Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-389 KI-generiert

Federal Council Postulates Examination of Economically Oriented Foundations

Geschäftsnummer VPB 89-389
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion proposed revising foundation law to prohibit purely economically oriented foundations due to problems they create for supervisory authorities, such as state bodies potentially having to manage complex businesses. The Federal Council, agreeing that foundation law needed revision and acknowledging the controversial nature of economically oriented foundations, converted the motion into a postulate to thoroughly examine the issue. This would allow for a comprehensive review of the legal framework for foundations, including adapting it to current practices of supervisory and registration authorities, without immediately committing to a general prohibition.

Legislator-Regeste

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Art. 88 Absatz, Art. 89 auf; Federal Council Postulates Examination of Economically Oriented Foundations: Kontrollstelle einsetzen zu müssen. Es mangelt an einer Vor- nommen zwei konträre Grundauffassungen gegenüber.

Schlagwörter

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Stiftung Verbotene Praktiken Haushaltsordnung Steueraufsicht Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen Wirtschaftliche Doktrin
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Volltext

19. September 1989 435 Motion Iten. Aenderung des Stiftungsrechts

ayant contraint le locataire à conclure le bail. L'article 61, alinéa sieht das ZGB keine tauglichen Massnahmen zur Verhinde-

premier, indique dans quels cas un locataire peut contester le rung oder Aufhebung unzulässiger Stiftungen vor. Es verweist

loyer initial, c'est-à-dire quand il a été contraint de conclure un in Artikel 88 Absatz 2 und Artikel 89 auf die Zivilklage, ein

bail par nécessité personnelle ou familiale, ou en raison de la schwerfälliges und lange dauerndes Verfahren. 1911 bestand

situation sur le marché local du logement. noch keine ausgebaute Verwaltungsjustiz und -gerichtsbar-

Après la décision prise tout à l'heure, il n'y a plus de divergen- keit. Heute ist dies seit langem der Fall, und die Behörden

ces sur ce point entre les conseils. Les deux conseils n'ont pas müssten, um wirksam zu sein, durch Verfügungen nicht via Zi-

jugé utile d'accorder une protection plus étendue lorsque la si- vilrichter eingreifen können. Wenn beispielsweise die Unter-

tuation du marché du logement n'est pas gravement nehmungsstiftung als solche verboten werden soll, so gehört

détériorée. Il convient de relever que les deux initiatives de- dazu auch ein einfaches Rechtsmittel, um dieses Verbot

mandent des modifications à l'arrêté contre les abus dans le durchzusetzen. Damit bin ich wieder beim Stichwort «Unter-

secteur locatif. On sait que le Parlement a opté pour l'intégra- nehmensstiftung», zu der ich mich abschliessend äussern

tion de l'arrêté dans le Code des obligations. möchte.

En conclusion, la commission propose de classer les deux ini- Wie bereits gesagt, ist das Stiftungsrecht in den Artikeln 80 bis

tiatives en constatant qu'il leur a été donné partiellement suite. 89bis ZGB nur sehr rudimentär geregelt. Seine nähere Aus-

gestaltung hat es durch Praxis und Rechtsprechung erfahren.

Zustimmung - Adhésion Eine durch die Praxis entwickelte Form der Stiftung ist die so-

genannte Unternehmungsstiftung, zu deren Vermögen im we-

sentlichen wirtschaftliche Unternehmen gehören und deren

Zweck in der Bewahrung und Fortentwicklung dieser Unter-

nehmen durch Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht.

#ST# 89.389 Erfahrungen mit Unternehmensstifungen in der Praxis zeigen,

dass mit solchen Stiftungen für die Aufsichtsbehörden grosse,

Motion Iten ja zum Teil unlösbare Probleme verbunden sind. So ist ins-

besondere auf folgendes hinzuweisen: Nach Artikel 84 Absatz

Aenderung des Stiftungsrechts 1 ZGB stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemein-

Modification du droit des wesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die zu-

fondations ständige Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stif-

tungsvermögen seinem Zweck entsprechend verwendet wird.

Das bedeutet auch, dass die Aufsichtsbehörde nötigenfalls,

etwa bei Wegfall, bei fehlender Beschlussfähigkeit oder sonsti-

ger Funktionsuntüchtigkeit der Stiftungsorgane, die Funktion

Wortlaut der Motion vom 14. März 1989 eines Stiftungsrates übernehmen muss. Bei Unternehmens-

Der Bundesrat wird beauftragt, das Stiftungsrecht zu revidie- stiftungen kann dies dazu führen, dass zum Beispiel eine Kan-

ren und insbesondere die Unternehmensstiftungen mit rein tonsregierung als Aufsichtsbehörde bzw. ihre Verwaltung die

wirtschaftlichem Zweck zu verbieten. Führung der unter Umständen breit gestreuten und komple-

xen Unternehmungen übernehmen muss.

Texte de la motion du 14 mars 1989 Wohl können solche Aufgaben einem Beistand oder Sachver-

Le Conseil fédéral est chargé de réviser le droit des fondations walter übertragen werden, doch trägt die Aufsichtsbehörde

et notamment d'interdire les fondations d'entreprise à but ex- dennoch die Verantwortung. Eine solche unternehmerische

clusivement lucratif. Verantwortung staatlicher Organe, die damit völlig überfordert

sind, kann aber nie und nimmer dem Willen des Gesetzgebers

Mitunterzeichner - Cosignataires: Flückiger, Huber, Rhinow, entsprechen. Namhafte Juristen sprechen sich denn auch ge-

Ruesch, Uhlmann (5) gen die Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen aus oder

bezweifeln sie zumindest. Riemer erklärt in seinem Berner

Iten: Meine Motion, die den Bundesrat bewegen möchte, das Kommentar zum ZGB ausdrücklich: «Solche Stiftungen mit

Stiftungsrecht zu verbessern, entspringt der Erfahrung im Um- wirtschaftlichem Zweck sollten de fege ferenda als unzulässig

gang mit Unternehmensstiftungen, die die Aufsichtsbehörden erklärt werden.» Es drängt sich daher eine Aenderung des Stif-

oft überfordern. Ich werde im zweiten Teil meiner Ausführun- tungsrechts - wie dargetan - nicht nur wegen der unbefriedi-

gen darauf ausdrücklich zurückkommen. genden Regelung der Unternehmensstiftungen auf.

Zuerst möchte ich festhalten, dass die Anzahl von Stiftungen,

die nicht mehr dem ursprünglichen Gedanken des Gesetz- Bundesrat Koller: Das Stiftungsrecht wurde seit dem Inkraft-

gebers entsprechen, stark zugenommen hat. Einerseits han- treten des ZGB im Jahre 1912, mit Ausnahme der Ergänzun-

delt es sich um Stiftungen mit unternehmerischem Charakter, gen betreffend die Personalfürsorgestiftungen - ich verweise

andererseits um solche, die über ein unzureichendes Vermö- auf Artikel 89bis-, noch nie revidiert.

gen verfügen. Da das Stiftungsrecht im ZGB mangelhaft aus- Die Artikel 80ff. des Zivilgesetzbuches stimmen heute nicht

gebildet ist, fehlt es an griffigen Mitteln, um Fehlentwicklungen mehr in jeder Beziehung mit den seither geänderten Umstän-

entgegensteuern zu können. Vor allem ist die Praxis der Auf- den und der heutigen Praxis überein. Eine Revision des Stif-

sichtsbehörden (Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden) we- tungsrechts erscheint deshalb dem Bundesrat angezeigt. Da-

gen der Rechtsunsicherheit uneinheitlich. bei steht die Problematik der Stiftungen mit wirtschaftlichem

Als wesentlichste Mängel im materiellen Recht zähle ich stich- Zweck, die Herr Ständerat Iten in seiner Motion anspricht,

wortartig auf: Es fehlt ein klares Verbot von Unternehmensstif- zweifellos im Vordergrund.

tungen mit überwiegend wirtschaftlichem Zweck. Es fehlt ein Der Motionär weist mit Recht darauf hin, dass Gründungen

Verbot gegenüber ideellen Stiftungen, sich ihrerseits an wirt- von Stiftungen mit wirtschaftlichem Charakter stark zugenom-

schaftlichen Unternehmen zu beteiligen oder solche zu grün- men haben. Die Frage, ob solche Stiftungen mit wirtschaftli-

den. Wir finden kein Gebot, Stiftungen mit zweckensprechen- chem Zweck zugelassen werden sollen, wird in der Literatur

dem Vermögen auszustatten. Es fehlt eine Vorschrift, eine aber sehr kontrovers behandelt. Es stehen sich im Grunde ge-

Kontrollstelle einsetzen zu müssen. Es mangelt an einer Vor- nommen zwei konträre Grundauffassungen gegenüber.

schrift, bei internationalen Stiftungen Schweizer Bürger mit Auf der einen Seite befinden sich die Vertreter der Richtung,

Wohnsitz in der Schweiz in die massgeblichen Organe auf- wonach Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck generell zu ver-

zunehmen, was in vielen Fällen die Kontrolle seitens der Auf- bieten seien. Sie erinnern vor allem daran, dass das Gemein-

sichtsbehörden erschwert. wesen - Herr Iten hat auch darauf hingewiesen - bei Zulas-

Ein ganz wesentlicher Mangel besteht in verfahrensmässiger sung solcher Stiftungen die Oberaufsicht, zuweilen sogar die

Hinsicht. Für laufende aufsichtsrechtliche Massnahmen ist der direkte Aufsicht und Verantwortlichkeit für rein kommerzielle

Weg durch Praxis des Bundesgerichts geebnet. Hingegen Transaktionen im In- und Ausland übernehmen müsste. Stö-

Postulat Miville. Centres d'accueil des réfugiés 436 19 septembre 1989

rend wirken auch der fehlende Gläubigerschutz, die relative #ST# 89.496

Starrheit der Stiftungen wegen der weitgehenden Unabänder-

lichkeit der Stiftungsurkunde und die beschränkten Möglich-

keiten der Finanzierung; es ist keine Kapitalerhöhung mit Hilfe

Postulat Miville

bisheriger oder zusätzlicher Teilhaber möglich. Bundesempfangsstellen für Flüchtlinge

Für den Fall eines Verbots schiene die Formulierung «mit vor- Centres d'accueil des réfugiés

wiegend wirtschaftlichem Zweck» geeignet zu sein. Damit wür-

den auch Unternehmensstiftungen mit primär wirtschaftli-

chem Zweck und bescheidenem «ideellen Mäntelchen» er-

fasst. Entsprechend müssten die Aufsichtsbehörden jederzeit

prüfen können, ob eine Stiftung ihrem ideellen Zweck wirklich

nachkommt. Trifft dies nicht oder nicht mehr zu, so müsste die Wortlaut des Postulates vom 13. Juni 1989

betreffende Stiftung letztlich aufgelöst werden. Allerdings kön- Im Hinblick auf die Flüchtlingsempfangsstelle Basel haben

nen selbst durch diese Verfahrensweise oder durch die vorge- sich wiederholt Schwierigkeiten ergeben.

schlagene Formulierung Umgehungen nicht vollständig ver- Am Dienstag, 3. April 1989, stand gegen 16.00 Uhr eine türki-

hindertwerden. sche Familie mit zwei Kindern vor der Empfangsstelle Bässler-

Auf der ändern Seite befürworten vor allem Rechtsanwälte die gut. Dazu gesellten sich noch zwei Tamilen. Auf einem Schild-

Einführung der Stiftung mit wirtschaftlichem Zweck. Sie sehen chen stand «Empfangsstelle geschlossen». Die nötigen Plätze

darin eine erwünschte Erweiterung der rechtlichen Gestal- für eine Nacht müssten privat beschafft werden. Aehnliches er-

tungsmöglichkeiten, die im Gesellschaftsrecht bekanntlich eignete sich am Mittwoch vor Ostern, als fünf Tamilen hilflos

durch die geschlossene Zahl der zur Verfügung gestellten Ge- vor der geschlossenen Empfangsstelle standen.

sellschaftsformen eingeschränkt ist. Als Anfang September 1988 die neu zureisenden Asylbewer-

Im weitern könnten solche Stiftungen auch als geeignetes In- ber von der überfüllten Empfangsstelle Basel nicht mehr frist-

strument gegen unfreundliche Uebernahmen verwendet wer- gerecht auf die Kantone verteilt werden konnten, müssten vom

den. Der Bundesrat ist allerdings der Meinung, dass das Pro- Kanton Basel-Stadt in einer Blitzaktion Unterkünfte, Verpfle-

blem der unfreundlichen Uebernahmen vor allem in einem gung und eine angemessene Betreuung sichergestellt wer-

künftigen Börsengesetz angemessene Lösungen finden den. Vom 15. September bis 15. Dezember 1988 waren täglich

muss. bis zu 500 Personen in einer Notschlafstelle des Zivilschutzes

Angesichts dieser gegensätzlichen Meinungen wäre allenfalls behelfsmässig und unter unbefriedigenden Verhältnissen un-

eine Kompromisslösung in Betracht zu ziehen: Zulassung von tergebracht, was zu Kritik in den Medien und in der Oeffentlich-

Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck, wobei diese analog keit führte.

den kirchlichen und den Familienstiftungen von der staatli- Schriftwechsel zwischen der verantwortlichen Fürsorgebe-

chen Aufsicht auszunehmen wären. Wenig sinnvoll wäre ver- hörde des Kantons Basel-Stadt und dem DFW Hessen erken-

mutlich auch ein Verbot von Mehrheitsbeteiligungen einer Stif- nen, dass man beim DFWder Meinung ist, solche Situationen,

tung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, denn Stiftungen die sich jederzeit wiederholen können - auch die neue Emp-

mit ideellem Zweck, die direkt ein wirtschaftliches Unterneh- fangsstelle Bässlergut wird sich in Zeiten grossen Zuspruchs

men betreiben, kommen bereits heute häufig vor, etwa bei Spi- wieder als zu klein erweisen - seien Sache der Kantone, in de-

tälern, Schulen und Heimen aller Art. nen sich die Empfangsstellen befinden.

Unter diesen Umständen drängt sich nach Meinung des Bun- Ich ersuche daher den Bundesrat zu prüfen, ob nicht der

desrates auf, die Motion von Herrn Ständerat Iten in ein Postu- Bund, bzw. der DFW, gemäss der ihm vom Gesetzgeber (Asyl-

lat umzuwandeln. Der Bundesrat wird damit in die Lage ver- verordnung Art. 7 Abs. 1) übertragenen Verantwortung zur

setzt, diese ganz kontroverse Frage, die ich Ihnen kurz darstel- Führung von Bundesempfangsstellen ein Konzept vorzulegen

len durfte, gründlich und umfassend zu prüfen, ohne sich be- habe, das die Unterbringung und Betreuung von Gesuchstel-

reits im jetzigen Zeitpunkt auf ein generelles Verbot der Stiftun- lern - vor allem in Zeiten grossen Andrangs - sicherstellt.

gen mit wirschaftlichem Zweck festlegen zu müssen.

Neben diesem Hauptpunkt bestehen einige weitere Revisi- Texte du postulat du 13 juin 1989

onspostulate auf dem Gebiete des Stiftungsrechts, die gleich- Le centre d'accueil des réfugiés de Baie a de nouveau connu

zeitig überprüft werden müssten. Es geht im wesentlichen des difficultés.

darum, das Zivilgesetzbuch an die heutige Praxis der Auf- En effet, le mardi 3 avril 1989, vers 16 heures, une famille tur-

sichts- und Registerbehörden anzupassen. So wären z. B. die que avec deux enfants, rejointe bientôt par deux Tamouls, at-

in der Praxis ausgeübten Aufsichtsmittel im Zivilgesetzbuch tendit vainement devant le centre d'accueil de Bässlergut, un

ausdrücklich zu nennen und der Aufsichtsbehörde die ent- écriteau sur la porte indiquant la fermeture du centre. Des par-

sprechenden verfahrensrechtlichen Behelfe auch ausdrück- ticuliers durent ainsi leur trouver un lieu d'hébergement pour

lich zur Verfügung zu stellen, z. B. Verhinderung der Grün- la nuit. Un événement similaire, dont furent victimes cinq Ta-

dung einer rechtswidrigen aufsichtspflichtigen Stiftung durch mouls, se produisit le mercredi de Pâques.

Verfügung der Aufsichtsbehörde beziehungsweise Beschwer- Début septembre 88, lorsque les demandeurs d'asile nouvel-

delegitimation der Aufsichtsbehörde gegen eine bereits er- lement arrivés au centre d'accueil de Baie, déjà surpeuplé, ne

folgte Gründung. purent être répartis à temps entre les cantons, le canton de

Ferner sollte die heute übliche erleichterte Abänderung des Baie-Ville dut prendre des mesures d'urgence pour assurer

Stiftungszweckes legalisiert werden. leur hébergement, leur entretien et leur assistance. Du 15 sep-

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die tembre au 15 décembre 1988, jusqu'à 500 personnes par jour

Motion in ein Postulat umzuwandeln. logèrent dans un dortoir de fortune de la protection civile, à ti-

tre de solution temporaire et dans des conditions peu satisfai-

Iten: Ich danke Herrn Bundesrat Koller sehr für die ausführli- santes, ce qui entraîna des critiques de la part des médias et

che Darlegung der Problematik. Er anerkennt die Mängel, die du public.

ich aufgezeigt habe, und er hat mir auch versichert, dass der Un échange de lettres entre les services d'assistance sociale

Bundesrat das Problem in den Griff bekommen will. responsables du canton de Bàie-Ville et le DAR fit apparaître

Ich bin einverstanden mit der Umwandlung in ein Postulat. que le DAR est d'avis que de telles situations, qui peuvent se

reproduire atout moment- même le nouveau centre d'accueil

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat de Bässlergut se retrouvera trop petit en période de forte af-

fluence - relèvent de la compétence des cantons dans les-

quels se trouvent les centres d'accueil.

De ce fait, je prie le Conseil fédéral d'examiner si l'autorité

fédérale, en l'espèce le DAR, en vertu des pouvoirs qui lui sont

conférés par l'ordonnance sur l'asile, article 7, alinéa 1, ne de-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Iten Aenderung des Stiftungsrechts

Motion Iten Modification du droit des fondations

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.389

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.09.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 435-436

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Ref. No 20 017 944

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