Prohibition of Architect, Engineer, and Contractor Clauses in Sales Contracts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case addresses a motion to legally prohibit architect, engineer, and contractor clauses (A-I-U clauses) in sales contracts as an immediate measure to combat rising land prices and speculation. The court considered that such clauses can restrict contractual freedom and potentially violate competition laws by excluding third-party competition, similar to regulations already in place in Germany. While acknowledging the merit of prohibiting these clauses, the Federal Council proposed to treat the motion as a postulate, indicating a willingness to further investigate the issue and consider it during the development of ordinary law, rather than immediately implementing a ban as part of the immediate measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 dieses; Prohibition of Architect, Engineer, and Contractor Clauses in Sales Contracts: bringen. Der Bund selber kann nur in sehr beschränktem Aus- Konkurrenz von selten Drittpersonen ausgeschaltet wird.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
6. Oktober 1989 N 1709 Motion Brügger
rereseits ihn aber dazu zu drängen, im Rahmen eines Beschäf- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Béguelin,
tigungsprogrammes dennoch erwerbstätig zu sein. Mit der Bodenmann, Borei, Carobbio, Eggenberg-Thun, Haller,
Durchführung von Beschäftigungsprogrammen sollen in er- Jeanprêtre, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz,
ster Linie mögliche negative psychische Auswirkungen und Mauch Ursula, Morf, Ott, Pitteloud, Stappung, Uchtenhagen,
sozial unerwünschte Folgen einer längerdauernden Beschäf- Zbinden Hans, Ziegler (19)
tigungslpsigkeit von Asylbewerbern verhindert werden. Ob
darüber hinaus andere Zielsetzungen verfolgt werden sollen,
ist im Zusammenhang mit einer Neugestaltung insbesondere Schriftliche Begründung - Développement par écrit
des Asylverfahrensrechtes zu prüfen. Ein Verbot von AlU-Klauseln beschlägt in einem gewissen
3. Die Planung und Realisierung von Beschäftigungspro- Sinn die Grundsätzlichkeit der Vertragsfreiheit. Zu Notstands-
grammen durch den Bund erfordern einen erheblichen Mittel- zeiten rechtfertigt sich eine Einschränkung der unbeschränk-
einsatz. Von der Natur der Sache her sind es vor allem die Kan- ten Vertragsfreiheit, vor allem dann, wenn die skrupellose Aus-
tone und Gemeinden, die derartige Programme durchführen nützung von gesetzlich garantierten Freiheiten zu Missstän-
können. Sie sind es auch, die aufgrund ihrer örtlichen Kennt- den und somit zur Benachteiligung weiter Bevölkerungskreise
nis in der Lage sind, Projekte im öffentlichen Interesse zu iden- führt. Diese missliebigen Zustände sind ohne Zweifel weit ver-
tifizieren und umzusetzen. Das Subsidiaritätsprinzip erhält breitet. Architekten, Ingenieure und Unternehmer eignen sich
deshalb gerade bei der Durchführung von Beschäftigungs- mit diesen Praktiken eine Monopolstellung an, wodurch ein-
programmen eine besondere Berechtigung. deutig die Freiheit anderer sehr stark eingeschränkt wird.
4. Ebenso wie die Betreuung ist es grundsätzlich die Aufgabe Es stellt sich die Frage, inwieweit eine AlU-Klausel nicht auch
der Kantone, Asylbewerber während des Verfahrens unterzu- das Kartellgesetz verletzt, weil mit solchen Bestimmungen die
bringen. Der Bund selber kann nur in sehr beschränktem Aus- Konkurrenz von selten Drittpersonen ausgeschaltet wird.
masse bundeseigene Unterkünfte bereitstellen und stösst da- Es ist zu bemerken, dass die BRD schon 1971 mit einem Ge-
bei beinahe regelmässig auf erhebliche Widerstände der setz genau diesen Bereich geregelt hat. Nach Artikel 4 dieses
Standortgemeinden von vorgesehenen Unterkünften. Er wird Gesetzes ist jede Vereinbarung, durch die sich der Erwerber
trotzdem auch in Zukunft versuchen, die Kapazität von bun- eines Grundstückes im Zusammenhang mit dem Erwerb ver-
deseigenen Kollektivunterkünften auszuweiten. Dies ge- pflichtet, bei der Planung oder Ausführung des Bauwerkes auf
schieht vor allem im Hinblick darauf, die starken Schwankun- dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs
gen der Zahl neueinreisender Gesuchsteller etwas aufzufan- oder Architekten oder Unternehmers in Anspruch zu nehmen,
gen sowie die Verfahren zusätzlich zu beschleunigen. unwirksam. Schutzzweck des Gesetzes besteht in der Vermei-
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ueberlegungen ist dung von Mietanstieg durch Vermeidung steigender Bauko-
der Bundesrat bereit, die Frage der Durchführung von Be- sten. Ziel des Gesetzgebers soll es sein, bei dem knappen An-
schäftigungsprogrammen als flankierende Massnahme zu all- gebot an Baugrundstücken zu verhindern, dass ein Ingenieur
fälligen Arbeitsverboten im Zusammenhang mit der Neuge- oder Architekt oder Unternehmer eine monopolartige Stellung
staltung des Asylverfahrensrechtes erneut eingehend zu prü- erwirbt, und dadurch eine Verzerrung des Wettbewerbs ein-
fen. tritt.
Des weiteren verweise ich auf Publikationen namhafter
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Rechtsprofessoren der Universität Freiburg. Die beiden Her-
Déclaration écrite du Conseil fédéral ren Professoren Peter Gauch und Pierre Tercier haben in ihren
Der Bunderat ist bereit, die Motion im Sinne der Erwägungen Schriften ganz deutlich die Sinnwidrigkeit von AlU-Klauseln in
als Postulat entgegenzunehmen. Kaufverträgen nachgewiesen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Präsident: Das Postulat wird von Frau Dormann bekämpft.
vom 13. September 1989
Die Diskussion wird verschoben.
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989
Am 16. August 1989 haben wir den eidgenössischen Räten ein
Verschoben - Renvoyé
Paket von Sofortmassnahmen unterbreitet, die die Boden-
preissteigerung und die Bodenspekulation bekämpfen sollen.
Dieses Paket enthält kein Verbot von AlU-Klauseln.
#ST# 89.522 Dies bedeutet aber nicht, dass der Bundesrat die Einführung
eines solchen Verbots grundsätzlich ausschliesst: Die vorge-
Motion Brügger schlagenen Sofortmassnahmen sollen bis Ende 1996 gelten
und dann durch Bestimmungen des ordentlichen Rechts ab-
Architekten-, Ingenieuren- gelöst werden. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass bei der
und Unternehmerklauseln in Ausarbeitung des ordentlichen Rechts alle Institute und Mög-
Kaufverträgen. Verbot lichkeiten geprüft werden, die zu einer optimalen Lösung der
Contrats de vente. Interdiction bodenrechtlichen Probleme beitragen können. So wird ins-
des clauses d'architectes, besondere abzuklären sein, ob vertragliche Abmachungen,
die nach geltendem Recht gültig sind, weiterhin zulässig sein
d'ingénieurs et d'entrepreneurs sollen oder ob sie nur unter gewissen Voraussetzungen zuzu-
lassen oder gar völlig zu verbieten sind. Diese Abklärungen
drängen sich auch in bezug auf die von der Motion anvisierten
AlU-Klauseln auf.
Welche konkreten Massnahmen vorgeschlagen werden, hängt
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1989
von dieser Prüfung ab. Deshalb kann zurzeit noch nicht gesagt
Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Sofortmass-
werden, ob ein Verbot der AlU-Klauseln in Anbetracht unserer
nahmen auf dem Gebiet des Bodenrechts durch gesetzliche
künftigen Vorschläge notwendig und sinnvoll sein wird.
Bestimmungen sogenannte Architekten-, Ingenieuren- und
Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche
Unternehmerklauseln (AlU-Klauseln) in Kaufvertragsab-
Form der Motion ab; er ist jedoch bereit, den Vorstoss als Po-
schlüssen zu verbieten.
stulatentgegenzunehmen.
Texte de la motion du 21 juin 1989 Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Dans le cadre des mesures d'urgence relevant du droit fon- Déclaration écrite du Conseil fédéral
cier, le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-
un projet de dispositions légales interdisant les clauses deln.
d'architectes, d'ingénieurs et d'entrepreneurs dans les
contrats de vente. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Brügger Architekten-, Ingenieuren- und Unternehmerklauseln in Kaufverträgen.
Verbot
Motion Brügger Contrats de vente. Interdiction des clauses d'architectes, d'ingénieurs et
d'entrepreneurs
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.522
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite 1709-1709
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Ref. No 20 017 774
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