Criminal Register Reform and Expungement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a request to modify the central criminal register to permanently remove expunged sentences, except for serious crimes, and to review inscription requirements. The court reasoned that the current system creates an excessive volume of records, making it difficult to access information and potentially hindering resocialization. They determined that while balancing the needs of law enforcement with individual interests in privacy, a reform was necessary to streamline the register and facilitate rehabilitation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 eh, Art. 1 Ziff. 6 zu, Art. 13 mit, Art. 63 StGB; Criminal Register Reform and Expungement: The court reasoned that the current system creates an excessive volume of records, making it difficult to access information and potentially hindering resocialization. They determined that while balancing the needs of law enforcement with individual interests in privacy, a reform was necessary to streamline the register and facilitate rehabilitation.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for considering the offender's prior record when determining the sentence.
Volltext
15. Juni 1989 303 Postulat Gadient
behagen, weil man bei sehr extensiver - um nicht zu sagen Abstimmung - Vote
böswilliger- Interpretation dieser beiden Artikel allenfalls eine
potentielle Bundesrechtswidrigkeit hätte herauslesen können. Für den Antrag der Kommission 26 Stimmen
Demgegenüber war der Bundesrat immer der Ueberzeugung, Dagegen 6 Stimmen
dass sich der Vorrang des Bundesrechtes vor kantonalen Ver-
fassungsbestimmungen von selbst verstehe. Deshalb haben Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
wir Ihnen damals eine Gewährleistung ohne Vorbehalt bean-
tragt. Sie haben dann nur unter Vorbehalt gewährleistet, offen- Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen
bar wegen diesem rechtspolitischen Unbehagen und im (Einstimmigkeit)
Sinne eines sogenannten unechten Vorbehalts.
Hier geht es um ein ganz anderes Problem. Hier hat - wie Herr An den Nationalrat-Au Conseil national
Rhinow und auch der Kommissionspräsident zu Recht gesagt
haben - der Vorbehalt, den wir Ihnen beantragen, allein die
Funktion, darauf hinzuweisen, dass die Realisierung dieses
kantonalen Verfassungsartikels eine Aenderung der Bundes-
verfassung nötig macht, nämlich eine Aenderung von Artikel 1 #ST# 89.417
und Artikel 80 der Bundesverfassung. Der Bundesrat hat -
eben in konsequenter Praxis - immer dann, wenn Verfas- Postulat Gadient
sungsänderungen der Kantone Verfassungsänderungen
Zentralstrafregistereintragungen
auch des Bundes bedingen, solche Vorbehalte angemeldet,
und die Räte sind diesem Prinzip bisher auch immer gefolgt. Inscription au casier
Ich erinnere an die beiden Fälle aus dem Jahre 1960. Der Wie- judiciaire central
dervereinigungsartikel der beiden Basel wurde damals aus-
drücklich unter dem Vorbehalt der Revision von Artikel 1 der
Bundesverfassung gewährleistet. Und dieser Artikel der Kan-
tonsverfassung von Basel-Stadt, der unter Vorbehalt gewähr-
leistet wurde, ist noch in Kraft. Wortlaut des Postulates vom 16. März 1989
Wenn Sie heute die Aenderung der Verfassung von Basel- Der Bundesrat wird ersucht, eine Neuregelung der Eintragun-
Landschaft, die bei der Realisierung ebenfalls eine Aenderung gen im Zentralstrafregister in dem Sinne zu verwirklichen,
der Bundesverfassung bedingen wird, ohne Vorbehalt ge- dass gelöschte Strafen - mit Ausnahme solcher für schwer-
währleisten, dann schaffen Sie eine Widersprüchlichkeit zwi- wiegende Verbrechen - aus dem Strafregister definitiv zu ent-
schen diesen beiden sehr analogen Fällen von Basel-Land- fernen sind.
schaft einerseits, der auf die Schaffung eines Vollkantons zielt, Im Zuge einer solchen Revision sind auch die Eintragungsvor-
und Basel-Stadt andererseits mit seinem Wiedervereinigungs- aussetzungen neu zu überprüfen.
artikel. Deshalb schien es uns in der Konsequenz der bisheri- Des weitern ist zu prüfen, inwieweit nicht Urteile wegen Stras-
gen Gewährleistungspraxis zu liegen, dass wir auch dieses senverkehrsdelikten in einem separaten Register zu erfassen
Mal die Gewährleistung nur unter Vorbehalt vornehmen. sind und wie der in diesem Bereich grassierenden Registrie-
Dabei beinhaltet dieser Vorbehalt, wiegesagt, keinerlei rechts- rungsflut begegnet werden kann.
politischen Vorwurf gegenüber dem Kanton Basel-Land-
schaft, sondern er behält sich - wie schon der Vorbehalt beim Texte du postulat du 16mars 1989
Wiedervereinigungsartikel und beim Zusatz zur bernischen Le Conseil fédéral est prié de réviser la réglementation de l'ins-
Staatsverfassung - lediglich die Notwendigkeit einer späteren cription au casier judiciaire central de façon à ce que les pei-
Anpassung der Bundesverfassung vor. nes radiées - sauf les peines prononcées pour des crimes gra-
Es ist natürlich in Ihrer Kompetenz, diese Praxis zu ändern, wie ves - n'y figurent plus. Par la même occasion, il convient de
das auch ein Gericht tun kann. Dem Bundesrat schien es le- réexaminer les conditions de l'inscription.
diglich nötig, auf diese Inkonsequenz hinzuweisen. Wenn Sie Il importe également de déterminer s'il ne faudrait pas inscrire
dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, begründen les peines prononcées contre des infractions aux règles de la
Sie eine neue Praxis. Wir werden das in künftigen Gewährlei- circulation dans un registre séparé et étudier la possibilité de
stungsbeschlüssen natürlich entsprechend zu berücksichti- mettre un terme à la pléthore d'inscriptions dans ce domaine.
gen haben.
Gadient: Wenn jemand mit einer Busse als Hauptstrafe ins
Eintreten ist obligatorisch Strafregister eingetragen wird, kann die Eintragung auf Ge-
L'entrée en matière est acquise de plein droit such des Verurteilten zwei Jahre nach Vollzug des Urteils ge-
löscht werden. Von Amtes wegen wird der Eintrag zehn Jahre
nach dem Urteil gelöscht.
Detailberatung - Discussion par articles Wer nun aber glaubt, mit der Löschung sei der Eintrag elimi-
niert, was aufgrund des landläufigen Begriffes «Löschung» ei-
Titel und Ingress, Art. 1 Ziff. 1 -5 und 7, Art. 2 gentlich anzunehmen wäre, irrt beträchtlich. Jede verurteilte
Antrag der Kommission Person erhält im Strafregister eine Karte, die sogenannte Per-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sonalkarte. Diese wird im Falle einer eingetragenen Busse erst
vernichtet, wenn seit dem Urteil 15 Jahre verstrichen sind. Die
Titre et préambule, art. 1 eh. 1 -5 et 7, art. 2 Löschung schränkt lediglich die Mitteilung der Strafen ein,
Proposition de la commission ohne den Eintrag zu vernichten.
Adhérer au projet du Conseil fédéral Die Folge ist, dass bei jedem Bagatellverfahren der ganze Vor-
strafenkatalog in die Untersuchungsakten Aufnahme findet,
Angenommen -Adopté auch wenn die Strafen längst gelöscht sind.
Da heute die Probezeit in der Regel auf zwei Jahre festgesetzt
wird, ist es völlig absurd, dass Bussen und Freiheitsstrafen bis
Art. 1 Ziff. 6 zu drei Monaten - der heute weitaus überwiegende Teil der
Antrag der Kommission Eintragungen - noch 13 Jahre nach deren Löschung thesau-
.... Kantonsverfassung; (Rest der Ziffer streichen) riert bleiben und mitgeteilt werden. Dabei verjähren solche
Strafen schon nach fünf Jahren. Diese Regelung ist unhaltbar
Art. 1 eh. 6 und keineswegs nötig.
Proposition de la commission Ein anderes Beispiel: Wenn heute ein 20jähriger eine Straftat
.... du 12 juin 1988; (Biffer le reste du chiffre) begeht und dafür eine bedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb
Postulat Gadient 304 15 juin 1989
Monaten erhält, wird seine Personalkarte mit der Eintragung genannten Punktesystems geprüft werden, das die Admini-
erst aus dem Register entfernt, wenn er das 80. Lebensjahr strierung kolossal vereinfacht und das sich insbesondere in
vollendet hat, es sei denn er sterbe vorher. Denn auch bei sei- der Bundesrepublik Deutschland sehr bewährt hat.
nem Ableben wird sozusagen gnadenhalber die Eintragung Wenn ich diese Anliegen in Postulatsform vortrage, so deswe-
entfernt. Das ist in Artikel 13 der Verordnung über das Strafre- gen, weil dieAenderung der massgeblichen Verordnung, zum
gister festgelegt. Beispiel Artikel 13 mit diesen unsinnigen Fristen für die Ent-
Die Folge dieser mit helvetischem Perfektionismus gepflegten fernung der Eintragungen, in der Kompetenz des Bundesrates
Eintragungspraxis ist eine Registrierungsflut mit Legionen von liegt, während die grundsätzlichen Bestimmungen über das
Dossiers. Beim Schweizerischen Zentralstrafregister sollen es Strafregister im Strafgesetzbuch enthalten sind. Auch soll die
etwa 600 000 Dossiers sein. Ich möchte in aller Form betonen, Revision einem zeitgemässen Gesamtkonzept entsprechen,
dass dies nicht etwa der Fehler der Mitarbeiter des Registers so dass beide Bereiche aufeinander abzustimmen sein wer-
ist, die in Ausführung der anwendbaren Vorschriften ein ge- den. Ich zähle indessen darauf, dass gleichwohl jede Verzöge-
waltiges Arbeitspensum zu leisten haben und vermutlich für rung dieser überdringlichen Revision vermieden wird, und ich
jede Entlastung dankbar wären. Dazu kommen die kantona- ersuche Sie höflich um Ueberweisung des Postulates.
len Eintragungen, denn das Strafregister wird vom Bund und
von den Kantonen geführt. Der Bund registriert alle Personen, Bundesrat Koller: Das Strafregisterrecht wird gegenwärtig im
die in der Schweiz verurteilt worden sind sowie alle im Ausland Zuge der Revision des dritten Buches des Strafgesetzes einer
verurteilten Schweizer. Die Kantone führen das Strafregister Gesamtüberprüfung unterzogen. Der Bundesrat ist auch be-
über alle Personen, die von ihren Behörden verurteilt worden reit, die vom Postulanten geforderte vom Zentralstrafregister
sind, sowie über alle verurteilten Kantonsbürger. getrennte Registrierung von Verstössen gegen die Strassen-
Daneben bestehen meist noch kantonale Strafkontrollen und verkehrsgesetzgebung zu prüfen. Wir haben unsere diesbe-
schliesslich noch die Strafkontrollen der Strassenverkehrsäm- zügliche Bereitschaft schon bei der Entgegennahme einer
ter oder Motorfahrzeugkontrollen. Insgesamt dürfte es sich in ähnlich lautenden Motion von Herrn Nationalrat Graf kund-
diesem Bereich um Hunderttausende von Eintragungen und gegeben, die wir als Postulat entgegengenommen haben. Der
Meldeverfahren handeln, zumal im Sektor des Strassenver- Bundesrat erachtet es auch als einer vertieften Prüfung wert,
kehrs eine Entwicklung eingetreten ist, die kaum jemand vor- ob die heute bestehenden, recht engen Möglichkeiten der
aussehen konnte. Bekanntlich werden heute bereits Ord- gänzlichen Entfernung von Einträgen aus dem Strafregister
nungsbussen ab 80 Franken den Kantonen gemeldet. Diese ausgebaut werden sollen. Er hält es für zweckmässig, auch
Bussen werden wohl in den meisten Fällen in den Straf kontrol- dieses Vorhaben in den Gesamtrahmen der eingangs erwähn-
len der Strassenverkehrsämter eingetragen. Die Meldepflicht ten Revisionsarbeiten zu stellen.
ist in Artikel 12 der VZV, der bundesrätlichen Verordnung über Der Bundesrat und - so glaube ich - auch Herr Ständerat Ga-
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- dient sind sich dabei bewusst, dass es letztlich um eine Ab-
verkehr, vorgeschrieben. wägung von sich zum Teil entgegenstehenden Interessen
Die gestrige «Basler Zeitung» wusste zu berichten - nur um geht. Auf der einen Seite stehen die legitimen Interessen der
auch ein Beispiel aus den Kantonen zu nennen -, dass im kan- Strafverfolgungsbehörden - vor allem des Strafrichters -, sich
tonalen Strafregister 200 000 Einträge verwaltet werden. Im eine genaue Kenntnis der Persönlichkeit der zu beurteilenden
letzten Jahr seien schätzungsweise 6000 bis 7000 Neuein- Menschen über eine längere Zeit zu verschaffen, weil der Rich-
träge dazu gekommen. Die Motorfahrzeugkontrolle der Stadt ter in Anwendung von Artikel 63 StGB nach unserem Schuld-
Basel zähle jährlich etwa 2000 Neueintragungen mit einer strafrecht bei der Strafzumessung das Vorleben ja massgeb-
Bussensumme von rund 100 Franken und etwa 800 Eintra- lich mitberücksichtigen muss. Insofern kann sich ja auch der
gungen mit Bussen von 150 bis 200 Franken. Im Jahre 1986 negative Auszug aus dem Strafregister für einen Angeschul-
wurden annähernd 60 000 Strafurteile gefällt und ins Zentral- digten positiv auswirken. Auf der anderen Seite - das ist uns
strafregister eingetragen. 47 Prozent dieser Urteile enthalten klar- stehen die Interessen des einzelnen, der bei Wohlverhal-
mindestens einen Verstoss gegen das SVG, 37 Prozent einen ten nach einer gewissen Zeit früher begangene Fehler in Ver-
solchen gegen das Strafgesetzbuch. Bei den verhängten Frei- gessenheit geraten lassen will. Diese Güterabwägung ver-
heitsstrafen überwiegen eindeutig die kurzen Strafen. In 86 langt eine vertiefte Ueberprüfung, wobei - auch hier sind wir
Prozent aller Fälle betrug die Strafdauer drei Monate oder we- mit dem Postulanten einig -der entscheidende Gesichtspunkt
niger. Es besteht in der Tat kein Grund, insbesondere für der- derjenige der Resozialisierungserleichterung sein muss. Der
art begrenzte Strafen, eine Datei während 15 Jahren aufrecht- Bundesrat ist daher bereit, dieses Postulat entgegenzuneh-
zuerhalten. men. Wir werden prüfen, ob wir allenfalls nicht sogar die Revi-
Aus all diesen Gründen verlangt mein Postulat eine Neurege- sion der Verordnung vorweg behandeln können, weil es in der
lung der Eintragungen ins Zentralstrafregister in dem Sinne, Natur der Sache liegt, dass die Revision der Artikel 359ff. des
dass gelöschte Strafen mit Ausnahme solcher für schwerwie- Strafgesetzbuches zeitlich bedeutend aufwendiger ist.
gende Verbrechen aus dem Strafregister definitiv zu entfernen Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
sind. Wenn man die mit Zuchthaus bestraften Taten wie bis an-
hin generell registriert behalten möchte, wofür es eine krimina- Ueberwiesen - Transmis
listische Begründung geben mag, wäre die im ersten Absatz
dieses Punktes enthaltene Ausnahme auf Verbrechen statt auf
die Kategorie der schwerwiegenden Verbrechen zu beschrän-
ken. Eine Möglichkeit könnte auch darin liegen, die Ausnahme
auf Straftaten zu beziehen, die zum Beispiel mit einer Freiheits-
strafe von mehr als einem Jahr geahndet werden. Im Zuge ei-
ner solchen Revision sollen auch die Eintragungsvorausset-
zungen neu überprüft werden.
Schliesslich wird die Prüfung verlangt, inwieweit nicht Urteile
wegen Strassenverkehrsdelikten in einem separaten Register
zu erfassen sind. Die gegenwärtige Regelung ist ohne Zweifel
korrekturbedürftig. Ich habe Lösungsmöglichkeiten kurz an-
gedeutet. Zum Beispiel könnte auch die Anhebung der Eintra-
gungsgrenzen in Betracht kommen. Dabei müsste es sich al-
lerdings um eine markante Anhebung handeln. Persönlich
halte ich sodann dafür, dass sich so oder anders für die Stras-
senverkehrsdelikte ein separates Register aufdrängt, dies
mindestens für Verletzungen des SVG und der Nebenerlasse.
In diesem Sektor müsste sicher auch die Einführung eines so-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Gadient Zentralstrafregistereintragungen
Postulat Gadient Inscription au casier judiciaire central
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.417
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite 303-304
Page
Pagina
Ref. No 20 017 646
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.