Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-725 KI-generiert

Parliamentary Access to Swiss-Lex Legal Database

Geschäftsnummer VPB 88-725
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion requested that parliamentary members have access to the "Swiss-Lex" legal database under the same conditions as the federal administration. The Federal Council proposed converting the motion into a postulate, stating that while they understood the request, the current contract with "Swiss-Lex" did not permit direct access for parliamentarians. They outlined plans to establish an information center that could provide access to external databases, but emphasized that numerous issues, including access rights, costs, and contract negotiations, needed to be resolved before direct parliamentary access could be offered.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Absatz, Art. 69 Ab, Art. 69 Abs. 2 BPR; Parliamentary Access to Swiss-Lex Legal Database: The Federal Council proposed converting the motion into a postulate, stating that while they understood the request, the current contract with "Swiss-Lex" did not permit direct access for parliamentarians. They outlined plans to establish an information center that could provide access to external databases, but emphasized that numerous issues, including access rights, costs, and contract negotiations, needed to be resolved before direct parliamentary access could be offered.

Schlagwörter

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parlamentarisches Postulat Besuchsrecht Informationszugang Auskunftsverlangen Datenbankvertrag erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 2 BPR

The court considered the proposed revision of this article regarding the qualification 'obvious' for misleading initiative titles.

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Volltext

Motion Nabholz 1718 N 6 octobre 1989

hat der Bundesrat das Parlament 1979 in seinem Geschäfts- Texte de la motion du 29 septembre 1988

bericht (S. 2,3) wie folgt unterrichtet: Le bureau est chargé de prendre des mesures d'urgence pour

«Bisher tauchten nur Probleme bezüglich des Aenderungs- que les intérêts du Parlement soient sauvegardés dans l'ac-

grundes 'offensichtliche Irreführung' auf, weil vereinzelte In- cord que la Confédération passera avec la banque de don-

itiativentitel suggestive Elemente enthielten. Für die Handha- nées juridiques «Swiss-Lex» et que les députés puissent obte-

bung dieses Prüfungselementes wurden deshalb Kriterien nir un raccordement à cette banque aux mêmes conditions

entwickelt. Die Bundeskanzlei geht in ihrer Praxis nun davon que la Confédération, c'est-à-dire qu'ils aient accès à ces don-

aus, dass ein Initiativentitel nicht fürsich allein beurteilt werden nées à l'instar de l'administration.

darf. Wenn die Initiative selbst die im Titel formulierten Begeh-

ren enthält - auch wenn sie unrealisierbar erscheinen sollten Mitunterzeichner-Cosignataires: Bodenmann, Bonny, Bundi,

-, kann der Titel nicht als 'offensichtliche Irreführung' betrach- Büttiker, Cavadini, Cincera, Columberg, Engler, Eppenberger

tet werden.» Susi, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen,

Das Parlament hat diese Praxis weder bei der Beratung des Grendelmeier, Gysin, Hänggi, Hess Peter, Jung, Keller,

Geschäftsberichts 1979 noch in den konkreten Fällen, in de- Leuenberger Moritz, Loeb, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-

nen Kritik laut wurde, bei der Behandlung in den Räten je be- Meilen, Petitpierre, Reimann Maximilian, Salvioni, Scheideg-

anstandet. ger, Schule, Spoerry, Stamm, Wanner, Zwingli (32)

Erschwert ist eine Titeländerung durch den wenig glücklichen

Wortlaut der Bestimmung: Gefährlich sind weniger die «offen- Schriftliche Stellungnahme des Büros des Nationalrates

sichtlichen» Irreführungen als vorab die weniger leicht erkenn- vom 18. August 1989

baren indirekten; das qualifizierende Kriterium verlangt aber Rapport écrit du Bureau du Conseil national

zur Titeländerung eine besonders schwerwiegende Irrefüh- du 18 août 1989

rung, ansonsten das Bundesgericht die Massnahme nicht Der Bund hat schon am 10. Juni 1988 mit der schweizerischen

schützen könnte. juristischen Datenbank «Swiss-Lex» einen Abonnementsver-

Eine strengere Praxis bei der Beurteilung von Initiativentiteln trag abgeschlossen. Dieser Vertrag gilt für die verschiedenen

setzt somit in jedem Fall eine Gesetzesänderung voraus. Der Dienste der Bundesverwaltung ohne Regiebetriebe. Der gel-

Vernehmlassungsentwurf einer Studienkommission zur Revi- tende Vertrag, der 1990 abgeändert werden könnte, sieht

sion der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte keine Verbindungen zu Privatadressen vor, was auch den An-

vom September 1988 schlug zu Artikel 69 Absatz 2 BPR die schluss von Parlamentariern ausschliesst.

Streichung der unglücklichen, einzig im deutschen und im ita- Da dieser Vertrag auch auf die Parlamentsdienste anwendbar

lienischen Gesetzeswortlaut vorhandenen Qualifizierung 'of- ist, besteht die Möglichkeit, den Anschluss der Dokumenta-

fensichtlich' vor. Das Vernehmlassungsverfahren zeitigte je- tionszentrale als Vermittlerin der Anfragen der Parlamentarier

doch bereits zu diesem moderaten Revisionsvorschlag ge- zu verlangen. Eine solche Dienstleistung könnte ab Anfang

rade seitens der Mehrheit der grossen Parteien sei es generell 1990 nach der Beschaffung der nötigen Einrichtungen ange-

(FdP), sei es hinsichtlich einer Aenderung von Artikel 69 Ab- boten werden. Es muss aber betont werden, dass in der Da-

satz 2 BPR (SVP, SP) ein sehr reserviertes Echo. tenbank «Swiss-Lex» die Gesetzgebung des Bundes nicht ent-

Der Bundesrat hat durchaus Verständnis für das Anliegen des halten ist, was ihren beschränkten Erfolg zum Teil erklärt.

Motionärs. Er beabsichtigt, im Rahmen seiner Botschaft zur Die Parlamentsdienste sehen vor, 1990 - zusätzlich zu den

Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Kontakten mit der Bundeskanzlei als Vertreterin des Bundes

Rechte dem Parlament entsprechende Vorschläge zu unter- im Vertrag mit Swiss-Lex - schrittweise ein Informationszen-

breiten. Um nicht bereits vorweg an ein konkretes Lösungs- trum aufzubauen. Das zurzeit in Arbeit stehende Konzept sieht

modell gebunden zu sein, beantragt er indessen die Umwand- einen Zugriff zu externen Datenbanken von diesem Zentrum

lung der Motion in ein Postulat. aus vor, entweder durch einen direkten Anschluss der Parla-

mentarier oder indirekt über die Dokumentationszentrale.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Die Schaffung von direkten Anschlüssen ans Domizil der Par-

Déclaration écrite du Conseil fédéral lamentarier-nicht nurfür Swiss-Lex, sondern für sämtliche ex-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- ternen Datenbanken - ist eine in Aussicht zu nehmende Mög-

deln. lichkeit. Diese Lösung muss aber mit den Informationslieferan-

ten und den Datenvermittlungszentren diskutiert werden. Für

Zurückgezogen - Retiré den Betrieb solcher Lösungen sind noch zahlreiche Punkte zu

klären, unter anderen:

- Zugriffsrecht zu Informationen, die nicht für die Oeffentlich-

keit bestimmt sind.

- Uebernahme der Kosten und Vereinheitlichung der Geräte.

- Abonnementsverträge mit den Informationszentren.

- Uebernahme der variablen Entwicklungskosten.

#ST# 88.725 - Uebernahme der Uebermittlungskosten.

Für diese Fragen sollten Regelungen gefunden werden, wel-

Motion Nabholz che für sämtliche externe Datenbanken angewendet werden

Zugang der Parlamentarier können. Die Projektleitung wird mit den Ratsmitgliedern Kon-

zur juristischen Datenbank takt aufnehmen und deren Bedürfnisse betreffend Zugang zu

externen Datenbanken ermitteln, um darauf mit den betroffe-

Accès des députés à la nen Datenvermittlungszentren Verhandlungen aufnehmen zu

banque de données juridiques können.

Schriftliche Erklärung des Büros

Déclaration écrite du Bureau

Das Büro beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Wortlaut der Motion vom 29. September 1988

Das Büro wird beauftragt, im Sinne einer Sofortmassnahme Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

dafür zu sorgen, dass die Interessen des Parlamentes im Rah-

men des Vertrages zwischen dem Bund und «Swiss-Lex» (juri-

stische Datenbank) gewahrt werden indem sich die Parla-

mentsmitglieder zu den Bedingungen des Bundes an die juri-

stische Datenbank anschliessen können resp. Zugriff zu den

Daten erhalten wie die Verwaltung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Nabholz Zugang der Parlamentarier zur juristischen Datenbank

Motion Nabholz Accès des députés à la banque de données juridiques

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.725

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.10.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 1718-1718

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Ref. No 20 017 784

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