Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-553 KI-generiert

Taxation of Imputed Rental Values and Cantonal Tax Burden Statistics

Geschäftsnummer VPB 89-553
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a postulate proposing to include imputed rental values and official values in statistics comparing cantonal tax burdens. The Federal Council argued that current statistics only reflect legal tax burdens, not assessment practices, and that incorporating these values would not significantly alter overall tax burden indices. Furthermore, the court affirmed the constitutionality of taxing imputed rental values, noting that it promotes tax equity between homeowners and renters and between different asset types, and that federal law does not tax assets directly, making cantonal asset valuation less relevant for federal purposes.

Legislator-Regeste

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Art. 34sexies BV; Taxation of Imputed Rental Values and Cantonal Tax Burden Statistics: The Federal Council argued that current statistics only reflect legal tax burdens, not assessment practices, and that incorporating these values would not significantly alter overall tax burden indices. Furthermore, the court affirmed the constitutionality of taxing imputed rental values, noting that it promotes tax equity between homeowners and renters and between different asset types, and that federal law does not tax assets directly, making cantonal asset valuation less relevant for federal purposes.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Eigenmietwert Bewertung von Aktiven Liegenschaftssteuer Objektsteuer Steuerveranlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34sexies BV

Mentioned in the reasoning concerning the objective of promoting homeownership, but not directly used in the dispositive.

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Volltext

Postulat Loeb 932 N 8 juin 1990

taux d'épargne minimum de 6,5 voire 7 pour cent pour que Sie sagen aber nicht, dass die Schweiz das einzige Land in der

l'épargnant s'y retrouve. Welt ist, das keine Kapitalgewinnsteuer kennt. London bei-

Or, nous avons aujourd'hui un taux d'inflation qui avoisine les spielsweise, dieser vielgerühmte Finanzplatz, hat immerhin

5 pour cent. Une fois déduit l'impôt sur les gains de l'épargne eine Kapitalgewinnsteuer von 30 Prozent. So gesehen müs-

il ne reste à l'épargnant que les yeux pour pleurer. Nous som- sen wir die Probleme nicht lösen, indem wir auf Einnahmen

mes donc dans une situation où l'épargnant, à la fin de verzichten, die wir andernorts nicht bekommen können.

l'année, se trouve plus pauvre qu'il ne l'était au début, c'est-à-

dire au moment où il aconstitué son épargne. Il y adone impos-

sibilité pour les banques d'élever suffisamment la rémunéra-

tion de l'épargne pour s'y retrouver elles aussi au moment de

la fixation des taux hypothécaires. #ST# 89.553

Je pense que le Conseil fédéral devrait se pencher sur ce pro-

blème afin de retrouver, à la fois pour l'épargnant et pour le lo- Postulat Loeb

cataire, une solution qui soit acceptable. Interkantonaler Vergleich

Bundesrat Stich: Herr Friderici hat die unterschiedlichen Zins-

der Steuerbelastung

sätze dargelegt, auf die Inflationsrate hingewiesen und ge- Charge fiscale.

sagt, am Schluss bleibe dem Sparer zu wenig, oder er sei am Comparaisons intercantonales

Ende des Jahres weniger reich als am Anfang. Das ist letztlich

eine Frage nicht der Fiskalpolitik, sondern der Währungspoli-

tik. Wir haben vorher erläutert, dass Bundesrat und National-

bank eine Stabilitätspolitik betreiben. Wir gehen davon aus,

dass die Teuerung bereits im nächsten Jahr-vielleicht schon Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1989

Ende dieses Jahres - zurückgeht und damit natürlich dann die Der Bundesrat wird eingeladen, in den Statistiken über die

reale Erhöhung der Zinsen ebenfalls wieder zunimmt. Es ist et- Steuerbelastung in den Kantonen auc'h die unterschiedliche

was zu einfach, wenn man heute sagt: Die Banken bekommen Besteuerung der Eigenmietwerte und der amtlichen Werte bei

zu diesen Zinssätzen keine Spargelder mehr. Natürlich sind der Einkommens- bzw. Vermögenssteuer einzubeziehen.

die Sparguthaben sehr stark zurückgegangen. Aber wenn Sie

auf der ändern Seite sehen, wie aggressiv heute die Werbung Texte du postulat du 22 juin 1989

ist, die dem Bankkunden sagt, er solle doch nicht so blöd sein Le Conseil fédéral est invité à faire englober, dans les statisti-

und das Geld auf ein Sparheft legen, es gebe viel attraktivere ques sur l'imposition dans les divers cantons, les charges fis-

Möglichkeiten der Kapitalanlage, in Festgeldern usw. - das- cales différenciées grevant les valeurs locatives propres et les

selbe gilt für Versicherungen -, dann darf man sich am valeurs officielles lors de rétablissement de l'impôt sur le re-

Schluss nicht darüber beklagen. Das ist kein Argument. venu et de l'impôt sur la fortune.

Zum ändern sollten Sie einmal die Statistik über die Entwick-

lung der Zinssätze der Hypothekaranlagen und der Sparheft- Mitunterzeichner- Cosignataires: Aliesch, Aubry, Auer, Bonny,

zinsen ansehen. Wenn Sie diese Statistik ansehen -wir haben Büttiker, Cincera, Dietrich, Eppenberger Susi, Frey Walter, Fri-

nämlich auch noch gute Statistiken in der Schweiz, nicht nur derici, Giger, Graf, Gros, Houmard, Jeanneret, Kohler, Leuba,

schlechte; diese Uebersicht haben wir seit 1848-, dann stellen Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Meilen, Nabholz, Rychen,

Sie fest, dass die Marge zwischen Sparheftzinsen und Hypo- Sager, Scheidegger, Spalti, Spoerry, Stucky, Tschuppert, We-

theken von damals etwa 0,6 Prozent auf heute rund 2 Prozent ber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (31 )

gestiegen ist. Man kann dem Sparer natürlich nicht verargen,

dass er auch gerne etwas mehr hätte, wenn er sieht, wie das Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Geld dann ausgeliehen wird, zu welchen Zinssätzen es aus- Die steuerliche Bewertung von selbstgenutzten Wohnliegen-

geliehen wird. Deshalb ist es richtig, wenn die Banken auf der schaften und Eigentumswohnungen ist von Kanton zu Kanton

anderen Seite auch versuchen, möglichst effizient zu werben, verschieden. Verschiedene Kantone haben in letzter Zeit, u. a.

dem Sparer einen Zins zu gewähren, der attraktiv ist und der in um im interkantonalen Steuervergleich positiv abzuschnei-

etwa mindestens dem Markt entspricht. Es ist die Aufgabe der den, vor allem diese fiskalische Belastung überproportional

Banken, das zu tun. erhöht, obwohl dies der Zielsetzung in der BV Artikel 34sexies

In bezug auf die Fiskalität ist zu sagen, dass wir hier beschlos- widerspricht.

sen haben, die zweite und dritte Säule zu entlasten. Damit ha- Diese nicht berücksichtigten Differenzen ergeben im interkan-

ben Sie zu einem Teil recht: Derjenige, der sein Geld in einer tonalen Steuervergleich ein falsches Bild über die effektive

Versicherung anlegt, ist gegenüber demjenigen privilegiert, Steuerbelastung bzw. die Unterschiede zwischen den Kanto-

der sein Geld auf ein Sparheft legt. Er hat allerdings dort auch nen, das es zu korrigieren gilt.

einen Abzug, der ebenfalls möglich ist, das ist auch klar. Aber

Zinsen unterliegen natürlich der Einkommens- und der Ver- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

rechnungssteuer, hingegen die zweite und die dritte Säule vom 8. November 1989

nicht. Das ist auch der Grund, weshalb wir in der Finanzreform Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989

vorschlagen, dass man die Versicherungen der Prämienpflicht Der Postulant geht davon aus, dass durch die kantonal unter-

unterstellt, damit dort die Prämien wenigstens einen beschei- schiedliche steuerliche Belastung selbstgenutzten Wohnei-

denen Beitrag leisten müssen, damit man hier wieder einen gentums ein «falsches Bild über die effektive Steuerbela-

Ausgleich schaffen kann. Heute sind die Banken in dieser Hin- stung» in den Kantonen entsteht, das es zu korrigieren gilt. Ge-

sicht gegenüber den Versicherungsgesellschaften benachtei- stützt darauf fordert er vom Bundesrat, die bei den Kantons-

ligt. Das ist der richtige Weg, nicht einfach auf weitere Steuer- und Gemeindesteuern unterschiedliche Besteuerung der Ei-

substrate zu verzichten. Es ist sehr einfach, für alles mögliche genmietwerte und der amtlichen Werte (= Vermögenssteuer-

Steuererleichterungen zu verlangen, aber die Anforderungen werte) in die Statistiken über die Steuerbelastung in den Kan-

an den Staat nehmen zu. tonen einzubeziehen.

Ich hätte gerne Herrn Schule noch vorher gesagt, dass er sel- Der Bundesrat kann dazu wie folgt Stellung nehmen:

ber nicht aufgepasst hat: Ich habe klar gesagt, die Verbindung I.Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert

zwischen dem starken Franken und dem Finanzplatz ist not- jährlich die Steuerbelastung durch Kantons- und Gemeinde-

wendig, hat aber nichts mit der Stempelabgabe zu tun. Das steuern von vier Kategorien von Steuersubjekten (Lediger,

sind zwei Paar Stiefel. Hier müsste man sich vielleicht auch Verheirateter ohne Kinder, Verheirateter mit zwei Kindern,

einmal überlegen: In der Schweiz sagen Banken nichts, sie Rentner) mit verschiedenen Einkommen von 12500 bis

beklagen sich über eine bescheidene Stempelabgabe, wie 1 000 000 Franken. Als Steuerobjekt wird für den Rentner das

eben die Versicherungsgesellschaften über diesen Vorschlag. Renteneinkommen und für die ändern drei Steuersubjekte

8. Juni 1990 N 933 Postulat Loeb

das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wertbesteuerung mit grosser Mehrheit grundsätzlich die Fort-

herangezogen. Beim Vermögen wird die Belastung des Rein- setzung der bisherigen Regelung beschlossen, wie dies auch

vermögens eines verheirateten Pflichtigen ohne Kinder be- in der bundesrätlichen Botschaft beantragt wurde. Daraus ist

rücksichtigt. Die genannten Belastungsziffern werden stati- doch wohl der Schluss zu ziehen, dass die Mehrheit der eid-

stisch zu einem Totalindex der Einkommens- und Vermögens- genössischen Räte mit dem Bundesrat der Auffassung ist, der

belastung für jeden Kanton weiterverarbeitet. Für jeden Kan- in der Begründung des Postulates angesprochene Verfas-

ton existiert somit schliesslich nur noch eine Masszahl, die sungsauftrag der Förderung des Wohnungs- und Hauseigen-

über die gesetzliche Steuerbelastung Auskunft gibt. tums nach Artikel 34sexies BV werde durch die Besteuerung

Wie der von der zuständigen Kommission für Konjunktur- und des Eigenmietwertes nicht beeinträchtigt. Diese Auffassung

Sozialstatistik anlässlich der letzten Revision des Steuerbela- vertritt im Ergebnis auch das Bundesgericht (so z. B. im Ent-

stungsindexes eingesetzte Ausschuss feststellte, kann nur die scheid vom 13. April 1983, wiedergegeben im Archiv für

gesetzliche Steuerbelastung berechnet werden, während Un- Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 53, S. 383ff., sowie im Ent-

terschiede in der Veranlagungspraxis mangels statistischer scheid vom 9. Dezember 1986, wiedergegeben in BGE1121 a

Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Aus diesem 240ff.).

Grund müssen auch Bewertungsfragen, wie sie in den Kanto- Weil die direkte Bundessteuer das Vermögen der natürlichen

nen bei der Festlegung der Vermögenssteuerwerte und Ei- Personen nicht erfasst, spielen die kantonalen Vermögens-

genmietwerte anfallen, aus den Berechnungen ausgeklam- steuerwerte für den Bund eine untergeordnete Rolle. Lediglich

mert bleiben. Immerhin ist zu erwarten, dass im Rahmen des bei den sogenannten «übrigen juristischen Personen»

laufenden Projektes «Bodenpreisstatistik» längerfristig Infor- (Art. 51, Beschluss über die direkte Bundessteuer) wird eine

mationen über Liegenschaftswerte zur Verfügung stehen wer- Vermögenssteuer erhoben.

den (z. B. Vermögenssteuerwerte, Verkehrswerte, Eigenmiet- Wie dargelegt, dient die Bewertung der Eigenmietwerte durch

werte). Auch im Projekt «Verbrauchserhebung 1990» wird die die ESTV ausschliesslich der gleichmässigen Veranlagung

Erfassung von Mietwerten von selbstbewohnten Objekten an- bei der direkten Bundessteuer. Für die Zwecke der Steuerbe-

gestrebt. Es wird abzuklären sein, ob und inwieweit diese Da- lastungsstatistik, welche nur die Kantons- und Gemeindesteu-

ten, welche vom Bundesamt für Statistik erhoben werden, ern betrifft, ist sie indessen völlig ungeeignet.

auch für die vorliegenden Belange nutzbar herangezogen

werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Zuverlässige Unterlagen fehlen ebenfalls hinsichtlich der stati- Déclaration écrite du Conseil fédéral

stischen Verteilung der von den Eigentümern selbstbewohn- Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.

ten Liegenschaften auf die obengenannten Steuersubjekte in

Abhängigkeit ihrer Einkommen. Somit sind vorläufig die stati- Loeb: In meinem Postulat verlange ich, dass im interkantona-

stischen Voraussetzungen nicht gegeben, um die bei den len Vergleich der Steuerbelastung die Besteuerung der Eigen-

Kantons- und Gemeindesteuern.unterschiedliche Besteue- mietwerte und insbesondere der amtlichen Werte miteinbezo-

rung der Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte der gen werde. Warum dies?

selbstbewohnten Liegenschaften in die Steuerbelastungssta- In den Regierungsprogrammen der kantonalen Exekutiven

tistik einzubeziehen. spielt der interkantonale Steuervergleich eine sehr grosse

Im übrigen dürfen die Auswirkungen eines Einbezuges der Ei- Rolle, will man doch immer bei den Leuten sein. Dort besteht

genmietwerte und der Vermögenssteuerwerte in die Steuerbe- ein Konkurrenzkampf. Man versucht immer, im Mittel oder un-

lastungsstatistik nicht überschätzt werden. Denn es ist nicht zu ter dem eidgenössischen Mittel zu liegen, und man möchte

erwarten, dass dadurch der Totalindex der Einkommens- und gut abschneiden. Steuergesetzrevisionen stellen als Ziel-

Vermögensbelastung wesentliche Veränderungen erfahren grösse meist auf den interkantonalen Steuervergleich ab.

würde. Somit ist es auch übertrieben, aufgrund des Nichtein- Was geschieht nun, wenn Kategorien von Steuerbelastungen

bezuges der Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte in wie die erwähnten nicht in den Vergleich einfliessen? Die Ver-

den Steuerbelastungsindex von einem «falschen Bild über die suchung der kantonalen Finanzdirektoren wird gross, gerade

effektive Steuerbelastung» zu sprechen. bei diesen Kategorien die Steuerbelastung überproportional

2. Nach dem Recht der direkten Bundessteuer sind die Miet- zu erhöhen, d. h. die amtlichen Werte und damit die Eigen-

werte der selbstbewohnten Liegenschaften zum Marktwert zu mietwerte massiv heraufzusetzen, da dort Steuereinnahmen

bemessen. Diese gesetzliche Regelung bezweckt vor allem entstehen, die nicht in den interkantonalen Vergleich einflies-

die steuerliche Gleichbehandlung von Eigenheimbesitzern sen. Dass diese ausserordentlichen Erhöhungen zu Unge-

und Mietern, aber auch die steuerliche Gleichstellung zwi- rechtigkeiten führen, insbesondere bei Rentnern, die ihr Haus,

schen Eigentümern unbeweglicher und beweglicher Werte. ihre Eigentumswohnung vor allem aufgrund von Konsumver-

Das Marktwertprinzip bringt es mit sich, dass die Mietwerte für zicht erworben haben und nun massiv bestraft werden, liegt

selbstgenutzte Liegenschaften immer wieder den sich ändern- auf der Hand. Ich habe den Eindruck, dass sich Herr Bundes-

den Verhältnissen angepasst werden müssen. Deshalb ge- rat Stich nicht bewusst ist, wie wichtig dieser Steuervergleich

hört es zu den gesetzlichen Aufgaben der ESTV, auf dem Ge- in den Kantonen ist und wie stark die kantonalen Finanzdirek-

biet der Schweiz für die direkte Bundessteuer über eine gleich- toren und die Regierungen auf diesen Vergleich abstellen.

massige Veranlagung der Eigenmietwerte zu wachen. Im Be- Der Bundesrat ist nicht bereit, das Postulat entgegenzuneh-

reich der Bemessung dieser Grosse verfügt die ESTV daher men, obwohl er mir unter anderem in der Antwort sagt: «Im-

über die Ergebnisse eignener, periodisch durchgeführter merhin ist zu erwarten, dass im Rahmen des laufenden Projek-

stichprobenmässiger Erhebungen. tes <Bodenpreisstatistik> längerfristig Informationen über Lie-

Hierzu hat die ESTV um so mehr Anlass, als auch das Bundes- genschaftswerte zur Verfügung stehen werden....Auch im Pro-

gericht die Duldung erheblich unter dem Marktwert liegender jekt <Verbrauchserhebung 1990> wird die Erfassung von Miet-

Eigenmietwerte durch eine kantonale Steuerbehörde als ge- werten von selbstbewohnten Objekten angestrebt. Es wird ab-

setzwidrig bezeichnet hat. Die Erhebungen der ESTV dienen zuklären sein, ob und wieweit diese Daten, welche vom Bun-

dazu abzuklären, ob die Eigenmietwerte im Kantonsdurch- desamt für Statistik erhoben werden, auch für die vorliegen-

schnitt mindestens noch 70 Prozent der Marktwerte betragen, den Belange nutzbar herangezogen werden können.»

sich also noch im untersten als zulässig erachteten Ermes- Herr Bundesrat, wir sprechen über ein Postulat. Es geht mir

sensbereich bewegen, oder ob dieser unterschritten wird und darum, dass Sie prüfen, ob mein Begehren einbezogen werden

die ESTV deshalb zum Einschreiten verpflichtet ist. So gelten kann. Mir geht es nicht darum, eine wesentliche Veränderung

gegenwärtig bereits in dreizehn Kantonen für die direkte Bun- zu erreichen, sondern ganz einfach darum, zu verhindern, dass

dessteuer generell oder teilweise höhere Ansätze bei den Ei- Kantone aus Gründen der interkantonalen Steuerkonkurrenz

genmietwerten als für die Staats- und Gemeindesteuern. dort zuschlagen, wo keine Folgen im interkantonalen Steuer-

Bei den laufenden parlamentarischen Beratungen des Ent- vergleich erfolgen. Ich verlange auch nicht, dass der Einbezug

wurfes eines Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sofort erfolgt, sondern bin bereit, auf die nötigen Unterlagen,

haben die eidgenössischen Räte in der Frage der Eigenmiet- die-wie Sie ausführten - bereits in Arbeit sind, zu warten.

Motion Mauch Rolf 934 N 8 juin 1990

Wenn wir eine aussagefähige Statistik haben wollen - wenn Absatz 3:

wir eine Statistik führen, soll sie schliesslich aussagefähig sein «Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft

-, wenn wir die Verzerrungen durch die Kantone vermeiden erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollver-

wollen, sollten wir das Postulat überweisen. Eine Statistik ist ja trägen nach Anhören der Zollexpertenkommission Zollan-

nur dann gut, wenn sie wirklich aussagekräftig ist. Wenn wir sätze angemessen herabsetzen oder befristet aussetzen.»

schon die Möglichkeit einer Verbesserung haben, sollten wir

sie nutzen.

Texte de /a motion du 8 février 1990

Bundesrat Stich: Herr Loeb tut mir etwas unrecht, wenn er Le Conseil fédéral est chargé de compléter l'article 4 intitulé

glaubt, ich würde mich nicht um diese Frage kümmern. Viel- «tarif d'usage» de la loi sur le tarif des douanes (LTaD) comme

leicht bedauert er bald, dass ich mich darum kümmere. il suit:

Wir lehnen das Postulat ab, weil wir der Meinung sind, diese Alinéa 3:

Differenz sei für den Steuerausgleich, für den Finanzausgleich «Lorsque les intérêts de l'économie suisse l'exigent, le Conseil

nicht relevant. Es ist nicht so, Herr Loeb, dass sich die kantona- fédéral peut, indépendamment de tout traité tarifaire, réduire

len Finanzdirektoren darauf kaprizieren, beim Eigenmietwert les taux dans une mesure appropriée ou les supprimer à titre

auf leichte Weise mehr Geld hereinzuholen. Ich kann Ihnen sa- temporaire; il consulte au préalable la commission d'experts

gen, welche Schwierigkeiten die Eidgenössische Steuerver- douaniers.»

waltung und ich selber haben, um ihnen beizubringen, dass

sie die Eigenmietwerte endlich den Realitäten anpassen. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Areg-

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Auftrag, für ger, Biel, Blocher, Bonny, Bremi, Burckhardt, Büttiker, Cin-

eine gleichmässige Besteuerung in der Eidgenossenschaft zu cera, Couchepin, Coutau, Dietrich, Eppenberger Susi, Etique,

sorgen. Das heisst nicht, dass in allen Kantonen die gleichen Fäh, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee,

Eigenmietwerte zugrunde liegen, aber dass in allen Kantonen Frey Walter, Früh, Gros, Gysin, Hess Peter, Hildbrand, Hum-

nach den gleichen Grundsätzen bewertet wird. Hier haben wir bel, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller-Meilen,

einigen Nachholbedarf. Wir müssen immer und immer wieder Müller-Wiliberg, Nabholz, Neuenschwander, Perey, Pidoux,

die Kantone auffordern, ihre Eigenmietwerte anzupassen, da- Portmann, Reimann Maximilian, Rychen, Salvioni, Scheideg-

mit wir nicht zu grosse Ungerechtigkeiten bekommen. Wenn ger, Schnider, Schule, Seiler Rolf, Spoerry, Steinegger,

Sie die Statistik in bezug auf die kantonalen Mietwerte anse- Stucky, Tschuppert, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss Paul,

hen, werden Sie auch feststellen, dass es einige Kantone gibt, Zwingli (53)

die bei ihrem Steuersatz bzw. beim Wert, den sie anwenden,

viel zu tief liegen. Deshalb verlangt die Eidgenössische Steuer-

verwaltung Zuschläge von 35, 40 Prozent. Das ist ein Mittel, Schriftliche Begründung - Développement par écrit

um den Ausgleich innerhalb der Schweiz zu erzwingen. Im neuesten Bericht des Bundesrates zur Aussenwirtschafts-

Man muss heute feststellen, dass es um so dringender ist, als politik kommt die grosse Sorge der Landesregierung um die

zwischen der Besteuerung von Eigenmieten, Eigenliegen- Gefährdung traditioneller Standortvorteile der Schweiz zum

schaften, Eigentumswohnungen und der Behandlung der Ausdruck. Es gelte die Anzeichen einer abnehmenden Attrak-

Mieter natürlich die Differenz grösser geworden ist. tivität ernst zu nehmen, wobei als deren Gründe namentlich

Der Besitzer eines eigenen Hauses, einer eigenen Wohnung, die hohe Regelungsdichte und das Steuerwesen unseres Lan-

kann die Hypothekarzinsen von seinem Einkommen abzie- des angeführt werden.

hen. Er zahlt also weniger Steuern. Der Mieter kann das nicht. Diese vom Bundesrat geortete Gefahr des Industriestandortes

Deshalb ist es notwendig, dass man hier eine Erhöhung vor- Schweiz ist insbesondere auf Seiten der davon betroffenen

nimmt. Unternehmungen akut, welche die zunehmenden Diskriminie-

Ich kann Sie versichern, dass ich diesen Auftrag der Eidgenös- rungen eines organisierten mehrstaatlichen Binnenmarktes

sischen Steuerverwaltung erteilt habe. Ich hoffe nur, Sie seien zu spüren bekommen, in welchem wettbewerbsrelevante Hin-

dann nicht zu sehr enttäuscht, wenn die entsprechenden dernisse gegenüber Nicht-EG-Konkurrenten gezielt abgebaut

Schlussfolgerungen daraus gezogen werden. und beseitigt werden. So müssen Schweizer Produzenten seit

Jahren bestimmte Rohmaterialien aus Drittländern, insbeson-

Abstimmung - Vote dere aus Uebersee, zu normalen Zollansätzen einführen, was

das Endprodukt entsprechend verteuert, während ihre Kon-

Für Ueberweisung des Postulates 34 Stimmen kurrenten in der EG das gleiche Material oft zollfrei beziehen

Dagegen 25 Stimmen können mit der Begründung, innerhalb der Gemeinschaft sei

kein gleiches oder vergleichbares Material zu vergleichbaren

Preisen erhältlich. Diese eindeutige Wettbewerbsverschlech-

terung haben aber unsere Schweizer Konkurrenzunterneh-

mungen - oft Klein- und Mittelbetriebe mit weltweit vertriebe-

nen Spezialprodukten - bisher ohne Kompensation, als reine

90.346 Kostenverteuerung, auf sich zu nehmen. Entsprechende An-

träge auf Aussetzung des Zollsatzes wurden bisher durch die

#ST#

Eidgenössische Oberzolldirektion abschlägig erledigt.

Motion Mauch Rolf Nun nehmen mit zunehmender Härte des Wettbewerbs in ge-

Wirtschaftsintegration. wissen Bereichen diese Nachteile ein Ausmass an, das die

Milderung standortbedingter Schweiz zur Schaffung gleicher oder ähnlicher Wettbewerbs-

Wettbewerbsnachteile verhältnisse veranlassen muss. Während bisher einzelne Zoll-

für die Schweizer Wirtschaft verwaltungen der EG ihre landeseigene Produktion auf diese

Weise abschirmten, geschieht das nun unmittelbar verbind-

Intégration économique lich für alle EG-Mitgliedstaaten. Der Rat der Europäischen Ge-

et modifications meinschaften erlässt jeweils gestützt auf den Vertrag zur Grün-

du tarif des douanes dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbeson-

dere auf Artikel 28, und auf Vorschlag der Kommission Verord-

nungen für zeitlich befristete, vollständige oder teilweise Zoll-

aussetzungen (als Beispiele siehe Verordnung (EWG)

Nr. 3393/89 vom 16. Oktober 1989 oder Verordnung (EWG)

Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1990 Nr. 3173/89 vom 16. Oktober 1989 (ABI. Nr. L311 vom 26. Ok-

Der Bundesrat wird ersucht, das Zolltarifgesetz (ZTG) in Arti- tober 1989). Als Gründe, welche in Erwägung gezogen wer-

kel 4 «Gebrauchstarif» wie folgt zu ergänzen: den, sind u. a. die nicht zureichende Menge der Produktion in

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Loeb Interkantonaler Vergleich der Steuerbelastung

Postulat Loeb Charge fiscale. Comparaisons intercantonales

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1990

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.553

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 08.06.1990 - 08:00

Date

Data

Seite 932-934

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Ref. No 20 018 657

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