Women's Mandatory Hospital Service Petition Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a petition proposing mandatory hospital service for women as a means to achieve equality and address hospital staff shortages. The court found that such a requirement would necessitate constitutional changes regarding service obligations and federal-cantonal competencies, and would not immediately solve the staffing issues due to organizational and legal complexities. Furthermore, the court noted that equating rights with compulsory service based solely on gender is flawed, as women contribute to society in ways beyond military service, and the proposed auxiliary service for women was too narrowly focused. Ultimately, the court decided not to grant the petition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 LRV, Art. 35 LRV, Art. 34 LRV; Women's Mandatory Hospital Service Petition Denied: The court found that such a requirement would necessitate constitutional changes regarding service obligations and federal-cantonal competencies, and would not immediately solve the staffing issues due to organizational and legal complexities. Furthermore, the court noted that equating rights with compulsory service based solely on gender is flawed, as women contribute to society in ways beyond military service, and the proposed auxiliary service for women was too narrowly focused. Ultimately, the court decided not to grant the petition.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the requirement to create a plan of measures against excessive emissions.
Cited as the basis for requiring consultation with other cantons if their cooperation is needed for a plan of measures.
Cited as the basis for the cantons being responsible for the implementation of measures under the LRV.
Volltext
6. Oktober 1989 N 1699 Motion der sozialdemokratischen Fraktion
23. Wie nun aber der notwendige Solidarausgleich innerhalb ben sich gleiche (gleichwertige) Pflichten», nicht zwingend. In
und zwischen den Kassen in einer zukünftigen revidierten der Botschaft über die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Mann
Krankenpflegegrundversicherung ausgestaltet sein wird, lässt und Frau» (14. November 1979, Seite 58) hält der Bundesrat
sich gegenwärtig noch nicht voraussagen. Dieser Solidaraus- jedenfalls fest, dass den Frauen gleiche Rechte nicht vorent-
gleich wird indessen nicht nur die Solidarität zwischen wirt- halten werden dürften, nur weil sie keinen obligatorischen
schaftlich gut und weniger gut situierten Versicherten zu um- Dienst im Rahmen der Gesamtverteidigung leisten. «Richtiger-
fassen haben, sondern selbstverständlich auch jenen zwi- weise müsste man die Lasten, welche die Frauen zugunsten
schen kranken und gesunden, männlichen und weiblichen, der Gemeinschaft tatsächlich tragen, mit jenen der militär-
jüngeren und älteren Versicherten. Es ist Aufgabe einer vom dienstleistenden Männer vergleichen.»
Eidgenössische Departement des Innern eingesetzten Exper- 24. Die Festlegung der Frauen auf soziale Hilfsdienste (Wä-
tenkommission, hierzu einen konkreten Gesetzesentwurf zu scherei, Küche, Reinigung, usw.), wie sie der Petitionär ins
unterbreiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Gedanke Augefasst, ist zu einseitig auf Hilfsfunktionen ausgerichtet und
einer lohnprozentualen Finanzierung, wie die Petition ihn als nimmt zu wenig Rücksicht auf ein zeitgemässes Frauenbild.
eine hauptsächliche Neuerung vorschlägt, bei der Kranken- 25. Ein Bmonatiger, obligatorischer Hilfsdienst für Frauen in
und Mutterschaftsversicherung bislang stets auf ein ablehnen- Spitälern, wie ihn der Petitionär vorschlägt, erscheint uns in
des Echo in Volksabstimmungen gestossen ist. Letztmals mit Anbetracht der genannten Gründe weder durchsetzbar noch
Bezug auf die Finanzierung eines bescheidenen Mutter- vertretbar. Die Lösung des Personalproblems in den Spitälern
schaftsgeldes bei der Ablehnung des sogenannten Sofort- kann nicht in einem Obligatorium für Frauen und nicht im Rah-
programms KMVG in der Referendumsabstimmung vom men der Gesamtverteidigung gefunden werden. Auch kann
6. Dezember 1987. Man wird sich deshalb voraussichtlich das Personalproblem nicht einfach durch das quantitative Hin-
darum bemühen müssen, für die Herstellung der notwendi- stellen einer grossen Anzahl von Leuten - hier Frauen - ent-
gen Solidarität in erster Linie andere Wege zu finden als die schärft werden. Es sind qualifizierte Leute nötig, und das aus-
lohnprozentuale Finanzierung. Solche Wege gibt es durch- gebildete Personal kann sich in seiner knapp bemessenen
aus. So kann man z. B. daran denken, einen direkten Lasten- Zeit nicht noch um die unausgebildeten Leute kümmern.
ausgleich heranzuziehen, oder auch beide Vorgehensweisen
zu kombinieren, um die vorhin erwähnten sozialen Solidaritä- Antrag der Kommission
ten herzustellen und abzusichern. Mögliche Beispiele werden Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti-
auch in den bereits erwähnten vier Expertenberichten auf- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
gezeigt.
Proposition de la commission
Antrag der Kommission Vu ce qui précède, la Commission propose aux Chambres de
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Zustimmung - Adhésion
Proposition de la commission
Compte tenu des considérations précédentes, la commission
recommande de transmettre la pétition au Conseil fédéral
pour qu'il en prenne connaissance.
#ST# 88.740
Zustimmung-Adhésion
Motion
der sozialdemokratischen Fraktion
Ozon-Immissionen. Aenderung
89.269 der Luftreinhalte-Verordnung
Zwahlen Robert. Obligatorischer Spitaldienst für Frauen
Obligation des femmes de servir dans les hôpitaux Motion du groupe socialiste
Immissions d'ozone. Révision
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- de l'ordonnance sur la protection de l'air
währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be-
richt:
1. Mit Eingabe vom 15, April 1989 reichte Herr Robert Zwahlen
eine Petition ein. Der Petent bittet die eidgenössischen Räte, Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1988
zu prüfen, «ob die Frauen von 20 Jahren anstelle der Rekruten- Wir laden den Bundesrat ein, die Luftreinhalte-Verordnung
schule zu einem Bmonatigen Spitaldienst (Küche, Reinigung, vom 16. Dezember 1985 dahingehend zu ändern, dass die Zu-
Wäsche, Administration etc.) aufgeboten werden könnten». Er ständigkeit für einen Massnahmenplan zur Bekämpfung über-
begründet seine Eingabe mit der Forderung der Frauen nach mässiger Ozon-Immissionen nicht bei den Kantonen, sondern
Gleichberechtigung mit den Männern sowie dem chronischen beim Bund liegt. Zur Ozon-Bekämpfung soll ein gesamt-
Personalmangel in Krankenhäusern. schweizerischer Massnahmenplan erstellt werden.
2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste
sich am 30. August 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu fol- Texte de la motion du 4 octobre 1988
gendesfest: Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de l'or-
21. Eine Dienstverpflichtung, wie sie der Petitionär verlangt, ist donnance sur la protection de l'air aux fins d'attribuer à la
aufgrund der geltenden Verfassungsbestimmungen nicht Confédération le soin de planifier la lutte contre les immissions
möglich. Wollte man die verlangte Dienstverpflichtung, so excessives d'ozone, qui relève actuellement des cantons. Un
müsste man auf Verfassungsebene die Grundlage für eine ent- plan national doit être établi pour combattre ces nuisances.
sprechende Dienstpflicht schaffen. Zudem müsste man die
verfassungsmässigen Kompetenzen zwischen Bund und Kan- Sprecherin-Porte-parole: Frau Mauch Ursula
tonen ändern.
22. Der derzeitige Personalmangel in den Spitälern könnte Schriftliche Begründung - Développement par écrit
nicht sofort behoben werden, müssten doch für einen solchen In den unteren Luftschichten ist Ozon ein Giftstoff, welcher als
Dienst zahlreiche organisatorische und rechtliche Einzelhei- Sekundärschadstoff durch photochemische Reaktionen u. a.
ten geregelt werden (z. B. Dispensation, Entschädigung, Art aus emittierten Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen ent-
des Einsatzes, usw.). steht. Schönes Sommerwetter begünstigt die Ozonbildung.
23. Im übrigen ist die Auffassung, «aus gleichen Rechten erge- Tendenziell hat die Ozonbelastung in den letzten Jahren zuge-
Motion Reimann Fritz 1700 N 6 octobre 1989
nommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Luftreinhalte-Ver- Instrument der Massnahmenpläne der Kantone gemäss Arti-
ordnung (LRV) werden im Sommerhalbjahr häufig und zum kel 31 ff. der Luftreinhalte-Verordnung ergänzt. Diese Mass-
Teil erheblich überschritten. Den Messresultaten 1987 des Na- nahmenpläne bezwecken, dass auf allen Kantonsgebieten die
tionalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (Nabel) Emissionen aus den stationären Anlagen sowie aus dem in
kann entnommen werden, dass die höchsten Stundenmittel- den Kompetenzbereich der Kantone fallenden Strassenver-
werte in der Agglomeration Dübendorf und im ländlichen kehr soweit reduziert werden, dass bis 1994 keine übermässi-
Payerne bis zu 100 Prozent über dem entsprechenden LRV- gen Immissionen mehr auftreten. Falls der Massnahmenplan
Grenzwert lagen. Dieser dürfte höchstens einmal pro Jahr eines Kantons die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus-
überschritten werden. setzt, muss nach Artikel 34 der Luftreinhalte-Verordnung beim
Artikel 31 LRV schreibt vor, dass gegen übermässige Immis- betroffenen Kanton ein entsprechender Antrag gestellt wer-
sionen ein Massnahmenplan zu erstellen sei. den.
Nun ist nach Artikel 35 LRV der Vollzug der Massnahmen nach Mit den Massnahmenplänen leisten die Kantone ihren Beitrag
LRV Sache der Kantone. Da nun aber Ozon-Immissionen zum zur Emissionsbegrenzung bei den Kohlenwasserstoffen und
Teil erst nach grossräumiger Verfrachtung der Vorläufersub- den Stickoxiden und somit zur Bekämpfung des Ozonpro-
stanzen entstehen, müssen Massnahmen der Emissionsbe- blems. Bundes- und kantonale Massnahmen ergänzen sich
kämpfung unter Umständen nicht in jenem Kanton getroffen dabei auf sinnvolle Weise.
werden, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten Der Bundesrat erachtet die in der Motion vorgeschlagene Er-
werden. Das heisst, die Kantonsgrenzen dürfen beim Mass- stellung eines gesamtschweizerischen Massnahmenplanes
nahmenplan kein Kriterium sein, die Emissionsbegrenzung materiell bereits als erfüllt. Eine Aenderung der Luftreinhalte-
muss auch ausserhalb der Kantonsgrenzen angeordnet wer- Verordnung hinsichtlich der Zuständigkeiten für Massnah-
den können. Der Massnahmenplan muss daher für die ganze menpläne erübrigt sich deshalb.
Schweiz bzw. für alle Kantone gleichermassen gelten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
vom 28. November 1988 Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988
Der Bund hat die Kantone und die Oeffentlichkeit über seine Abgeschrieben - Classé
Strategie hinsichtlich der Bekämpfung des Sommersmogs
wiederholt orientiert. Im Gegensatz zum Wintersmog handelt
es sich beim Sommersmog nicht um ein lokales, sondern um
ein weiträumiges, mindestens regionales Problem, bei wel-
chem sekundäre, in komplexen Reaktionen gebildete Schad-
#ST# 89.363
stoffe (Ozon und andere Photooxidantien) auftreten. Im Vor-
dergrund der Anstrengungen zur Bekämpfung des Sommer- Motion Reimann Fritz
smogs stehen nicht kurzfristige Alarmkonzepte und Krisen- BVG-Vorsorgeeinrichtungen.
managements, sondern die Massnahmen zur mittelfristigen, Bilanzierungsgrundsätze
dafür aber dauerhaften Verminderung der Emission der Pri-
märschadstoffe Stickoxide und Kohlenwasserstoffe im weit- Institutions de prévoyance
räumigen Rahmen. professionnelle.
Der Bundesrat hat die Ziele der mittelfristigen schweizerischen Règles d'établissement du bilan
Luftreinhaltepolitik in seinem Luftreinhalte-Konzept vom
10. September 1986 verbindlich festgelegt: Durch geeignete
Massnahmen sollen in der Schweiz die Schwefeldioxid-Emis-
sionen bis 1990 auf den Stand des Jahres 1950 und die Stick-
oxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen bis 1995 auf den Wortlaut der Motion vom 8. März 1989
Stand von 1960 reduziert werden. Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Fi-
Im Rahmen dieser Zielsetzungen hat der Bund bereits ver- nanzierung der Vorsorgeeinrichtungen im BVG so zu ändern,
schiedene, in seine Kompetenz fallende Massnahmen be- dass auch Einrichtungen des privaten Rechts vom Grundsatz
schlossen, wie z. B. der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen dürfen,
-Abgasvorschriften für Industrie-, Gewerbe- und Feuerungs- sofern sie die entsprechende Deckungslücke von bis zu ei-
anlagen in der Luftreinhalte-Verordnung nem Drittel des nötigen Deckungskapitals rückversichert ha-
-Abgasvorschriften für leichte und schwere Motorwagen so- ben.
wie Motorräder und Motorfahrräder Die Rückversicherung kommt nur bei Liquidation einer Kasse
- die befristete Herabsetzung der allgemeinen Höchstge- zum Zuge. Der Bundesrat prüft, ob die Rückdeckung nicht
schwindigkeiten auf 120 bzw. 80 km/h durch den Sicherheitsfonds getätigt werden kann.
-die Förderung des kombinierten Güterverkehrs (Hucke-
pack). Texte de la motion du 8 mars 1989
Es ist dem Bundesrat bewusst, dass sich im Bereich der Stick- Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions sur
oxide und Kohlenwasserstoffe auch mit der Berücksichtigung le financement des institutions de prévoyance dans la LPP de
der bei der Beratung des Luftreinhalte-Konzeptes vom Parla- sorte que les institutions de droit privé puissent elles aussi
ment eingebrachten 54 zusätzlichen Massnahmen noch déroger au principe du bilan en caisse fermée, dans la mesure
Lücken abzeichnen. Deshalb hat er die Elektrowatt Ingenieur- où elles ont réassuré le capital de couverture manquant
unternehmung AG beauftragt, im Rahmen ihres Berichtes zu jusqu'au tiers du capital de couverture total.
diesen zusätzlichen 54 Massnahmen weitere Massnahmen La réassurance n'intervient qu'en cas de liquidation d'une
vorzuschlagen. caisse. Le Conseil fédéral examine si le fonds de garantie ne
Der Bundesrat darf jedoch feststellen, dass der Bund mit sei- peut pas servir à cette réassurance.
nem Luftreinhalte-Konzept, der Zielsetzung der Emissionsver-
minderung der Vorläufersubstanzen Stickoxide und Kohlen- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher,
wasserstoffe und den in Kraft gesetzten Massnahmen bereits Borei, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula,
einen gesamtschweizerischen Massnahmenplan vorgelegt Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Mo-
und mit dessen Realisierung begonnen hat. Ein gesamt- ritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Uch-
schweizerischer Massnahmenplan zur Ozon-Bekämpfung tenhagen, Züger (19)
liegt damit durch das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates
vom 16. September 1986 bereits vor. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Dieser Massnahmenplan des1 Bundes wird durch das wichtige Wie auch die Aussagen des Präsidenten der Nationalbank zei-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der sozialdemokratischen Fraktion Ozon-Immissionen. Aenderung der
Luftreinhalte-Verordnung
Motion du groupe socialiste Emissions d'ozone. Révision de l'ordonnance sur la protection
de l'air
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.740
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1989 - 08:00
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Data
Seite 1699-1700
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Ref. No 20 017 764
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