Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-566 KI-generiert

Switzerland's Radioactive Monitoring Network Expansion and Data Sharing

Geschäftsnummer VPB 89-566
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a motion to expand a radioactive monitoring network to neighboring countries and allow Switzerland to share its data. The government proposed transforming the motion into a postulate, arguing that direct monitoring in other countries is not feasible due to territorial principles and that existing bilateral and multilateral agreements already ensure timely notification and information exchange in case of nuclear accidents. While acknowledging the need for rapid information, the government suggested exploring the exchange of measurement data within the framework of these existing agreements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 37 Absatz, Art. 16 AMV, Art. 44 AMV, Art. 1 BG, Art. 27 AMV; Switzerland's Radioactive Monitoring Network Expansion and Data Sharing: Der Bundesrat wird die vom Motionär unterbreiteten Vor- mation durch die Behörden des Nachbarstaates vertrauen.

Schlagwörter

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Datenaustausch Anmeldung von Kartellen Informationsnetz E-Government Erdbebenwarnung radioaktiver Abfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 37 Absatz
Art. 16 AMV
Art. 44 AMV
Art. 1 BG
Art. 27 AMV
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Volltext

Motion Wiederkehr 1706 N 6 octobre 1989

soll die Verpfändungsmöglichkeit über die Altersleistungen deln, kann ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat ein-

hinaus auf die Invaliditäts- und die Todesfalleistungen erwei- verstanden erklären.

tert werden. Es ist vorgesehen, eine entsprechende Vorlage

zusammen mit der Neuordnung der Freizügigkeitsregelung Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat

im OR noch vor der ersten BVG-Revision zu behandeln.

Der direkte Einsatz von Vorsorgegeldern für den Erwerb von

Wohneigentum ist bereits heute insofern möglich, als es den

Vorsorgeeinrichtungen in einem bestimmten Umfang freige-

stellt ist, ihren Versicherten Hypothekardarlehen zu gewähren. #ST# 89.566

Die Vörsorgeeinrichtungen haben im Jahre 1987 bereits im

Betrage von rund 13 Milliarden Franken solche Darlehen ge- Motion Wiederkehr

währt. Der Bundesrat will zudem die Gewährleistung von Hy-

pothekardarlehen durch Vorsorgeeinrichtungen mit der im Erweiterung des Nadam-Netzes

Rahmen der Sofortmassnahmen zum Bodenrecht vorgesehe- Extension du réseau NADAM

nen Aenderung der Anlagevorschriften indirekt unterstützen.

Ferner kann der Versicherte bereits heute im Rahmen des

BVG-Obligatoriums an Stelle einer Rente von der Vorsorgeein-

richtung eine Kapitalabfindung verlangen, wenn er das ent-

sprechende Geld im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 BVG in das Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989

von ihm selbst benutzte Wohneigentum investiert. Dieser Re- 1. Der Bundesrat wird ersucht, das Nadam-Netz (Netz für die

gelung kommt zurzeit praktisch allerdings insofern noch eine automatische Dosis-Alarm-Messung) ins angrenzende Aus-

geringe Bedeutung zu, als betragsmässig noch nicht viel Kapi- land auszudehnen. Insbesondere bei kerntechnischen An-

tal zur Verfügung steht. Sie weist aber auch dahingehend eine lagen sind die wichtigen Daten zu erfassen und laufend in die

Schwäche auf, als die Kapitalauszahlung erst im Zeitpunkt der Schweiz zu übermitteln.

Pensionierung möglich ist, so dass die jüngeren Versicherten, 2. Die Schweiz bietet ihrerseits den Nachbarstaaten an, die

welche auf eine Finanzierungshilfe besonders angewiesen Messwerte bei schweizerischen Anlagen laufend übermittelt

sind, davon nicht Gebrauch machen können. zu erhalten.

Eine andere Frage, die der Motionär aufwirft, ist die, ob den

Versicherten ein Teil der Freizügigkeitsleistung für ihr Wohnei- Texte de la motion du 23 juin 1989

gentum bereits während der Erwerbstätigkeit bar ausbezahlt 1. Le Conseil fédéral est chargé d'étendre à la zone frontalière

werden kann. Dies wäre tatsächlich eine wirksame Methode des pays voisins le réseau NADAM (réseau automatique de

der Wohneigentumsförderung; sie wirft aber eine Reihe mesure et d'alarme pour l'irradiation ambiante). Il convient en

grundsätzlicher Probleme auf. Grundsätzlich wäre es denk- particulier de relever les données importantes concernant les

bar, einen Vorbezug des Versicherten mit seinen später fällig installations nucléaires et de les transmettre en Suisse en per-

werdenden Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen zu ver- manence.

rechnen. Es muss allerdings - wie der Motionär erwähnt - 2. La Suisse proposera pour sa part de transmettre en perma-

nicht in jedem Fall eine Leistung ausbezahlt werden, so bei- nence aux pays voisins les mesures effectuées auprès de ses

spielsweise nicht beim vorzeitigen Tod eines ledigen Versi- installations.

cherten. Da in diesen Fällen also keine Verrechnung stattfin-

den könnte, ergibt sich auch aus diesem Gesichtswinkel be- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Béguelin, Biel,

trachtet das Problem der Gleichbehandlung der Versicherten. Bircher, Borei, Brélaz, Brügger, Caccia, Carobbio, Danuser,

Auch die Schaffung eines vom Motionär als «echt» bezeichne- David, Diener, Dormann, Dünki, Euler, Fierz, Grendelmeier,

ten Randes ist nicht unproblematisch. Durch die Möglichkeit Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Jaeger, Jean-

einer nicht von einem Vorsorge- oder Freizügigkeitsfall, son- prêtre, Ledergerber, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Mül-

dern nur vom Pfandrealisierungswillen des Gläubigers ab- ler-Aargau, Oester, Pitteloud, Rebeaud, Schmid, Seiler Rolf,

hängigen Auszahlung der Vorsorgegelder könnten im System Stamm, Stocker, Thür, Weder-Basel, Zbinden Hans, Zwygart

der kollektiven Kapitalbildung bei solidarisch aufgebauten Fi- (40)

nanzierungssystemen Schwierigkeiten für die betreffende Vor-

sorgeeinrichtung entstehen. Auch ist rechtlich noch zu analy- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

sieren, ob und wie die Sicherung des Vorsorgezweckes zum In der Auseinandersetzung um die Sicherheit kerntechnischer

Zweck der Missbrauchsbekämpfung in diesen Fällen heute Anlagen im Ausland (insbesondere betreffend Superphénix in

schon möglich ist bzw. inwieweit und auf welcher Stufe die ge- Creys-Malville) hat der Bundesrat zu mehreren Malen erklärt,

eigneten und notwendigen Instrumente erst noch geschaffen dass die diplomatischen Gepflogenheiten keine Interventio-

werden müssten. Erste Abklärungen haben jedenfalls erge- nen erlauben, die harte Forderungen (wie z. B. etwa die Ab-

ben, dass eine Anmerkung im Grundbuch für die Sicherung schaltung eines umstrittenen Reaktors) betreffen. Im Falle ei-

des Vorsorgezweckes bzw. für die Bekämpfung des Miss- nes die Schweiz möglicherweise bedrohenden Störfalles

brauchs unzureichend ist. müsse der Bundesrat auf die Zusicherung der sofortigen Infor-

Der Bundesrat wird die vom Motionär unterbreiteten Vor- mation durch die Behörden des Nachbarstaates vertrauen.

schläge genauer abklären und sie auf ihre Vereinbarkeit mit Im Falle eines Falles ist aber Zeit einer der wichtigsten Fakto-

dem Vorsorgezweck und ihre Praktikabilität hin prüfen lassen. ren. Sie erlaubt für die Information der Schweizer Behörden

keine Umwege über Staatsstellen eines Nachbarlandes, die

versucht sein könnten, politische und andere Kriterien über

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

die Pflicht zur schnellsten Information zu stellen.

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Es wäre von daher sogar zu fordern, dass die wichtigsten Para-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

deln. meter zur Beurteilung der Sicherheit einer Anlage laufend di-

rekt aus der Anlage in die Schweiz übermittelt werden. Die Mo-

tion beschränkt sich jedoch auf die Erfassung und Uebermitt-

Weber-Schwyz: Ich danke dem Bundesrat für die beförderli- lung von Daten ausserhalb der Anlage: Windrichtung und Do-

che Beantwortung der Motion und die entsprechenden Be- siswerte dürfen keine Staatsgeheimnisse sein.

gründungen dazu. Ich bin erfreut darüber, dass der Bundesrat

Einsicht bewiesen hat, dieses Problem vordringlich zu behan- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

deln. Nachdem eine Volksinitiative zur Freizügigkeit der zwei- vom 23. August 1989

ten Säule im Hause steht, der Bundesrat entsprechend an die Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989

Fristen gebunden ist und er auch in Aussicht gestellt hat, die- Das Netz für automatische Dosis-Alarmierung und -Messung

ses Problem vordringlich vor der Revision des BVG zu behan- (Nadam) bezweckt die Ueberwachung der Strahlendosis in

6. Oktober 1989 N 1707 Motion Nabholz

der Schweiz. Diese Ueberwachung ist eine hoheitliche Auf- die im Besitz eines eidgenössischen Diploms sind. Die Vor-

gabe, die nur auf schweizerischem Territorium vollzogen wer- aussetzungen zum Erwerb des eidgenössischen Diploms er-

den kann; das Territorialitätsprinzip lässt die Durchführung geben sich aus der Allgemeinen Medizinalverordnung (AMV)

von Messungen im Ausland nicht zu, wie umgekehrt die vom 19. November 1980, wo in Artikel 15 und 16 die Zulassung

Schweiz ausländische Messungen auf ihrem Gebiet nicht zu- zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelt ist.

lässt. Aus diesem Grund lässt sich das Nadam nicht ins an- Ausländer, die die Voraussetzungen von Artikel 16 AMV nicht

grenzende Ausland ausdehnen. erfüllen, können gemäss den einschlägigen Vorschriften zwar

Der Informationsaustausch der Schweiz mit dem Ausland das vollständige Medizinstudium in der Schweiz absolvieren,

über Ereignisse mit radiologischen Auswirkungen ist heute sämtliche Zwischenprüfungen sowie das Staatsexamen i. S.

durch das multilaterale Uebereinkommen über die frühzeitige von Artikel 44 AMV bestehen, erhalten hierfür abertrotz Erfül-

Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und durch bilaterale lung identischer Anforderungen wie für das eidgenössische

Abkommen milden Nachbarstaaten Frankreich und Deutsch- Diplom lediglich ein Fachdiplom der Hochschule ausgestellt.

land geregelt. Ein Abkommen mit Italien ist ebenfalls ausge- Wird ein Absolvent eines solchen Universitätsfachexamens zu

handelt und zur Unterschrift bereit. Durch diese Verträge wird einem späteren Zeitpunkt Schweizerbürger, hat er keinen An-

die rasche gegenseitige internationale Alarmierung sicherge- spruch auf Ausstellung eines eidgenössischen Diploms, wel-

stellt. Vor allem die bilateralen Abkommen regeln auch den In- ches Voraussetzung bildet für die freie Berufsausübung in der

formationsaustausch zwischen den nationalen Kontrollbehör- ganzen Schweiz. Das heisst, der nach dem medizinischen

den. In diesem Rahmen wäre die Möglichkeit eines Aus- Schlussexamen eingebürgerte Schweizer ist von der freien

tauschs von Messwerten zu prüfen. Berufsausübung auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft aus-

geschlossen (Artikel 1 BG betreffend Freizügigkeit des Medizi-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates nalpersonals). Das eidgenössische Diplom kann er gemäss

Déclaration écrite du Conseil fédéral Artikel 27 AMV bzw. Artikel 1 der VO über besondere Fachprü-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- fungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer

deln. vom 18. November 1975 nur erwerben, wenn er entweder das

ganze Schlussexamen wiederholt oder zumindest, nach einer

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat gewissen Zeit der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz, eine

besondere Fachprüfung absolviert. In der Praxis heisst dies

z. B. für Apotheker und Zahnärzte, dass diese ihre berufliche

Tätigkeit unterbrechen müssen, weil sie nochmals während

#ST# 89.581 mindestens einem bis zwei Semester einen Studienplatz an

der Universität belegen müssen. Letzteres setzt voraus, dass

Motion Nabholz sie einen Praktikumsplatz zugeteilt erhalten, was bei der der-

Medizinalprüfungsverordnung. zeitigen Situation bezüglich Studienplätzen meist erst nach

Revision langer Wartezeit möglich ist. Eine Erwerbstätigkeit ist zufolge

der starken zeitlichen Beanspruchung weder in der Zeit der

Examens fédéraux des professions Wiederholung der Studiensemester noch während der

médicales. Révision de l'ordonnance Schlussprüfungen möglich. Für die Betroffenen entsteht da-

durch ein Lohnausfall von mindestens einem Jahr. Diese Re-

gelung erscheint - zumindest soweit sie eingebürgerte

Schweizer, die ihre gesamten Studien samt Abschluss an ei-

ner schweizerischen Hochschule als Ausländer absolviert ha-

Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989 ben - als unverhältnismässig, zumal sie sich nicht mit dem

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Allgemeinen Schutz des Publikums rechtfertigen lässt.

Medizinalprüfungsverordnung und der Verordnung über be-

sondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebür- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

gerte Schweizer vorzunehmen, die es ermöglicht, dass einge- vom 13. September 1989

bürgerte Schweizer, die ihr Medizinstudium noch als Auslän- Rapport écrit du Conseil fédéral du 13septembre 1989

der an einer schweizerischen Universität mit dem sogenann- Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, wonach die

ten Fachexamen abgeschlossen haben, dieses nach ihrer Ein- heutige Regelung zu Härten führt. Der von Frau Nabholz vor-

bürgerung ohne besondere Fachprüfung in ein eidgenössi- geschlagene Weg, den Absolventen kantonaler Staatsex-

sches Diplom umwandeln lassen können. amen nach Einbürgerung das eidgenössische Diplom auszu-

stellen, stünde indessen im Widerspruch zu der heute von den

Texte de la motion du 23 juin 1989 Kantonen gehandhabten Praxis.

Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une révision de Die Kantone pflegen nämlich in der Regel die Absolventen

l'ordonnance générale concernant les examens fédéraux des kantonaler Staatsexamen auch nach ihrer Einbürgerung nicht

professions médicales ainsi que de l'ordonnance du DFI con- zur Arztpraxis zuzulassen, obschon sie ihnen rechtlich ohne

cernant les examens professionnels particuliers pour Suisses weiteres die Berufsausübungsbewilligung erteilen könnten.

de l'étranger et Suisses naturalisés, afin que les Suisses natu- Diese Haltung nehmen sogar Hochschulkantone gegenüber

ralisés qui ont réussi l'examen professionnel à l'issue de leurs Absolventen der eigenen Universität ein.

études dans une université suisse, alors qu'ils étaient encore Der Bundesrat ist bereit, im Verein mit den Kantonen und den

de nationalité étrangère, puissent faire transformer leur titre en interessierten Verbänden eine andere Lösung zu prüfen. Sie

diplôme fédéral dès qu'ils ont obtenu le passeport suisse, bestünde darin, dass für die Zulassung zu sämtlichen eid-

sans avoir à passer un examen professionnel particulier. genössischen Medizinalprüfungen auf das Erfordernis des

Schweizer Bürgerrechts verzichtet wird. Auch Ausländer wür-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Aubry, Büttiker, Ca- den somit von Anfang an zu Prüfungen unter eidgenössischer

vadini, Dubois, Eppenberger Susi, Früh, Houmard, Loeb, Aufsicht zugelassen und könnten die eidgenössischen

Mauch Rolf, Müller-Meilen, Philipona, Salvioni, Scheidegger, Schlussprüfungen absolvieren. Sie erhielten danach mit ihrer

Spoerry, Wanner (16) Einbürgerung ohne weiteres das eidenössische Diplom aus-

gehändigt.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine Aenderung der allgemeinen Medizinalprüfungsverord-

Artikel 1 des BG betreffend Freizügigkeit des Medizinalperso- nung im erwähnten Sinne würde auch eine Anpassung der

nals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. De- Anerkennungsvoraussetzungen für Maturitätsausweise und

zember 1877 schreibt vor, dass die freie Ausübung des Beru- die Prüfung der Frage bedingen, ob ein im EG-Raum erworbe-

fes auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft - gewisse Ausnah- nes Diplom als Berufsausübungsausweis für die Schweiz an-

men vorbehalten - nur jenen Medizinalpersonen möglich ist, erkannt werden soll.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Wiederkehr Erweiterung des Nadam-Netzes

Motion Wiederkehr Extension du réseau NADAM

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.566

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.10.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 1706-1707

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Ref. No 20 017 771

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