Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-381 KI-generiert

Postal Service Call Records: Privacy vs. Employer Monitoring

Geschäftsnummer VPB 89-381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether a postal service's offering of detailed call records to subscribers, including dates, times, durations, and numbers dialed, violated privacy rights. The court reasoned that while the postal service generally has the right to provide this information to the subscriber as the account holder, employers could not use this data to monitor employees without proper justification, as it could constitute an unlawful invasion of privacy. Furthermore, the court addressed the concern that this service might not adequately protect the privacy of other household members or partners, suggesting that limiting the information provided, such as only disclosing the originating area code and the first three digits of the dialed number, would better balance consumer information interests with data protection.

Legislator-Regeste

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Art. 328 Ab, Art. 22 TVG, Art. 36 Absatz, Art. 16 Absatz, Art. 28 Absatz, Art. 328 Absatz; Postal Service Call Records: Privacy vs. Employer Monitoring: The court reasoned that while the postal service generally has the right to provide this information to the subscriber as the account holder, employers could not use this data to monitor employees without proper justification, as it could constitute an unlawful invasion of privacy. Furthermore, the court addressed the concern that this service might not adequately protect the privacy of other household members or partners, suggesting that limiting the information provided, such as only disclosing the originating area code and the first three digits of the dialed number, would better balance consumer information interests with data protection.

Schlagwörter

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Postdienst Privatbereich Nummernkonto Datenschutz Informationsinhaber Durchsuchung von Aufzeichnungen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 lit. a Verordnung 1 zum Telegraphen- und Telefonverkehrsgesetz

This provision is cited as the legal basis for the PTT's 'Taxauszug' service, which provides call data to subscribers.

Art. 28 Abs. 2 ZGB

This provision is cited to support the argument that providing call data is not an unlawful violation of personality rights, as it is permitted by Article 10 of the Verordnung 1 zum TVG.

Art. 328 Abs. 1 OR

This provision, concerning the employer's duty to protect the employee's personality, is discussed in relation to the potential misuse of call data by employers.

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Volltext

Interpellation Fetz 1196 N 23 juin 1989

grenzung der Risiken und zur Optimierung des Katastrophen- 4. Hält die Möglichkeit der Gesprächsdatenerfassung Arti-

schutzes im Schienen- und Strassenverkehr eingeleitet wer- kel 27 Absatz 2 ZGB stand?

den.

Ausserdem hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) zusammen Texte de l'interpellation du 13 mars 1989

mit der Arbeitsgruppe Chemie der Eidgenössischen Kommis- Depuis quelques temps, les PTT offrent à leurs abonné/es un

sion für AC-Schutz (Komac) bereits im Jahr 1986 einen Mass- nouveau service, qui consiste dans l'identification des conver-

nahmenkatalog ausgearbeitet, um bestehenden Schwach- sations téléphoniques. Les abonné/es ont dorénavant la pos-

stellen in der Transportphase gefährlicher Güter begegnen zu sibilité d'obtenir tous les deux mois un certain nombre d'infor-

können. Mit der Bearbeitung dieses Katalogs befasst sich eine mations sur les appels effectués au moyen de leur appareil. Il

besondere Arbeitsgruppe, der Vertreter der Bahnen, der Ar- s'agit

beitsgruppe Chemie und des BAV angehören. Verschiedene - des numéros de téléphone composés;

zusätzliche Sicherheitsmassnahmen konnten bereits verwirk- - de la date et de l'heure d'établissement des différentes com-

licht werden. munications;

6. Bei der Festlegung der Sicherheitsvorschriften in den inter- - de la durée des conversations;

nationalen Regelwerken betreffend die Beförderung gefährli- - du prix de chaque communication.

cher Güter auf Schiene und Strasse ist die Schweiz massgeb- Les PTT peuvent également fournir une liste des communica-

lich beteiligt. In diesem Bereich besteht für den Bundesrat des- tions ayant dépassé un montant donné.

halb keine Veranlassung, besondere Massnahmen vorzukeh- Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivan-

ren. tes:

Im Bereich des Katastrophenschutzes setzt sich der Bundes- 1. On sait que le nouveau droit matrimonial oblige le ou la loca-

rat dafür ein, dass internationale Vereinbarungen zur gegen- taire d'un appartement familial d'obtenir l'assentiment de son

seitigen Information von Behörden und Bevölkerung neben conjoint au moment de résilier le bail.

den Störfällen mit gefährlichen Stoffen in Betrieben auch jene En général, l'abonnement téléphonique est au nom d'une

auf Verkehrswegen beinhalten. Der Bund unterstützt zurzeit seule personne. Le nouveau service offert par les PTT permet à

die diesbezüglichen Arbeiten im Rahmen der Commission tri- cette personne de recevoir une liste de tous les appels effec-

partite im Räume Basel. tués par son conjoint ou par son compagnon ou sa compa-

gne.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- Le Conseil fédéral n'est-il pas d'avis que les PTT ne devraient

rates befriedigt. fournir des informations sur les appels téléphoniques qu'à la

condition que l'abonné/e ait obtenu l'accord de son conjoint

ou de son colocataire?

2. S'agissant des travailleurs, ceux-ci ne sont-ils pas exposés

à un licenciement ou à d'autres sanctions que prendrait leur

#ST# 89.381 employeur après avoir vérifié la liste fournie par les PTT?

3. Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas que les critères d'une

Interpellation Fetz protection intégrale des données sont également applicables

PTT-Gesprächsdatenerfassung à l'identification des conversations téléphoniques?

4. La possibilité d'obtenir l'identification des conversations

Identification des conversations téléphoniques est-elle compatible avec l'article 27, 2e alinéa,

téléphoniques du Code civil?

Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine-Aucun

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1989 Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht

Seit einiger Zeit bieten die PTT den Telefonabonnenten mit der eine schriftliche Antwort.

Gesprächsdatenerfassung eine neue Dienstleistung an. Da-

mit wird den Abonnenten ermöglicht, zweimonatlich alle Tele- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

fongespräche anhand ihres Apparates nach den folgenden vom 10. Mai 1989

Kriterien zu überprüfen: Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 mail 989

- gewählte Telefonnummer; I. Die PTT-Dienstleistung «Taxauszug»

- Datum, Uhrzeit, wann die Verbindung hergestellt wurde; Mit der Dienstleistung «Taxauszug» erhält der Telefonabon-

- Dauer der Verbindung; nent von den PTT-Betrieben Auskunft über die von seinem Te-

- Taxe des Gesprächs. lefonanschluss aus hergestellten Telefonverbindungen. Die

Zudem besteht die Möglichkeit, eine Liste ab einem bestimm- Auskunft beschränkt sich dabei auf die von Frau Fetz genann-

ten Frankenbetrag abzurufen. ten Angaben. Diese Angaben beziehen sich auf sämtliche au-

Ich bitte den Bundesrat, mir hiezu folgende Fragen zu beant- tomatisch hergestellten Telefonverbindungen. Der Abonnent

worten: kann aber auch eine Betragslimite festlegen, ab welcher er

1. Das neue Eherecht verpflichtet den/die Mieter/in einer Fami- diese Angaben wünscht (z. B. Gespräche ab 50 Rappen). In

lienwohnung, bei Kündigung der Wohnung die Zustimmung diesem Fall werden die Telefonverbindungen, welche diese Li-

des Ehegatten einzuholen. Das Telefonabonnement läuft übli- mite nicht erreichen, zusammengefasst angegeben (z. B. 119

cherweise nur auf eine Person. Diese kann nach dem neuen Verbindungen für Fr. 35.70). Für die Dienstleistung «Taxaus-

PTT-Angebot eine Liste abrufen, auf der alle Gespräche des zug» verlangen die PTT-Betriebe vom Abonnenten zweimo-

Ehegatten, Konkubinatspartners usw. aufgeführt sind. natlich eine Taxe von Fr. 9.60.

Sollte nach Meinung des Bundesrates nicht in jedem Fall die Die PTT-Betriebe zeichnen nur die für den Taxauszug erforder-

Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachsenen Mitbewoh- lichen Daten auf, nicht den Inhalt der Telefongespräche. Sie

ner zur Gesprächsdatenerfassung von der PTT eingeholt wer- behandeln die aufgezeichneten Daten vertraulich und ma-

den? chen diese nur dem Abonnenten des Telefonanschlusses zu-

2. Besteht nicht auch im Arbeitsbereich die Gefahr, dass Ar- gänglich. Weder Behörden noch andere Drittpersonen erhal-

beitnehmer aufgrund rückwirkender Ueberprüfung von Tele- ten Einblick in die Aufzeichnungen.

fonlisten mit Kündigungen oder anderweitigen Sanktionen Die Dienstleistung «Taxauszug» hat ihre gesetzliche Grund-

von seilen der Arbeitgeber zu rechnen haben? lage in Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung 1 zum Telegra-

3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Gesprächsda- fen- und Telefonverkehrsgesetz (TVG; SR 784.101), der wie

tenerfassung den Kriterien eines umfassenden Datenschut- folgt lautet:

zes standzuhalten vermag? «Das Telegrafen- und Telefongeheimnis erstreckt sich nicht

23. Juni 1989 N 1197 Interpellation Scheidegger

auf Angaben, welche ausschliesslich dem Abonnenten eines nicht im Widerspruch zu seinem eigenen vorgängigen Verhal-

Anschlusses an das Fernmeldenetz über die folgenden Um- ten, und die Bestellung eines Taxauszugs ist als zulässig zu er-

stände des über diesen Anschluss getätigten Fernmeldever- achten. Trotzdem sollten auch hier die Arbeitnehmer über den

kehrs gemacht werden: Taxauszug aufgeklärt werden.

a) Zeitpunkte, Dauer und Taxen der hergestellten Verbindun- In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit

gen; Rufnummern, Namen und Adressen der angewählten eingeräumt werden, in dringenden Fällen oder während der

Abonnenten;...... Pausen einen Telefonanschluss des Betriebes auf eigene Ko-

II. Zu den einzelnen Fragen sten benützen zu können, wo keine Registrierung der Anrufe

1. Die von Frau Fetz vorgeschlagene Regelung, welche die erfolgt und keine Mithörmöglichkeit für andere Arbeitnehmer

PTT-Betriebe verpflichten würde, vor der Gewährung des Tax- oder den Arbeitgeber besteht. Dieser persönlichkeitsrechtli-

auszugs die Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachse- che Mindeststandard ergibt sich direkt aus Artikel 328 Ab-

nen Mitbewohner des Abonnenten einzuholen, wäre nach Auf- satz 1 OR.

fassung des Bundesrates problematisch. Da das Telefon- 3. Das Telefonabonnement ist ein persönliches Rechtsverhält-

abonnement in der Regel bloss auf eine Person lautet, wissen nis des Teilnehmers zu den PTT-Betrieben. Aus diesem Grund

die PTT-Betriebe nicht, mit wem der Abonnent zusammen- ist für die Benützung eines Telefonanschlusses ausschliess-

wohnt. Sie wären deshalb gezwungen, in die Privatsphäre des lich dessen Abonnent verantwortlich. Er haftet den PTT-Betrie-

Abonnenten einzudringen und dessen persönliche Verhält- ben insbesondere für sämtliche Gesprächstaxen, auch wenn

nisse genauer abzuklären. Die mit der Regelung angestrebte sein Anschluss von Dritten benützt wird (vgl. Art. 22 TVG). Aus

Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes würde damit in ihr diesem Grund hat er ein legitimes Interesse daran, von den

Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene PTT-Betrieben über die Verbindungen Auskunft zu erhalten,

Regelung die Interessen der Verbindungspartner der Mit- die von seinem Anschluss aus hergestellt wurden. Auf der än-

bewohner des Abonnenten ausser acht lässt. Der Bundesrat dern Seite steht das durch Artikel 36 Absatz 4 der Bundesver-

ist deshalb der Meinung, dass dem Schutz der Mitbenützer ei- fassung garantierte Recht der Benutzer seines Anschlusses

nes Telefonanschlusses und ihrer Verbindungspartner mit ei- und ihrer Verbindungspartner auf Geheimhaltung ihres Tele-

ner Beschränkung der dem Abonnenten erteilten Auskunft fonverkehrs. Bei der Regelung des Taxauszugs muss deshalb

besser Rechnung getragen werden kann. Er hat aus diesem ein Ausgleich zwischen den Interessen des Konsumenten-

Grund in Artikel 16 Absatz 1 des Entwurfs zu einem Fernmel- schutzes und den Interessen des Datenschutzes gefunden

degesetz (FMG; vgl. BB11988 11311 ff.) der Bundesversamm- werden. Bei der heutigen Regelung in Artikel 10 der Verord-

lung vorgeschlagen, dem Abonnenten anstelle der vollständi- nung 1 zum TVG steht die Information des Konsumenten im

gen Rufnummer sowie der Namen und Adressen der ange- Vordergrund, während mit der in Artikel 16 Absatz 1 FMG vor-

wählten Abonnenten nur noch die Ortszentrale bekanntzuge- gesehenen Regelung vermehrt auch den Anliegen des Daten-

ben, an welche die angewählten Abonnenten angeschlossen schutzes Rechnung getragen werden soll.

sind (Fernkennzahl sowie höchstens die drei ersten Ziffern der 4. Aus Artikel 28 Absatz 2 ZGB geht hervor, dass die Abgabe

angewählten Rufnummer). von Taxauszügen durch die PTT-Betriebe keine widerrecht-

2. Die Bestellung eines Taxauszugs und die Verwendung der liche Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil Artikel 10 der

darin enthaltenen Angaben durch den Arbeitgeber richten Verordnung 1 zum TVG den Taxauszug erlaubt.

sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Nach

Artikel 328 Absatz 1 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhält- Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes-

nis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu rates teilweise befriedigt.

schützen. Auf der ändern Seite obliegt dem Arbeitnehmer eine

allgemeine Treuepflicht, nach welcher er die berechtigten In-

teressen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren

(Art. 321 a Abs. 1 OR) und die allgemeinen Anordnungen und

die speziellen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat

(Art. 321dOR). #ST# 89.395

Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehört zwei-

fellos, dass der Arbeitnehmer nicht durch private Telefonge- Interpellation Scheidegger

spräche über ein allenfalls vom Arbeitgeber toleriertes Mass

hinaus einen Telefonanschluss blockiert und damit den Ge- Bodenpreispolitik der PTT

schäftsverkehr behindert, indem z. B. Kunden, Vorgesetzte Politique foncière des PTT

oder andere Mitarbeiter den Arbeitnehmer nicht telefonisch er-

reichen können. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein legiti-

mes Interesse, dass die Telefonrechnung nicht wegen privater

Gespräche höher ausfällt, als er zu tolerieren bereit ist. Wird

vom Arbeitgeber kein Verbot erlassen, nach welchem dem Ar- Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1989

beitnehmer private Telefongespräche am Arbeitsplatz grund- Dass die Bodenpreise in der Schweiz den vernünftigen Rah-

sätzlich untersagt sind oder besteht eine entsprechende Be- men längst gesprengt haben, ist eine Binsenwahrheit. Es be-

triebsübung, so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass darf rascher und koordinierter Anstrengungen, um hier Besse-

derartige Gespräche in einem vernünftigen Mass erlaubt sind. rungen zu erreichen. Nun werden verschiedene Vorkomm-

Gleichzeitig manifestiert der Arbeitgeber damit aber auch, nisse gemeldet, wo Regiebetriebe des Bundes durch ihr Ver-

dass er kein spezielles Interesse daran hat, zu kontrollieren, halten die Bodenpreisspirale in noch engere Kurven führen.

wer von welchem Telefonanschluss und für wie lange vom Ar- Einem Brief der PTT ist wörtlich zu entnehmen: «Im Hinblick

beitnehmer angerufen wird. Verlangt der Arbeitgeber von den auf die Pflicht der PTT-Betriebe zur Geschäftsführung nach be-

PTT-Betrieben trotzdem einen Taxauszug für die den Mitarbei- triebswirtschaftlichen Grundsätzen kann bei der Veräusse-

tern zur Verfügung gestellten Hauptanschlüsse, ohne dass rung von Liegenschaften den kommunalen Gemeinwesen

konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwen- und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen keine Sonder-

dung des Telefons vorliegen, so verstösst er damit gegen das stellung eingeräumt werden. In Konkurrenz mit privaten Kauf-

Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Bestellung eines interessenten gebührt ihnen immerhin der Vorrang.

Taxauszugs führt letztlich zu einem Ueberwachungssystem, Selbst der Bundesrat erachtet diese Liegenschaftspolitik als

mit welchem der Arbeitnehmer nicht zu rechnen hat. richtig, was er uns auch verschiedentlich attestiert hat.»

Wird vom Arbeitgeber ein Verbot erlassen, wonach der Arbeit- In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende

nehmer von seinem Telefonanschluss am Arbeitsplatz keine Frage zu beantworten:

privaten Telefongespräche führen darf, so muss der Arbeit- Ist es richtig, dass die PTT Land an Gemeinden zu Höchstprei-

nehmer auch damit rechnen, dass die entsprechenden Kon- sen veräussert und damit natürlich die Bodenpreisentwick-

trollen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber handelt hier lung noch anheizt?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Fetz PTT-Gesprächsdatenerfassung

Interpellation Fetz Identification des conversations téléphoniques

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.381

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 23.06.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 1196-1197

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