Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-395 KI-generiert

Employer Phone Record Access vs. Employee Privacy

Geschäftsnummer VPB 89-395
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that an employer may order telephone usage records (tax extracts) for company phones to monitor for misuse and excessive private calls, provided this is not a more intrusive surveillance than expected. However, employers must also allow employees to use the phone for urgent personal calls at their own expense. The court also clarified that the telephone subscriber is responsible for all call charges, including those incurred by others, and has a right to information about their own call records, balanced against the privacy rights of other users.

Legislator-Regeste

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Art. 328 Ab, Art. 22 TVG, Art. 36 Absatz, Art. 16 Absatz, Art. 28 Absatz, Art. 328 Absatz; Employer Phone Record Access vs. Employee Privacy: However, employers must also allow employees to use the phone for urgent personal calls at their own expense. The court also clarified that the telephone subscriber is responsible for all call charges, including those incurred by others, and has a right to information about their own call records, balanced against the privacy rights of other users.

Schlagwörter

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Eigengebrauch Besuchsrecht Datenmissbrauch Zeiterfassung Informationszugang Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 328 Ab
Art. 22 TVG
Cited for the subscriber's responsibility for all call charges, even if the line is used by third parties.
Art. 36 Absatz
Art. 16 Absatz
Art. 28 Absatz
Art. 328 Absatz
Art. 328 Abs. 1 OR
Cited as the basis for the employer's obligation to respect and protect the employee's personality.
Art. 321 a Abs. 1 OR
Cited as the basis for the employee's duty of loyalty to the employer's interests.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 328 Abs. 1 OR

Cited as the basis for the employer's obligation to respect and protect the employee's personality.

Art. 321 a Abs. 1 OR

Cited as the basis for the employee's duty of loyalty to the employer's interests.

Art. 321d OR

Cited for the employee's obligation to follow the employer's general orders and specific instructions.

Art. 22 TVG

Cited for the subscriber's responsibility for all call charges, even if the line is used by third parties.

Art. 36 Absatz 4 der Bundesverfassung

Cited as the constitutional basis for the right to privacy of telephone traffic for users and their connection partners.

Art. 10 der Verordnung 1 zum TVG

Cited as the current regulation that prioritizes consumer information in call detail records.

Art. 16 Absatz 1 des Entwurfs zu einem Fernmeldegesetz (FMG)

Cited as the proposed regulation in a draft law that aims to balance consumer protection and data protection by limiting information on call detail records.

Art. 28 Absatz 2 ZGB

Cited to establish that the provision of call detail records by the PTT is not an unlawful infringement of personality rights due to the permission granted by Art. 10 Verordnung 1 zum TVG.

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Volltext

23. Juni 1989 N 1197 Interpellation Scheidegger

auf Angaben, welche ausschliesslich dem Abonnenten eines nicht im Widerspruch zu seinem eigenen vorgängigen Verhal-

Anschlusses an das Fernmeldenetz über die folgenden Um- ten, und die Bestellung eines Taxauszugs ist als zulässig zu er-

stände des über diesen Anschluss getätigten Fernmeldever- achten. Trotzdem sollten auch hier die Arbeitnehmer über den

kehrs gemacht werden: Taxauszug aufgeklärt werden.

a) Zeitpunkte, Dauer und Taxen der hergestellten Verbindun- In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit

gen; Rufnummern, Namen und Adressen der angewählten eingeräumt werden, in dringenden Fällen oder während der

Abonnenten;...... Pausen einen Telefonanschluss des Betriebes auf eigene Ko-

II. Zu den einzelnen Fragen sten benützen zu können, wo keine Registrierung der Anrufe

1. Die von Frau Fetz vorgeschlagene Regelung, welche die erfolgt und keine Mithörmöglichkeit für andere Arbeitnehmer

PTT-Betriebe verpflichten würde, vor der Gewährung des Tax- oder den Arbeitgeber besteht. Dieser persönlichkeitsrechtli-

auszugs die Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachse- che Mindeststandard ergibt sich direkt aus Artikel 328 Ab-

nen Mitbewohner des Abonnenten einzuholen, wäre nach Auf- satz 1 OR.

fassung des Bundesrates problematisch. Da das Telefon- 3. Das Telefonabonnement ist ein persönliches Rechtsverhält-

abonnement in der Regel bloss auf eine Person lautet, wissen nis des Teilnehmers zu den PTT-Betrieben. Aus diesem Grund

die PTT-Betriebe nicht, mit wem der Abonnent zusammen- ist für die Benützung eines Telefonanschlusses ausschliess-

wohnt. Sie wären deshalb gezwungen, in die Privatsphäre des lich dessen Abonnent verantwortlich. Er haftet den PTT-Betrie-

Abonnenten einzudringen und dessen persönliche Verhält- ben insbesondere für sämtliche Gesprächstaxen, auch wenn

nisse genauer abzuklären. Die mit der Regelung angestrebte sein Anschluss von Dritten benützt wird (vgl. Art. 22 TVG). Aus

Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes würde damit in ihr diesem Grund hat er ein legitimes Interesse daran, von den

Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene PTT-Betrieben über die Verbindungen Auskunft zu erhalten,

Regelung die Interessen der Verbindungspartner der Mit- die von seinem Anschluss aus hergestellt wurden. Auf der än-

bewohner des Abonnenten ausser acht lässt. Der Bundesrat dern Seite steht das durch Artikel 36 Absatz 4 der Bundesver-

ist deshalb der Meinung, dass dem Schutz der Mitbenützer ei- fassung garantierte Recht der Benutzer seines Anschlusses

nes Telefonanschlusses und ihrer Verbindungspartner mit ei- und ihrer Verbindungspartner auf Geheimhaltung ihres Tele-

ner Beschränkung der dem Abonnenten erteilten Auskunft fonverkehrs. Bei der Regelung des Taxauszugs muss deshalb

besser Rechnung getragen werden kann. Er hat aus diesem ein Ausgleich zwischen den Interessen des Konsumenten-

Grund in Artikel 16 Absatz 1 des Entwurfs zu einem Fernmel- schutzes und den Interessen des Datenschutzes gefunden

degesetz (FMG; vgl. BB11988 11311 ff.) der Bundesversamm- werden. Bei der heutigen Regelung in Artikel 10 der Verord-

lung vorgeschlagen, dem Abonnenten anstelle der vollständi- nung 1 zum TVG steht die Information des Konsumenten im

gen Rufnummer sowie der Namen und Adressen der ange- Vordergrund, während mit der in Artikel 16 Absatz 1 FMG vor-

wählten Abonnenten nur noch die Ortszentrale bekanntzuge- gesehenen Regelung vermehrt auch den Anliegen des Daten-

ben, an welche die angewählten Abonnenten angeschlossen schutzes Rechnung getragen werden soll.

sind (Fernkennzahl sowie höchstens die drei ersten Ziffern der 4. Aus Artikel 28 Absatz 2 ZGB geht hervor, dass die Abgabe

angewählten Rufnummer). von Taxauszügen durch die PTT-Betriebe keine widerrecht-

2. Die Bestellung eines Taxauszugs und die Verwendung der liche Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil Artikel 10 der

darin enthaltenen Angaben durch den Arbeitgeber richten Verordnung 1 zum TVG den Taxauszug erlaubt.

sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Nach

Artikel 328 Absatz 1 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhält- Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes-

nis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu rates teilweise befriedigt.

schützen. Auf der ändern Seite obliegt dem Arbeitnehmer eine

allgemeine Treuepflicht, nach welcher er die berechtigten In-

teressen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren

(Art. 321 a Abs. 1 OR) und die allgemeinen Anordnungen und

die speziellen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat

(Art. 321dOR). #ST# 89.395

Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehört zwei-

fellos, dass der Arbeitnehmer nicht durch private Telefonge- Interpellation Scheidegger

spräche über ein allenfalls vom Arbeitgeber toleriertes Mass

hinaus einen Telefonanschluss blockiert und damit den Ge- Bodenpreispolitik der PTT

schäftsverkehr behindert, indem z. B. Kunden, Vorgesetzte Politique foncière des PTT

oder andere Mitarbeiter den Arbeitnehmer nicht telefonisch er-

reichen können. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein legiti-

mes Interesse, dass die Telefonrechnung nicht wegen privater

Gespräche höher ausfällt, als er zu tolerieren bereit ist. Wird

vom Arbeitgeber kein Verbot erlassen, nach welchem dem Ar- Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1989

beitnehmer private Telefongespräche am Arbeitsplatz grund- Dass die Bodenpreise in der Schweiz den vernünftigen Rah-

sätzlich untersagt sind oder besteht eine entsprechende Be- men längst gesprengt haben, ist eine Binsenwahrheit. Es be-

triebsübung, so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass darf rascher und koordinierter Anstrengungen, um hier Besse-

derartige Gespräche in einem vernünftigen Mass erlaubt sind. rungen zu erreichen. Nun werden verschiedene Vorkomm-

Gleichzeitig manifestiert der Arbeitgeber damit aber auch, nisse gemeldet, wo Regiebetriebe des Bundes durch ihr Ver-

dass er kein spezielles Interesse daran hat, zu kontrollieren, halten die Bodenpreisspirale in noch engere Kurven führen.

wer von welchem Telefonanschluss und für wie lange vom Ar- Einem Brief der PTT ist wörtlich zu entnehmen: «Im Hinblick

beitnehmer angerufen wird. Verlangt der Arbeitgeber von den auf die Pflicht der PTT-Betriebe zur Geschäftsführung nach be-

PTT-Betrieben trotzdem einen Taxauszug für die den Mitarbei- triebswirtschaftlichen Grundsätzen kann bei der Veräusse-

tern zur Verfügung gestellten Hauptanschlüsse, ohne dass rung von Liegenschaften den kommunalen Gemeinwesen

konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwen- und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen keine Sonder-

dung des Telefons vorliegen, so verstösst er damit gegen das stellung eingeräumt werden. In Konkurrenz mit privaten Kauf-

Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Bestellung eines interessenten gebührt ihnen immerhin der Vorrang.

Taxauszugs führt letztlich zu einem Ueberwachungssystem, Selbst der Bundesrat erachtet diese Liegenschaftspolitik als

mit welchem der Arbeitnehmer nicht zu rechnen hat. richtig, was er uns auch verschiedentlich attestiert hat.»

Wird vom Arbeitgeber ein Verbot erlassen, wonach der Arbeit- In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende

nehmer von seinem Telefonanschluss am Arbeitsplatz keine Frage zu beantworten:

privaten Telefongespräche führen darf, so muss der Arbeit- Ist es richtig, dass die PTT Land an Gemeinden zu Höchstprei-

nehmer auch damit rechnen, dass die entsprechenden Kon- sen veräussert und damit natürlich die Bodenpreisentwick-

trollen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber handelt hier lung noch anheizt?

Interpellation Oehler 1198 N 23 juin 1989

Texte de l'interpellation du 15 mars 1989 teresse sind oder sozialpolitische Gründe eine Veräusserung

II est notoire que les prix des terrains en Suisse sont depuis als nicht opportun erscheinen lassen. So wurde beispiels-

longtemps excessifs. Des efforts doivent être entrepris d'ur- weise kürzlich in Solothurn auf einen Liegenschaftsverkauf

gence et de façon coordonnée pour améliorer la situation. Or verzichtet, weil die Stadt in diesem Objekt - zu einem fairen

on mentionne plusieurs cas où les entreprises de régie de la Mietzins - einen Kindergarten eingerichtet hat.

Confédération ont contribué, par leur attitude, à aggraver en- Der Bundesrat erachtet unter den gegebenen Voraussetzun-

core celle-ci. gen die Liegenschaftspolitik der PTT nach wie vor als richtig

Dans une lettre, l'Entreprise des PTT écrit textuellement: «Les und hat keine Veranlassung, den PTT-Betrieben eine Aende-

PTT étant tenus d'appliquer les principes de l'économie rung ihrer Praxis nahezulegen.

d'entreprise, ils ne sauraient vendre des terrains à des condi-

tions de faveur aux collectivités communales et aux autres ins- Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

titutions de droit public. Toutefois, celles-ci doivent avoir la rates befriedigt.

priorité sur les acheteurs privés lorsqu'elles sont en concur-

rence avec eux.

Le Conseil fédéral lui-même considère que cette politique fon-

cière est judicieuse, comme il nous l'a attesté à maintes occa-

sions» (traduction). #ST# 89.408

En l'occurrence, je prie le Conseil fédéral de répondre à la

question suivante: Interpellation Oehler

Est-il exact que les PTT vendent des terrains aux communes Transport gefährlicher Güter

au prix fort, contribuant ainsi à renchérir les biens-fonds? im Rheintal

Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Nabholz, Wanner Transport de marchandises

(3) dangereuses dans le Rheintal

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1989

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates In den vergangenen Monaten haben sich auf den SBB-

vom 10. Mai 1989 Strecken im St. Galler Rheintal, namentlich auch auf den

Rapport écrit du Conseil fédéral du 10mai 1989 Grenzbahnhöfen St. Margrethen und Buchs, einige unange-

Im Rahmen ihrer unternehmenspolitischen Grundsätze und nehme Vorfälle mit dem Transport gefährlicher Güter, insbe-

Richtlinien achten die PTT auf eine wirtschaftliche Betriebs- sondere mit Waggons aus Oesterreich und dem Ostblock, er-

führung. Diese Vorgabe äussert sich u. a. in der liegenschafts- eignet. Die Bevölkerung ist besorgt, weil offenbar bis jetzt we-

politischen Zielsetzung, wonach bei einer Veräusserung von nig bis nichts zum Schütze der Bevölkerung getan wurde.

Grundbesitz die bestmöglichen Bedingungen zu erzielen Ich frage den Bundesrat:

seien. 1. Ist er über die Vorfälle orientiert?

Der Verkauf von Grundstücken erfolgt deshalb bei den PTT in 2. Kann er eine Zusammenstellung über diese Vorfälle geben

der Regel gestützt auf eine öffentliche Ausschreibung an den und mitteilen, welche Chemikalien zu den Vorfällen führten?

Höchstbietenden, wobei - in allerdings seltenen Fällen - für 3. Ist der Bundesrat bereit, Sofortmassnahmen zur Verhinde-

Grossobjekte eine andere geeignete Verkaufsstrategie ge- rung weiterer Vorfälle anzuordnen oder von den SBB zu ver-

wählt werden kann. langen?

Die Erfüllung des Auftrages zur Geschäftsführung nach be- 4. Ist der Bundesrat bereit, die Oeffentlichkeit über die getroffe-

triebswirtschaftlichen Grundsätzen lässt es im Sinne des Zita- nen Schutzmassnahmen zu informieren?

tes des Interpellanten in der Tat nicht zu, bei Veräusserung von 5. Bestehen Rechtsgrundlagen, mit welchen der Import ge-

Grundstücken den kommunalen oder ändern öffentlich-recht- fährlicher Güter auf/mit ungeeigneten Fahrzeugen/Waggons

lichen Gemeinwesen und Institutionen eine Sonderstellung verboten werden kann?

einzuräumen. Immerhin gebührt ihnen in Konkurrenz mit pri- 6. Wer übernimmt.die Verantwortung, wenn weitere Vorfälle

vaten Kaufinteressierten der Vorrang. Die PTT ihrerseits sind passieren?

bereit, den Gemeinwesen im umgekehrten Fall einen markt- 7. Sind die Informationswege mit den St. Galler Behörden

üblichen Preis zu entrichten, der praktisch ausnahmslos auch ausgebaut, damit notfalls sofort gehandelt werden kann?

verlangt wird. 8. Hat der Bundesrat die Möglichkeit, über die SBB auf interna-

Das Vorgehen der PTT, d. h. der grundsätzliche Verkauf zum tionaler Ebene aktiv zu werden, damit die Missstände sofort

Höchstangebot, gewährleistet zudem, dass unerwünschten behoben und solche Ladungen auch von ausländischen Bah-

subjektiven Einflussnahmen von dritter Seite vorgebeugt wer- nen nicht übernommen, mindestens nicht in unser Land ver-

den kann. schoben werden?

Der Frage einer Anheizung der Bodenpreisentwicklung durch

Immobilienverkäufe der PTT kommt anderseits kaum Bedeu- Texte de l'interpellation du 16 mars 1989

tung zu, da die Veräusserungen sich gesamtschweizerisch auf Ces derniers mois, quelques incidents malencontreux se sont

eine sehr geringe Zahl von Grundstücken beschränken (1987 produits sur les lignes des CFF dans la vallée saint-galloise du

= 12,1988 = 17 Verkäufe). Dabei handelt es sich nur selten Rhin, notamment dans les gares frontières de St. Margrethen

um Bauland, sondern vorwiegend um überbaute Kleinobjekte et de Buchs, lors du transport de marchandises dangereuses,

mit ausgedienten Telefonzentralen-Gebäuden oder renova- tout particulièrement dans des wagons en provenance d'Autri-

tionsbedürftige Altbauten mit ungenügendem Ertragspoten- che et des pays d'Europe orientale. La population est inquiète,

tial, wo ohnehin kein Bodenpreisansatz zur Diskussion steht. car on n'a manifestement quasiment rien fait jusqu'à présent

Die Verkaufspolitik der PTT bezweckt somit schwergewichtig, pour la protéger.

unrentable, nicht für betriebliche Zwecke notwendige Liegen- Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions

schaften zu veräussern und die entsprechenden Erlöse durch suivantes:

vorsorgliche Kaufgeschäfte für eine qualitative und lagemäs- 1. A-t-il connaissance de ces incidents?

sige Aufwertung des Reserve-Liegenschaftsbestandes zu ver- 2. Peut-il faire un bref rapport sur ceux-ci et indiquer les pro-

wenden. Dagegen werden PTT-Grundstücke oder Teile davon duits chimiques impliqués?

grundsätzlich nicht verkauft, wenn sie mit einiger Wahrschein- 3. Est-il prêt à prendre des mesures immédiates pour empê-

lichkeit späteren betrieblichen Zwecken dienen können, als cher la répétition de tels incidents ou à exiger que les CFF se

Realersatzobjekte geeignet erscheinen, kommerziell von In- chargent de le faire?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Scheidegger Bodenpreispolitik der PTT

Interpellation Scheidegger Politique foncière des PTT

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.395

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 23.06.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 1197-1198

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Ref. No 20 017 556

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