Pension Fund Home Purchase Motion Converted to Postulate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion proposing to allow individuals to use up to half of their second pillar pension funds for purchasing their own home. The court acknowledged the rising cost of housing and the difficulty for average citizens to acquire property, making the use of pension funds a relevant consideration. However, the court determined that such a significant policy change should not be dictated by a motion, as it requires broader consideration of feasibility, legal implications, and the overall pension system. Therefore, the court decided to convert the motion into a postulate, allowing for further investigation and discussion on the matter within the government's broader policy review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 BVG, Art. 40 BVG, Art. 37 Absatz, Art. 331 e OR; Pension Fund Home Purchase Motion Converted to Postulate: The court acknowledged the rising cost of housing and the difficulty for average citizens to acquire property, making the use of pension funds a relevant consideration. However, the court determined that such a significant policy change should not be dictated by a motion, as it requires broader consideration of feasibility, legal implications, and the overall pension system. Therefore, the court decided to convert the motion into a postulate, allowing for further investigation and discussion on the matter within the government's broader policy review.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the existing prohibition of pledging pension assets, which the motion sought to relax.
Cited as a provision that allows capital withdrawal for the purchase of owner-occupied property, serving as an analogy for the proposed changes.
Volltext
6. Oktober 1989 N 1705 Motion Weber-Schwyz
delns des Bundesrates eine Rücknahme der Delegations- de la moitié de l'avoir de libre passage, pour l'acquisition de la
norm gefordert wird. Letztere Massnahme fällt aber zweifels- propriété de son logement à usage personnel.
frei in den Kompetenzbereich des Parlaments.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille,
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Auer, Basler, Blatter, Bonny, Bremi, Bühler, Bürgi, Cevey, Co-
vom 23. August 1989 lumberg, Couchepin, Dietrich, Eggly, Eisenring, Engler, Eti-
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989 que, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter,
Zu den Aspekten der Drogensituation und der Drogenpolitik in Früh, Graf, Gysin, Hess Otto, Hess Peter, Humbel, Jeanneret,
der Schweiz erstellte die Subkommission «Drogenfragen» der Keller, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller- Mei-
Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission einen einge- len, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Reichling,
henden Bericht, welcher am 19. Juni 1989 vom Bundesrat zur Reimann Maximilian, Rutishauser, Schnider, Schule, Schwab,
Kenntnis genommen und anschliessend den Kantonen und Seiler Hanspeter, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wellauer,
interessierten Kreisen zurStellungsnahme unterbreitet wurde. Widrig, Wyss Paul, Zwingli (53)
Der Bundesrat beabsichtigt im Anschluss an diese Konsulta-
tion und deren Auswertung, über das weitere Vorgehen in der Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- äusserst kontrovers diskutierten - Drogenpolitik zu entschei- In Anbetracht der stark gestiegenen Bodenpreise und Bauko-
den. Die Motion verlangt Massnahmen, welche bereits eine sten wird es für den Durchschnittsbürger immer schwieriger,
bestimmte Politik in diesem Bereich voraussetzt; ihre An- Wohneigentum zu erwerben, zumal das ihm im Rahmen der
nahme würde somit den Entscheidungsspielraum des Bun- beruflichen Vorsorge auferlegte Zwangssparen einen Gross-
desrates für die noch festzulegende Politik einschränken, teil seiner Sparkraft entzieht. Es ist daher naheliegend, ihm die
noch bevor alle Entscheidungskriterien vorlägen. Inanspruchnahme der in der zweiten Säule angesparten Mittel
Der Bundesrat ist bereit, die Anliegen des Motionärs im Rah- zu gestatten, da der Erwerb von Wohneigentum ohnehin zu
men der generellen Ueberarbeitung der Drogenpolitik zu prü- den sinnvollsten und wirksamsten Formen der Altersvorsorge
fen. Dabei müssen vor allem die Probleme der technischen zu zählen ist. Das im Bundesgesetz über die berufliche Vor-
Durchführbarkeit und der Schranken des nationalen und inter- sorge vorgesehene Instrument der Verpfändung hat sich als
nationalen Rechts, welche sich hierbei stellen, vertieft abge- unzulänglich erwiesen. Ausserdem machen die obligatorisch
klärtwerden. angesparten Mittel einstweilen nur einen Bruchteil der ins-
gesamt vorhandenen Kapitalien der zweiten Säule aus. Des-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates halb sind auch die vor- und ausserobligatorisch angesparten
Déclaration écrite du Conseil fédéral Mittel einzubeziehen. Die Vorsorge-Ersparnisse aus der Zeit
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- vor 1985 dürfen von der Wohnbauförderung nicht ausge-
deln. schlossen bleiben.
Die wirkungsvollste Förderung wird durch Barauszahlung der
Präsident: Diese Motion wird auch in der Postulatsform, angesparten Gelder erreicht, wobei im Grundbuch anzumer-
durch die Herren Frey Walter, Scherrer und Steffen bekämpft. ken wäre, dass Gelder der beruflichen Vorsorge beansprucht
Damit ist Diskussion gegeben. Die Diskussion wird verscho- worden sind.
ben. Damit kann problemlos eine Zweckentfremdung verunmög-
licht werden. Um Liquiditätsschwierigkeiten und die bei Bar-
Verschoben - Renvoyé auszahlung auftretenden (bescheidenen) administrativen Er-
schwerungen zu vermeiden, sollte der Vorsorgeeinrichtung
gestattet werden, anstelle der Barauszahlung ein gewöhnli-
ches Hypothekardarlehen zu gewähren oder die Verpfändung
89.542 - die heute gemäss Artikel 331 e OR untersagt ist - zu gestat-
ten. Für den Fall der Verpfändung ist dafür zu sorgen, dass es
#ST#
sich um ein echtes Pfand handelt, d. h. im Falle der Zahlungs-
Motion Weber-Schwyz unfähigkeit sofort verwertet werden kann. Der Umstand, dass
Förderung von Wohneigentum es hier um blosse anwartschaftliche Ansprüche geht, steht die-
mit Mitteln der zweiten Säule ser sofortigen Verwertung nicht entgegen, sind doch auch an-
dere Fälle von Barauszahlung zugelassen. Einzig im Todesfall
Accès à la propriété locative et ohne anspruchsberechtigte Hinterlassene entsteht kein An-
fonds de la prévoyance professionnelle spruch. Diese Einschränkung dürfte aber das Rand nicht ent-
werten, weil Wohneigentum in aller Regel nur von Personen
mit Familie erworben werden will. Die Inanspruchnahme soll
nur bis zur halben Höhe des Freizügigkeitsguthabens gehen,
analog der Bestimmung von Artikel 37 BVG.
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1989 Mit der Neuregelung kann nicht bis zu der für die Mitte der
Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Neuordnung neunziger Jahre geplanten Revision des BVG zugewartet wer-
der BVG-Freizügigkeit eine Lockerung des in Artikel 331 e OR den. Sie soll daher gleichzeitig mit der Neuordnung der Freizü-
verankerten Verpfändungsverbotes für Vorsorgemittel vorzu- gigkeit erfolgen, die dann auch die Voraussetzung für die zah-
sehen. Darüber hinaus ist eine Regelung vorzuschlagen, wo- lenmässige Ermittlung des Anspruchs schafft.
nach die obligatorisch, vor- und ausserobligatorisch ange-
sparten Mittel der beruflichen Vorsorge von den Versicherten Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bis zur vom 18. September 1989
Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitsguthabens in Anspruch Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989
genommen werden können. Die Frage eines verstärkten Einsatzes der in der zweiten Säule
der AHl-Vorsorge angesparten Mittel zur Förderung des
Texte de la motion du 22 juin 1989 Wohneigentums wurde im Zusammenhang mit den Vorberei-
Le Conseil fédéral est prié, dans le cadre du nouveau règle- tungsarbeiten für die Revision des BVG geprüft. Die Eidgenös-
ment du libre passage au titre de la loi sur la prévoyance pro- sische Kommission für Berufliche Vorsorge empfiehlt dem
fessionnelle, d'assouplir l'interdiction de mettre en gage les Bundesrat, Artikel 331 c Absatz 2 OR dahingehend zu ändern,
fonds de prévoyance qui est prescrite à l'article 331 c, du Code dass die Verpfändung der Leistungen einer Vorsorgeeinrich-
des obligations. Il est invité en outre à proposer une disposi- tung zur Finanzierung von selbstbenutztem Wohneigentum
tion par laquelle les ressources économisées au titre de la des Versicherten nicht nur im Rahmen des BVG-Obligatori-
prévoyance obligatoire, préobligatoire et hors régime obliga- ums gemäss Artikel 40 BVG, sondern auch im nicht obligatori-
toire puissent être utilisées par l'assuré, jusqu'à concurrence schen Bereich der beruflichen Vorsorge möglich wird. Zudem
Motion Wiederkehr 1706 N 6 octobre 1989
soll die Verpfändungsmöglichkeit über die Altersleistungen deln, kann ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat ein-
hinaus auf die Invaliditäts- und die Todesfalleistungen erwei- verstanden erklären.
tert werden. Es ist vorgesehen, eine entsprechende Vorlage
zusammen mit der Neuordnung der Freizügigkeitsregelung Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat
im OR noch vor der ersten BVG-Revision zu behandeln.
Der direkte Einsatz von Vorsorgegeldern für den Erwerb von
Wohneigentum ist bereits heute insofern möglich, als es den
Vorsorgeeinrichtungen in einem bestimmten Umfang freige-
stellt ist, ihren Versicherten Hypothekardarlehen zu gewähren. #ST# 89.566
Die Vörsorgeeinrichtungen haben im Jahre 1987 bereits im
Betrage von rund 13 Milliarden Franken solche Darlehen ge- Motion Wiederkehr
währt. Der Bundesrat will zudem die Gewährleistung von Hy-
pothekardarlehen durch Vorsorgeeinrichtungen mit der im Erweiterung des Nadam-Netzes
Rahmen der Sofortmassnahmen zum Bodenrecht vorgesehe- Extension du réseau NADAM
nen Aenderung der Anlagevorschriften indirekt unterstützen.
Ferner kann der Versicherte bereits heute im Rahmen des
BVG-Obligatoriums an Stelle einer Rente von der Vorsorgeein-
richtung eine Kapitalabfindung verlangen, wenn er das ent-
sprechende Geld im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 BVG in das Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
von ihm selbst benutzte Wohneigentum investiert. Dieser Re- 1. Der Bundesrat wird ersucht, das Nadam-Netz (Netz für die
gelung kommt zurzeit praktisch allerdings insofern noch eine automatische Dosis-Alarm-Messung) ins angrenzende Aus-
geringe Bedeutung zu, als betragsmässig noch nicht viel Kapi- land auszudehnen. Insbesondere bei kerntechnischen An-
tal zur Verfügung steht. Sie weist aber auch dahingehend eine lagen sind die wichtigen Daten zu erfassen und laufend in die
Schwäche auf, als die Kapitalauszahlung erst im Zeitpunkt der Schweiz zu übermitteln.
Pensionierung möglich ist, so dass die jüngeren Versicherten, 2. Die Schweiz bietet ihrerseits den Nachbarstaaten an, die
welche auf eine Finanzierungshilfe besonders angewiesen Messwerte bei schweizerischen Anlagen laufend übermittelt
sind, davon nicht Gebrauch machen können. zu erhalten.
Eine andere Frage, die der Motionär aufwirft, ist die, ob den
Versicherten ein Teil der Freizügigkeitsleistung für ihr Wohnei- Texte de la motion du 23 juin 1989
gentum bereits während der Erwerbstätigkeit bar ausbezahlt 1. Le Conseil fédéral est chargé d'étendre à la zone frontalière
werden kann. Dies wäre tatsächlich eine wirksame Methode des pays voisins le réseau NADAM (réseau automatique de
der Wohneigentumsförderung; sie wirft aber eine Reihe mesure et d'alarme pour l'irradiation ambiante). Il convient en
grundsätzlicher Probleme auf. Grundsätzlich wäre es denk- particulier de relever les données importantes concernant les
bar, einen Vorbezug des Versicherten mit seinen später fällig installations nucléaires et de les transmettre en Suisse en per-
werdenden Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen zu ver- manence.
rechnen. Es muss allerdings - wie der Motionär erwähnt - 2. La Suisse proposera pour sa part de transmettre en perma-
nicht in jedem Fall eine Leistung ausbezahlt werden, so bei- nence aux pays voisins les mesures effectuées auprès de ses
spielsweise nicht beim vorzeitigen Tod eines ledigen Versi- installations.
cherten. Da in diesen Fällen also keine Verrechnung stattfin-
den könnte, ergibt sich auch aus diesem Gesichtswinkel be- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Béguelin, Biel,
trachtet das Problem der Gleichbehandlung der Versicherten. Bircher, Borei, Brélaz, Brügger, Caccia, Carobbio, Danuser,
Auch die Schaffung eines vom Motionär als «echt» bezeichne- David, Diener, Dormann, Dünki, Euler, Fierz, Grendelmeier,
ten Randes ist nicht unproblematisch. Durch die Möglichkeit Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Jaeger, Jean-
einer nicht von einem Vorsorge- oder Freizügigkeitsfall, son- prêtre, Ledergerber, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Mül-
dern nur vom Pfandrealisierungswillen des Gläubigers ab- ler-Aargau, Oester, Pitteloud, Rebeaud, Schmid, Seiler Rolf,
hängigen Auszahlung der Vorsorgegelder könnten im System Stamm, Stocker, Thür, Weder-Basel, Zbinden Hans, Zwygart
der kollektiven Kapitalbildung bei solidarisch aufgebauten Fi- (40)
nanzierungssystemen Schwierigkeiten für die betreffende Vor-
sorgeeinrichtung entstehen. Auch ist rechtlich noch zu analy- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
sieren, ob und wie die Sicherung des Vorsorgezweckes zum In der Auseinandersetzung um die Sicherheit kerntechnischer
Zweck der Missbrauchsbekämpfung in diesen Fällen heute Anlagen im Ausland (insbesondere betreffend Superphénix in
schon möglich ist bzw. inwieweit und auf welcher Stufe die ge- Creys-Malville) hat der Bundesrat zu mehreren Malen erklärt,
eigneten und notwendigen Instrumente erst noch geschaffen dass die diplomatischen Gepflogenheiten keine Interventio-
werden müssten. Erste Abklärungen haben jedenfalls erge- nen erlauben, die harte Forderungen (wie z. B. etwa die Ab-
ben, dass eine Anmerkung im Grundbuch für die Sicherung schaltung eines umstrittenen Reaktors) betreffen. Im Falle ei-
des Vorsorgezweckes bzw. für die Bekämpfung des Miss- nes die Schweiz möglicherweise bedrohenden Störfalles
brauchs unzureichend ist. müsse der Bundesrat auf die Zusicherung der sofortigen Infor-
Der Bundesrat wird die vom Motionär unterbreiteten Vor- mation durch die Behörden des Nachbarstaates vertrauen.
schläge genauer abklären und sie auf ihre Vereinbarkeit mit Im Falle eines Falles ist aber Zeit einer der wichtigsten Fakto-
dem Vorsorgezweck und ihre Praktikabilität hin prüfen lassen. ren. Sie erlaubt für die Information der Schweizer Behörden
keine Umwege über Staatsstellen eines Nachbarlandes, die
versucht sein könnten, politische und andere Kriterien über
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
die Pflicht zur schnellsten Information zu stellen.
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Es wäre von daher sogar zu fordern, dass die wichtigsten Para-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-
deln. meter zur Beurteilung der Sicherheit einer Anlage laufend di-
rekt aus der Anlage in die Schweiz übermittelt werden. Die Mo-
tion beschränkt sich jedoch auf die Erfassung und Uebermitt-
Weber-Schwyz: Ich danke dem Bundesrat für die beförderli- lung von Daten ausserhalb der Anlage: Windrichtung und Do-
che Beantwortung der Motion und die entsprechenden Be- siswerte dürfen keine Staatsgeheimnisse sein.
gründungen dazu. Ich bin erfreut darüber, dass der Bundesrat
Einsicht bewiesen hat, dieses Problem vordringlich zu behan- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
deln. Nachdem eine Volksinitiative zur Freizügigkeit der zwei- vom 23. August 1989
ten Säule im Hause steht, der Bundesrat entsprechend an die Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989
Fristen gebunden ist und er auch in Aussicht gestellt hat, die- Das Netz für automatische Dosis-Alarmierung und -Messung
ses Problem vordringlich vor der Revision des BVG zu behan- (Nadam) bezweckt die Ueberwachung der Strahlendosis in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weber-Schwyz Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule
Motion Weber-Schwyz Accès à la propriété locative et fonds de la prévoyance
professionnelle
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.542
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite 1705-1706
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Ref. No 20 017 770
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