Federal Assembly Approves Revised Glarus Cantonal Constitution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Assembly granted its guarantee to the revised cantonal constitution of Glarus. The constitution introduced new provisions including an expanded catalog of fundamental rights, general principles of state action, a division of tasks between the canton and municipalities, and enhanced citizen participation rights. The Assembly found these provisions to be in compliance with federal law, noting that while an age limit of 65 for certain officials might restrict passive voting rights, such limitations are permissible if they are proportionate and based on objective reasons, which the Assembly deemed to be the case here.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 114bis Absatz, Art. 78 Auch, Art. 4 der Bundesverfassung; Federal Assembly Approves Revised Glarus Cantonal Constitution: The constitution introduced new provisions including an expanded catalog of fundamental rights, general principles of state action, a division of tasks between the canton and municipalities, and enhanced citizen participation rights. The Assembly found these provisions to be in compliance with federal law, noting that while an age limit of 65 for certain officials might restrict passive voting rights, such limitations are permissible if they are proportionate and based on objective reasons, which the Assembly deemed to be the case here.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to assess whether age limits for public office violate the prohibition of arbitrary discrimination and the principle of equal treatment.
Volltext
Constitutions cantonales. Garantie 680 30 novembre 1989
#ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance Angenommen - Adopté
Donnerstag, 30. November 1989, Vormittag Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Jeudi 30 novembre 1989, matin
Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen
08.00h (Einstimmigkeit)
Vorsitz - Présidence: Herr Cavelty An den Nationalrat -Au Conseil national
#ST# 89.058
Kantpnsverfassung (GL).
Gewährleistung
89.047
Constitution cantonale (GL). Garantie
Kanton Tessin. Kompetenzzuweisung
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBI III, 730)
an das Bundesgericht Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 706)
Canton du Tessin. Attribution
de compétence au Tribunal fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Juni 1989 (BBIII, 1351)
Message et projet d'arrêté du 28 juin 1989 (FF II, 1231 ) Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wir haben heute insge-
samt abgeänderte Verfassungen von sieben Kantonen zu ge-
währleisten. Ich erinnere Sie an die drei Voraussetzungen, un-
ter denen kantonalen Verfassungen diese Garantie erteilt wird:
Sie dürfen erstens weder der Bundesverfassung noch dem
Antrag der Kommission übrigen Bundesrecht widersprechen. Sie müssen zweitens
Eintreten die Ausübung der politischen Rechte in demokratischer Form
Proposition de la commission sichern, und sie müssen schliesslich drittens vom Volk ange-
Entrer en matière nommen und auf mehrheitliches Verlangen revidierbar sein.
Der föderative Staatsgrundsatz verlangt im übrigen, dass der
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ich spreche anstelle des kantonalen Souveränität ein möglichst grosser Ermessens-
Präsidenten der Kommission, der an der betreffenden Sitzung spielraum belassen wird.
nicht teilnehmen konnte. Der Grosse Rat des Kantons Tessin Unter diesen Gesichtspunkten hat unsere Petitions- und Ge-
hat am 24. Oktober 1988 ein neues Gesetz über die Haftung währleistungskommission die Verfassungsrevisionen von sie-
der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger angenommen. In Arti- ben Kantonen überprüft. Sie stellt fest, dass die Voraussetzun-
kel 22 Absatz 3 sieht er die Kompetenz des Bundesgerichts für gen in allen Fällen erfüllt sind, und beantragt Ihnen daher, die
die Beurteilung von Klagen gegen den Kanton für Handlungen Gewährleistung in allen Fällen zu erteilen.
eines Mitglieds, eines Stellvertreters, des Gerichtsschreibers Im einzelnen geht es im Kanton Glarus, der jetzt zur Debatte
oder stellvertretenden Gerichtsschreibers des Appellations- steht, um folgendes: Die Landsgemeinde des Kantons Glarus
gerichts und für Klagen des Kantons gegen diese Personen hat im Mai 1988 eine total revidierte Verfassung nach acht-
vor. Der Staatsrat bittet mit Schreiben vom 10. November 1988 zehnjähriger Vorbereitung praktisch einstimmig gutgeheis-
um die Genehmigung dieser Vorschrift. sen. Als wesentliche Neuerungen bringt sie einen erweiterten
Die Bundesversammlung hat in der Vergangenheit wiederholt Grundrechtskatalog, formuliert allgemeine Grundsätze staat-
solche Kompetenzzuweisungen vorgenommen, so auch letz- lichen Handelns, nimmt eine Aufgabenteilung zwischen Kan-
tes Jahr im Zusammenhang mit einem Haftungsgesetz des ton und Gemeinden vor und verstärkt die Mitwirkungsrechte
Kantons Freiburg. Zwar ist das kantonale Verwaltungsrecht der Bürger. Diese Bestimmungen sind durchwegs auf den er-
Aufgabe der kantonalen Behörden. Das Bedürfnis, Magistra- sten Blick bundesrechtskonform. Einzig eine Bestimmung,
ten und hohe Beamte von aussen beurteilen zu lassen, ist aber die im Ring gegen Empfehlung des Landrats angenommen
naheliegend, damit nicht in eigener Sache entschieden wer- wurde, veranlasste eine nähere Prüfung. Es wurde eine Alters-
den muss. Artikel 114bis Absatz 4 der Bundesverfassung sieht grenze von 65 Jahren für Regierungsräte, Ständeräte, Ge-
daher die Zuweisung solcher Administrativstreitigkeiten an richtspräsidenten und Richter eingeführt. Nachher sind sie
das Bundesgericht als Ausnahme vor, vorbehaltlich unserer nicht mehr wählbar und dürfen die entsprechenden Funktio-
Zustimmung. Mit starker zusätzlicher Belastung des Bundes- nen nicht mehr ausüben. Ein gewisses Staunen darüber, dass
gerichtes ist kaum zu rechnen. Seit 1975 wären gemäss einer ausgerechnet ein Landsgemeindekanton sich mit dieser Al-
Abklärung von 1988 erst fünf Fälle zu entscheiden gewesen. tersgrenze selbst Fesseln anlegen zu müssen glaubt, kann
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt Ih- nicht verhehlt werden. Wir haben aber nicht dieses Verhalten
nen einhellig die Genehmigung dieser Zuweisung und die Zu- zu beurteilen, sondern einzig die Frage, ob eine solche Be-
stimmung zum Bundesbeschluss. stimmung vor Bundesrecht standhält. Der Bundesrat hat dies
in der Botschaft sehr eingehend geprüft. Wir können uns sei-
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen nen Beurteilungen anschliessen. Der Spielraum der Kantone
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière ist auch in diesem Bereich sehr gross. Solange Einschränkun-
gen im aktiven und passiven Wahlrecht das Gleichbehand-
Detailberatung - Discussion par articles lungsgebot und das Willkürverbot von Artikel 4 der Bundesver-
fassung nicht verletzen, sind sie zu akzeptieren. Ausnahmen
Titel und Ingress, Art. 1,2 müssen also auf sachliche Gründe gestützt sein. Untere Al-
Antrag der Kommission tersgrenzen sind wegen der nötigen Urteils- und Handlungs-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates fähigkeit allgemein anerkannt und können ohne weiteres von
Kanton zu Kanton zwischen 18 und 20 Jahren variieren, aber
Titre et préambule, art. 1,2 auch obere Altersgrenzen sind bei Aemtern mit vollziehender
Proposition de la commission oder richterlicher Funktion angesichts der meist sehr grossen
Adhérer au projet du Conseil fédéral zeitlichen Beanspruchung, vor allem aber wegen ihrer Nähe
30. November 1989 681 Kantonsverfassungen. Gewährleistung
zum Beamtenstatus, grundsätzlich anerkannt. Heikler sind al- desrat bei der Prüfung dieser Bestimmung nicht leicht ge-
tersbedingte Einschränkungen bei den gesetzgebenden Or- macht. Gegenstand der bundesrechtlichen Prüfung ist vorlie-
ganen. Verständnis verdienen die Förderung der Rotation der gend im wesentlichen die Einschränkung der politischen
Amtsträger und das Verhindern einer Ueberalterung von Gre- Rechte, d. h. des allgemeinen und gleichen, aktiven und pas-
mien; Ziele, die sich zwar ohne weiteres im Rahmen einzelner siven Wahlrechts. Die vorliegende Altersgrenze schränkt ins-
Wahlen verwirklichen Hessen. besondere das passive Wahlrecht der über 65jährigen ein. Al-
Die einzigefür einen Ständerat je eingeführte Grenze von aller- tersgrenzen im Bereich der politischen Rechte sind aber nach
dings 70 und nicht nur 65 Jahren gab es 1942 in Obwalden. Praxis und Lehre so lange nicht verfassungswidrig, als sie
Sie wurde seither wieder aufgehoben. Die Botschaft weist dar- massvoll sind. Das bedeutet, dass die Kantone hier einen ge-
auf hin, dass 70 Jahre damals eine relativ hohe Limite war, die wissen Gestaltungsspielraum haben und dass im Zweifelsfall
nur wenige Leute betraf. der Entscheid.zugunsten des kantonalen Volkswillens ausfal-
Seither hat die Lebenserwartung um über 13 Jahre zugenom- len muss, wobei wir in der Botschaft darauf hingewiesen ha-
men. Mit der Grenze von 65 Jahren werden heute schon 20 ben, dass vor allem angesichts der stark zunehmenden Le-
Prozent der Stimmberechtigten vom passiven Wahlrecht aus- benserwartung in der letzten Zeit diese Beschränkung auf 65
geschlossen. «Es wird eine Grenze erreicht, deren weitere Re- Jahre schon rein rechtlich - wegen dieser Einschränkung des
duktion dem Bundesrecht kaum mehr standhalten würde.» So passiven Wahlrechts - nicht ganz unbedenklich ist. Dass sie
formuliert es die Botschaft; Gedanken, welche insbesondere es politisch noch viel mehr ist, zeigt, dass im Kanton Glarus so
auch von der nationalrätlichen Kommission stark unterstützt berühmte Staatsmänner wie Churchill, De Gaulle und Ade-
wurden. nauer keine Chance gehabt hätten. Aber da der Ermessens-
Immerhin gibt es gewisse Parallelen zwischen dem Einsatz spielraum der Kantone auf diesem Gebiet wie gesagt gross ist,
von Ständeräten und jenem von nebenamtlichen Magistraten, empfehlen wir Ihnen auch in diesem Punkt die Gewährlei-
z. B. Regierungsräten oder Richtern in den Kantonen. Eine ge- stung der neuen Glarner Verfassung.
meinsame Altersgrenze zwischen diesen Personen ist so ge-
sehen unter dem Gesichtspunkt von Artikel 4 der Bundesver- Eintreten ist obligatorisch
fassung vertretbar. Die konkrete Grenze von 65 Jahren kann L'entrée en matière est acquise de plein droit
bei der an sich wünschbaren weiten Auslegung der kantona-
len Souveränität noch als bundesrechtskonform angesehen Detailberatung - Discussion par articles
werden.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission in Ueberein- Titel und Ingress, Art. 1,2
stimmung mildem Bundesrat einstimmig die Gewährleistung. Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bundesrat Koller: Da es nicht gerade alltäglich ist, dass total-
revidierte Kantonsverfassungen dem Bund zur Gewährlei- Titre et préambule, art. 1,2
stung vorgelegt werden, möchte ich, einer guten Tradition fol- Proposition de la commission
gend, hierzu auch einige Ausführungen machen. Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zwar hatten die Bundesbehörden in den letzten Jahren häufi-
ger als auch schon Gelegenheit, sich mit solchen für die Ent- Angenommen - Adopté
wicklung des Staatsrechts bedeutsamen Geschäften zu be-
fassen. Ich erinnere an die zuletzt gewährleisteten neuen Ver- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
fassungen der Kantone Solothurn, Uri, Basel-Landschaft und
Aargau. Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen
An sich haben die Bundesbehörden in diesem Zusammen- (Einstimmigkeit)
hang - Frau Ständerätin Meier hat darauf hingewiesen - nur
eine Frage zu prüfen und zu entscheiden, nämlich ob die An den Nationalrat-Au Conseil national
neuen Bestimmungen bundesrechtsmässig sind oder nicht.
Alle anderen Ueberlegungen finden deshalb in der Botschaft
des Bundesrates keinen Niederschlag.
Neben dieser rechtlichen Ueberprüfung, die gerade bei einer
Totalrevision oft nur recht summarisch ausfallen kann, neh- #ST# 89.059
men aber die Bundesbehörden mit grossem Interesse zur
Kenntnis, wie sich das kantonale Staatsrecht weiterentwickelt. Kantpnsverfassung (TG).
Neben der föderalistischen Vielfalt, in der massgeschneiderte Gewährleistung
Lösungen für kantonale Probleme gesucht werden, zeigen Constitution cantonale (TG). Garantie
sich in bestimmten Bereichen auch gewisse generelle Ten-
denzen der Rechtsentwicklung, die der Bund auch im Hinblick Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBIIII, 873)
auf seine eigene Verfassungs- und Gesetzgebung aufmerk- Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 833)
sam verfolgt und gegebenenfalls berücksichtigen wird. So ist
es sicher kein Zufall, dass in praktisch allen der erwähnten
neuen Verfassungen, ebenso wie in den heute zu gewährlei-
stenden Verfassungen von Glarus und Thurgau, namhafte An-
strengungen zur Verdeutlichung und besseren Absicherung Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Stimmbürger des Kan-
der Grundrechte gemacht werden; dass versucht wird, die tons Thurgau stimmten am 4. Dezember 1988 ihrer total revi-
Aufgaben der Kantone von denen anderer Gemeinwesen und dierten Kantonsverfassung zu. Zu den wesentlichen Neuerun-
der Privaten abzugrenzen und möglichst zukunftsbezogen gen gehören die Verankerung rechtsstaatlicher Grundsätze,
festzulegen; dass im Bereich der politischen Rechte offen- die Einführung einer beschränkten Drittwirkung für die Grund-
sichtlich noch grössere Bürgernähe angestrebt wird und im rechte, das fakultative Gesetzesreferendum, eine Ergänzung
Bereiche des Organisationsrechts der Grundsatz der Gewal- des Initiativrechtes bei gleichzeitiger Abstimmung über Ge-
tentrennung ein immer stärkeres Gewicht erhält. Für alle diese genvorschläge, die Neuregelung des Verordnungsrechtes
bemerkenswerten Anstrengungen verdienen die erwähnten von Grossem Rat und Regierungsrat, die Revision der Ge-
Kantone, und hier insbesondere der Kanton Glarus, Anerken- meindeordnung und der abschliessende Katalog staatlicher
nung. Aufgaben.
Eine besondere Bemerkung drängt sich noch auf zu Artikel 78 Auch hier ergab die Prüfung, dass sich die Regelungen im
Absatz 4 der vorliegenden Verfassung, der die bereits ange- Rahmen der kantonalen Souveränität halten. Persönlich kann
sprochene Altersgrenze für bestimmte Aemter zum Inhalt hat. ich meine Genugtuung darüber nicht verhehlen, dass sowohl
Wie Sie bereits aus der Botschaft ersehen, hat es sich der Bun- beim Kanton Glarus wie auch beim Kanton Thurgau Bestim-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kantonsverfassung (GL). Gewährleistung
Constitution cantonale (GL). Garantie
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.058
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.11.1989 - 08:00
Date
Data
Seite 680-681
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Pagina
Ref. No 20 018 222
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