Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-564 KI-generiert

Federal Council Rejects Cantonal Delegation of Traffic Restriction Authority

Geschäftsnummer VPB 89-564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Council rejected a motion to delegate authority for traffic restrictions in residential areas from the federal level to the cantons, arguing that removing the federal appeal instance would undermine legal protections. The council reasoned that while cantonal authorities are closer to local issues, the federal appeal ensures consistent application of federal law and protects against arbitrary decisions, noting that appeals can involve constitutional issues. The council also stated it would review the matter further, incorporating the motion's concerns into an existing review of the appeals process.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Absatz, Art. 3 Ab, Art. 3 Abs. 4 SVG; Federal Council Rejects Cantonal Delegation of Traffic Restriction Authority: The council reasoned that while cantonal authorities are closer to local issues, the federal appeal ensures consistent application of federal law and protects against arbitrary decisions, noting that appeals can involve constitutional issues. The council also stated it would review the matter further, incorporating the motion's concerns into an existing review of the appeals process.

Schlagwörter

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kommunale Gebietskörperschaft Freizügigkeitseinschränkung Zonenbeschränkungen Genehmigung der Verordnung Strassenverkehrsrecht Gesetzlicher Schutz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 4 SVG

This article defines the powers of cantons and municipalities for traffic restrictions and traffic management measures, and the motion proposed to delegate these final powers to the cantons.

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Volltext

Motion Hubacher 1710 N 6 octobre 1989

von erheblicher Brisanz ist. Die im Bundesgesetz über den

#ST# 89.564 Strassenverkehr in Artikel 3 Absatz 4 geregelten Befugnisse

sind daher, das ist der Sinn der Motion, an den Kanton zu dele-

Motion Hubacher gieren, d. h. der Bund sollte sie nur in Ausnahmefällen bean-

Strassenverkehrsgesetz. spruchen können. Es wirkt geradezu anachronistisch, dass

Kompetenzregelung eine Landesregierung für Beschwerden zuständig ist, wenn es

um verkehrsbeschränkende Massnahmen in Wohnstrassen

Loi sur la circulation geht. Die von mir erwähnten Gundeldinger- und Dornacher-

routière. Compétences strasse sind relativ lange Strassen. Unsere Landesregierung

ist per Beschwerde auch schon bei wesentlich kürzeren Stras-

sen bzw. Strässchen angegangen worden. Diese Kompetenz-

regelung scheint mir überholt zu sein.

Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989

Im Bundesgesetz über den Strassenverkehr werden in Arti- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

kel 3 Absatz 4 die Befugnisse der Kantone und Gemeinden für vom 18. September 1989

Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung Rapport écrit du Conseil fédéral du 18septembre 1989

des Verkehrs umschrieben. Gegen Verkehrsbeschränkungen Die Frage, ob bei Verkehrsmassnahmen nach Artikel 3 Ab-

z. B. in Wohnquartieren, die zum Schutz der Bewohner ange- satz 4 SVG der Bundesrat als Beschwerdeinstanz ausge-

ordnet wurden, kann innert 30 Tagen beim Bundesrat Be- schlossen werden sollte, ist auch Gegenstand der Interpella-

schwerde geführt werden. tion Hubacher (89.477) vom 12. Juni 1989 betreffend Be-

Ich beantrage, in Artikel 3 Absatz 4 des genannten Gesetzes schwerdeentscheid gegen Basel (Gundeldingerquartier). Zu-

die abschliessenden Befugnisse für verkehrsbeschränkende sammenfassend sind folgende Gesichtspunkte hervorzuhe-

Massnahmen in Wohnquartieren bzw. -strassen an die Kan- ben:

tone zu delegieren und nur ausnahmsweise, d. h. bei gesamt- 1. Die Ausschaltung des Bundesrates als Beschwerdeinstanz

schweizerischen Interessen, die Beschwerde an den Bundes- brächte einen Einbruch in den rechtsstaatlichen Grundsatz,

rat beizubehalten. wonach jeder Bürger in einer Streitsache, die Bundesverwal-

tungsrecht beschlägt, letztinstanzlich eine Bundesbehörde

Texte de la motion du 23 juin 1989 anrufen kann. Eine solche Einschränkung des Rechtsschut-

L'article 3, alinéa 4, de la loi fédérale sur la circulation routière, zes auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechtes ist um so we-

définit les compétences des cantons et des communes quant niger gerechtfertigt, als auch andere Bundesverwaltungsge-

aux limitations et aux prescriptions qui peuvent être édictées setze mit vergleichbarem Rechtsgebiet, z. B. das Umwelt-

pour régler la circulation. Les décisions tendant à restreindre schutzgesetz, Rechtsmittel an eidgenössische Instanzen vor-

la circulation, notamment dans les quartiers résidentiels, afin sehen. Bei Ausschaltung des Bundesrates als Beschwerdein-

de protéger les habitants de certaines nuisances, peuvent stanz wäre daher jedenfalls zu prüfen, welche andere eidge-

faire l'objet, dans les 30 jours, d'un recours auprès du Conseil nössische Instanz ihn ersetzen sollte.

fédéral. 2. Die Interessenabwägung über örtliche Verkehrsmassnah-

Je propose de modifier ladite loi à l'article 3, alinéa 4, de ma- men nach Artikel 3 Absatz 4 SVG haben in erster Linie die am

nière à ce que les décisions introduisant des limitations à la cir- Geschehen näherstehenden Behörden der Kantone vorzu-

culation dans les quartiers résidentiels et les rues qui les des- nehmen. Der Bundesrat trägt diesem Grundsatz in seiner Pra-

servent puissent être portées en dernière instance, devant une xis Rechnung, indem er den kantonalen Instanzen einen wei-

autorité, et que le Conseil fédéral ne connaisse des recours ten Beurteilungsspielraum zugesteht und nur eingreift, wo

qu'à titre exceptionnel, notamment lorsque des intérêts de eine Ueberschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens

portée nationale sont en jeu. vorliegt. Entscheidend ist jedoch, dass Artikel 3 Absatz 4 SVG

eine Norm des Verwaltungsrechts ist und Verkehrsbeschrän-

Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine -Aucun kungen nur unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzun-

gen zulässig sind, namentlich aus Gründen des Umweltschut-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit zes oder der Verkehrssicherheit. Es geht nicht bloss um das

Nach eingehenden Versuchen hat die Regierung des Kantons Ermessen, sondern um die Auslegung unbestimmter Rechts-

Basel-Stadt im Einverständnis mit den betroffenen Bewoh- begriffe, mithin um Rechtsfragen. Für die richtige Durchset-

nern, mit den zuständigen Quartiervereinen und mit der Ge- zung und einheitliche Anwendung von Bundesrecht hat eine

schäftswelt für die Gundeldinger- und Dornacherstrasse ver- eidgenössische Instanz zu sorgen, was nur auf einem ordent-

kehrsbeschränkenden Massnahmen zugestimmt. Diese tra- lichen bundesrechtlichen Rechtsmittelweg erfolgen kann.

ten in Kraft, bewährten sich offensichtlich, d. h. die Zahl der 3. Mit der Beschwerde an den Bundesrat im Rahmen von Arti-

Verkehrsunfälle nahm um fast 20 Prozent ab, der Verkehrslärm kel 3 Absatz 4 SVG kann nicht bloss eine Verletzung von Bun-

reduzierte sich spürbar, Verkehrsunfälle mit tödlichem Aus- desverkehrsrecht, sondern auch von Verfassungsbestimmun-

gang passierten keine mehr. Gegen diese allseits und allge- gen geltend gemacht werden. Würde der Bundesrat als or-

mein begrüssten verkehrsbeschränkenden Massnahmen dentliche Beschwerdeinstanz für Fälle von nicht gesamt-

wurde beim Bundesrat Beschwerde geführt. Die Beschwerde schweizerischem Interesse ausgeschlossen, so bliebe den

wurde gutgeheissen. Nach über zwei Jahren positiven Erfah- Betroffenen immer noch die staatsrechtliche Beschwerde ans

rungen sollten daher die erwähnten verkehrsbeschränkenden Bundesgericht offen, soweit sie Verfassungsrügen erheben

Massnahmen wiederum aufgehoben werden. Dagegen hat (z. B. Willkür, Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrund-

die betroffene Bevölkerung öffentlich protestiert. Ungefähr nie- satzes, der Handels- und Gewerbefreiheit usw.).

mand versteht es, dass sich unsere Landesregierung a. mit 4. In einem Postulat Basler vom 15. Dezember 1987 betreffend

solchen Detailfragen befassen muss, b. sie kaum Zeit dafür Strassenverkehrsgesetz (87.963) wird der Bundesrat ersucht,

aufzubringen vermag, ihren Entscheid eigenständig zu erar- die Beschwerderegelung bei Beschränkungen oder Anord-

beiten, und c. sie daher die Anliegen der betroffenen Bevölke- nungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr im Sinne

rung in keiner Weise zu berücksichtigen vermochte. Nachdem der Vereinfachung und Beschleunigung zu überprüfen. Das

der Bundesrat Kantonsregierungen ausgesprochen ungern Postulat wurde am 18. März 1988 überwiesen. Seither wurde

und eigentlich nur in «Notfällen» desavouiert, erstaunt es sehr, die Frage der Beschwerdeinstanzenregelung im Bereich des

wie «unbekümmert» im vorliegenden Fall der Regierungsrat Strassenverkehrsgesetzes auch in der Botschaft vom 25. Mai

des Kantons Basel-Stadt vom Bundesrat überstimmt wurde. 1988 über ein zweites Paket von Massnahmen zur Neuvertei-

Und das in einer Frage, die aus der Optik der Landesregierung lung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen behandelt.

nur marginal sein kann, für die betroffene Quartierbevölkerung Der Bundesrat kommt darin zum Schluss, dass aus staats-

und für die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde aber rechtlichen und anderen Gründen an der geltenden Instan-

6. Oktober 1989 1711 Motion der sozialdemokratischen Fraktion

zenregelung keine Aenderungen vorzunehmen seien (vgl. BBI Als Einsprachegründe wären insbesondere vorzusehen, wenn

19881M 398 ff.). der Erwerb einer Liegenschaft überwiegend zum Zweck der

Der Bundesrat wird den Fragenkomplex im Zusammenhang Kapitalanlage, aus spekulativen Ueberlegungen oderzu einem

mit dem Postulat Basler erneut überprüfen und ist daher be- übersetzten Preis erfolgt. Unter Beibehaltung des Kriteriums

reit, das Anliegen des Motionärs in Postulatsform in diese Prü- der «offensichtlichen» Spekulation und Zweckentfremdung

fung miteinzubeziehen. müssen die neuen Einsprachegründe, wie es die Botschaft

Seite 83 ausführt, gegenüber dem geltenden Recht erweitert

Schriftliche Erklärung des Bundesrates und verschärftwerden. Das Instrument der Einsprachemussso

Déclaration écrite du Conseil fédéral ausgestaltet sein, dass von ihm wirklich Gebrauch gemacht

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- wird und damit die erhoffte Wirkung auch eintreten kann.

deln. Die von uns vorgeschlagene Massnahme trägt dem Einwand

des zu starken Interventionismus Rechnung: «Der Zugang

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat zum Bodenmarkt bleibt grundsätzlich frei, und Erwerbsge-

schäfte bleiben gültig, solange nicht eine Einsprache rechts-

kräftig gutgeheissen wird.»

#ST# 89.567 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 13. September 1989

Motion Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989

der sozialdemokratischen Fraktion Der Bundesrat hat seine Vorstellungen über die Weiterent-

Spekulative Liegenschaftskäufe. wicklung des Bodenrechts im Siedlungsbereich bereits ver-

Einspracherecht schiedentlich dargelegt und dem Parlament ein Paket von

Sofortmassnahmen (Sperrfrist und Belastungsgrenze für

Motion du groupe socialiste nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, Anlagevorschriften für

Opérations immobilières spéculatives. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Lebensversiche-

Droit d'opposition rungseinrichtungen, Revision der Raumplanungsverord-

nung) unterbreitet. Danach werden mirtei- und langfristige

Massnahmen erarbeitet werden, die eine tiefergreifende Kau-

saltherapie der Probleme auf dem Bodenmarkt versprechen.

Zu diesem Zweck wurde eine verwaltungsinterne Arbeits-

Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989 gruppe «Weiterentwicklung des Bodenrechts» eingesetzt.

Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Vorausset- Mit der Motion soll ein Einspracheverfahren für den Siedlungs-

zungen zu schaffen für Einspracherechte gegen offensicht- bereich eingeführt werden, das demjenigen im bäuerlichen

liche Spekulationskäufe und Zweckentfremdung von nicht- Bodenrecht nachgebildet ist. Als Einsprachegründe sollen

landwirtschaftlichen Liegenschaften (analog den Regelungen insbesondere «offensichtliche Spekulation», Erwerb «über-

im bäuerlichen Bodenrecht). wiegend zum Zweck der Kapitalanlage» und «übersetzter

Preis» vorgesehen werden.

Texte de la motion du 23 juin 1989 Der Einsprachegrund der «Kapitalanlage» war auch in der

Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» enthal-

projet de bases légales instaurant un droit d'opposition contre ten. Das Volksbegehren wurde im Dezember 1988 nicht zu-

les opérations immobilières manifestement spéculatives et letzt wegen dieses massiven Eingriffs in die Eigentumsfreiheit

l'utilisation non conforme à l'affectation d'immeubles non agri- deutlich verworfen. Der Bundesrat lehnt eine Erwerbsbe-

coles (semblables aux réglementations prévues dans le droit schränkung ab, wonach grundsätzlich Wohneigentum nicht

foncier ru rai). mehr zur Kapitalanlage erworben werden dürfte. Im Sied-

lungsbereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass

Sprecher-Porte-parole: Bundi alle Bewohner die nötigen Mittel aufbringen können oder wol-

len, um ihren Wohnraum selbst zu finanzieren. Es wird des-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit halb immer einen bestimmten Anteil von Wohnungen geben

Die alarmierende Situation auf dem Bodenmarkt erfordert ein müssen, der von Dritten zum Zwecke der Kapitalanlage finan-

Bündel von Massnahmen. Allein mit den vom Bundesrat beab- ziert wird. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen, die

sichtigten Vorkehrungen, die er mit einer Botschaft Mitte Au- den Anteil der Mieter zugunsten von Personen reduzieren, die

gust beantragen will, lässt sich das Problem der übersetzten ihren eigenen Wohnraum bewohnen. Ein generelles Kapital-

Bodenpreise nicht lösen. Ein dazu geeignetes Mittel wäre eine anlageverbot, das praktisch auf ein Nutzungseigentum hin-

Preiskontrolle gewesen, wie sie die parlamentarische Initiative ausläuft, ist weder zweckmässig noch mit dem bisherigen Ver-

von Nationalrat Moritz Leuenberger forderte. Leider kann ständnis des Eigentums vereinbar.

diese Massnahme nun nach Ablehnung durch Bundesrat und Ferner lässt sich der Einsprachegrund der Spekulation nicht

Ratsmehrheit nicht zum Zuge kommen. ohne weiteres vom Einspracheverfahren des bäuerlichen Bo-

Wir erachten es deshalb als angezeigt, das Mittel der Einspra- denrechts auf den Siedlungsbereich übertragen. Im bäuerli-

che gegen offensichtliche Spekulationskäufe und Zweckent- chen Bodenrecht liegt Spekulation vor, wenn landwirtschaft-

fremdung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften ge- liches Land in der Erwartung erworben wird, dass es in die

setzlich auszugestalten. Es ist ein Instrument, das im Gesetz Bauzone umgezont und damit einer erheblich gewinnbringen-

über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes schon ge- deren Nutzung zugeführt werden könnte. Anders verhält es

regelt ist. Gegen Liegenschaftskäufe in der Landwirtschaft be- sich bei dem von der Motionärin angestrebten Ziel. Hier

stehen Einspracherechte. Nach unserer Auffassung soll nun müsste als Spekulation bereits gelten, wenn eine nichtland-

auch ein ähnliches Einspracheverfahren für nichtlandwirt- wirtschaftliche Nutzung in eine andere nichtlandwirtschaftli-

schaftliche Liegenschaftskäufe eingeführt werden. Dieses soll che Nutzung umgewandelt würde, insbesondere, wenn

sich aber an den Regelungen orientieren, wie sie der Bundes- Wohnraum für Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe benützt

rat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche würde. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist allerdings

Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 auf den Seiten 83 ff. vor- nicht notwendigerweise mit der Veräusserung des Grund-

schlägt. Sowohl betreffend den Grundsatz, Ausnahmen, Ein- stücks verbunden. Um diese Umnutzung und unerwünschte

sprachegründe, übersetzten Erwerbspreis, Versteigerungen, Verdrängung von Wohnraum aus den Zentren zu verhindern,

Mitteilungspflicht, Einspracheberechtigung, Einsprache- und sind deshalb in erster Linie raumplanerische Instrumente auf

Verwirkungsfrist sowie Entscheid über die Einsprache können kantonaler und kommunaler Ebene einzusetzen. So besteht

die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft und die beispielsweise die Möglichkeit, kommunale Wohnanteils-

Bestimmungen im Gesetzesentwurf als Vorbild dienen. pläne zu erlassen. Damit kann das Ziel besser und mit weni-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Hubacher Strassenverkehrsgesetz. Kompetenzregelung

Motion Hubacher Loi sur la circulation routière. Compétences

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.564

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.10.1989 - 08:00

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Data

Seite 1710-1711

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Ref. No 20 017 775

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