Elderly Care, Patent Law, and Confidential Promotions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe document discusses challenges in elderly care and housing, particularly the shortage of care staff and the need for alternative living arrangements. It highlights the "three-generation living" concept as a solution, which allows the elderly to remain in their communities and receive mutual support. However, current building and zoning laws often hinder such arrangements. The document also addresses concerns about patenting living organisms, ethical considerations, and potential impacts on agriculture, with the government deferring detailed policy statements until a formal proposal is presented to parliament. Finally, it questions the decision to withhold the names of newly promoted non-commissioned officers, arguing it hinders networking essential for national defense and is perceived as discriminatory by families.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 WEG, Art. 35 WEG, Art. 49 V, Art. 33 V, Art. 47 V, Art. 62 V; Elderly Care, Patent Law, and Confidential Promotions: It highlights the "three-generation living" concept as a solution, which allows the elderly to remain in their communities and receive mutual support. However, current building and zoning laws often hinder such arrangements. The document also addresses concerns about patenting living organisms, ethical considerations, and potential impacts on agriculture, with the government deferring detailed policy statements until a formal proposal is presented to parliament. Finally, it questions the decision to withhold the names of newly promoted non-commissioned officers, arguing it hinders networking essential for national defense and is perceived as discriminatory by families.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for taking housing needs into account, including housing for the elderly and disabled.
Cited as the legal basis for including those needing care, along with the necessary personnel.
Cited as the legal basis requiring all one- to two-and-a-half-room apartments to be built in an age-appropriate manner.
Cited as the legal basis for considering 'three-generation living' by providing for the application of the WEG to housing communities.
Cited as the relevant standard for the execution of construction and facilities, specifically concerning barrier-free building.
Cited as the provision giving priority to the promotion of housing for the elderly and disabled.
Volltext
16. Dezember 1988 N 1949 Interpellation Ulrich
Die Probleme dieses dynamischen Prozesses sind insbeson- gen, sondern auch auf jede eingestreute Kleinwohnung in
dere für Alters- und Pflegeanstalten vielfältig. Einerseits irgendeinem Wohngebäude. Das Wohnungsangebot wird
steigt die Lebenserwartung der Wohnbevölkerung, damit dadurch wesentlich erweitert. Die Betagten sollen in ihren
aber auch die Zahl der Betreuungs- und Pflegebedürftigen Quartieren bleiben können und nicht abgesondert werden.
und auf der anderen Seite nimmt der Anteil der für den Das «Dreigenerationenwohnen» ist insofern berücksichtigt,
Pflegeberuf in Frage kommenden Altersgruppe ständig ab. als die Anwendung des WEG auf Wohngemeinschaften vor-
Im Vordergrund stehen für unsere Altersinstitutionen des- gesehen ist (Art. 33 V). Es werden Wohnungen von Wohnge-
halb weniger die Fragen der Finanzierung und der genügen- meinschaften unter Verwandten wie auch unter Nicht-Ver-
den Anzahl Pflegeplätze, sondern Personalfragen. Wie dem wandten finanziert. Mit dem WEG werden insbesondere
Arbeitshandbuch «Zukünftige Arbeits- und Personalpolitik Gemeinschaften gefördert, wo Nichtbehinderte und Behin-
in Alterinstitutionen» zu entnehmen ist, gilt es nicht nur die derte mit gegenseitiger Hilfeleistung zusammen leben.
Arbeitsbedingungen in den Pflegeberufen zu verbessern Für die Ausführung der Bauten und Anlagen ist die Norm
und die Personalrekrutierung zu intensivieren, es sind auch CRB SV 521.500 «Behindertengerechtes Bauen» massge-
alternative Betreuungs- und Pflegeformen zu prüfen. Diese bend (Art. 47 V). Die Norm gilt für sämtliche Wohnungen
sollen die öffentlichen Altersinstitutionen entlasten. beliebiger Zimmerzahl (Rampen, Korridorbreite, Liftkabine,
Eine dieser Möglichkeiten ist das sogenannte «Dreigenera- Türbreiten usw.).
tionenwohnen». Von 1960 bis 1980 nahm die Zahl der Drei- Die Kostengrenzen für Alterswohnungen können bis zu
generationenhaushaltungen von 32 866 auf 23 516 ab. 1980 10 Prozent erhöht werden. Dadurch ist es möglich, einfache
machte der Anteil der Dreigenerationenhaushalte, welcher Stützpunktfunktionen wie Gemeinschaftsraum mit Teekü-
1960 2,6 Prozent der Familienhaushalte betrug, noch che, Bastelraum und Therapiebad in die Subventionierung
1,4 Prozent aus. Nun stehen aber im Baurecht der Kantone, einzubeziehen. Weitergehende Anlagen wie u. a. Gymna-
aber auch im Raumplanungsrecht des Bundes viele Normen stiksaal, Untersuchungszimmer, Bibliothek, Räume für
dieser Wohnform entgegen. So sehen Artikel 24 des Raum- Gemeindeschwestern sprengen den finanziellen Rahmen.
planungsgesetzes und die darauf beruhende Rechtspre- Sie führen zu Mietzinsen, die nicht tragbar sind. Diese
chung nur dann eine Ausnahmebewilligung für eine bessere Stützpunktfunktionen müssen von der Oeffentlichkeit getra-
Nutzung der vorhandenen Bausubstanz in der Landwirt- gen werden. Soweit sie im Zusammenhang mit Invaliden-
schaftszone vor, wenn dargelegt werden kann, dass die wohnheimen stehen, können Beiträge aus Mitteln der Invali-
(eigentlich nicht mehr erwerbstätigen) Eltern im Betrieb denversicherung geleistet werden, wofür das Bundesamt für
weiterarbeiten. Sozialversicherung zuständig ist.
In den Städten sind es ebenfalls oft baurechtliche Normen, Die Wohnungen für Betagte und Invalide stehen bei der
die eine altersgerechte Siedlung verunmöglichen. Anderer- Förderung in erster Priorität (Art. 62 V).
seits fehlt es natürlich, dies sei an dieser Stelle ebenfalls 2. Das Raumplanungsgesetz und die entsprechende Praxis
erwähnt, am Willen der Bauherren, durch eine entspre- erweisen sich hinsichtlich der im Vorstoss angesprochenen
chende Durchmischung von kleineren und grösseren Woh- Wohnformen, soweit es um bäuerliche Haushalte ausser-
nungen innerhalb eines Wohnblocks, älteren Leuten durch halb der Bauzonen geht, als recht grosszügig. So wird in der
Umzug in eine kleinere Wohnung den Verbleib in der Nähe Regel Wohnraum für die abtretende Generation in der Land-
ihrer Kinder zu ermöglichen. wirtschaftszone als zonenkonform bzw. in der Nichtland-
Da mehr als die Hälfte unserer Bausubstanz in derzeit nach wirtschaftszone als standortgebunden im Sinne von Arti-
1950 erstellt wurde, werden diese Gebäude in den nächsten kel 24 RPG betrachtet und damit der überlieferten bäuerli-
Jahren erneuerungsbedürftig, denn Gebäude unterliegen chen Sozialstruktur Rechnung getragen. Weitergehende
bestimmten Erneuerungszyklen. Bei der Gebäudehülle liegt Regelungen wären mit dem Hauptziel der Raumplanung,
dieser Zyklus bei 25 bis 30 Jahren. Daraus ergibt sich, dass der Beschränkung der Bautätigkeit auf das Siedlungsgebiet,
in den nächsten Jahren ein grosser Bedarf an Erneuerungs- unvereinbar. Da die bäuerliche Bevölkerung nur einen klei-
arbeiten vorhanden ist. Wenn diese Arbeiten aus Energie- nen Teil der Gesamtbevölkerung darstellt, würde eine wei-
spargründen (Gebäudeisolationen, Heizungen) vom Bund tergehende Regelung ohnehin nur unwesentlich zu einer
gefördert werden, könnte dies gleichzeitig mit der Auflage, Entlastung öffentlicher Altersinstitutionen beitragen. Viel
altersgerecht zu sanieren, verbunden werden. wirkungsvoller ist eine zweckmässige Gestaltung der Nut-
Dazu braucht es auch einen gesellschaftlichen Umdenkpro- zungsplanung mit entsprechenden Bauvorschriften. Die
zess, wächst doch heute eine Generation heran, die zu Nutzungsplanung und entsprechende Vorschriften sind
einem zukünftigen Aufenthalt in einem Altersheim kaum jedoch nicht Sache des Bundes, sondern der Kantone und
mehr Alternativen kennt und fest mit einem solchen Platz Gemeinden. Der Bund verfügt über keine Kompetenz, um
rechnet. Zudem wird der Auszug aus der elterlichen Woh- Vorschriften über die Bauweise zu erlassen.
nung für Heranwachsende als wichtiger Schritt zur Selb-
ständigkeitangesehen. Ein Umdenkprozess, derwiederzum Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
Wert des Zusammenlebens über verschiedene Generatio- rates teilweise befriedigt.
nen hinweg findet, dauert eine gewisse Zeit. Diese wird
angesichts des dynamischen Prozesses in der demographi-
schen Entwicklung knapp.
Vor diesem Hintergund ist es dringend notwendig, dass #ST# 88.745
zumindest diejenigen Möglichkeiten ausgeschöpft werden,
welche mithelfen, unsere öffentlichen Altersinstitutionen zu Interpellation Ulrich
entlasten.
Patentgesetz. Vernehmlassung
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Loi sur les brevets d'invention.
vom 28. November 1988 Procédure de consultation
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988
1. Gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzvom
4. Oktober 1974 (WEG) ist den Wohnbedürfnissen bei der
Förderung Rechnung zu tragen. Insbesondere sind Woh-
nungen für Betagte und Invalide einzubeziehen (Art. 44). Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1988
Berücksichtigt werden auch Pflegebedürftige mit Ein- Die vom Bundesrat am 17. Mai 1988 in die Vernehmlassung
schluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals gegebene Aenderung des Bundesgesetzes betreffend die
(Art. 35). Alle Ein- bis Zweieinhalb-Zimmerwohnungen sind Erfindungspatente wirft verschiedene Fragen auf:
altersgerecht zu erstellen (Art. 49 V). Diese Bestimmung ist - Ist der Bundesrat tatsächlich der Meinung, dass Lebewe-
äusserst wichtig, sie bezieht sich nicht nur auf Alterssiedlun- sen patentiert werden können sollten? Der Bericht zum
Interpellation Aubry 1950 N 16 décembre 1988
Vernehmlassungsentwurf zählt zur Begründung des neuen Leutenegger Oberholzer, Matthey, Mauch Ursula, Meier-
Artikels 8a einige Beispiele auf (staupenresistentes Hunde- Glattfelden, Nabholz, Neukomm, Ott, Rechsteiner Reimann
pärchen, gentechnologisch verändertes Weizengut), welche Fritz, Scheidegger, Stappung, Stocker, Tschupperl, Wanner,
auf diese Absicht hinweisen. Wiederkehr, Züger, Zwygart (37)
-Widerspricht diese Absicht nicht dem Artikel 1a des Pa-
tentgesetzes? Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- Muss bei der vorgeschlagenen Aenderung des Patentge- Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht
setzes nicht damit gerechnet werden, dass eine Flut von eine schriftliche Antwort.
gentechnologisch veränderten Organismen zur Patentie-
rung angemeldet wird? Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
- Widerspricht eine Patentierung von Lebewesen nicht ethi- vom 23. November 1988
schen Grundsätzen? Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988
- Ist der Bundesrat bereit, nach Abschluss des Vernehmlas- Der Bundesrat möchte nicht im Rahmen einer Interpellation
sungsverfahrens zuerst über forschungspolitische Grund- Antworten vorwegnehmen, die Bestandteile der Botschaft
sätze im Bereich der Gentechnologie zu beschliessen und zur Patentgesetzrevision sein werden. Diese soll dem Parla-
die Rahmenbedingungen für die Produktion von gentechno- ment 1989 unterbreitet werden. Im übrigen wird d€ir Bundes-
logischen Erzeugnissen festzulegen, bevor der Revisionsan- rat im Rahmen seiner Botschaft zur Beobachter-Initiative
trag den eidgenössischen Räten vorgelegt wird? bzw. seinem Gegenvorschlag in grundsätzlicher Form zu
- Ist der Bundesrat bereit, die internen Richtlinien des Fragen im Zusammenhang mit der Gentechnologie Stellung
Patentamtes, welche Mikroorganismen zur Patentierung nehmen.
freigeben, aufzuheben? Diesen Richtlinien fehlt die rechtli-
che Grundlage. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun-
-Welche Auswirkungen auf die Landwirtschaft sieht der desrates nicht befriedigt.
Bundesrat, wenn die von ihm vorgeschlagenen Aenderun-
gen tatsächlich Gesetz würden?
- Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass zuerst der #ST# 88.565
Vollzug des Sortenschutzes gemäss Artikel 40 des Landwirt-
schaftsgesetzes gewährleistet werden sollte? Interpellation Aubry
- Ist der Bundesrat nicht bereit, dafür zu sorgen, dass in die
offizielle Sortenliste nur Sorten aufgenommen werden, wel- Beförderung zum Unteroffizier.
che eine nachhaltig fremdstoffunabhängige Produktions- Bekanntgabe der Namen
weise ermöglichen? Namentlich sollen pestizidresistente Sous-officiers nouvellement promus.
Pflanzen nicht aufgenommen werden. Publication des noms
Texte de l'interpellation du 5 octobre 1988
La modification de la loi sur les brevets d'invention, soumise
à consultation le 17 mai 1988, soulève les questions sui-
vantes: Wortlaut der Interpellation vom 19. September 1988
- Le Conseil fédéral pense-t-il vraiment que l'on doive pou- Seit zwei Jahren erlaubt das EMD nicht mehr, dass die
voir «breveter» des êtres vivants? Le rapport explicatif Namen der frisch brevetierten Unteroffiziere bekanntgege-
accompagnant le projet cite pour justifier le nouvel article ben werden.
quelques exemples qui laissent supposer une telle intention Militärische Vereine sowie Zeitschriften für Soldaten oder
(des chiots plus résistants à la morve canine, blé modifié Kader verfügen somit nicht mehr über Listen, durch die sie
génétiquement). die Kontakte herstellen können, die zur Aufrechterhaltung
- Cette intention n'est-elle pas contraire à l'article la de la loi der für unsere Landesverteidigung erforderlichem Bindun-
sur les brevets? gen unerlässlich sind.
-Si la modification de ladite loi est adoptée, ne faut-il pas Ausserdem empfinden Eltern, Verwandte und Bekannte der
s'attendre à un afflux de demandes de brevets concernant frisch brevetierten Korporale diese Praxis als Diskriminie-
des organismes génétiquement modifiés? rung.
- Le «brevetage» d'organismes vivants n'est-il pas contraire - Kann der Bundesrat sagen, weshalb diese Masünahme für
à l'éthique? die Liste der neu brevetierten Offiziere nicht gilt?
- Le gouvernement est-il disposé à établir des principes en - Beabsichtigt er, auf den Beschluss, die Namen neu breve-
matière de recherche génétique et à fixer des conditions tierter Korporale nicht zu veröffentlichen, zurückzu-
générales pour la production d'organismes modifiés, immé- kommen?
diatement après la consultation et avant de soumettre la
proposition de révision aux Chambres? Texte de l'interpellation du 19 septembre 1988
- Est-il prêt à abroger les directives internes de l'Office des Depuis deux ans, le DMF a pris la décision d'interdire
brevets qui autorisent les brevetages de microorganismes, l'annonce des noms des sous-officiers nouvelloment pro-
vu que ces directives n'ont pas de base légale? mus. Les associations militaires, les revues s'adressant à la
-A quels effets sur l'agriculture faut-il s'attendre si les troupe ou à des cadres ne disposent plus de listes leur
changements de la loi proposés entrent en vigueur? permettant des contacts indispensables pour maintenir des
- Le gouvernement n'est-il pas d'avis qu'il faut d'abord liens nécessaires à la défense nationale. D'autre part, les
assurer la protection des variétés conformément à l'article familles et connaissances des caporaux fraîchoment bre-
40 de la loi sur l'agriculture? vetés le ressentent comme une discrimination. Le Conseil
- Est-il prêt à faire en sorte que seules soient adoptées dans fédéral peut-il indiquer:
la liste officielle les variétés permettant un mode de produc- - Pour quelle raison la liste des officiers nouvellement bre-
tion durablement indépendant des produits agrochimiques? vetés n'est-elle pas touchée par cette mesure?
(En particulier, les plantes résistant aux pesticides ne -S'il a l'intention de modifier la décision de maintien du
devraient pas y figurer). secret à l'égard des caporaux?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Bäumlin Richard, Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun
Bäumlin Ursula, Béguelin, Braunschweig, Brügger, Bundi,
Büttiker, Carobbio, Danuser, Diener, Eggenberg-Thun, Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Fankhauser, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, L'auteur renonce au développement et demande une
Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, réponse écrite.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Ulrich Patentgesetz. Vernehmlassung
Interpellation Ulrich Loi sur les brevets d'invention. Procédure de consultation
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Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
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Jahr 1988
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.745
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1988 - 08:00
Date
Data
Seite 1949-1950
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