Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-363 KI-generiert

Air Pollution Regulations Dismissed; Pension Fund Financing Postulate Granted

Geschäftsnummer VPB 89-363
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a motion concerning air pollution regulations and a separate motion regarding pension fund financing. Regarding air pollution, the court found that existing federal and cantonal measures already constitute a comprehensive plan to combat summer smog, rendering a new nationwide plan unnecessary, and thus dismissed the motion. In the second motion, concerning pension fund financing, the court agreed to examine the possibilities and effects of modifying funding structures, particularly regarding deviations from full capitalization and the introduction of reinsurance, and therefore converted the motion into a postulate.

Legislator-Regeste

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Art. 31 LRV, Art. 35 LRV, Art. 71 BVG, Art. 34 LRV; Air Pollution Regulations Dismissed; Pension Fund Financing Postulate Granted: Regarding air pollution, the court found that existing federal and cantonal measures already constitute a comprehensive plan to combat summer smog, rendering a new nationwide plan unnecessary, and thus dismissed the motion. In the second motion, concerning pension fund financing, the court agreed to examine the possibilities and effects of modifying funding structures, particularly regarding deviations from full capitalization and the introduction of reinsurance, and therefore converted the motion into a postulate.

Schlagwörter

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Fondsreglement Revision Pensionsfonds Finanzierungsplan Rückversicherung Luftreinhaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 LRV

Cited as the basis for requiring a plan of measures against excessive emissions.

Art. 35 LRV

Cited as the basis for stating that the implementation of measures under LRV is the responsibility of the cantons.

Art. 34 LRV

Cited to explain the procedure for requiring the participation of another canton in a plan of measures.

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Volltext

Motion Reimann Fritz 1700 N 6 octobre 1989

nommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Luftreinhalte-Ver- Instrument der Massnahmenpläne der Kantone gemäss Arti-

ordnung (LRV) werden im Sommerhalbjahr häufig und zum kel 31 ff. der Luftreinhalte-Verordnung ergänzt. Diese Mass-

Teil erheblich überschritten. Den Messresultaten 1987 des Na- nahmenpläne bezwecken, dass auf allen Kantonsgebieten die

tionalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (Nabel) Emissionen aus den stationären Anlagen sowie aus dem in

kann entnommen werden, dass die höchsten Stundenmittel- den Kompetenzbereich der Kantone fallenden Strassenver-

werte in der Agglomeration Dübendorf und im ländlichen kehr soweit reduziert werden, dass bis 1994 keine übermässi-

Payerne bis zu 100 Prozent über dem entsprechenden LRV- gen Immissionen mehr auftreten. Falls der Massnahmenplan

Grenzwert lagen. Dieser dürfte höchstens einmal pro Jahr eines Kantons die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus-

überschritten werden. setzt, muss nach Artikel 34 der Luftreinhalte-Verordnung beim

Artikel 31 LRV schreibt vor, dass gegen übermässige Immis- betroffenen Kanton ein entsprechender Antrag gestellt wer-

sionen ein Massnahmenplan zu erstellen sei. den.

Nun ist nach Artikel 35 LRV der Vollzug der Massnahmen nach Mit den Massnahmenplänen leisten die Kantone ihren Beitrag

LRV Sache der Kantone. Da nun aber Ozon-Immissionen zum zur Emissionsbegrenzung bei den Kohlenwasserstoffen und

Teil erst nach grossräumiger Verfrachtung der Vorläufersub- den Stickoxiden und somit zur Bekämpfung des Ozonpro-

stanzen entstehen, müssen Massnahmen der Emissionsbe- blems. Bundes- und kantonale Massnahmen ergänzen sich

kämpfung unter Umständen nicht in jenem Kanton getroffen dabei auf sinnvolle Weise.

werden, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten Der Bundesrat erachtet die in der Motion vorgeschlagene Er-

werden. Das heisst, die Kantonsgrenzen dürfen beim Mass- stellung eines gesamtschweizerischen Massnahmenplanes

nahmenplan kein Kriterium sein, die Emissionsbegrenzung materiell bereits als erfüllt. Eine Aenderung der Luftreinhalte-

muss auch ausserhalb der Kantonsgrenzen angeordnet wer- Verordnung hinsichtlich der Zuständigkeiten für Massnah-

den können. Der Massnahmenplan muss daher für die ganze menpläne erübrigt sich deshalb.

Schweiz bzw. für alle Kantone gleichermassen gelten.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

vom 28. November 1988 Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988

Der Bund hat die Kantone und die Oeffentlichkeit über seine Abgeschrieben - Classé

Strategie hinsichtlich der Bekämpfung des Sommersmogs

wiederholt orientiert. Im Gegensatz zum Wintersmog handelt

es sich beim Sommersmog nicht um ein lokales, sondern um

ein weiträumiges, mindestens regionales Problem, bei wel-

chem sekundäre, in komplexen Reaktionen gebildete Schad-

#ST# 89.363

stoffe (Ozon und andere Photooxidantien) auftreten. Im Vor-

dergrund der Anstrengungen zur Bekämpfung des Sommer- Motion Reimann Fritz

smogs stehen nicht kurzfristige Alarmkonzepte und Krisen- BVG-Vorsorgeeinrichtungen.

managements, sondern die Massnahmen zur mittelfristigen, Bilanzierungsgrundsätze

dafür aber dauerhaften Verminderung der Emission der Pri-

märschadstoffe Stickoxide und Kohlenwasserstoffe im weit- Institutions de prévoyance

räumigen Rahmen. professionnelle.

Der Bundesrat hat die Ziele der mittelfristigen schweizerischen Règles d'établissement du bilan

Luftreinhaltepolitik in seinem Luftreinhalte-Konzept vom

10. September 1986 verbindlich festgelegt: Durch geeignete

Massnahmen sollen in der Schweiz die Schwefeldioxid-Emis-

sionen bis 1990 auf den Stand des Jahres 1950 und die Stick-

oxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen bis 1995 auf den Wortlaut der Motion vom 8. März 1989

Stand von 1960 reduziert werden. Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Fi-

Im Rahmen dieser Zielsetzungen hat der Bund bereits ver- nanzierung der Vorsorgeeinrichtungen im BVG so zu ändern,

schiedene, in seine Kompetenz fallende Massnahmen be- dass auch Einrichtungen des privaten Rechts vom Grundsatz

schlossen, wie z. B. der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen dürfen,

-Abgasvorschriften für Industrie-, Gewerbe- und Feuerungs- sofern sie die entsprechende Deckungslücke von bis zu ei-

anlagen in der Luftreinhalte-Verordnung nem Drittel des nötigen Deckungskapitals rückversichert ha-

-Abgasvorschriften für leichte und schwere Motorwagen so- ben.

wie Motorräder und Motorfahrräder Die Rückversicherung kommt nur bei Liquidation einer Kasse

- die befristete Herabsetzung der allgemeinen Höchstge- zum Zuge. Der Bundesrat prüft, ob die Rückdeckung nicht

schwindigkeiten auf 120 bzw. 80 km/h durch den Sicherheitsfonds getätigt werden kann.

-die Förderung des kombinierten Güterverkehrs (Hucke-

pack). Texte de la motion du 8 mars 1989

Es ist dem Bundesrat bewusst, dass sich im Bereich der Stick- Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions sur

oxide und Kohlenwasserstoffe auch mit der Berücksichtigung le financement des institutions de prévoyance dans la LPP de

der bei der Beratung des Luftreinhalte-Konzeptes vom Parla- sorte que les institutions de droit privé puissent elles aussi

ment eingebrachten 54 zusätzlichen Massnahmen noch déroger au principe du bilan en caisse fermée, dans la mesure

Lücken abzeichnen. Deshalb hat er die Elektrowatt Ingenieur- où elles ont réassuré le capital de couverture manquant

unternehmung AG beauftragt, im Rahmen ihres Berichtes zu jusqu'au tiers du capital de couverture total.

diesen zusätzlichen 54 Massnahmen weitere Massnahmen La réassurance n'intervient qu'en cas de liquidation d'une

vorzuschlagen. caisse. Le Conseil fédéral examine si le fonds de garantie ne

Der Bundesrat darf jedoch feststellen, dass der Bund mit sei- peut pas servir à cette réassurance.

nem Luftreinhalte-Konzept, der Zielsetzung der Emissionsver-

minderung der Vorläufersubstanzen Stickoxide und Kohlen- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher,

wasserstoffe und den in Kraft gesetzten Massnahmen bereits Borei, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula,

einen gesamtschweizerischen Massnahmenplan vorgelegt Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Mo-

und mit dessen Realisierung begonnen hat. Ein gesamt- ritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Uch-

schweizerischer Massnahmenplan zur Ozon-Bekämpfung tenhagen, Züger (19)

liegt damit durch das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates

vom 16. September 1986 bereits vor. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Dieser Massnahmenplan des1 Bundes wird durch das wichtige Wie auch die Aussagen des Präsidenten der Nationalbank zei-

6. Oktober 1989 1701 Motion Reimann F:ritz

gen, bereitet der starke Kapitalanfall nicht nur einzelnen Ein- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

richtungen der beruflichen Vorsorge Schwierigkeiten, er Déclaration écrite du Conseil fédéral

könnte auch zu langfristigen volkswirtschaftlichen Schäden Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

führen. Schon heute führt der steigende Druck der Kassen auf deln.

den Immobilienmarkt zu berechtigter Kritik an der 2. Säule. Ein

Umsteigen auf den Auslandmarkt würde wohl nicht minder Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat

grosse Kritik hervorrufen.

Auf der anderen Seite muss die 2. Säule ausgebaut werden.

Sie entspricht zumindest in den Bereichen «Rentenanpassun-

gen» und «Behandlung der Eintrittsgeneration» nicht dem Ver-

fassungsauftrag. Einhellig wird auch die Verwirklichung der #ST# 89.365

vollen Freizügigkeit verlangt, und als berechtigtes Begehren

stehen die Anliegen der Kleinverdiener, welche heute von der Motion Reimann Fritz

2. Säule ausgeschlossen sind, im Raum. Bundesgesetz über die berufliche

Alle diese Verbesserungen würden, sofern die heutigen Finan- Vorsorge. Anlagevorschriften

zierungsbestimmungen nicht verändert werden, zu einem

nochmaligen Kapitalschub in der 2. Säule führen. Es ist des- Loi sur la prévoyance

halb dringend nötig, die Kapitalbildung etwas einzudämmen professionnelle. Prêts hypothécaires

und den Kassen zu ermöglichen, einen Teil ihrer Leistungen

umlagemässig zu finanzieren.

Gesamtwirtschaftlich ist das Umlageverfahren in der langfristi-

gen Altersvorsorge ebenso sicher zu betrachten wie das Kapi-

taldeckungsverfahren. Letzteres weist sogar den Nachteil des Wortlaut der Motion vom 8. März 1989

Inflationsschwundes und die Gefahr der negativen Rückwir- Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften im Be-

kung auf die Geldstabilität infolge Auslandanlagen auf. reich der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass die Vorsor-

Um trotzdem die Sicherheit der versprochenen Leistungen ga- geeinrichtungen dazu verpflichtet werden, einen Teil ihrer

rantieren zu können, ist für Kassen, die ihre Kapitaldeckung Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen zu langfristig fest-

einschränken, eine Rückversicherung nötig. Diese soll über gelegten Zinssätzen anzulegen.

eine spezielle Risikoprämie gesichert werden. Als Träger wäre

in erster Linie der Sicherheitsfonds in Betracht zu ziehen, so- Texfe de la motion du 8 mars 1989

fern sich nicht andere, günstigere Lösungen aufdrängen. Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions

régissant les placements dans le domaine de la prévoyance

professionnelle, de sorte que les institutions de prévoyance

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates soient tenues de placer une partie de leur capital de couver-

vom 13. September 1989 ture en prêts hypothécaires à des taux fixés à long terme.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989

Die Frage einer Insolvenzversicherung für die Leistungen der Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher,

Vorsorgeeinrichtungen auch im ausserobligatorischen Be- Borei, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner

reich wird im Rahmen der BVG-Revision geprüft. Dabei wird Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn,

aber von einer im Normalfall vollen Kapitaldeckung ausgegan- Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitte-

gen. Ein Abweichen vom Grundsatz der vollen Kapital- loud, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23)

deckung hätte zur Folge, dass der Sicherheitsfonds in jedem

Liquidationsfall Zuschüsse leisten müsste, was natürlich er- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

heblich höhere Beiträge erfordern würde. Das Trachten der Pensionskassen nach möglichst einfach zu

Die Zulässigkeit eines Fehlbetrages von bis zu einem Drittel handhabenden und risikofreien Anlagen führt zu einem immer

des Deckungskapitals wäre mit erheblichen Durchführungs- stärker werdenden Druck auf dem Immobilienmarkt. Zu leiden

schwierigkeiten verbunden. Angesichts der Vielfalt der in der haben darunter die Mieter. Die Mietzinssteigerungen führen

beruflichen Vorsorge angewandten Finanzierungssysteme ist aber auch dazu, dass die Pensionskassen die Inflationsverlu-

die Interpretation des Begriffes «volle Kapitaldeckung» sehr ste bei ihren Leistungsversprechen laufend nachdecken müs-

unterschiedlich. Eine Rückversicherung eines Drittels der sen.

Deckungskapitalien durch den Sicherheitsfonds würde des- Sowohl das Interesse der Mieter wie aber auch dasjenige der

halb gewisse Vorschriften zur Mindestfinanzierung bedingen, Kassen selbst verlangen nach einer Beruhigung der heutigen

sonst würde damit ein Anreiz für möglichst minimale Finanzie- Situation. Da die Kassen ihre Gelder langfristig und gleichmäs-

rung geschaffen. sig zu verzinsen haben, könnte eine solche am ehesten durch

Eine unvollständige Kapitalisierung kann sich nachteilig für die Gewährung von Hypothekardarlehen zu langfristig gelten-

die älteren Arbeitnehmer auswirken. In jedem Leistungsfall den Zinssätzen erreicht werden. Die Zurückhaltung der Kas-

(Erreichen der Altersgrenze, Invalidität, Todesfall) muss ja das sen im direkten Immobiliengeschäft würde neben einer Druck-

gesamte erforderliche Kapital bereitgestellt werden. Je älter verminderung in diesem Markt auch zum Rückgang der be-

ein Versichertenbestand ist, desto häufiger sind die Leistungs- rechtigten Kritik führen, wonach die Arbeitnehmer über ihre

fälle und desto höher sind deshalb bei nur teilweiser Kapitali- Pensionskassen ihre eigenen Mieten in die Höhe drückten.

sierung auch die erforderlichen Umlagebeiträge. Eine Einrich-

tung mit nur jüngeren Mitgliedern kommt dagegen mit sehr Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

niedrigen Umlagebeiträgen aus. Durch die Herabsetzung des vom 18. September 1989

Kapitalisierungsgrades würde daher die Stellung der älteren Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989

Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert. Solche 1. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind im Rah-

Auswirkungen können durch die Vorfinanzierung im Rahmen men der gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 71 BVG frei, ihr

des Deckungskapitalverfahrens weitgehend vermieden wer- Vermögen anzulegen. Dabei kommt der Sicherheit der Anlage

den. eine hervorragende Bedeutung zu, nebst dem Ziel, eine opti-

Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, dass mit einer Ver- male Rendite zu erzielen und eine angemessene Liquidität be-

stärkung der Umlagekomponente insbesondere für die Ein- reitzustellen. Es besteht kein Zwang, das Vermögen der beruf-

trittsgeneration verschiedene Vorteile verbunden wären, wie lichen Vorsorge in einer bestimmten Branche oder Anlageka-

sie vom Motionär angeführt werden. Der Bundesrat ist deshalb tegorie anzulegen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dafür ver-

bereit, die Möglichkeiten und die Auswirkungen einer Aende- antwortlich, im Rahmen der Anlagerichtlinien eine im Hinblick

rung der Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Sinne der auf ihre eigentliche Aufgabe ausgerichtete Anlage ihres Ver-

Motion zu prüfen. mögens zu wählen. Dabei kommt der paritätischen Verwal-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Reimann Fritz BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Bilanzierungsgrundsätze

Motion Reimann Institutions de prévoyance professionnelle. Règles d'établissement du

bilan

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.363

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.10.1989 - 08:00

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Data

Seite 1700-1701

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