Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 89-058 KI-generiert

Federal Assembly Approves Revised Glarus Cantonal Constitution

Geschäftsnummer VPB 89-058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Assembly granted its guarantee to the revised cantonal constitution of Glarus. The constitution introduced new provisions including an expanded catalog of fundamental rights, general principles of state action, a division of tasks between the canton and municipalities, and enhanced citizen participation rights. The Assembly found these provisions to be in compliance with federal law, noting that while an age limit of 65 for certain officials might restrict passive voting rights, such limitations are permissible if they are proportionate and based on objective reasons, which the Assembly deemed to be the case here.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 114bis Absatz, Art. 78 Auch, Art. 4 der Bundesverfassung; Federal Assembly Approves Revised Glarus Cantonal Constitution: The constitution introduced new provisions including an expanded catalog of fundamental rights, general principles of state action, a division of tasks between the canton and municipalities, and enhanced citizen participation rights. The Assembly found these provisions to be in compliance with federal law, noting that while an age limit of 65 for certain officials might restrict passive voting rights, such limitations are permissible if they are proportionate and based on objective reasons, which the Assembly deemed to be the case here.

Schlagwörter

KI-generiert
Wahlalter Verfassung Grundrechte Gemeindeversammlung Behördenreferendum Recht auf Mitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 114bis Absatz
Art. 78 Auch
Art. 4 der Bundesverfassung
Applied to assess whether age limits for public office violate the prohibition of arbitrary discrimination and the principle of equal treatment.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 der Bundesverfassung

Applied to assess whether age limits for public office violate the prohibition of arbitrary discrimination and the principle of equal treatment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Constitutions cantonales. Garantie 680 30 novembre 1989

#ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance Angenommen - Adopté

Donnerstag, 30. November 1989, Vormittag Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Jeudi 30 novembre 1989, matin

Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen

08.00h (Einstimmigkeit)

Vorsitz - Présidence: Herr Cavelty An den Nationalrat -Au Conseil national

#ST# 89.058

Kantpnsverfassung (GL).

Gewährleistung

89.047

Constitution cantonale (GL). Garantie

Kanton Tessin. Kompetenzzuweisung

Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBI III, 730)

an das Bundesgericht Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 706)

Canton du Tessin. Attribution

de compétence au Tribunal fédéral

Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Juni 1989 (BBIII, 1351)

Message et projet d'arrêté du 28 juin 1989 (FF II, 1231 ) Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wir haben heute insge-

samt abgeänderte Verfassungen von sieben Kantonen zu ge-

währleisten. Ich erinnere Sie an die drei Voraussetzungen, un-

ter denen kantonalen Verfassungen diese Garantie erteilt wird:

Sie dürfen erstens weder der Bundesverfassung noch dem

Antrag der Kommission übrigen Bundesrecht widersprechen. Sie müssen zweitens

Eintreten die Ausübung der politischen Rechte in demokratischer Form

Proposition de la commission sichern, und sie müssen schliesslich drittens vom Volk ange-

Entrer en matière nommen und auf mehrheitliches Verlangen revidierbar sein.

Der föderative Staatsgrundsatz verlangt im übrigen, dass der

Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ich spreche anstelle des kantonalen Souveränität ein möglichst grosser Ermessens-

Präsidenten der Kommission, der an der betreffenden Sitzung spielraum belassen wird.

nicht teilnehmen konnte. Der Grosse Rat des Kantons Tessin Unter diesen Gesichtspunkten hat unsere Petitions- und Ge-

hat am 24. Oktober 1988 ein neues Gesetz über die Haftung währleistungskommission die Verfassungsrevisionen von sie-

der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger angenommen. In Arti- ben Kantonen überprüft. Sie stellt fest, dass die Voraussetzun-

kel 22 Absatz 3 sieht er die Kompetenz des Bundesgerichts für gen in allen Fällen erfüllt sind, und beantragt Ihnen daher, die

die Beurteilung von Klagen gegen den Kanton für Handlungen Gewährleistung in allen Fällen zu erteilen.

eines Mitglieds, eines Stellvertreters, des Gerichtsschreibers Im einzelnen geht es im Kanton Glarus, der jetzt zur Debatte

oder stellvertretenden Gerichtsschreibers des Appellations- steht, um folgendes: Die Landsgemeinde des Kantons Glarus

gerichts und für Klagen des Kantons gegen diese Personen hat im Mai 1988 eine total revidierte Verfassung nach acht-

vor. Der Staatsrat bittet mit Schreiben vom 10. November 1988 zehnjähriger Vorbereitung praktisch einstimmig gutgeheis-

um die Genehmigung dieser Vorschrift. sen. Als wesentliche Neuerungen bringt sie einen erweiterten

Die Bundesversammlung hat in der Vergangenheit wiederholt Grundrechtskatalog, formuliert allgemeine Grundsätze staat-

solche Kompetenzzuweisungen vorgenommen, so auch letz- lichen Handelns, nimmt eine Aufgabenteilung zwischen Kan-

tes Jahr im Zusammenhang mit einem Haftungsgesetz des ton und Gemeinden vor und verstärkt die Mitwirkungsrechte

Kantons Freiburg. Zwar ist das kantonale Verwaltungsrecht der Bürger. Diese Bestimmungen sind durchwegs auf den er-

Aufgabe der kantonalen Behörden. Das Bedürfnis, Magistra- sten Blick bundesrechtskonform. Einzig eine Bestimmung,

ten und hohe Beamte von aussen beurteilen zu lassen, ist aber die im Ring gegen Empfehlung des Landrats angenommen

naheliegend, damit nicht in eigener Sache entschieden wer- wurde, veranlasste eine nähere Prüfung. Es wurde eine Alters-

den muss. Artikel 114bis Absatz 4 der Bundesverfassung sieht grenze von 65 Jahren für Regierungsräte, Ständeräte, Ge-

daher die Zuweisung solcher Administrativstreitigkeiten an richtspräsidenten und Richter eingeführt. Nachher sind sie

das Bundesgericht als Ausnahme vor, vorbehaltlich unserer nicht mehr wählbar und dürfen die entsprechenden Funktio-

Zustimmung. Mit starker zusätzlicher Belastung des Bundes- nen nicht mehr ausüben. Ein gewisses Staunen darüber, dass

gerichtes ist kaum zu rechnen. Seit 1975 wären gemäss einer ausgerechnet ein Landsgemeindekanton sich mit dieser Al-

Abklärung von 1988 erst fünf Fälle zu entscheiden gewesen. tersgrenze selbst Fesseln anlegen zu müssen glaubt, kann

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt Ih- nicht verhehlt werden. Wir haben aber nicht dieses Verhalten

nen einhellig die Genehmigung dieser Zuweisung und die Zu- zu beurteilen, sondern einzig die Frage, ob eine solche Be-

stimmung zum Bundesbeschluss. stimmung vor Bundesrecht standhält. Der Bundesrat hat dies

in der Botschaft sehr eingehend geprüft. Wir können uns sei-

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen nen Beurteilungen anschliessen. Der Spielraum der Kantone

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière ist auch in diesem Bereich sehr gross. Solange Einschränkun-

gen im aktiven und passiven Wahlrecht das Gleichbehand-

Detailberatung - Discussion par articles lungsgebot und das Willkürverbot von Artikel 4 der Bundesver-

fassung nicht verletzen, sind sie zu akzeptieren. Ausnahmen

Titel und Ingress, Art. 1,2 müssen also auf sachliche Gründe gestützt sein. Untere Al-

Antrag der Kommission tersgrenzen sind wegen der nötigen Urteils- und Handlungs-

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates fähigkeit allgemein anerkannt und können ohne weiteres von

Kanton zu Kanton zwischen 18 und 20 Jahren variieren, aber

Titre et préambule, art. 1,2 auch obere Altersgrenzen sind bei Aemtern mit vollziehender

Proposition de la commission oder richterlicher Funktion angesichts der meist sehr grossen

Adhérer au projet du Conseil fédéral zeitlichen Beanspruchung, vor allem aber wegen ihrer Nähe

30. November 1989 681 Kantonsverfassungen. Gewährleistung

zum Beamtenstatus, grundsätzlich anerkannt. Heikler sind al- desrat bei der Prüfung dieser Bestimmung nicht leicht ge-

tersbedingte Einschränkungen bei den gesetzgebenden Or- macht. Gegenstand der bundesrechtlichen Prüfung ist vorlie-

ganen. Verständnis verdienen die Förderung der Rotation der gend im wesentlichen die Einschränkung der politischen

Amtsträger und das Verhindern einer Ueberalterung von Gre- Rechte, d. h. des allgemeinen und gleichen, aktiven und pas-

mien; Ziele, die sich zwar ohne weiteres im Rahmen einzelner siven Wahlrechts. Die vorliegende Altersgrenze schränkt ins-

Wahlen verwirklichen Hessen. besondere das passive Wahlrecht der über 65jährigen ein. Al-

Die einzigefür einen Ständerat je eingeführte Grenze von aller- tersgrenzen im Bereich der politischen Rechte sind aber nach

dings 70 und nicht nur 65 Jahren gab es 1942 in Obwalden. Praxis und Lehre so lange nicht verfassungswidrig, als sie

Sie wurde seither wieder aufgehoben. Die Botschaft weist dar- massvoll sind. Das bedeutet, dass die Kantone hier einen ge-

auf hin, dass 70 Jahre damals eine relativ hohe Limite war, die wissen Gestaltungsspielraum haben und dass im Zweifelsfall

nur wenige Leute betraf. der Entscheid.zugunsten des kantonalen Volkswillens ausfal-

Seither hat die Lebenserwartung um über 13 Jahre zugenom- len muss, wobei wir in der Botschaft darauf hingewiesen ha-

men. Mit der Grenze von 65 Jahren werden heute schon 20 ben, dass vor allem angesichts der stark zunehmenden Le-

Prozent der Stimmberechtigten vom passiven Wahlrecht aus- benserwartung in der letzten Zeit diese Beschränkung auf 65

geschlossen. «Es wird eine Grenze erreicht, deren weitere Re- Jahre schon rein rechtlich - wegen dieser Einschränkung des

duktion dem Bundesrecht kaum mehr standhalten würde.» So passiven Wahlrechts - nicht ganz unbedenklich ist. Dass sie

formuliert es die Botschaft; Gedanken, welche insbesondere es politisch noch viel mehr ist, zeigt, dass im Kanton Glarus so

auch von der nationalrätlichen Kommission stark unterstützt berühmte Staatsmänner wie Churchill, De Gaulle und Ade-

wurden. nauer keine Chance gehabt hätten. Aber da der Ermessens-

Immerhin gibt es gewisse Parallelen zwischen dem Einsatz spielraum der Kantone auf diesem Gebiet wie gesagt gross ist,

von Ständeräten und jenem von nebenamtlichen Magistraten, empfehlen wir Ihnen auch in diesem Punkt die Gewährlei-

z. B. Regierungsräten oder Richtern in den Kantonen. Eine ge- stung der neuen Glarner Verfassung.

meinsame Altersgrenze zwischen diesen Personen ist so ge-

sehen unter dem Gesichtspunkt von Artikel 4 der Bundesver- Eintreten ist obligatorisch

fassung vertretbar. Die konkrete Grenze von 65 Jahren kann L'entrée en matière est acquise de plein droit

bei der an sich wünschbaren weiten Auslegung der kantona-

len Souveränität noch als bundesrechtskonform angesehen Detailberatung - Discussion par articles

werden.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission in Ueberein- Titel und Ingress, Art. 1,2

stimmung mildem Bundesrat einstimmig die Gewährleistung. Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Bundesrat Koller: Da es nicht gerade alltäglich ist, dass total-

revidierte Kantonsverfassungen dem Bund zur Gewährlei- Titre et préambule, art. 1,2

stung vorgelegt werden, möchte ich, einer guten Tradition fol- Proposition de la commission

gend, hierzu auch einige Ausführungen machen. Adhérer au projet du Conseil fédéral

Zwar hatten die Bundesbehörden in den letzten Jahren häufi-

ger als auch schon Gelegenheit, sich mit solchen für die Ent- Angenommen - Adopté

wicklung des Staatsrechts bedeutsamen Geschäften zu be-

fassen. Ich erinnere an die zuletzt gewährleisteten neuen Ver- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

fassungen der Kantone Solothurn, Uri, Basel-Landschaft und

Aargau. Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen

An sich haben die Bundesbehörden in diesem Zusammen- (Einstimmigkeit)

hang - Frau Ständerätin Meier hat darauf hingewiesen - nur

eine Frage zu prüfen und zu entscheiden, nämlich ob die An den Nationalrat-Au Conseil national

neuen Bestimmungen bundesrechtsmässig sind oder nicht.

Alle anderen Ueberlegungen finden deshalb in der Botschaft

des Bundesrates keinen Niederschlag.

Neben dieser rechtlichen Ueberprüfung, die gerade bei einer

Totalrevision oft nur recht summarisch ausfallen kann, neh- #ST# 89.059

men aber die Bundesbehörden mit grossem Interesse zur

Kenntnis, wie sich das kantonale Staatsrecht weiterentwickelt. Kantpnsverfassung (TG).

Neben der föderalistischen Vielfalt, in der massgeschneiderte Gewährleistung

Lösungen für kantonale Probleme gesucht werden, zeigen Constitution cantonale (TG). Garantie

sich in bestimmten Bereichen auch gewisse generelle Ten-

denzen der Rechtsentwicklung, die der Bund auch im Hinblick Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBIIII, 873)

auf seine eigene Verfassungs- und Gesetzgebung aufmerk- Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 833)

sam verfolgt und gegebenenfalls berücksichtigen wird. So ist

es sicher kein Zufall, dass in praktisch allen der erwähnten

neuen Verfassungen, ebenso wie in den heute zu gewährlei-

stenden Verfassungen von Glarus und Thurgau, namhafte An-

strengungen zur Verdeutlichung und besseren Absicherung Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Stimmbürger des Kan-

der Grundrechte gemacht werden; dass versucht wird, die tons Thurgau stimmten am 4. Dezember 1988 ihrer total revi-

Aufgaben der Kantone von denen anderer Gemeinwesen und dierten Kantonsverfassung zu. Zu den wesentlichen Neuerun-

der Privaten abzugrenzen und möglichst zukunftsbezogen gen gehören die Verankerung rechtsstaatlicher Grundsätze,

festzulegen; dass im Bereich der politischen Rechte offen- die Einführung einer beschränkten Drittwirkung für die Grund-

sichtlich noch grössere Bürgernähe angestrebt wird und im rechte, das fakultative Gesetzesreferendum, eine Ergänzung

Bereiche des Organisationsrechts der Grundsatz der Gewal- des Initiativrechtes bei gleichzeitiger Abstimmung über Ge-

tentrennung ein immer stärkeres Gewicht erhält. Für alle diese genvorschläge, die Neuregelung des Verordnungsrechtes

bemerkenswerten Anstrengungen verdienen die erwähnten von Grossem Rat und Regierungsrat, die Revision der Ge-

Kantone, und hier insbesondere der Kanton Glarus, Anerken- meindeordnung und der abschliessende Katalog staatlicher

nung. Aufgaben.

Eine besondere Bemerkung drängt sich noch auf zu Artikel 78 Auch hier ergab die Prüfung, dass sich die Regelungen im

Absatz 4 der vorliegenden Verfassung, der die bereits ange- Rahmen der kantonalen Souveränität halten. Persönlich kann

sprochene Altersgrenze für bestimmte Aemter zum Inhalt hat. ich meine Genugtuung darüber nicht verhehlen, dass sowohl

Wie Sie bereits aus der Botschaft ersehen, hat es sich der Bun- beim Kanton Glarus wie auch beim Kanton Thurgau Bestim-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kantonsverfassung (GL). Gewährleistung

Constitution cantonale (GL). Garantie

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.058

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 30.11.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 680-681

Page

Pagina

Ref. No 20 018 222

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.