Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-803 KI-generiert

Federal Financial Market Framework Law Study

Geschäftsnummer VPB 88-803
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion called for a federal framework law to improve financial market supervision, including rules on market access, investment instruments, transaction processing, and oversight. The Federal Council stated that they were investigating the need for improved investor protection and considering expanding bank regulations to cover similar financial companies. They would use the recommendations of a study group to decide on creating a framework law for financial markets.

Legislator-Regeste

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Art. 22 RPG, Art. 24 RPG; Federal Financial Market Framework Law Study: The Federal Council stated that they were investigating the need for improved investor protection and considering expanding bank regulations to cover similar financial companies. They would use the recommendations of a study group to decide on creating a framework law for financial markets.

Schlagwörter

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Finanzaufsicht Transaktion Bankenrecht Investitionsvorschrift Maßnahmen im Finanzsektor Finanzpolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 RPG

Cited as a legal basis for requiring permits when access roads extend outside forest areas and serve non-forestry purposes.

Art. 24 RPG

Cited as a legal basis for requiring permits when access roads extend outside forest areas and serve non-forestry purposes.

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Volltext

Motion Uchtenhagen 584 N 17 mars 1989

und Landschaftsschutz aus dem Jahre 1987 bereits gege- #ST# 88.803 ben. Die heutige Praxis der integralen Planung, insbesondere im Bereich forstlicher Erschliessungsprojekte, hat zum Motion Uchtenhagen Ziel, alle Anliegen gegeneinander abzuwägen. Für den Entscheid massgebend ist, dass die schliesslich gewählte Finanzmarktaufsicht. Erschliessung der Zielsetzung genügt und angepasst Rahmengesetz geplant wird. Da die Voraussetzungen für die vom Motionär Surveillance des marchés financiers. geforderte Anpassung der Entscheide über Erschliessung oder Nichterschliessung bereits gegeben sind, ist der Bun- Loi-cadre desrat bereit, die Motion in diesem Punkt anzunehmen.

4. Die gesamte Organisation des Bereichs Wirtschaftsplanung ist Sache der Kantone. Die geplanten Erschliessungen sind - soweit sie den Wald betreffen - in der Regel auf diese Wortlaut der Motion vom 28. November 1988 Planung, die langfristigen Charakter haben muss, abge- Der Bundesrat wird eingeladen, eine bundesrechtliche Rahstützt. Gerade die Wahl des Erschliessungskonzeptes menordnung zu schaffen, welche eine verbesserte Finanzgestützt auf eine integrale Planung setzt Unterlagen mit marktaufsicht sicherstellt. Ein derartiges Rahmengesetz langfristigem Charakter voraus.

sollte insbesondere Grundregeln für den Zutritt der Markt- Die waldbauliche Pflegeplanung ist das Instrument auf der teilnehmer, die gehandelten Anlage-Instrumente und die untersten Stufe, also die kurzfristige Planung, welche dem Geschäftsabwicklung sowie deren wirksame Ueberwachung praktischen Forstdienst als direkte Anweisung dient. Auch enthalten. sie ist Ausfluss der langfristigen Wirtschaftsplanung und soll damit, wie die Erschliessungsplanung, auf diese abgestimmt Texte de la motion du 28 novembre 1988 sein. Hingegen kann die kurzfristige Planung nicht unmittel- Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un cadre législatif bar für die Erschliessungsplanung massgebend sein, wie qui assurera, au niveau fédéral, une meilleure surveillance dies offenbar in der Motion verlangt wird. Dagegen sollen des marchés financiers. Cette loi-cadre fixera notamment die waldbauliche Pflegeplanung und die Erschliessungsplades règles de base concernant l'accès au marché, les instrunung, wie zu Punkt 2 oben ausgedrückt, auf die langfristiments de placement utilisés et le déroulement des affaires, gen Ziele abgestimmt sein.

ainsi qu'une surveillance efficace du marché.

5. Der Wald wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt. Obwohl er keine Zone im Sinne des Raumpla- Mitunterzeichner- Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäumnungsgesetzes darstellt und Waldboden, der durch Erlin Ursula, Bircher, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, schliessungen beansprucht wird, im Rechtssinne Wald Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, bleibt, können Erschliessungen nicht losgelöst von der wei- Hubacher, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, teren Umgebung geplant werden. Vielmehr ist im Sinne Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Meizoz, Rechsteiner, integraler Projektierung von Anfang an auf Bedürfnisse, die Ruffy, Stappung, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23) ausserhalb des Waldes liegen, Rücksicht zu nehmen und mit ihnen zu koordinieren. Sowohl das Bundesgericht wie Schriftliche Begründung - Développement par écrit der Bundesrat haben wiederholt auf diese Pflicht zur Koordi- Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht nation hingewiesen und sie in Gutheissung verschiedener eine schriftliche Antwort. Beschwerden auch durchgesetzt. Diese Koordinationspflicht besteht insbesondere auch zu Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates übergeordneten raumplanerischen Interessen, die bei der vom 13. Februar 1989 langfristigen forstlichen Planung nicht unberücksichtigt Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989 bleiben können. Dienen die Erschliessung oder Teile davon In seiner Antwort auf die Interpellation Cavadini vom auch anderen als forstlichen Zwecken und finden sie aus-

27. September 1988 (88.708 Oeffentliche Annahme von Gelserhalb des Waldes ihre Fortsetzung, sind Bewilligungen im dern. Bundesvorschriften) hält der Bundesrat fest, dass im Sinne der Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes Bereich des Funktionenschutzes ein Handlungsbedarf erforderlich.

besteht und beim Anlegerschutz der Regelungsbedarf sowie Der Bundesrat ist auch weiterhin bereit, dafür zu sorgen, die Regelungsmöglichkeiten vertieft geprüft werden sollen, dass die Pflicht zur Koordination der verschiedenen Intereswie dies in der Legislaturplanung 1987-91 vorgesehen ist. sen bei forstlichen Erschliessungsprojekten, an die der Bund Subventionen leistet, beachtet wird und dass die Ver- Im Bereich des Funktionenschutzes beabsichtigt er, den fügungen über die Genehmigung genereller Erschlies- Geltungsbereich der Bankenverordnung auf die grossen sungsprojekte den Beschwerdeberechtigten zur Kenntnis bankähnlichen Finanzgesellschaften und die Emissionshäugebracht werden. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, ser auszudehnen. Die Frage eines verbesserten Anleger- Punkt 5 der Motion entgegenzunehmen. schutzes soll von der Studiengruppe für das Börsenwesen geprüft werden, die vom EFD mit einer Verfügung vom

30. August 1988 eingesetzt worden ist. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Der Bundesrat wird die Empfehlungen dieser Studien- Déclaration écrite du Conseil fédéral gruppe als Grundlage für seinen Entscheid heranziehen, ob Der Bundesrat ist bereit, die Punkte 3 und 5 der Motion im er eine bundesrechtliche Rahmenordnung für die Finanz- Sinne der Beantwortung entgegenzunehmen. Bezüglich der märkte schaffen will. Punkte 1 und 4 beantragt er, die Motion abzulehnen, und Punkt 2 der Motion ist in ein Postulat umzuwandeln.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Punkte 1 und 4 - Points 1 et 4 Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Abgelehnt - Rejeté Postulat. Punkt 2 - Point 2 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Punkte 3 und 5 - Points 3 et 5 Ueberwiesen - Transmis Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Uchtenhagen Finanzmarktaufsicht. Rahmengesetz

Motion Uchtenhagen Surveillance des marchés financiers. Loi-cadre

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17 Séance Seduta

Geschäftsnummer 88.803 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 17.03.1989 - 08:00 Date Data

Seite 584-584 Page Pagina

Ref. No 20 017 259

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