Swiss Citizen Pension Dispute - Belgium/Congo
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case addresses a Swiss citizen's claim for pension benefits from Belgium, specifically concerning reduced and non-indexed pensions for Swiss nationals who worked in former Belgian Congo. The Swiss government acknowledges the disparity but notes that bilateral social security agreements generally do not cover colonial territories. Belgium has indicated willingness to negotiate, potentially requiring a financial contribution from Switzerland to ensure equal treatment, though Switzerland is exploring various solutions, including internal compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 al. 1 LTF; Swiss Citizen Pension Dispute - Belgium/Congo: The Swiss government acknowledges the disparity but notes that bilateral social security agreements generally do not cover colonial territories. Belgium has indicated willingness to negotiate, potentially requiring a financial contribution from Switzerland to ensure equal treatment, though Switzerland is exploring various solutions, including internal compensation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the allocation of costs in court proceedings, which is applied in the dispositive section of the decision.
Volltext
Interpellation Spoerry 606 N 17 mars 1989
als massvoll bezeichnet werden, wenn sie auf den ersten Mitunterzeichner - Cosignataires: Fischer-Hägglingen, Fi-
Blick auch als beträchtlich erscheinen mag. Sie liesse sich scher-Seengen, Humbel, Loretan, Mauch Rolf, Müller-Aar-
unter sonst gleichen Bedingungen auch künftig nur vermei- gau, Müller-Wiliberg, Reimann Maximilian, Rüttimann (9)
den, wenn die Anpassungen in kürzeren Abständen vorge-
nommen würden. Ein solches Vorgehen wird für die Zukunft Schriftliche Begründung - Développement par écrit
ernsthaft zu erwägen sein. Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht
eine schriftliche Antwort.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates nicht befriedigt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 23. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988
Der Bundesrat hat mit der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG
eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach diese die Arbeiten
am Projekt für ein Kernkraftwerk einstellt und der Bund ihr
#ST# 88.590 für Aufwendungen, welche von ihr in guten Treuen zur
Erlangung der erforderlichen Bewilligungen und zur Ver-
Interpellation Keller wirklichung des Projektes gemacht wurden, einen Entschä-
Verzicht auf KKW Kaiseraugst. digungsbeitrag von höchstens 350 Millionen Franken aus-
Entschädigung des Kantons Aargau richtet. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ein entspre-
chender allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss rechts-
Abandon de la centrale de Kaiseraugst. kräftig geworden ist.
Indemnisation du canton d'Argovie Dem Kanton Aargau gebührt Dank dafür, dass er stets im
nationalen Interesse liegende Tätigkeiten auf dem Energie-
sektor innerhalb seiner Grenzen unterstützt. Der Bundesrat
anerkennt den grossen Beitrag, den der Kanton Aargau für
die Stromversorgung des Landes leistet.
Wortlaut der Interpellation vom 21, September 1988 Indessen kann einzig die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG als
Bei einem Verzicht auf den Bau des KKW Kaiseraugst ist Inhaberin der Rahmenbewilligung rechtsgültig auf die Reali-
zwischen Bundesrat und der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG sierung des Kraftwerkprojektesverzichten. Es ist daher rich-
eine Entschädigungssumme von 350 Millionen Franken aus- tig, dass nur sie als Vertragspartnerin des Bundes auftritt
gehandelt worden. Dieser Betrag entspricht rund einem und die Entschädigung als Gegenleistung für die Nichtreali-
Drittel der geltend gemachten, aufgelaufenen Kosten, d. h. sierung erhält. Wie eine verbleibende Abschreibungslast auf
über 800 Millionen Franken müssen abgeschrieben werden. die Partneraktionäre aufgeteilt wird, liegt ausserhalb des
Der Kanton Aargau ist - über das Aargauische Elektrizitäts- Entscheidungsbereiches des Bundes. Die Aktionäre der
werk und die Beteiligung an den Nordostschweizerischen Kernkraftwerk Kaiseraugst AG können durchaus Lösungen
Kraftwerken (NOK) - mit 10,3 Prozent an der Kernkraftwerk beschliessen, welche diejenigen Partner, an denen der Kan-
Kaiseraugst AG beteiligt. Würde die Entschädigungssumme ton Aargau beteiligt ist, begünstigen. Der Bundesrat würde
gleichmässig verteilt, käme der Kanton Aargau mit.seinem eine derartige Lösung begrüssen. Er wird sich indessen
Engagement von rund 100 Millionen Franken schwer zu nicht bei den einzelnen Partneraktionären dafür einsetzen,
Schaden. handelt es sich doch um ein privatrechtliches Problem, zu
Ich frage daher den Bundesrat: dessen Lösung sich staatliche Beeinflussung verbietet.
-Teilt er die Auffassung, dass der Kanton Aargau mit sei-
nem ausserordentlich hohen Anteil an der schweizerischen Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
Energieversorgung einen entscheidenden Beitrag für die rates teilweise befriedigt.
Stromversorgung des Landes leistet und dass es diese aar-
gauische Bereitschaft auch in Zukunft zu erhalten gilt?
- Ist er im Sinne eidgenössischer Solidarität bereit, sich
entschieden dafür einzusetzen, dass dem Kanton Aargau bei
einem Bauverzicht kein Schaden entsteht? #ST# 88.707
Texte de l'interpellation du 21 septembre 1988 Interpellation Spoerry
Dans l'optique de l'abandon de la construction de la cen-
Auslandschweizer-Rentenansprüche
trale nucléaire de Kaiseraugst, les négociations entre le
Conseil fédéral et la SA Kaiseraugst ont abouti à l'octroi gegenüber Belgien
d'une indemnité de 350 millions de francs. Ce montant cor- Rentes des Suisses du Congo
respond à environ un tiers des frais engagés que la société a
fait valoir, c'est-à-dire qu'il restera encore plus de 800 mil-
lions de francs à amortir. Le canton d'Argovie - par l'inter-
médiaire de l'Aargauisches Elektrizitätswerk et par sa parti-
cipation aux Centrales du Nord-Est de la Suisse (NOK) - Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1988
détient 10,3 pour cent de la SA Kaiseraugst. Si la somme Seit der Unabhängigkeitserklärung von Zaire im Jahre 1960
allouée à titre d'indemnité est répartie équitablement, le hat Belgien die staatlichen Renten an Schweizer in Afrika
canton d'Argovie qui a pris un engagement de quelque stark gekürzt und nicht mehr indexiert. Trotz ehemals hohen
100 millions de francs subira un lourd préjudice. Prämienleistungen werden daher heute den betroffenen
C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral de répondre Schweizern im Gegensatz zu den ändern, in gleicher Weise
aux questions suivantes: Versicherten, völlig ungenügende Renten ausbezahlt. Diese
- Est-il lui aussi d'avis que le canton d'Argovie, qui contri- stossende Situation wurde noch dadurch verschärft, dass
bue très largement à l'approvisionnement suisse en énergie, die Schweiz im Jahre 1975 bei der Erneuerung des schwei-
fournit une contribution décisive pour ce qui est de l'appro- zerisch-belgischen Sozialversicherungsabkommens nicht
visionnement de notre pays en électricité et qu'il convient de erreichen konnte, das Gleichbehandlungsprinzip auch für
sauvegarder à l'avenir cet engagement de sa part? die Versicherten des Belgisch-Kongo festzuschreiben. Nun
- Au nom de la solidarité confédérale, le gouvernement est-il war der Presse zu entnehmen, dass Belgien im Sommer
prêt à faire résolument le nécessaire pour que le canton dieses Jahres endlich eingestanden hat, den rund 250
d'Argovie ne subisse pas de préjudice du fait de l'abandon anspruchsberechtigten Auslandschweizern Leistungen im
du projet de Kaiseraugst? Betrage von jährlich 1,3 Millionen Franken vorzuenthalten.
17. März 1989 N 607 Interpellation Spoerry
Gleichzeitig hat Belgien auch signalisiert, zu einer Lösung die Sozialversicherungsorganismen der Angestellten des
auf der Basis des Gleichbehandlungsprinzipes Hand zu Belgisch-Kongo und von Ruanda-Burundi unter die Garan-
bieten. tie und Kontrolle des belgischen Staates gestellt hat, die
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Indexierung der Grundrente an die Lebenshaltungskosten
Beantwortung der folgenden Fragen: nur für belgische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige
I.Wie weit sind die Verhandlungen mit Belgien in dieser solcher Länder vorsieht, mit denen ein Reziprozitätsabkom-
Sache fortgeschritten? men abgeschlossen wurde. Das koloniale Sozialversiche-
2. Trifft es zu, dass Belgien seine Einwilligung in eine rungssystem des ehemaligen Belgisch-Kongo und von
entsprechende Regelung von einer finanziellen Geste in Ruanda-Burundi sah im übrigen keine Indexierung der
Form einer vorausgehenden Ablösungszahlung von Schwei- Renten vor. Das Gesetz vom 17. Juli 1963 hat alsdann ein
zer Seite abhängig macht? Ueberseesozialversicherungssystem geschaffen und die
3. Ist der Bundesrat bereit, eine solche Vorauszahlung zu Verwaltung des Rentensystems der Angestellten des'ehema-
leisten, und wie will er sie finanzieren? ligen Belgisch-Kongo dem Ueberseesozialversicherungsamt
4. Es scheinen Lösungen unter Mitwirkung der Betroffenen (Office de sécurité sociale d'outre-mer (OSSOM)) übertra-
möglich zu sein. Wie könnte eine solche Lösung aussehen? gen, welches seitdem die Bezahlung der Leistungen über-
5. Anerkennt der Bundesrat die Dringlichkeit, die diesem nimmt.
Problem aus der Sicht der betroffenen Auslandschweizer Nachdem die ehemalige belgische Kolonie unabhängig wur-
zukommt, und bietet er Hand, diese unerfreuliche Situation de, haben die Bundesbehörden alle Anstrengungen unter-
rasch einer befriedigenden Lösung zuzuführen? nommen, um für dieses Problem eine zufriedenstellende
Lösung zu finden. Sie mussten schon damals feststellen,
Texte de l'Interpellation du 27 septembre 1988 dass das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien
La Belgique a réduit considérablement, après l'indépen- über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952 entgegen dem,
dance du Zaïre en 1960, les rentes versées par l'Etat aux was heute die Vereinigung der ehemaligen Kongoschweizer
Suisses de ses anciens territoires africains et ne les a plus (Association de défense sociale des Suisses du Congo)
indexées. Les primes versées à nos compatriotes intéressés, behauptet, auf diesen Fall keine Anwendung finden kann,
fort élevées initialement, sont maintenant tout à fait insuffi- und zwar weil immer klar war, dass sich der Anwendungsbe-
santes, à la différence de celles que reçoivent d'autres reich der bilateralen Sozialversicherungsabkommen, wel-
personnes assurées aux mêmes conditions. Cette situation che die Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg mit Staaten
choquante a été encore aggravée, la Suisse n'ayant pu abgeschlossen hatte, die Kolonien besassen, ausschliess-
obtenir en 1975, lors du renouvellement de la convention de lich auf das Territorium der Mutterländer beschränkte. Aus
sécurité sociale conclue avec la Belgique, que le principe de diesem Grunde haben sie einerseits die Möglichkeit geprüft,
l'égalité de traitement soit appliqué aux personnes assurées ein Reziprozitätsabkommen im Sinne des erwähnten belgi-
dans l'ancien Congo belge. Selon des nouvelles parues schen Gesetzes abzuschliessen, und andererseits, anläss-
dans la presse, la Belgique a enfin admis, au cours de l'été, lich der Revision des erwähnten Abkommens von 1952, den
qu'elle devrait payer chaque année 1,3 million de francs aux Einbezug des Gesetzes vom 17. Juni 1960 in den Anwen-
250 Suisse de l'étrager concernés. dungsbereich des neuen belgisch-schweizerischen Abkom-
En même temps, ce pays a fait comprendre qu'il était prêt à mens vom 24. September 1975 zu verlangen. Eine Lösung
négocier une solution fondée sur le principe de l'égalité de konnte jedoch nicht gefunden werden: in bezug auf die
traitement. erste Möglichkeit wegen der belgischen Gegenforderungen,
Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions welche für die Schweiz als unakzeptabel beurteilt wurden,
suivantes: und wegen des Fehlens einer vergleichbaren Situation in
1. Quel est l'état d'avancement des pourparlers avec la Bel- den zwei Ländern; in bezug auf die zweite Möglichkeit hat
gique à ce sujet? die belgische Regierung immer angeführt, dass das Gesetz
2. Est-il exact que la Belgique fait dépendre son accord à un vom 16. Juli 1960 nicht zur belgischen Sozialversicherungs-
règlement de la question, d'une concession que la Suisse gesetzgebung gehöre und nicht in die bilateralen Sozialver-
devrait faire sur le plan financier, sous forme d'un rembour- sicherungsabkommen eingeschlossen werden könne. Ein
sement préalable par notre pays? Insistieren auf diesem letzten Punkt hätte dazu geführt, dass
3. Le Conseil fédéral est-il prêt à procéder à un tel rembour- die Schweiz zu einem gegebenen Zeitpunkt wichtige Inter-
sement? Comment financerait-il l'opération? essen von anderen ihrer Staatsangehörigen geopfert hätte,
4. Il semble que l'on pourrait régler ce problème avec la die sich auf die belgische Sozialversicherungsgesetzgebung
collaboration des intéressés. Comment une telle solution berufen konnten..
serait-elle conçue? Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Schweizer Bürger
5. Le Conseil fédéral reconnaît-il qu'il est nécessaire, pour diese Ungleichbehandlung noch stärker empfinden, seit-
nos concitoyens lésés, que cette affaire soit réglée d'ur- dem die Anpassung an die Teuerung durch mehrere
gence? Est-il prêt à veiller à ce qu'une solution satisfaisante Entscheide des Luxemburger Gerichtshofes in den Jahren
soit trouvée rapidement à cette fâcheuse situation? 1977,1980 und 1983 auch für die.Angehörigen der Mitglied-
länder der Europäischen Gemeinschaft anerkannt wurde.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Basler, Bremi, 2. Am 9. März 1987 hat der Bundesrat beschlossen, diese
Bühler, Cavadini, Cincera, Daepp, Dünki, Frey Walter, Graf, Angelegenheit auf der politischen Ebene zu behandeln,
Hari, Hess Otto, Mühlemann, Müller-Meilen, Neuenschwan- indem er das Departement für auswärtige Angelegenheiten
der, Oester, Philipona, Rutishauser, Rychen, Seiler Hanspe- beauftragte, mit der belgischen Regierung neue Verhand-
ter, Tschuppert, Wanner, Wyss William, Zölch (24) lungen zu führen, und ihm den Auftrag gab, alles zu unter-
nehmen, um von den belgischen Behörden zu erreichen,
Schriftliche Begründung - Développement par écrit dass die ehemaligen Kongoschweizer in den Genuss von
Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht Renten kommen, die den an Belgier ausbezahlten gleich-
eine schriftliche Antwort. wertig sind.
Die Wiederaufnahme dieses Dossiers durch die belgischen
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Stellen, welche Absprachen unter den verschiedenen Mini-
vom 5. Dezember 1988 sterien erforderte, sowie die Regierungskrise, die bis zum
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 décembre 1988 Frühjahr 1988 dauerte, führten dazu, dass exploratorische
1. Dem Bundesrat ist die Ungleichbehandlung, welche die Gespräche erst im Juni dieses Jahres in Brüssel stattfinden
Schweizer trifft, die Beiträge an die Sozialversicherungsin- konnten. Bei dieser Gelegenheit hat die belgische Delega-
stitutionen des ehemaligen Belgisch-Kongo bezahlt haben, tion klar den Standpunkt vertreten, nach welchem die
bestens bekannt. Diesbezüglich ist vorerst daran zu erin- Gleichbehandlung ohne eine finanzielle Geste der Eidge-
nern, dass das belgische Gesetz vom 16. Juni 1960, welches nossenschaft nicht gewährt würde. Sie hat verlangt, dass die
Interpellation Cavadlni 608 17 mars 1989
Schweiz dem belgischen Staatshaushalt einen substantiel- #ST# 88.708
len Teil des Betrages (1,2 Millionen Schweizerfranken pro
Jahr) zur Verfügung stelle, der es erlauben würde, unseren Interpellation Cavadini
Mitbürgern die vollständige Gleichbehandlung mit den bel- Oeffentliche Annahme von Geldern.
gischen Staatsangehörigen zu gewähren. Die genaue
Bundesvorschriften
Summe, welche die Schweiz bezahlen müsste, wäre Gegen-
stand von Verhandlungen zwischen den zwei Ländern. Interpellanza Cavadini
Das Studium dieses Dossiers ist Gegenstand von Diskussio- Regolamentazione federale
nen auf hoher Stufe zwischen den interessierten Departe- per la raccolta pubblica di fondi
menten. Der Bundesrat wird demnächst entscheiden,
- ob das Dossier in Anbetracht der Ergebnisse der Gesprä- Interpellation Cavadini
che von Juni 1988 als abgeschlossen betrachtet werden soll Appel public de fonds.
oder Réglementation fédérale
-ob mit Belgien in Verhandlungen zu treten ist, und zwar
mit dem Ziel, zur obenerwähnten Lösung zu gelangen, oder
schliesslich Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1988
- ob eine sogenannte interne Lösung getroffen werden soll,
1. Am 13. März 1984 ist von Nationalrat Massimo Pini und
indem die Eidgenossenschaft eine Entschädigung ausrich- Mitunterzeichnern ein Postulat eingereicht worden, in dem
tet, sei es eine generelle oder eine auf Härtefälle be-
verlangt wird, die öffentliche Annahme von Geldern und die
schränkte. Promotionstätigkeiten, die nicht im Bankbereich stattfinden,
Im weiteren erinnert der Bundesrat daran, so wie er es in
gesetzlich zu regeln. Seit der Annahme des Postulates sind
seiner Antwort vom 24. Februar 1988 auf die Einfache
nun vier Jahre vergangen, ohne dass der Bundesrat das
Anfrage Philipona vom 1. Dezember 1987 unterstrichen hat, Parlament über die Ergebnisse seiner Abklärungen infor-
dass die Eidgenossenschaft nicht für Schäden zu haften hat, miert oder konkrete Massnahmen vorgeschlagen hätte.
welche Schweizern im Ausland durch ausländische Staaten 2. Nach meinem Dafürhalten ist das Thema nach wie vor
entstanden sind, und ihre Verantwortlichkeit in dieser Ange- aktuell. Die Oeff enti ich keit sollte vor unqualifizierten und
legenheit deshalb nicht berührt ist. skrupellosen Personen geschützt werden, die selbst oder
3. Der belgische Staat hat immer unterstrichen, dass er über Gesellschaften private Gelder annehmen und dem
juristisch nicht verpflichtet war, im Moment der Unabhän- Kunden Anlagen mit aussergewöhnlichen Renditen in Aus-
gigkeit des Belgisch-Kongo die Indexierung der Renten an sicht stellen, wobei sie nicht selten auch den Namen
die Lebenshaltungskosten vorzusehen, weil die Sozial- «Schweiz» dazu missbrauchen, potentielle Anleger für sich
versicherungseinrichtungen des Belgisch-Kongo und von zu gewinnen.
Ruanda-Burundi auf einem System der individuellen Kapital- Gegen Missbräuche in diesem Bereich sind bereits verschie-
deckung beruhten. Durch das Gesetz vom 16. Juni 1960 hat dene Strafverfahren eingeleitet worden, die für den Privaten
Belgien ein Garantiesystem für die eigenen Staatsangehöri- praktisch immer mit dem vollständigen Verlust des Geldes
gen vorgesehen, das heisst, ein Solidaritäts- oder Umvertei- endeten, das er der angeklagten Gesellschaft anvertraut
lungssystem, dessen zur Sicherung der Indexierung not- hatte.
wendiger Anteilvom Staatshaushalt finanziert wird. Einzig 3. Ab 1984 haben sich weitere derartige Fälle ereignet,
der Abschluss eines Reziprozitätsabkommens würde den wobei einige besonderes Aufsehen erregt haben, so zum
ausländischen Staatsangehörigen erlauben, ebenfalls von Beispiel (aus: Kolloquium Schweiz. Kapitalmarktrecht, in:
der Indexierung zu profitieren. Da die Schweiz kein Rezipro- Schweizerische Beiträge für europäisches Recht, Band 31,
zitätsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 16. Juni 1960 Genf 1987. Seite 49):
abgeschlossen hat und den Römer Vertrag, welcher die Geschädigte Total-
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft schuf, nicht unter- Personen schaden
zeichnet hat, besteht keine Rechtsgrundlage, welche die in Millionen
Schweizer Staatsangehörigen anrufen könnten, damit sie, Franken
wie die Belgier, die Indexierung ihrer Renten erhalten
würden. PlumeyAG, Basel 1200 ca. 200
Was die Frage einer allfälligen Verletzung der Europäischen Cobau AG, Altdorf, Luzern 2000 160
Menschenrechtskonvention durch Belgien betrifft, ist zu P. AG, Chur 400 9
erwähnen, dass es gegebenenfalls Sache der von dieser Robag AG, Bremgarten/AG 250 7,5
Konvention eingesetzten Organe ist, sich dazu auszuspre- Gruppe Kettler/Falcontrust, Genf ? ca. 400
chen. Was im besonderen das durch Artikel 1 des Zusatz-
protokolles zu dieser Konvention garantierte Recht auf Die Kundschaft solcher «Unternehmer» muss mit einer bun-
Respektierung des Privateigentums betrifft, ist die Schweiz, desrechtlichen Regelung, die derartige Wirtschaftskriminali-
welche dieses Protokoll bis jetzt nicht ratifiziert hat, nicht in tät verunmöglicht, geschützt werden. Mit der Einführung
der Lage, es gegenüber Belgien anzurufen. einer Bewilligung für die Annahme von Geldern könnte
Schlussendlich kann auch der Belgisch-schweizerische Nie- verhindert werden, dass in diesem Bereich auch Vorbe-
derlassungsvertrag vom 4. Juni 1987 nicht angerufen wer- strafte tätig werden können, wie dies kürzlich im Falle Kett-
den, weil Sozialversicherungsleistungen nach einer kon- ler/Falcontrust möglich war.
stanten Praxis durch die Niederlassungsverträge nicht abge- 4. In den neusten Fällen haben die angeklagten Gesellschaf-
deckt sind. ten nicht nur in der Schweiz Gelder angenommen. Sie
haben vielmehr auch in ändern Ländern ein feines Netz für
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- die Annahme von Geldern aufgebaut und damit das Image
desrates teilweise befriedigt. unseres Landes und die Anstrengungen unserer Behörden,
unsere Stellung und unseren guten Namen im Ausland zu
verbessern, geschädigt.
5. Ich bitte daher den Bundesrat, das Parlament über die
Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sowie über
seine Absichten zu informieren. Mir scheint, dass einfache,
aber wirkungsvolle Vorschriften des Bundes sich in diesem
Bereich aufdrängen, Vorschriften, die sich ausschliesslich
auf den anfälligsten Bereich, die «Annahme von Geldern»,
beziehen, nicht aber auf die anderen treuhänderischen Akti-
vitäten im Handel und im Immobiliengeschäft.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Spoerry Auslandschweizer-Rentenansprüche gegenüber Belgien
Interpellation Spoerry Rentes des Suisses du Congo
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.707
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1989 - 08:00
Date
Data
Seite 606-608
Page
Pagina
Ref. No 20 017 292
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.