Night Driving Ban for Trucks: Year-Round 22:00-05:00 Compromise Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a postulate to relax the night driving ban for trucks, which had historically varied between winter (21:00-05:00) and summer (22:00-04:00) schedules. The postulate proposed reverting to these varied times or establishing a year-round 22:00-04:00 ban. The court acknowledged the unique nature of Switzerland's night driving ban and the desire of the transport industry for a unified schedule. However, after balancing various interests, including driver welfare, public rest, and market supply, the Federal Council opted for a compromise of a year-round 22:00-05:00 ban. This decision was supported by a majority of cantons and associations. The court ultimately rejected the postulate, citing that the new regulation, while creating some logistical challenges for perishable goods delivery in summer, represented a balanced compromise and that exceptions could be made for fresh products.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 VRV, Art. 97 VRV; Night Driving Ban for Trucks: Year-Round 22:00-05:00 Compromise Rejected: The postulate proposed reverting to these varied times or establishing a year-round 22:00-04:00 ban. The court acknowledged the unique nature of Switzerland's night driving ban and the desire of the transport industry for a unified schedule. However, after balancing various interests, including driver welfare, public rest, and market supply, the Federal Council opted for a compromise of a year-round 22:00-05:00 ban. This decision was supported by a majority of cantons and associations. The court ultimately rejected the postulate, citing that the new regulation, while creating some logistical challenges for perishable goods delivery in summer, represented a balanced compromise and that exceptions could be made for fresh products.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to support the issuance of directives for night driving permits for fresh products.
Cited to support the issuance of directives for night driving permits for fresh products.
Volltext
11. März 1991 N 379 Postulat Scherrer
Portmann, Reichling, Reimann Maximilian, Revaclier, Rohr- - été: 22.00 à 04.00 heures;
basser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Sa- - hiver: 21.00 à 05.00 heures.
vary-Fribourg, Savary-Vaud, Scheidegger, Scherrer, Schmid- Il faudrait, par la même occasion, examiner si l'on pourrait fixer
halter, Schnider, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler l'interdiction de circuler la nuit de 22.00 à 04.00 heures toute
Rolf, Spalti, Steffen, Steinegger, Stucky, Theubet, Tschuppert, l'année.
Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Widmer, Widrig, Wyss
Paul, Wyss William, Zbinden Paul, Zölch, Zwingli, (115) Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Blo-
cher, Bonny, Bühler, Cincera, Daepp, Eisenring, Fäh, Fischer-
Für den Antrag der Minderheit (Folge geben) stimmen die fol- Seengen, Frey Walter, Friderici, Graf, Gros, Hari, Hess Otto,
genden Ratsmitglieder: Houmard, Jeanneret, Kühne, Loeb, Luder, Massy, Mühle-
Votent pour la proposition de la minorité (donner suite): mann, Nabholz, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Ru-
Aguet, Antille, Baerlocher, Bär, Bäumlin, Béguelin, Bircher Sil- tishauser, Rüttimann, Rychen, Seiler Hanspeter, Spalti,
vio, Bodenmann, Brügger, Bundi, Carobbio, Dormann, Eg- Stucky, Wellauer, Wyss William, Zölch (35)
genberger Georges, Euler, Fankhauser, Fierz, Grendelmeier,
Günter, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Lee- 1. Die EG verlangt von der Schweiz eine Abschaffung oder zu-
mann, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leuten- mindest eine Lockerung des Nachtfahrverbotes. Eine völlige
egger Oberholzer, Longet, Matthey, Mauch Ursula, Meier Abschaffung dürfte aus politischen Gründen nicht möglich
Fritz, Meier-Glattfelden, Meizoz, Neukomm, Pitteloud, Re- sein, hingegen wird nicht verstanden, dass die Schweiz das
beaud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Schmid, Spiel- Nachtfahrverbot verlängert.
mann, Stamm, Stappung, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, 2. Ein generelles Nachtfahrverbot besteht nur in der Schweiz.
Weder-Basel, Zbinden Hans, Ziegler, Züger, Zwygart (56) An den Schweizer Grenzen stehen jeden Werktag Hunderte
von Lastwagen (Schweizer und Ausländer), die einreisen oder
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: im Transit durchfahren wollen. Mit der neuen Regelung wird
Caccia, Dünki, Eggenberg-Thun, Salvioni (4) die Wartezeit an der Grenze um eine Stunde verlängert, was zu
noch grösseren Staus an den Zollämtern führt.
Abwesend sind die folgenden Ratsmitglieder - Sont absents: 3. Für den Warenverteilerverkehr bringt die neue Regelung zu-
Allenspach, Ammann, Aubry, Blatter, Borei, Cevey, Danuser, sätzliche Schwierigkeiten: Da die Lastwagen eine Stunde spä-
Diener, Früh, Gardiol, Jaeger, Kühn, Maitre, Martin, Meyer ter wegfahren können, fällt die Anlieferung in den Städten in
Theo, Nebiker, Pidoux, Pini, Sager, Segmüller, Spoerry, den meisten Fällen mit dem Berufspendlerverkehr zusam-
Stocker, Wiederkehr (23) men. Dieser Umstand verschärft die bestehenden Verkehrs-
probleme.
Herr Reich ist verstorben - M. Reich est décédé 4. Die Nutzfahrzeughalter der Lebensmittelbranche (Migros,
Denner, Coop, Usego usw.) sind mindestens im Sommer dar-
Präsident Bremi stimmt nicht auf angewiesen, um 04.00 Uhr bei den Verteilzentren wegfah-
M. Bremi, président, ne vote pas ren zu können, damit die Detailgeschäfte vor der Ladenöff-
nung mit den Frischwaren beliefert werden können.
Petition 91.2003 5. In der Ständigen Strassenverkehrskommission wurde am
Pétition 91.2003 3. Juni 1988 dem Antrag der Astag (Schweizerischer Nutzfahr-
zeugverband) zugestimmt, die ganzjährige Vereinheitlichung
Abstimmung - Vote mit der Nachtfahrverbotszeit 22.00 bis 04.00 Uhr einzuführen.
Für den Antrag der Mehrheit
(keine Folge geben) 98 Stimmen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Für den Antrag der Minderheit vom 10. Mai 1989
(Folge geben) 43 Stimmen Rapport écrit du Conseil fédéral
du 10 mai 1989
Die bisherige Regelung des Nachtfahrverbotes zwang das
Transportgewerbe und den Lebensmittelhandel, sich jeweils
am 1. April und am 1. November auf geänderte Verbotszeiten
umzustellen. Deshalb wurden von diesen Kreisen schon lange
#ST# 89.407 ganzjährig einheitliche Fahrverbotszeiten gewünscht. Dieser
Grundsatz war denn auch im Vernehmlassungsverfahren zur
Postulat Scherrer Revision des Nachtfahrverbotes unbestritten. Erwartungsge-
Lockerung des Nachtfahrverbots mäss bestanden jedoch unterschiedliche Ansichten bezüg-
lich der konkreten Zeitbegrenzung. Verschiedene Verbände
für Lastwagen (vor allem Umweltschutzorganisationen) haben sich für ein
Interdiction pour les camions Nachtfahrverbot von 21.00 bis 05.00 Uhr ausgesprochen.
de rouler la nuit. Assouplissement Zwanzig Kantone und mehr als die Hälfte der Verbände befür-
worteten eine Fahrverbotszeit von 22.00 bis 05.00 Uhr. Unter
Abwägung der verschiedenen Interessen - Schutz der Berufs-
chauffeure, Wahrung der Nachtruhe der Bevölkerung, Versor-
Wortlaut des Postulates vom 16. März 1989 gung des Marktes - hat sich der Bundesrat zu dieser Lösung
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob die kürzlich er- entschlossen, die auch bei den Gesprächen des Bundesam-
lassene Neuregelung betreffend des Nachtfahrverbotes rück- tes für Polizeiwesen mit verschiedenen Verbänden des Trans-
gängig gemacht, d. h. die Zeiten für das Nachtfahrverbot fol- portgewerbes im Jahre 1984 positiv beurteilt wurde.
gendermassen festgelegt werden können: Zu den 5 Punkten der Begründung kann wie folgt Stellung ge-
- Sommer: 22.00 bis 04.00 Uhr; nommen werden.
- Winter: 21.00 bis 05.00 Uhr. 1. Die neue, ganzjährig einheitliche Nachtfahrverbots-Rege-
Gleichzeitig wäre zu prüfen, ob das Nachtfahrverbot ganzjäh- lung bringt im Sommerhalbjahr eine Verlängerung, im Winter-
rig von 22.00 bis 04.00 Uhr festgelegt werden kann. halbjahr dagegen eine Verkürzung der täglichen Fahrverbots-
zeit um eine Stunde. Bezüglich Zeitdauer ist diese Regelung
Texte du postulat du 16 mars 1989 insgesamt also ausgeglichen.
Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il serait possible de 2. Ein generelles Nachtfahrverbot besteht tatsächlich nur in
revenir sur l'interdiction faite récemment aux poids lourds de der Schweiz - dies allerdings schon seit mehr als 50 Jahren.
circuler la nuit et de l'assouplir en la fixant comme il suit: Es trifft zwar zu, dass mit der Neuregelung im Sommerhalbjahr
Postulat Fierz 380 N 11 mars 1991
den Transitfahrzeugen für die Grenzabfertigung eine Stunde Die heutige Regelung aber, mit der Wegfahrzeit um 5 Uhr am
weniger zur Verfügung steht. Die Transporteure können aber Morgen, zwingt die Frachtführer, mehr Personal und auch
diesem Umstand Rechnung tragen, indem sie die schon bis- mehr Fahrzeuge einzusetzen. Heute sind also auch wegen
her im Winterhalbjahr angewandten Abfahrtszeiten auf das des verlängerten Nachtfahrverbotes am Morgen eindeutig
ganze Jahr ausdehnen. mehr Lastwagen unterwegs, damit die Waren termingerecht
3./4. Die im Sommerhalbjahr von 04.00 auf 05.00 Uhr verlegte bei den Empfängern ankommen.
Abfahrtszeit bringt die Fahrzeuge in die grössere Verkehrs- Es gibt noch eine zweite Lösung, sie wird immer häufiger prak-
dichte des um 07.00 Uhr einsetzenden Berufsverkehrs, die eine tiziert: Nachtfahrten werden zusätzlich entweder mit Perso-
Anfahrtszeit von 2 Stunden und mehr haben, also in der Regel nenwagen, mit Combis ausgeführt oder vielmehr mit kleinen
über 100 km zurücklegen müssen. Dies dürfte die Minderheit Nutzfahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Sie unter-
sein. Die neue Regelung ist eine Kompromisslösung, wurde stehen nämlich dem Nachtfahrverbot nicht.
doch von einem Kanton, Umweltschutzkreisen und Gewerk- Jetzt kommen wir einfach wieder aufs Thema Umweltschutz:
schaften gar für eine ganzjährige Ausdehnung der Fahrver- Es ist doch völlig sinnlos, einen Lastwagen, der mehrere Ton-
botszeitvon21.00bis05.00Uhreingetreten.GewisseNachteile nen transportieren kann, wegen einer ungenügenden bun-
hat jede Regelung. Beim Beschluss des Bundesrates wurden desrätlichen Regelung durch mehrere leichte Nutzfahrzeuge
verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen. Die im zu ersetzen.
Sommerhalbjahr hinausgezögerte Versorgung der Detailge- Ich bitte Sie deshalb, meinem Postulat zuzustimmen, welches
schäfte um eine Stunde muss in Kauf genommen werden. den Bundesrat einlädt, wieder auf die alte Regelung zurückzu-
5. In der Ständigen Strassenverkehrskommission erhielt der kommen und darüber hinaus zu prüfen, ob nicht generell das
Antrag der Astag für eine ganzjährige Fahrverbotszeit von Nachtfahrvebot für Lastwagen von 22 Uhr bis 4 Uhr morgens
22.00 bis 04.00 Uhr 12 Stimmen; die vom Bundesrat getrof- Gültigkeit haben könnte.
fene Regelung deren 11. Letztere hatte in der Vernehmlassung
aber die Zustimmung von zwanzig Kantonen und der Mehrheit Bundesrat Koller: Ich kann mich kurz fassen und auf die
der Verbände gefunden, was beim Entscheid massgeblich ge- schriftliche Antwort verweisen. Sie wissen, dass gerade die be-
wichtet werden musste. troffenen Kreise - also das Transportgewerbe - selber eine
einheitliche Lösung für das ganze Jahr verlangt haben. Es war
Schriftliche Erklärung des Bundesrates dann schwierig, eine Kompromisslösung zu finden. Diese
Déclaration écrite du Conseil fédéral neue Ordnung mit dem Fahrverbot von 22.00 bis 05.00 Uhr
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. war eine Kompromisslösung. 20 Kantone und ein ganz gros-
serTeil aller Verbände haben dieser Lösung zugestimmt.
Scherrer: Ich bitte Sie, mein Postulat über die Lockerung des Im übrigen darf ich in Ergänzung zu den schriftlichen Ausfüh-
Nachtfahrverbots für Lastwagen zu überweisen. Bis vor kur- rungen des Bundesrates noch darauf verweisen, dass ich am
zem galt in der Schweiz die Regelung, dass im Winterhalbjahr 10. Januar dieses Jahres Weisungen für die Erteilung von
während der Nachtzeiten von 21 Uhr bis 5 Uhr und während Nachtfahrbewilligungen für Frischprodukte erlassen habe.
des Sommerhalbjahrs von 22 Uhr bis 4 Uhr mit keinem Last- Hier hat sich tatsächlich ein Problem gestellt. Nach der Verord-
wagen gefahren werden durfte. nung kann der Bundesrat hier Ausnahmebewilligungen vorse-
Ich muss festhalten, dass ein Nachtfahrverbot, welches in der hen, und wir haben das in Form von Weisungen - gestützt auf
Schweiz seit ungefähr fünfzig Jahren gilt, auf der ganzen Welt Artikel 92 und Artikel 97 der VRV-auch getan. Ich glaube, da-
einzigartig ist. Aus politischen Gründen wird das nicht abzu- mit sind die Probleme gelöst, und es würde nun wirklich kei-
schaffen sein, das ist auch nicht der Wunsch des Postulates, nen Sinn machen, kurz nach Einführung dieser einheitlichen
sondern mein Postulat fordert den Bundesrat auf, wieder die Regelung wieder auf das alte System zurückzukommen.
alte Regelung einzuführen, d. h.,imWinterhalbjahrvon21 Uhr Deshalb beantragen wir Ihnen Ablehnung des Postulates.
bis 5 Uhr und im Sommerhalbjahr von 22 Uhr bis 4 Uhr am
Nachtfahrverbot festzuhalten. Der Bundesrat hat ja jetzt das Abstimmung - Vote
Nachtfahrverbot am Morgen verlängert bis 5 Uhr, hingegen Für Ueberweisung des Postulates 23 Stimmen
am Abend verkürzt, indem bis 22 Uhr gefahren werden darf. Dagegen 48 Stimmen
Nur, diese Verlängerung der Fahrzeiten am Abend, Herr Bun-
desrat, die nützt dem Transportgewerbe leider nichts, weil die
Betriebe in der Regel zwischen 17 Uhr und 18 Uhr schliessen,
also kein Lastwagen mehr nach dieser Zeit geladen werden
kann und dann eben nicht mehr fährt.
Hingegen führt das Fahrverbot bis morgens um 5 Uhr, beson-
ders im Sommer, zu verschiedenen Problemen. Denken Sie #ST# 89.597
nur einmal an das Berner Seeland mit den vielen Gemüsebau-
ern, die ihre Ernte wegführen lassen wollen. Die Lastwagen Postulat Fierz
müssten am Morgen möglichst früh dort eintreffen und laden, Fonds für Verkehrssicherheit.
damit sie dann mit dem frischen Obst und frischen Gemüse zu
den Ladenöffnungszeiten in den Städten sind und sich die
Vertretung des VCS
Konsumenten mit den Frischwaren eindecken können. Heute Fonds de sécurité routière.
ist das so, dass die Lastwagen zu spät laden, zu spät wegfah- Participation de l'AST
ren und - das ist das Gravierende - zu den Pendlerzeiten in
den Städten ankommen, wodurch die bestehenden Verkehrs- Siehe Jahrgang 1989, Seite 2243 - Voir année 1989, page 2243
probleme noch vergrössert werden. Im Vernehmlassungsver-
fahren haben sich die Astag, das ist der Schweizerische Nutz-
fahrzeugverband, der Arbeitgeberverband, aber auch die
Routiers Suisse, der Arbeitnehmerverband, klar für ein ganz-
jähriges Nachtfahrverbot, welches von 22 Uhr bis morgens um Diskussion - Discussion
4 Uhr gelten soll, ausgesprochen - das sind die Leute, die sich
tagtäglich auf der Strasse befinden, die die Problematik von Präsident: Das Postulat wurde von Herrn Scherrer bekämpft.
Berufs wegen am besten kennen müssen.
Die unterschiedliche Regelung, wie wir sie vorher kannten, Scherrer: Ich habe das Postulat Fierz aus verschiedenen
war an und für sich nicht schlecht; denn im Winterhalbjahr wird Gründen bekämpft:
ja kein Frischgemüse geerntet, es wird kein Obst geerntet, so Erstens einmal verwahre ich mich im Namen der Astag, des
dass die Wegfahrzeit morgens um 5 Uhr an und für sich allge- ACS, des TCS und der FRS gegen den Vorwurf von Herrn
mein akzeptiert wurde. Fierz, dass diese Verbände das Rowdytum unterstützen. Nur
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Scherrer Lockerung des Nachtfahrverbots für Lastwagen
Postulat Scherrer Interdiction pour les camions de rouler la nuit. Assouplissement
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.407
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1991 - 14:30
Date
Data
Seite 379-380
Page
Pagina
Ref. No 20 019 664
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