Air Pollution Regulations Dismissed; Pension Fund Financing Postulate Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a motion concerning air pollution regulations and a separate motion regarding pension fund financing. Regarding air pollution, the court found that existing federal and cantonal measures already constitute a comprehensive plan to combat summer smog, rendering a new nationwide plan unnecessary, and thus dismissed the motion. In the second motion, concerning pension fund financing, the court agreed to examine the possibilities and effects of modifying funding structures, particularly regarding deviations from full capitalization and the introduction of reinsurance, and therefore converted the motion into a postulate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 LRV, Art. 35 LRV, Art. 71 BVG, Art. 34 LRV; Air Pollution Regulations Dismissed; Pension Fund Financing Postulate Granted: Regarding air pollution, the court found that existing federal and cantonal measures already constitute a comprehensive plan to combat summer smog, rendering a new nationwide plan unnecessary, and thus dismissed the motion. In the second motion, concerning pension fund financing, the court agreed to examine the possibilities and effects of modifying funding structures, particularly regarding deviations from full capitalization and the introduction of reinsurance, and therefore converted the motion into a postulate.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for requiring a plan of measures against excessive emissions.
Cited as the basis for stating that the implementation of measures under LRV is the responsibility of the cantons.
Cited to explain the procedure for requiring the participation of another canton in a plan of measures.
Volltext
Motion Reimann Fritz 1700 N 6 octobre 1989
nommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Luftreinhalte-Ver- Instrument der Massnahmenpläne der Kantone gemäss Arti-
ordnung (LRV) werden im Sommerhalbjahr häufig und zum kel 31 ff. der Luftreinhalte-Verordnung ergänzt. Diese Mass-
Teil erheblich überschritten. Den Messresultaten 1987 des Na- nahmenpläne bezwecken, dass auf allen Kantonsgebieten die
tionalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (Nabel) Emissionen aus den stationären Anlagen sowie aus dem in
kann entnommen werden, dass die höchsten Stundenmittel- den Kompetenzbereich der Kantone fallenden Strassenver-
werte in der Agglomeration Dübendorf und im ländlichen kehr soweit reduziert werden, dass bis 1994 keine übermässi-
Payerne bis zu 100 Prozent über dem entsprechenden LRV- gen Immissionen mehr auftreten. Falls der Massnahmenplan
Grenzwert lagen. Dieser dürfte höchstens einmal pro Jahr eines Kantons die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus-
überschritten werden. setzt, muss nach Artikel 34 der Luftreinhalte-Verordnung beim
Artikel 31 LRV schreibt vor, dass gegen übermässige Immis- betroffenen Kanton ein entsprechender Antrag gestellt wer-
sionen ein Massnahmenplan zu erstellen sei. den.
Nun ist nach Artikel 35 LRV der Vollzug der Massnahmen nach Mit den Massnahmenplänen leisten die Kantone ihren Beitrag
LRV Sache der Kantone. Da nun aber Ozon-Immissionen zum zur Emissionsbegrenzung bei den Kohlenwasserstoffen und
Teil erst nach grossräumiger Verfrachtung der Vorläufersub- den Stickoxiden und somit zur Bekämpfung des Ozonpro-
stanzen entstehen, müssen Massnahmen der Emissionsbe- blems. Bundes- und kantonale Massnahmen ergänzen sich
kämpfung unter Umständen nicht in jenem Kanton getroffen dabei auf sinnvolle Weise.
werden, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten Der Bundesrat erachtet die in der Motion vorgeschlagene Er-
werden. Das heisst, die Kantonsgrenzen dürfen beim Mass- stellung eines gesamtschweizerischen Massnahmenplanes
nahmenplan kein Kriterium sein, die Emissionsbegrenzung materiell bereits als erfüllt. Eine Aenderung der Luftreinhalte-
muss auch ausserhalb der Kantonsgrenzen angeordnet wer- Verordnung hinsichtlich der Zuständigkeiten für Massnah-
den können. Der Massnahmenplan muss daher für die ganze menpläne erübrigt sich deshalb.
Schweiz bzw. für alle Kantone gleichermassen gelten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
vom 28. November 1988 Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988
Der Bund hat die Kantone und die Oeffentlichkeit über seine Abgeschrieben - Classé
Strategie hinsichtlich der Bekämpfung des Sommersmogs
wiederholt orientiert. Im Gegensatz zum Wintersmog handelt
es sich beim Sommersmog nicht um ein lokales, sondern um
ein weiträumiges, mindestens regionales Problem, bei wel-
chem sekundäre, in komplexen Reaktionen gebildete Schad-
#ST# 89.363
stoffe (Ozon und andere Photooxidantien) auftreten. Im Vor-
dergrund der Anstrengungen zur Bekämpfung des Sommer- Motion Reimann Fritz
smogs stehen nicht kurzfristige Alarmkonzepte und Krisen- BVG-Vorsorgeeinrichtungen.
managements, sondern die Massnahmen zur mittelfristigen, Bilanzierungsgrundsätze
dafür aber dauerhaften Verminderung der Emission der Pri-
märschadstoffe Stickoxide und Kohlenwasserstoffe im weit- Institutions de prévoyance
räumigen Rahmen. professionnelle.
Der Bundesrat hat die Ziele der mittelfristigen schweizerischen Règles d'établissement du bilan
Luftreinhaltepolitik in seinem Luftreinhalte-Konzept vom
10. September 1986 verbindlich festgelegt: Durch geeignete
Massnahmen sollen in der Schweiz die Schwefeldioxid-Emis-
sionen bis 1990 auf den Stand des Jahres 1950 und die Stick-
oxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen bis 1995 auf den Wortlaut der Motion vom 8. März 1989
Stand von 1960 reduziert werden. Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Fi-
Im Rahmen dieser Zielsetzungen hat der Bund bereits ver- nanzierung der Vorsorgeeinrichtungen im BVG so zu ändern,
schiedene, in seine Kompetenz fallende Massnahmen be- dass auch Einrichtungen des privaten Rechts vom Grundsatz
schlossen, wie z. B. der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen dürfen,
-Abgasvorschriften für Industrie-, Gewerbe- und Feuerungs- sofern sie die entsprechende Deckungslücke von bis zu ei-
anlagen in der Luftreinhalte-Verordnung nem Drittel des nötigen Deckungskapitals rückversichert ha-
-Abgasvorschriften für leichte und schwere Motorwagen so- ben.
wie Motorräder und Motorfahrräder Die Rückversicherung kommt nur bei Liquidation einer Kasse
- die befristete Herabsetzung der allgemeinen Höchstge- zum Zuge. Der Bundesrat prüft, ob die Rückdeckung nicht
schwindigkeiten auf 120 bzw. 80 km/h durch den Sicherheitsfonds getätigt werden kann.
-die Förderung des kombinierten Güterverkehrs (Hucke-
pack). Texte de la motion du 8 mars 1989
Es ist dem Bundesrat bewusst, dass sich im Bereich der Stick- Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions sur
oxide und Kohlenwasserstoffe auch mit der Berücksichtigung le financement des institutions de prévoyance dans la LPP de
der bei der Beratung des Luftreinhalte-Konzeptes vom Parla- sorte que les institutions de droit privé puissent elles aussi
ment eingebrachten 54 zusätzlichen Massnahmen noch déroger au principe du bilan en caisse fermée, dans la mesure
Lücken abzeichnen. Deshalb hat er die Elektrowatt Ingenieur- où elles ont réassuré le capital de couverture manquant
unternehmung AG beauftragt, im Rahmen ihres Berichtes zu jusqu'au tiers du capital de couverture total.
diesen zusätzlichen 54 Massnahmen weitere Massnahmen La réassurance n'intervient qu'en cas de liquidation d'une
vorzuschlagen. caisse. Le Conseil fédéral examine si le fonds de garantie ne
Der Bundesrat darf jedoch feststellen, dass der Bund mit sei- peut pas servir à cette réassurance.
nem Luftreinhalte-Konzept, der Zielsetzung der Emissionsver-
minderung der Vorläufersubstanzen Stickoxide und Kohlen- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher,
wasserstoffe und den in Kraft gesetzten Massnahmen bereits Borei, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula,
einen gesamtschweizerischen Massnahmenplan vorgelegt Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Mo-
und mit dessen Realisierung begonnen hat. Ein gesamt- ritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Uch-
schweizerischer Massnahmenplan zur Ozon-Bekämpfung tenhagen, Züger (19)
liegt damit durch das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates
vom 16. September 1986 bereits vor. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Dieser Massnahmenplan des1 Bundes wird durch das wichtige Wie auch die Aussagen des Präsidenten der Nationalbank zei-
6. Oktober 1989 1701 Motion Reimann F:ritz
gen, bereitet der starke Kapitalanfall nicht nur einzelnen Ein- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
richtungen der beruflichen Vorsorge Schwierigkeiten, er Déclaration écrite du Conseil fédéral
könnte auch zu langfristigen volkswirtschaftlichen Schäden Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-
führen. Schon heute führt der steigende Druck der Kassen auf deln.
den Immobilienmarkt zu berechtigter Kritik an der 2. Säule. Ein
Umsteigen auf den Auslandmarkt würde wohl nicht minder Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat
grosse Kritik hervorrufen.
Auf der anderen Seite muss die 2. Säule ausgebaut werden.
Sie entspricht zumindest in den Bereichen «Rentenanpassun-
gen» und «Behandlung der Eintrittsgeneration» nicht dem Ver-
fassungsauftrag. Einhellig wird auch die Verwirklichung der #ST# 89.365
vollen Freizügigkeit verlangt, und als berechtigtes Begehren
stehen die Anliegen der Kleinverdiener, welche heute von der Motion Reimann Fritz
2. Säule ausgeschlossen sind, im Raum. Bundesgesetz über die berufliche
Alle diese Verbesserungen würden, sofern die heutigen Finan- Vorsorge. Anlagevorschriften
zierungsbestimmungen nicht verändert werden, zu einem
nochmaligen Kapitalschub in der 2. Säule führen. Es ist des- Loi sur la prévoyance
halb dringend nötig, die Kapitalbildung etwas einzudämmen professionnelle. Prêts hypothécaires
und den Kassen zu ermöglichen, einen Teil ihrer Leistungen
umlagemässig zu finanzieren.
Gesamtwirtschaftlich ist das Umlageverfahren in der langfristi-
gen Altersvorsorge ebenso sicher zu betrachten wie das Kapi-
taldeckungsverfahren. Letzteres weist sogar den Nachteil des Wortlaut der Motion vom 8. März 1989
Inflationsschwundes und die Gefahr der negativen Rückwir- Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften im Be-
kung auf die Geldstabilität infolge Auslandanlagen auf. reich der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass die Vorsor-
Um trotzdem die Sicherheit der versprochenen Leistungen ga- geeinrichtungen dazu verpflichtet werden, einen Teil ihrer
rantieren zu können, ist für Kassen, die ihre Kapitaldeckung Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen zu langfristig fest-
einschränken, eine Rückversicherung nötig. Diese soll über gelegten Zinssätzen anzulegen.
eine spezielle Risikoprämie gesichert werden. Als Träger wäre
in erster Linie der Sicherheitsfonds in Betracht zu ziehen, so- Texfe de la motion du 8 mars 1989
fern sich nicht andere, günstigere Lösungen aufdrängen. Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions
régissant les placements dans le domaine de la prévoyance
professionnelle, de sorte que les institutions de prévoyance
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates soient tenues de placer une partie de leur capital de couver-
vom 13. September 1989 ture en prêts hypothécaires à des taux fixés à long terme.
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989
Die Frage einer Insolvenzversicherung für die Leistungen der Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher,
Vorsorgeeinrichtungen auch im ausserobligatorischen Be- Borei, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner
reich wird im Rahmen der BVG-Revision geprüft. Dabei wird Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn,
aber von einer im Normalfall vollen Kapitaldeckung ausgegan- Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitte-
gen. Ein Abweichen vom Grundsatz der vollen Kapital- loud, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23)
deckung hätte zur Folge, dass der Sicherheitsfonds in jedem
Liquidationsfall Zuschüsse leisten müsste, was natürlich er- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
heblich höhere Beiträge erfordern würde. Das Trachten der Pensionskassen nach möglichst einfach zu
Die Zulässigkeit eines Fehlbetrages von bis zu einem Drittel handhabenden und risikofreien Anlagen führt zu einem immer
des Deckungskapitals wäre mit erheblichen Durchführungs- stärker werdenden Druck auf dem Immobilienmarkt. Zu leiden
schwierigkeiten verbunden. Angesichts der Vielfalt der in der haben darunter die Mieter. Die Mietzinssteigerungen führen
beruflichen Vorsorge angewandten Finanzierungssysteme ist aber auch dazu, dass die Pensionskassen die Inflationsverlu-
die Interpretation des Begriffes «volle Kapitaldeckung» sehr ste bei ihren Leistungsversprechen laufend nachdecken müs-
unterschiedlich. Eine Rückversicherung eines Drittels der sen.
Deckungskapitalien durch den Sicherheitsfonds würde des- Sowohl das Interesse der Mieter wie aber auch dasjenige der
halb gewisse Vorschriften zur Mindestfinanzierung bedingen, Kassen selbst verlangen nach einer Beruhigung der heutigen
sonst würde damit ein Anreiz für möglichst minimale Finanzie- Situation. Da die Kassen ihre Gelder langfristig und gleichmäs-
rung geschaffen. sig zu verzinsen haben, könnte eine solche am ehesten durch
Eine unvollständige Kapitalisierung kann sich nachteilig für die Gewährung von Hypothekardarlehen zu langfristig gelten-
die älteren Arbeitnehmer auswirken. In jedem Leistungsfall den Zinssätzen erreicht werden. Die Zurückhaltung der Kas-
(Erreichen der Altersgrenze, Invalidität, Todesfall) muss ja das sen im direkten Immobiliengeschäft würde neben einer Druck-
gesamte erforderliche Kapital bereitgestellt werden. Je älter verminderung in diesem Markt auch zum Rückgang der be-
ein Versichertenbestand ist, desto häufiger sind die Leistungs- rechtigten Kritik führen, wonach die Arbeitnehmer über ihre
fälle und desto höher sind deshalb bei nur teilweiser Kapitali- Pensionskassen ihre eigenen Mieten in die Höhe drückten.
sierung auch die erforderlichen Umlagebeiträge. Eine Einrich-
tung mit nur jüngeren Mitgliedern kommt dagegen mit sehr Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
niedrigen Umlagebeiträgen aus. Durch die Herabsetzung des vom 18. September 1989
Kapitalisierungsgrades würde daher die Stellung der älteren Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989
Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert. Solche 1. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind im Rah-
Auswirkungen können durch die Vorfinanzierung im Rahmen men der gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 71 BVG frei, ihr
des Deckungskapitalverfahrens weitgehend vermieden wer- Vermögen anzulegen. Dabei kommt der Sicherheit der Anlage
den. eine hervorragende Bedeutung zu, nebst dem Ziel, eine opti-
Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, dass mit einer Ver- male Rendite zu erzielen und eine angemessene Liquidität be-
stärkung der Umlagekomponente insbesondere für die Ein- reitzustellen. Es besteht kein Zwang, das Vermögen der beruf-
trittsgeneration verschiedene Vorteile verbunden wären, wie lichen Vorsorge in einer bestimmten Branche oder Anlageka-
sie vom Motionär angeführt werden. Der Bundesrat ist deshalb tegorie anzulegen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dafür ver-
bereit, die Möglichkeiten und die Auswirkungen einer Aende- antwortlich, im Rahmen der Anlagerichtlinien eine im Hinblick
rung der Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Sinne der auf ihre eigentliche Aufgabe ausgerichtete Anlage ihres Ver-
Motion zu prüfen. mögens zu wählen. Dabei kommt der paritätischen Verwal-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Reimann Fritz BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Bilanzierungsgrundsätze
Motion Reimann Institutions de prévoyance professionnelle. Règles d'établissement du
bilan
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.363
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1989 - 08:00
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Data
Seite 1700-1701
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