Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-592 KI-generiert

Doping Ban Motion Deemed Premature

Geschäftsnummer VPB 89-592
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion to establish legal grounds for a doping ban in Switzerland, including import bans, penalties for violations, and mandatory controls by sports federations. The court acknowledged the growing problem of doping and its health risks but ultimately recommended transforming the motion into a postulate, deeming it premature to set quantifiable goals without further clarification on air pollution and energy policies. The court also noted that doping control falls under the private law domain of sports federations, and legislative intervention would only be justified if these organizations proved incapable of self-regulation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 al. 1 LTF, Art. 64 al. 1 LTF; Doping Ban Motion Deemed Premature: The court acknowledged the growing problem of doping and its health risks but ultimately recommended transforming the motion into a postulate, deeming it premature to set quantifiable goals without further clarification on air pollution and energy policies. The court also noted that doping control falls under the private law domain of sports federations, and legislative intervention would only be justified if these organizations proved incapable of self-regulation.

Schlagwörter

KI-generiert
Sportrecht gesundheitliche Risiken stichhaltige Gründe Ausstandsverfahren Kontrollvorschrift Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Cited to order the appellant to pay the costs of the federal proceedings.

Art. 64 al. 1 LTF

Cited to order the federal chancery to pay the costs of the federal proceedings as the motion was rejected.

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Volltext

Motion Büttiker 2230 N 15 décembre 1989

Auf nationaler Ebene wird die Bildung einer interdepartemen- draient, intentionnellement ou par négligence, les règles relati-

talen Arbeitsgruppe «Klimaänderungen» vorbereitet. Sie wird ves au dopage; de répartir les compétences juridiques en obli-

unter der Leitung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und geant les principales fédérations sportives à effectuer au ni-

Landschaft stehen und die erwähnte Koordinationsaufgabe veau national, et si possible au niveau international, des con-

wahrnehmen. trôles fiables non seulement pendant les épreuves, mais aussi

Auf internationaler Ebene sind die Diskussionen über Mass- pendant les périodes d'entraînement. Dans ce dernier cas, ils

nahmen gegen drohende Klimaänderungen angelaufen. Ge- auraient lieu sans notification préalable.

genstand dieser Diskussionen ist die Erarbeitung von Elemen-

ten für ein globales Uebereinkommen über die Begrenzung Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Fierz, Gysin, Hafner

von Klimaänderungen (Begrenzung der Treibhausgase, Er- Rudolf, Hänggi, Meier-Glattfelden, Nabholz, Reimann Maximi-

haltung der Tropenwälder, Schaffung eines Weltatmosphä- lian, Scheidegger, Schmid, Wanner (11 )

renfonds). Anlässlich einer am 6./7. November 1989 in Noord-

wijk (NL) stattfindenden Konferenz der Umweltminister soll Schriftliche Begründung - Développement par écrit

insbesondere das weitere Vorgehen auf internationaler Ebene Die Entwicklung in der Dopingszene ist besorgniserregend,

konzipiert werden. Die Vorstellungen einzelner Länder über denn Doping bei Sportlern nimmt immer mehr zu, sogar bei

die Ziele, den Zeithorizont für die Begrenzung von Kohlendi- Jugendlichen und Gelegenheitssportlern. Besonders der

oxid und anderen Treibhausgasen sowie das zu wählende Be- Konsum von Anabolika verursacht derart schwere Gesund-

zugsjahr gehen aber noch weit auseinander. heitsschäden, dass dagegen unbedingt etwas unternommen

Angesichts der Ausgangslage auf internationaler Ebene sowie werden muss. Wildor Hollmann, Sportmediziner an der Sport-

der Tatsache, dass wesentliche Entscheidungen im Rahmen hochschule in Köln, formulierte die Situation bereits vor Jah-

des Luftreinhalte-Konzeptes und der Energiepolitik (Volksab- ren richtig: «Wenn man Doping nicht mit allen Mitteln be-

stimmung über den Energieartikel, parlamentarische Bera- kämpft, wie will man dann der drohenden Manipulation des

tung des Energienutzungsbeschlusses und Ausgestaltung Menschen durch die Gentechnologie entgegenstehen?»

des Energiegesetzes) noch ausstehen, die auch Auswirkun- Importkontrollen analog den Lebensmitteln

gen auf die Kohlendioxid-Emissionen haben werden, erachtet Es ist in der Tat nicht einzusehen, dass die Importe von Le-

es der Bundesrat als verfrüht, sich schon heute auf quantifizier- bensmitteln einer Kontrolle unterliegen, bei Dopingmitteln

bare Ziele festzulegen, auch wenn dies ein durchaus mögli- (Medikamenten allgemein) sind aber die Grenzen offen wie

cher Weg zur Problemlösung sein dürfte. Bei der Ausarbei- ein Scheunentor. Dieser Zustand kann aber nicht aufrechter-

tung einer Strategie wird dieser Möglichkeit auf alle Fälle halten bleiben, wenn man bedenkt, dass sich ein wahrer Do-

grösste Aufmerksamkeit geschenkt werden. Er ist deshalb be- pingmarkt entwickelt hat und internationale Dopingringe

reit, den Vorstoss in Form eines Postulates entgegenzuneh- enorme Gewinne aus diesem Geschäft ziehen. Nach den Er-

men. fahrungen der Kantonsapotheker gibt es nämlich Händler, die

nicht zögern, Anabolika zu verkaufen, die für Vieh bestimmt

Schriftliche Erklärung des Bundesrates sind. Andere fabrizieren die Mittel selber, und dies unter inak-

Déclaration écrite du Conseil fédéral zeptablen Bedingungen. Ganz skrupellose Händler importie-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- ren gar Medikamente, die in der Schweiz wegen ihrer Gefähr-

deln. lichkeit verboten sind. Deshalb ist ein Importverbot mit ent-

sprechender Grenzkontrolle in Zukunft nicht mehr zu umge-

Le président: Cette motion transformée en postulat est com- hen.

battue par MM. Scherrer et Walter Frey. La disucssion inter- Strafnormen

viendra ultérieurement. Ist jemand erwischt worden (1988 gab es immerhin 1353 posi-

tive Proben), müssen fallgerechte Strafen her. Analog zum

Verschoben - Renvoyé Strafrecht muss zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Do-

pingvergehen unterschieden werden. Diese Forderung wird

auch von Franco Fähndrich, Jurist und immer noch Schweizer

Rekordhalter über 100 Meter, erhoben.

Unterschiedliche Ausscheidungszeiten zwingen zur Ausdeh-

#ST# 89.592 nung der Kontrollen auf die Trainingsphase

Die Ausscheidungszeiten für die einzelnen Substanzen sind

Motion Büttiker ausserordentlich unterschiedlich und können Stunden bis

Monate betragen .... Die Trainer, Aerzte und nicht zuletzt auch

Dopingverbot die Athleten kennen natürlich diese Umstände und verstehen

Interdiction du dopage die Einnahme der entsprechenden Präparate geschickt zu ti-

men. Das heisst, die Ausscheidung dieser Mittel verläuft viel

schneller als der Abbau der anabolen Wirkung. Somit ergibt

sich die Möglichkeit, dass Sportler scheinbar anabolikafrei an

den Start gehen, dort aber von einer künstlich aufgebauten

Wortlaut der Motion vom 19. September 1989 Leistung profitieren, die tatsächlich als Doping verurteilt wer-

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zur den müsste. Deshalb müssen auch überraschende Kontrollen

Durchsetzung eines Dopingverbots in der Schweiz zu schaf- während der Trainingsphase durchgesetzt werden können.

fen. Dazu gehören ein Importverbot von Dopingmitteln mit ent- Wer kontrolliert die Kontrolleure?

sprechenden Grenzkontrollen, eine Straf norm für vorsätzliche Nationale Kontrollstrukturen sind immerhin schon etwas. Da

und fahrlässige Dopingvergehen sowie eine rechtliche Kom- aber vor grossen Sportveranstaltungen die nationalen Sport-

petenzerteilung mit Verpflichtung dergrossen Sportverbände verbände und ihre Sportler in einem internationalen Wett-

-vorzugsweise in internationaler Zusammenarbeit-fürglaub- bewerb stehen, sind aus Glaubwürdigkeitsgründen unbe-

würdige Kontrollen nicht nur während den Wettkämpfen zu dingt neutrale, zum Teil auch internationale Kontrollmechanis-

sorgen, sondern auch Ueberraschungskontrollen während men anzustreben, die ohne nationale Egoismen griffige Do-

der Trainingsphase durchzusetzen. pingkontrollen garantieren.

Texte de la motion du 19 septembre 1989 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Le Conseil fédéral est invité à jeter les bases juridiques qui per- vom 8. November 1989

mettront d'aboutir à l'interdiction du dopage en Suisse. Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989

Il s'agirait notamment: d'interdire l'importation de dopants au 1. Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass der Do-

moyen de contrôles sévères effectués aux frontières; de pingmissbrauch im Sport bekämpft werden muss, einerseits

prévoir des dispositions pénales pour punir ceux qui enfrein- weil Dopingmittel der Gesundheit der Sportler schaden kön-

15. Dezember 1989 N 2231 Motion Matthey

nen und anderseits weil sie als unredliche Mittel die Leistun- licht werden und dazu beitragen, dass Aerzte und Apotheker

gen verfälschen. Die Durchsetzung des Dopingverbots im In- keine Dopingsubstanzen enthaltenden Medikamente irrtümli-

land möchte er - entsprechend dem schweizerischen Sport- cherweise an Sportler abgeben.

konzept-den Sportverbänden überlassen, die bereits jetzt mit

Hilfe von Kontrollen und Sanktionen gegen Dopingfällevorge- Schrittliche Erklärung des Bundesrates

hen. In den letzten Jahren machte die Zahl der positiven Do- Déclaration écrite du Conseil fédéral

pingfälle in der Schweiz 0,8 bis 1 Prozent von den jeweils rund Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

tausend durchgeführten Proben pro Jahr aus (internationaler deln.

Durchschnitt zwischen 2 und 2,5 Prozent). Eine vom Schwei-

zerischen Landesverband für Sport (SLS) einberufene inter- Le président: Cette motion transformée en postulat est com-

disziplinär zusammengesetzte Projektgruppe hat ein Mass- battue par M. Humbel. La discussion interviendra ultérieure-

nahmenkonzept ausgearbeitet, das als Grundlage für neue ment.

Verfahrensrichtlinien und Réglemente dient. Das Konzept

überträgt die Durchführung von Kontrollen und Sanktionen Verschoben - Renvoyé

den Sportverbänden. Sanktionen für Zuwiderhandlungen ge-

gen die Dopingnormen des Vereins- und Verbandsrechts wer-

den im wesentlichen durch das interne Disziplinarsystem der

Vereine und Verbände, insbesondere der internationalen Ver-

bände ausgesprochen und durchgesetzt. Sanktionen sollen #ST# 89.599

korrekt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt

werden. Schliesslich bemüht sich der SLS um eine Harmoni- Motion Matthey

sierung der Bekämpfungsmassnahmen sowohl im Inland wie BVG - Institutionen und

auf internationaler Ebene. Risikokapital

2. Während des Trainings sind unerwartete Dopingkontrollen

nötig. Ihre Einführung wird vom SLS und den Verbänden vor- Participation des institutions

bereitet. Im Frühjahr 1990 kann voraussichtlich mit der Einfüh- de prévoyance professionnelle à la

rung derartiger Ueberraschungskontrollen für Eliteathleten formation du capital-risque

gerechnet werden. Diese Kontrollen fallen ausschliesslich in

die Kompetenz des SLS, wobei die betroffenen Athleten unter

notarieller Aufsicht ausgelost werden sollen. Zudem plant der

SLS die Einsetzung einer mobilen Equipe, die stichproben-

weise die Kontrollen der Verbände an Wettkämpfen überprüft. Wortlaut der Motion vom 20. September 1989

Für die Verbandskontrolleure ist eine zentrale Aus- und Weiter- Der Bundesrat wird ersucht, die erforderlichen Massnahmen

bildung durch den SLS vorgesehen. zu ergreifen oder vorzuschlagen, damit sich die Einrichtungen

3. Das schweizerische Sportkonzept ruht auf einem öffent- der beruflichen Vorsorge an der Risikokapitalbildung beteili-

lich-rechtlichen und einem privatrechtlichen Pfeiler. Der öffent- gen. Diese Einrichtungen sollten einen Teil ihres Vermögens

lich-rechtliche Bereich ist im Bundesgesetz vom 17. März (zum Beispiel zwei bis drei Promille) in bestehende oder noch

1972 über Turnen und Sport (SR 415.0) geregelt. Für den pri- zu gründende Gesellschaften für Risikokapitalfinanzierung

vatrechtlichen Bereich (Verbandsrecht inkl. Hochleistungs- anlegen, die in Industrieunternehmen mit Sitz und Haupttätig-

sport) ist der SLS verantwortlich. Die Schaffung der in der Mo- keit in der Schweiz investieren.

tion geforderten rechtlichen Grundlage zur Durchsetzung ei-

nes Dopingverbots in der Schweiz würde diesen privatrecht- Texte de la motion du 20 septembre 1989

lichen Bereich stark einengen. Die Anstrengungen der Ver- Le Conseil fédéral est prié de prendre ou de proposer les me-

bände im Diszi pli narbereich, die Begrenzung der erheblichen sures nécessaires pour faire participer les institutions de

Sachverhalte auf einen relativ engen Lebensbereich mit be- prévoyance professionnelle à la formation de capital-risque

sonderen Zielen und Wertvorstellungen, die Abhängigkeit des par le placement d'une part de leur fortune (deux à trois pour

sanktionierten Verhaltens von einer nicht staatlichen Regel- mille par exemple) dans des sociétés de capital-risque exis-

umschreibung sowie die im Hinblick auf den legalen Ge- tantes ou à créer et investissant dans des sociétés industrielles

brauch solcher Substanzen in der Medizin schwer lösbaren dont le siège et l'activité principale sont en Suisse.

Abgrenzungsprobleme sprechen aber derzeit gegen eine Er-

gänzung des Strafgesetzbuches mit entsprechenden Straf- Mitunterzeichner- Cosignataires: Aguet, Ammann, Béguelin,

normen oder die Einführung entsprechender Verwaltungs- Bodenmann, Borei, Braunschweig, Carobbio, Danuser, Eg-

strafrechtsnormen. Ein solcher Eingriff wäre nur dann gerecht- genberg-Thun, Euler, Hubacher, Jeanprètre, Lanz, Lederger-

fertigt, wenn sich der privatrechtlich organisierte Sport nicht ber, Longet, Ott, Reimann Fritz, Ruffy, Stappung, Uchtenha-

selber zu regulieren vermöchte. gen, Ulrich, Züger (22)

4. Der Europarat hat eine Konvention zur Bekämpfung des Do-

pingmissbrauchs im Sport ausgearbeitet. Sie liegt seit dem Schrittliche Begründung - Développement par écrit

16. November 1989 zur Unterzeichnung auf. Die Konvention Selon la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieil-

sieht unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Ver- lesse, survivants et invalidité (art. 71 ) et l'OPP 2 (art. 50 et ss), le

fügbarkeit (Verkehr, Besitz, Einfuhr, Vertrieb und Verkauf) von placement de la fortune des institutions de prévoyance doit sa-

Dopingmitteln vor. Gegenwärtig wird abgeklärt, welche Kon- tisfaire en priorité aux exigences de la sécurité. Ces restrictions

sequenzen die Ratifikation dieser Konvention für die Schweiz limitent ainsi la participation de ces institutions au capital-ris-

haben würde. Dabei stellt sich unter anderem die Frage der que dont ont besoin l'industrie et les nouvelles entreprises de

Einfuhrkontrolle und ob sich eine Einfuhrbeschränkung von notre pays pour assurer leur innovation, leur création et leur

Dopingmitteln, soweit es sich um Medikamente handelt, im développement.

Rahmen eines Bundesgesetzes über die Einfuhrkontrolle von Etant donné que c'est en bonne partie sur la capacité d'inno-

Heilmitteln verwirklichen Hesse. Immer wieder fordern ver- ver et de se développer en matière de technologies et de tech-

schiedenste Kreise eine Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle für Me- niques nouvelles que dépendent l'avenir économique et le ni-

dikamente. Die Heilmittelkontrolle, als Sache der Kantone, veau de l'emploi de notre pays, il est souhaitable que les insti-

wird gegenwärtig geprüft. tutions du 2e pilier, par l'épargne qu'elles accumulent, partici-

5. Das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG), die Eidge- pent au risque de financement de l'innovation.

nössische Sportschule Magglingen (ESSM) und die Interkan-

tonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) erstellen gegenwärtig Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

eine Liste der Dopingsubstanzen enthaltenden Medikamente. vom 8. November 1989

Diese soll nach der Fertigstellung in der Fachpresse veröffent- Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Büttiker Dopingverbot

Motion Büttiker Interdiction du dopage

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.592

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 15.12.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 2230-2231

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Ref. No 20 018 090

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