch wenn anzuerken-
len, dass die alten und invaliden Leute, um ihre entsprechen- nen ist, dass die Information über die Anspruchsberechtigung
den Kosten zu belegen, auf den Aemtern anrücken müssen stark verbessert wurde, bleibt die Tatsache bestehen, dass da-
mit ihren Belegen, Rechnungen, vor allem auch mit Rechnun- mit besonders bedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern
gen der Apotheken. Sie verlieren diese Belege zum Teil aus eine Ergänzungsleistung vorenthalten wird. Das Bundesamt
verständlichen Gründen. Man muss der Sache nachgehen. für Sozialversicherung kann keine Angaben darüber machen,
Diese Krankheitskosten-Abrechnerei ist - wie ich schon sagte wie viele Rentner trotz Anspruch auf Ergänzungsleistungen
- an sich schon eine komplizierte und belastende Angelegen- leer ausgehen. Gegen eine Abklärung der Berechtigung von
heit. Wenn nun 200 Franken pro Fall als Selbstkosten in Rech- Amtes wegen werden vor allem administrative Gründe ange-
nung gestellt werden müssen, so wird das alles noch kompli- führt.
zierter. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzes-
Man darf wohl sagen: Die Arbeit, welche die ausführenden revision vorzuschlagen, wonach der Anspruch auf Ergän-
Stellen mit diesem Selbstbehalt haben, kostet mehr, als er ein- zungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen ist und die Er-
bringt. So haben sich in einer Umfrage 23 Kantone dafür aus- gänzungsleistungen bei Berechtigung ohne Antrag auszu-
gesprochen, diesen Selbstbehalt wieder aufzuheben. Da und richten sind.
dort und im Hinblick auf die grosse Arbeit, die man sich mit die-
ser fragwürdigen Neuerung aufgehalst hat, haben auch Ge- Texte de la motion du 20 septembre 1989
meinden den Selbstbehalt übernommen. Das war ja nicht im Selon certaines estimations, les pouvoirs publics économi-
Sinne des Erfinders. An anderen Orten vergüten Pro Senec- sent chaque année de 30 à 35 millions de francs en ne versant
tute und Pro Infirmis diese Krankheitskosten. Diese sozialen pas à tous les ayants droit des prestations complémentaires.
und die administrativen Gründe haben den Bundesrat dazu S'il faut reconnaître que la population est mieux informée sur
geführt, auf diesen Selbstbehalt wieder zu verzichten. ses droits, il n'en reste pas moins que des personnes nécessi-
Einer Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversiche- teuses sont ainsi privées de telles prestations. L'Office fédéral
rung entnehme ich die lapidare Bemerkung: «Das Ziel wurde des assurances sociales ne peut donner de chiffres sur le
nicht erreicht. Im Gegenteil hat der Selbstbehalt in vielen Kan- nombre de retraités qui ne bénéficient d'aucune aide alors
Motion Gadient. Prestations complémentaires AVS/AI 784 12 décembre 1989
qu'ils y auraient droit. Ce sont surtout des motifs administratifs M. Cotti, conseiller fédéral: La motion de M. Gadient traite un
qui empêcheraient, selon lui, l'établissement d'office du droit sujet discuté depuis de nombreuses années, mais dont les
aux prestations complémentaires. éléments - sauf peut-être une évolution de l'information et de
Le Conseil fédéral est donc chargé de présenter au Parlement la psychologie - n'ont pas changé. C'est pourquoi le Conseil
une révision de la législation introduisant l'établissement d'of- fédéral vous prie de ne pas accepter cette motion et de la
fice du droit aux prestations complémentaires ainsi que le ver- transformer en postulat.
sement automatique de l'aide aux ayants droit. Je prends acte que M. Gadient reconnaît que l'information des
rentiers s'est nettement améliorée ces dernières années, cela
ne fait aucun doute. Si, dans certains cantons, 20 à 30 pour
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bühler, Cavadini,
cent des requêtes de prestations complémentaires sont re-
Cavelty, Cottier, Delalay, Dobler, Huber, Hunziker, Iten, Jel-
poussées, cela signifie bien qu'en Suisse, les citoyens sont ef-
mini, Masoni, Meier Josi, Piller, Roth, Seiler, Simmen,
fectivement au courant des possibilités qui s'offrent à eux.
Uhlmann, Weber, Zimmerli (20)
D'ailleurs, il faut être reconnaissant aux différentes institutions
de vieillesse qui ont largement contribué à améliorer cette in-
Gadient: Die Motion verlangt, dass der Anspruch auf Ergän- formation.
zungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen ist und dass die Le fait est largement acquis, car on ne recense plus guère au-
Ergänzungsleistungen bei Berechtigung ohne besonderen jourd'hui de rentiers susceptibles de prétendre à des PC d'un
Antrag auszurichten sind. Es ist höchst unbefriedigend, wenn montant conséquent, de l'ordre de quelques centaines de
man im für unser Sozialsystem wesentlichen Bereich der Er- francs par mois, et qui ne s'annoncent pas. Je prierai M. Ga-
gänzungsleistungen zwar weiss, dass diese nicht von allen dient de se renseigner auprès de sa commune, où le contrôle
Berechtigten bezogen werden, weil die Auszahlung nur auf peut être fait, si on le veut, et d'annoncer un seul cas où l'on re-
entsprechenden Antrag hin und nicht von Amtes wegen er- noncerait à des prestations importantes. Ce qui peut encore
folgt, aber gleichzeitig weder im Bund noch in den Kantonen se produire, c'est que des rentiers renoncent à des prestations
genaue Zahlen kennt über das Ausmass der den Bedürftig- minimes auxquelles ils auraient droit et qui ne seraient plus
sten auf diese Weise vorenthaltenen Beiträge. décisives à leurs yeux. M. Gadient déclare que l'augmentation
Das Bundesamt für Sozialversicherung schätzt die Minderaus- massive des moyens administratifs ne serait pas prouvée: les
gaben infolge Nichtbenützung der Ergänzungsleistungen auf preuves ne peuvent pas toujours être indiquées de façon
30 bis 35 Millionen Franken jährlich. Es liegen mir heute Stel- mathématique, Monsieur Gadient, mais chacun voit ce qu'il
lungnahmen von fast allen kantonalen Ausgleichskassen vor. s'ensuivrait si, pour tous les rentiers de Suisse, on devait
Keine einzige ist in der Lage, genaue Zahlen zu nennen. Viele procéder à un examen d'office de leur éventuel droit à des
Kassen sind nicht einmal in der Lage, das Ausmass der trotz prestations complémentaires. Nous savons qu'environ 15
Berechtigung nicht bezogenen Ergänzungsleistungen ab- pour cent seulement des rentiers ont droit à ces rentes - et
zuschätzen. Die meisten Kassen gehen mit dem Bundesamt cette proportion est en train de diminuer maintenant - vous
für Sozialversicherung einig, wenn dieses sagt: «Da der Gross- voyez la disproportion entre les moyens mis enjeu et les résul-
teil der Altersrentner, über 85 Prozent, keinen Anspruch auf Er- tats effectifs. Il faudrait prévoir une augmentation massive du
gänzungsleistungen hat, wäre der Aufwand viel zu gross und personnel, et il ressort d'une enquête auprès des cantons qui
auch unverhältnismässig, wenn die Ausgleichskassen jeden assument la totalité des frais administratifs liés à ces presta-
Fall von Amtes wegen prüfen müssten.» tions complémentaires que ceux-ci ne seraient pas du tout dis-
Für mich sind solche Begründungen nicht akzeptabel. Ich ver- posés à prendre à leur charge des frais supplémentaires de
kenne die Argumente der Kassen und des Bundesamtes für cette nature.
Sozialversicherung nicht und übersehe den möglicherweise Permettez-moi, Monsieur Gadient, de vous signaler encore un
durch eine solche Abklärung entstehenden Aufwand ebenso- fait que j'ignorais, mais que vous connaissez déjà, sans doute:
wenig, aber es ist meines Erachtens nicht angängig, dass aus une motion semblable a été repoussée l'année dernière au
ausschliesslich administrativen Gründen Leistungen nicht er- parlement du canton des Grisons par 73 voix contre 3, je crois
bracht werden, die das Gesetz zwar vorsieht, die aber oft aus utile de le rappeler.
Unbeholfenheit oder falscher Zurückhaltung nicht in An- De l'avis du Conseil fédéral, il faut donc en rester au principe
spruch genommen werden. Das ist meines Erachtens nicht que la coopération de l'assuré et de son représentant est
eine blosse Frage des Quantitativs, und demzufolge kann die nécessaire pour obtenir la prestation complémentaire. Il y a
Begründung nicht gelten, es handle sich ja lediglich um 30 bis lieu d'exiger la confirmation de l'exactitude des données. Les
35 Millionen Franken. Es geht vielmehr um die Verwirklichung renseignements vagues ou sujets à caution doivent être
eines sozialstaatlichen Prinzips. écartés car les prestations complémentaires peuvent attein-
Die kantonalen Kassen und das Bundesamt für Sozialversi- dre, dans certains cas d'espèces, des montants allant jusqu'à
cherung weisen auf die wesentlich verbesserte Information in 3000 francs par mois, ce qui justifie aussi, de la part de l'as-
bezug auf den Anspruch zum Bezüge von Ergänzungsleistun- suré, une certaine collaboration.
gen hin. In der Tat gibt schon das Merkblatt über die Ergän- En dépit de ces réserves, le Conseil fédéral se déclare prêt à
zungsleistungen zu AHV und IV, das von der AHV-Informati- accepter le sujet proposé par M. Gadient sous la forme d'un
onsstelle veröffentlicht wird, eine gute Zusammenfassung der postulat. Ce serait alors éventuellement l'occasion d'étudier,
Grundsätze und Bezugsvoraussetzungen für diese Leistung. avec les cantons bien entendu, les modalités d'une simplifica-
Viele Kantone tun im Informationsbereich zudem ein Mehre- tion de la procédure d'obtention des prestations complémen-
res. Das ist sehr zu begrüssen und durchaus anerkennens- taires et d'examiner aussi dans quelle mesure l'apport des
wert, aber nicht ausreichend. données, fiscales par exemple - vous savez combien ces don-
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass alle nées diffèrent d'un canton à l'autre-pourrait améliorer encore
Bundesratsparteien ausdrücklich anerkennen, dass Lücken le recensement des rentiers dans le besoin.
im Sozialversicherungssystem zu schliessen sind, und bei
den Ergänzungsleistungen handelt es sich um eine Lücke. Gadient: Wenn ich mit der Umwandlung in ein Postulat ein-
Wenn es wirklich so ist, dass der administrative Aufwand zu verstanden bin, dann deshalb, weil ich durchaus zugestehen
umfangreich erscheint, um eine Abklärung von Amtes wegen will, dass die Erfassung der Bezugsberechtigung der Ergän-
vorzunehmen - wie das oft befürchtet wird, was allerdings zungsleistungen alles andere als einfach ist. Ich warne aller-
noch zu verifizieren wäre -, dann müsste das EL-System geän- dings davor, einfach die Argumentationen der Kassen voraus-
dert werden, und dafür gibt es bekanntlich verschiedene Vor- setzungslos zu übernehmen. Eine entsprechende Abklärung,
schläge. Die Motion verbietet es nicht, und es liegt im Gegen- die möglicherweise auch zu einer Aenderung des Systems
teil durchaus in deren Sinn, auch solche Aenderungen nöti- führen könnte, bedarf entsprechender Prüfungsarbeit. Da zu
genfalls vorzunehmen. Der heutige Zustand aber darf nicht hoffen wäre, dass derVorstoss, auch wenn er jetzt als Postulat
hingenommen werden und unkorrigiert bleiben. überwiesen wird, nicht einfach in den Schubladen des EDI ver-
Ich ersuche Sie deshalb höflich, die Motion zu überweisen. schwindet, sondern dass Herr Bundesrat Cotti das Anliegen
12. Dezember 1989 785 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD
nach wie vor auf seiner Traktandenliste behält, bin ich mit der dass der Tourismus eine privatwirtschaftliche Angelegenheit
Umwandlung einverstanden. sei und es auch bleiben solle. Die Grundleistungen einer Sozi-
alversicherung, welche diesen Namen überhaupt noch ver-
Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat diene, brauchten Risiken des Tourismus - insbesondere der
Wintersportrisiken - nicht eo ipso abzudecken.
Ich habe diese Stellungnahme pflichtgemäss dem Bundes-
amt für Sozialversicherung noch unterbreitet. Die Antwort ist
nach meinem Dafürhalten überzeugend: Es wird darauf hinge-
#ST# 89.033 wiesen, dass die unterschiedliche Bevölkerungszahl der ver-
tragschliessenden Staaten beziehungsweise die Zahl der
Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen möglichen Nutzniesser des Vertrages nicht ausschlaggebend
mit der Bundesrepublik Deutschland sein könne. Die Sozialversicherung dürfe nicht für sich alleine
Sécurité sociale. Convention complémentaire betrachtet werden. Sie sei letztendlich Teil des ganzen Wirt-
schaftsgefüges. Namentlich angesichts der wirtschaftlichen
avec la République fédérale d'Allemagne Verflechtung der Schweiz mit dem europäischen Raum und
Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. April 1989 (BBIII, 513) des bestehenden weitergehenden Integrationswillens könne
Message et projet d'arrêté du 26 avril 1989 (FF II, 497) die schweizerische Sozialversicherung nicht isoliert behandelt
Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 werden, so als bestünde diese Interdependenz nicht.
Décision du Conseil national du 21 septembre 1989 Ich verzichte darauf, Sie noch eingehender über die Stellung-
nahme zu den Fragen der Belastung des Steuerzahlers zu in-
formieren. Wenn Sie es wünschen, werde ich es noch nach-
holen.
Vielleicht lediglich noch zum Thema Tourismus: Die Versiche-
Antrag der Kommission rungsdeckung des Tourismus ist nicht das Ziel, sondern ledig-
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates lich eine Auswirkung dieser neuen Regelung.
Es wird in der Botschaft gesagt, es gehe vor allem auch
Proposition de la commission darum, im Sozialversicherungsbereich mit seinen vielfältigen
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national Zusammenhängen sicherzustellen, dass unser Land nicht ins
Abseits gerate. Die Neuregelung ist im Rahmen des europäi-
Gadient, Berichterstatter: Das geltende, 1975 erstmals ange- schen Integrationsprozesses wichtig, weil dadurch eine be-
passte Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundes- deutende Lücke geschlossen wird. Die EG-Staaten sehen
republik Deutschland ordnet die Versicherungspflicht und Lei- nämlich unter sich aufgrund der einschlägigen Verordnungen
stungsberechtigung in den Bereichen Rentenversicherung eine umfassende, das heisst über die vorliegende bilaterale
(AHV/IV), Unfallversicherung und Familienzulagen und er- Regelung mit der BRD hinausgehende Aushilfe vor. Sie haben
leichtert in der Krankenversicherung gegenseitig den Versi- - gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Sozialversiche-
cherungsbeitritt. Seit der ersten Anpassung von 1975 sind in rung - auch mit den meisten Efta-Staaten entsprechende Re-
beiden Ländern in verschiedenen Sozialversicherungsberei- gelungen abgeschlossen, und auch die Efta-Staaten sehen
chen gewichtige Aenderungen eingetreten. Schweizerischer- unter sich mit Ausnahme der Schweiz derartige gegenseitige
seits wurden.die AHV und die IV teilweise und die Unfallversi- Regelungen vor. Die Schweiz ist praktisch das einzige Land,
cherung vollständig neu geregelt. In der Bundesrepublik das bisher nicht mitgemacht hat.
Deutschland kam es vor allem in der Rentenversicherung zu Der Nationalrat hat am 21. September 1989 dieser Vorlage dis-
wichtigen Anpassungen, insbesondere bei der Hinterbliebe- kussionslos und einstimmig zugestimmt. Die einstimmige
nenvorsorge, beim Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente Aussenwirtschaftskommission beantragt Ihnen, auf die Vor-
und bei der Rentenberechnung. Eine für die Schweiz bedeu- lage einzutreten und dem Bundesbeschluss betreffend das
tende Einschränkung betrifft die Auslandzahlung von Leistun- Zweite Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit der Bun-
gen mit der Folge, dass gewisse deutsche Renten nur noch im desrepublik Deutschland zuzustimmen.
Inland gewährt werden.
Bisher war die Krankenversicherungsregelung zwischen den Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
beiden Ländern lediglich auf Uebertrittserleichterungen be- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
schränkt. Uebergeordnete Ueberlegungen - europäischer In-
tegrationsprozess, Vermeidung einer Isolierung unseres Lan- Detailberatung - Discussion par articles
des im Sozialversicherungsbereich, Erhaltung der Attraktivität
der Schweiz als Fremdenverkehrsland - machen es unerläss- Titel und Ingress, Art. 1,2
lich, die bisherige Krankenversicherungsregelung durch ei- Titre et préambule, art. 1,2
nen vollumfänglichen Einbezug dieser Versicherung unter
Einschluss der gegenseitigen Leistungshilfe zu ersetzen. Das Angenommen -Adopté
Zweite Zusatzabkommen berücksichtigt die in den beiden Ver-
tragsstaaten seit 1975 eingetretenen Neuerungen und wirkt Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
insbesondere dort, wo diese Neuerungen zu Verschlechterun-
gen auf bilateraler Ebene geführt haben, soweit wie möglich Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen
korrigierend. Das Zweite Zusatzabkommen bringt auf schwei- (Einstimmigkeit)
zerischer Seite im Bereich der Krankenversicherung Mehrko-
sten im Umfang von jährlich 100 000 Franken. Bei der IV wird An den Bundesrat-Au Conseil fédéral
es im Zusammenhang mit der ergänzenden Bestimmung
über die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der IV
an deutsche Kinder, die in einem Drittstaat invalid geboren
werden, nur in seltenen Fällen neu zu einem Leistungsan-
spruch führen. Es ergeben sich hier somit keine ins Gewicht
fallenden zusätzlichen Belastungen.
Nun ist aus Aerztekreisen nach unserer Kommissionssitzung
noch kritisiert worden, dass die vorgesehene Leistungsaus-
hilfe auf dem krassen Ungleichgewicht von 50 bis 60 Millionen
Bundesdeutschen gegen 6 Millionen Schweizer basiere. Es ist
kritisiert worden, die ganze Angelegenheit beziehe sich in al-
lererster Linie auf den Tourismus. Es sei davon auszugehen,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gadient Abklärung der Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen AHV/IV
von Amtes wegen
Motion Gadient Etablissement d'office du droit aux prestations complémentaires AVS/AI
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.606
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 12.12.1989 - 17:00
Date
Data
Seite 783-785
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Ref. No 20 018 247
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