Federal Council Rejects Cantonal Delegation of Traffic Restriction Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council rejected a motion to delegate authority for traffic restrictions in residential areas from the federal level to the cantons, arguing that removing the federal appeal instance would undermine legal protections. The council reasoned that while cantonal authorities are closer to local issues, the federal appeal ensures consistent application of federal law and protects against arbitrary decisions, noting that appeals can involve constitutional issues. The council also stated it would review the matter further, incorporating the motion's concerns into an existing review of the appeals process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Absatz, Art. 3 Ab, Art. 3 Abs. 4 SVG; Federal Council Rejects Cantonal Delegation of Traffic Restriction Authority: The council reasoned that while cantonal authorities are closer to local issues, the federal appeal ensures consistent application of federal law and protects against arbitrary decisions, noting that appeals can involve constitutional issues. The council also stated it would review the matter further, incorporating the motion's concerns into an existing review of the appeals process.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article defines the powers of cantons and municipalities for traffic restrictions and traffic management measures, and the motion proposed to delegate these final powers to the cantons.
Volltext
Motion Hubacher 1710 N 6 octobre 1989
von erheblicher Brisanz ist. Die im Bundesgesetz über den
#ST# 89.564 Strassenverkehr in Artikel 3 Absatz 4 geregelten Befugnisse
sind daher, das ist der Sinn der Motion, an den Kanton zu dele-
Motion Hubacher gieren, d. h. der Bund sollte sie nur in Ausnahmefällen bean-
Strassenverkehrsgesetz. spruchen können. Es wirkt geradezu anachronistisch, dass
Kompetenzregelung eine Landesregierung für Beschwerden zuständig ist, wenn es
um verkehrsbeschränkende Massnahmen in Wohnstrassen
Loi sur la circulation geht. Die von mir erwähnten Gundeldinger- und Dornacher-
routière. Compétences strasse sind relativ lange Strassen. Unsere Landesregierung
ist per Beschwerde auch schon bei wesentlich kürzeren Stras-
sen bzw. Strässchen angegangen worden. Diese Kompetenz-
regelung scheint mir überholt zu sein.
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
Im Bundesgesetz über den Strassenverkehr werden in Arti- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
kel 3 Absatz 4 die Befugnisse der Kantone und Gemeinden für vom 18. September 1989
Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung Rapport écrit du Conseil fédéral du 18septembre 1989
des Verkehrs umschrieben. Gegen Verkehrsbeschränkungen Die Frage, ob bei Verkehrsmassnahmen nach Artikel 3 Ab-
z. B. in Wohnquartieren, die zum Schutz der Bewohner ange- satz 4 SVG der Bundesrat als Beschwerdeinstanz ausge-
ordnet wurden, kann innert 30 Tagen beim Bundesrat Be- schlossen werden sollte, ist auch Gegenstand der Interpella-
schwerde geführt werden. tion Hubacher (89.477) vom 12. Juni 1989 betreffend Be-
Ich beantrage, in Artikel 3 Absatz 4 des genannten Gesetzes schwerdeentscheid gegen Basel (Gundeldingerquartier). Zu-
die abschliessenden Befugnisse für verkehrsbeschränkende sammenfassend sind folgende Gesichtspunkte hervorzuhe-
Massnahmen in Wohnquartieren bzw. -strassen an die Kan- ben:
tone zu delegieren und nur ausnahmsweise, d. h. bei gesamt- 1. Die Ausschaltung des Bundesrates als Beschwerdeinstanz
schweizerischen Interessen, die Beschwerde an den Bundes- brächte einen Einbruch in den rechtsstaatlichen Grundsatz,
rat beizubehalten. wonach jeder Bürger in einer Streitsache, die Bundesverwal-
tungsrecht beschlägt, letztinstanzlich eine Bundesbehörde
Texte de la motion du 23 juin 1989 anrufen kann. Eine solche Einschränkung des Rechtsschut-
L'article 3, alinéa 4, de la loi fédérale sur la circulation routière, zes auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechtes ist um so we-
définit les compétences des cantons et des communes quant niger gerechtfertigt, als auch andere Bundesverwaltungsge-
aux limitations et aux prescriptions qui peuvent être édictées setze mit vergleichbarem Rechtsgebiet, z. B. das Umwelt-
pour régler la circulation. Les décisions tendant à restreindre schutzgesetz, Rechtsmittel an eidgenössische Instanzen vor-
la circulation, notamment dans les quartiers résidentiels, afin sehen. Bei Ausschaltung des Bundesrates als Beschwerdein-
de protéger les habitants de certaines nuisances, peuvent stanz wäre daher jedenfalls zu prüfen, welche andere eidge-
faire l'objet, dans les 30 jours, d'un recours auprès du Conseil nössische Instanz ihn ersetzen sollte.
fédéral. 2. Die Interessenabwägung über örtliche Verkehrsmassnah-
Je propose de modifier ladite loi à l'article 3, alinéa 4, de ma- men nach Artikel 3 Absatz 4 SVG haben in erster Linie die am
nière à ce que les décisions introduisant des limitations à la cir- Geschehen näherstehenden Behörden der Kantone vorzu-
culation dans les quartiers résidentiels et les rues qui les des- nehmen. Der Bundesrat trägt diesem Grundsatz in seiner Pra-
servent puissent être portées en dernière instance, devant une xis Rechnung, indem er den kantonalen Instanzen einen wei-
autorité, et que le Conseil fédéral ne connaisse des recours ten Beurteilungsspielraum zugesteht und nur eingreift, wo
qu'à titre exceptionnel, notamment lorsque des intérêts de eine Ueberschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens
portée nationale sont en jeu. vorliegt. Entscheidend ist jedoch, dass Artikel 3 Absatz 4 SVG
eine Norm des Verwaltungsrechts ist und Verkehrsbeschrän-
Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine -Aucun kungen nur unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzun-
gen zulässig sind, namentlich aus Gründen des Umweltschut-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit zes oder der Verkehrssicherheit. Es geht nicht bloss um das
Nach eingehenden Versuchen hat die Regierung des Kantons Ermessen, sondern um die Auslegung unbestimmter Rechts-
Basel-Stadt im Einverständnis mit den betroffenen Bewoh- begriffe, mithin um Rechtsfragen. Für die richtige Durchset-
nern, mit den zuständigen Quartiervereinen und mit der Ge- zung und einheitliche Anwendung von Bundesrecht hat eine
schäftswelt für die Gundeldinger- und Dornacherstrasse ver- eidgenössische Instanz zu sorgen, was nur auf einem ordent-
kehrsbeschränkenden Massnahmen zugestimmt. Diese tra- lichen bundesrechtlichen Rechtsmittelweg erfolgen kann.
ten in Kraft, bewährten sich offensichtlich, d. h. die Zahl der 3. Mit der Beschwerde an den Bundesrat im Rahmen von Arti-
Verkehrsunfälle nahm um fast 20 Prozent ab, der Verkehrslärm kel 3 Absatz 4 SVG kann nicht bloss eine Verletzung von Bun-
reduzierte sich spürbar, Verkehrsunfälle mit tödlichem Aus- desverkehrsrecht, sondern auch von Verfassungsbestimmun-
gang passierten keine mehr. Gegen diese allseits und allge- gen geltend gemacht werden. Würde der Bundesrat als or-
mein begrüssten verkehrsbeschränkenden Massnahmen dentliche Beschwerdeinstanz für Fälle von nicht gesamt-
wurde beim Bundesrat Beschwerde geführt. Die Beschwerde schweizerischem Interesse ausgeschlossen, so bliebe den
wurde gutgeheissen. Nach über zwei Jahren positiven Erfah- Betroffenen immer noch die staatsrechtliche Beschwerde ans
rungen sollten daher die erwähnten verkehrsbeschränkenden Bundesgericht offen, soweit sie Verfassungsrügen erheben
Massnahmen wiederum aufgehoben werden. Dagegen hat (z. B. Willkür, Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrund-
die betroffene Bevölkerung öffentlich protestiert. Ungefähr nie- satzes, der Handels- und Gewerbefreiheit usw.).
mand versteht es, dass sich unsere Landesregierung a. mit 4. In einem Postulat Basler vom 15. Dezember 1987 betreffend
solchen Detailfragen befassen muss, b. sie kaum Zeit dafür Strassenverkehrsgesetz (87.963) wird der Bundesrat ersucht,
aufzubringen vermag, ihren Entscheid eigenständig zu erar- die Beschwerderegelung bei Beschränkungen oder Anord-
beiten, und c. sie daher die Anliegen der betroffenen Bevölke- nungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr im Sinne
rung in keiner Weise zu berücksichtigen vermochte. Nachdem der Vereinfachung und Beschleunigung zu überprüfen. Das
der Bundesrat Kantonsregierungen ausgesprochen ungern Postulat wurde am 18. März 1988 überwiesen. Seither wurde
und eigentlich nur in «Notfällen» desavouiert, erstaunt es sehr, die Frage der Beschwerdeinstanzenregelung im Bereich des
wie «unbekümmert» im vorliegenden Fall der Regierungsrat Strassenverkehrsgesetzes auch in der Botschaft vom 25. Mai
des Kantons Basel-Stadt vom Bundesrat überstimmt wurde. 1988 über ein zweites Paket von Massnahmen zur Neuvertei-
Und das in einer Frage, die aus der Optik der Landesregierung lung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen behandelt.
nur marginal sein kann, für die betroffene Quartierbevölkerung Der Bundesrat kommt darin zum Schluss, dass aus staats-
und für die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde aber rechtlichen und anderen Gründen an der geltenden Instan-
6. Oktober 1989 1711 Motion der sozialdemokratischen Fraktion
zenregelung keine Aenderungen vorzunehmen seien (vgl. BBI Als Einsprachegründe wären insbesondere vorzusehen, wenn
19881M 398 ff.). der Erwerb einer Liegenschaft überwiegend zum Zweck der
Der Bundesrat wird den Fragenkomplex im Zusammenhang Kapitalanlage, aus spekulativen Ueberlegungen oderzu einem
mit dem Postulat Basler erneut überprüfen und ist daher be- übersetzten Preis erfolgt. Unter Beibehaltung des Kriteriums
reit, das Anliegen des Motionärs in Postulatsform in diese Prü- der «offensichtlichen» Spekulation und Zweckentfremdung
fung miteinzubeziehen. müssen die neuen Einsprachegründe, wie es die Botschaft
Seite 83 ausführt, gegenüber dem geltenden Recht erweitert
Schriftliche Erklärung des Bundesrates und verschärftwerden. Das Instrument der Einsprachemussso
Déclaration écrite du Conseil fédéral ausgestaltet sein, dass von ihm wirklich Gebrauch gemacht
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- wird und damit die erhoffte Wirkung auch eintreten kann.
deln. Die von uns vorgeschlagene Massnahme trägt dem Einwand
des zu starken Interventionismus Rechnung: «Der Zugang
Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat zum Bodenmarkt bleibt grundsätzlich frei, und Erwerbsge-
schäfte bleiben gültig, solange nicht eine Einsprache rechts-
kräftig gutgeheissen wird.»
#ST# 89.567 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 13. September 1989
Motion Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989
der sozialdemokratischen Fraktion Der Bundesrat hat seine Vorstellungen über die Weiterent-
Spekulative Liegenschaftskäufe. wicklung des Bodenrechts im Siedlungsbereich bereits ver-
Einspracherecht schiedentlich dargelegt und dem Parlament ein Paket von
Sofortmassnahmen (Sperrfrist und Belastungsgrenze für
Motion du groupe socialiste nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, Anlagevorschriften für
Opérations immobilières spéculatives. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Lebensversiche-
Droit d'opposition rungseinrichtungen, Revision der Raumplanungsverord-
nung) unterbreitet. Danach werden mirtei- und langfristige
Massnahmen erarbeitet werden, die eine tiefergreifende Kau-
saltherapie der Probleme auf dem Bodenmarkt versprechen.
Zu diesem Zweck wurde eine verwaltungsinterne Arbeits-
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989 gruppe «Weiterentwicklung des Bodenrechts» eingesetzt.
Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Vorausset- Mit der Motion soll ein Einspracheverfahren für den Siedlungs-
zungen zu schaffen für Einspracherechte gegen offensicht- bereich eingeführt werden, das demjenigen im bäuerlichen
liche Spekulationskäufe und Zweckentfremdung von nicht- Bodenrecht nachgebildet ist. Als Einsprachegründe sollen
landwirtschaftlichen Liegenschaften (analog den Regelungen insbesondere «offensichtliche Spekulation», Erwerb «über-
im bäuerlichen Bodenrecht). wiegend zum Zweck der Kapitalanlage» und «übersetzter
Preis» vorgesehen werden.
Texte de la motion du 23 juin 1989 Der Einsprachegrund der «Kapitalanlage» war auch in der
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» enthal-
projet de bases légales instaurant un droit d'opposition contre ten. Das Volksbegehren wurde im Dezember 1988 nicht zu-
les opérations immobilières manifestement spéculatives et letzt wegen dieses massiven Eingriffs in die Eigentumsfreiheit
l'utilisation non conforme à l'affectation d'immeubles non agri- deutlich verworfen. Der Bundesrat lehnt eine Erwerbsbe-
coles (semblables aux réglementations prévues dans le droit schränkung ab, wonach grundsätzlich Wohneigentum nicht
foncier ru rai). mehr zur Kapitalanlage erworben werden dürfte. Im Sied-
lungsbereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass
Sprecher-Porte-parole: Bundi alle Bewohner die nötigen Mittel aufbringen können oder wol-
len, um ihren Wohnraum selbst zu finanzieren. Es wird des-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit halb immer einen bestimmten Anteil von Wohnungen geben
Die alarmierende Situation auf dem Bodenmarkt erfordert ein müssen, der von Dritten zum Zwecke der Kapitalanlage finan-
Bündel von Massnahmen. Allein mit den vom Bundesrat beab- ziert wird. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen, die
sichtigten Vorkehrungen, die er mit einer Botschaft Mitte Au- den Anteil der Mieter zugunsten von Personen reduzieren, die
gust beantragen will, lässt sich das Problem der übersetzten ihren eigenen Wohnraum bewohnen. Ein generelles Kapital-
Bodenpreise nicht lösen. Ein dazu geeignetes Mittel wäre eine anlageverbot, das praktisch auf ein Nutzungseigentum hin-
Preiskontrolle gewesen, wie sie die parlamentarische Initiative ausläuft, ist weder zweckmässig noch mit dem bisherigen Ver-
von Nationalrat Moritz Leuenberger forderte. Leider kann ständnis des Eigentums vereinbar.
diese Massnahme nun nach Ablehnung durch Bundesrat und Ferner lässt sich der Einsprachegrund der Spekulation nicht
Ratsmehrheit nicht zum Zuge kommen. ohne weiteres vom Einspracheverfahren des bäuerlichen Bo-
Wir erachten es deshalb als angezeigt, das Mittel der Einspra- denrechts auf den Siedlungsbereich übertragen. Im bäuerli-
che gegen offensichtliche Spekulationskäufe und Zweckent- chen Bodenrecht liegt Spekulation vor, wenn landwirtschaft-
fremdung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften ge- liches Land in der Erwartung erworben wird, dass es in die
setzlich auszugestalten. Es ist ein Instrument, das im Gesetz Bauzone umgezont und damit einer erheblich gewinnbringen-
über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes schon ge- deren Nutzung zugeführt werden könnte. Anders verhält es
regelt ist. Gegen Liegenschaftskäufe in der Landwirtschaft be- sich bei dem von der Motionärin angestrebten Ziel. Hier
stehen Einspracherechte. Nach unserer Auffassung soll nun müsste als Spekulation bereits gelten, wenn eine nichtland-
auch ein ähnliches Einspracheverfahren für nichtlandwirt- wirtschaftliche Nutzung in eine andere nichtlandwirtschaftli-
schaftliche Liegenschaftskäufe eingeführt werden. Dieses soll che Nutzung umgewandelt würde, insbesondere, wenn
sich aber an den Regelungen orientieren, wie sie der Bundes- Wohnraum für Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe benützt
rat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche würde. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist allerdings
Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 auf den Seiten 83 ff. vor- nicht notwendigerweise mit der Veräusserung des Grund-
schlägt. Sowohl betreffend den Grundsatz, Ausnahmen, Ein- stücks verbunden. Um diese Umnutzung und unerwünschte
sprachegründe, übersetzten Erwerbspreis, Versteigerungen, Verdrängung von Wohnraum aus den Zentren zu verhindern,
Mitteilungspflicht, Einspracheberechtigung, Einsprache- und sind deshalb in erster Linie raumplanerische Instrumente auf
Verwirkungsfrist sowie Entscheid über die Einsprache können kantonaler und kommunaler Ebene einzusetzen. So besteht
die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft und die beispielsweise die Möglichkeit, kommunale Wohnanteils-
Bestimmungen im Gesetzesentwurf als Vorbild dienen. pläne zu erlassen. Damit kann das Ziel besser und mit weni-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hubacher Strassenverkehrsgesetz. Kompetenzregelung
Motion Hubacher Loi sur la circulation routière. Compétences
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.564
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite 1710-1711
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