Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-581 KI-generiert

Zurich Imputed Rental Value Tax Increase Upheld

Geschäftsnummer VPB 88-581
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the taxation of owner-occupied property and the federal government's role in encouraging homeownership. The court upheld a 40% increase in the imputed rental value for federal tax purposes in the canton of Zurich, finding it necessary to correct an unlawful situation where imputed values were significantly below market rates. The court reasoned that this adjustment was consistent with the legal principle of taxing owner-occupied property at market value to ensure fairness between homeowners and renters, and that it did not impede the constitutional mandate to promote homeownership, as affirmed by previous court decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34sexies chen, Art. 21 wie, Art. 34sexies BV, Art. 21 Abs. 2 BdBSt, Art. 93 Absatz, Art. 21 Abs. 1 Bst. b BdBSt; Zurich Imputed Rental Value Tax Increase Upheld: The court upheld a 40% increase in the imputed rental value for federal tax purposes in the canton of Zurich, finding it necessary to correct an unlawful situation where imputed values were significantly below market rates. The court reasoned that this adjustment was consistent with the legal principle of taxing owner-occupied property at market value to ensure fairness between homeowners and renters, and that it did not impede the constitutional mandate to promote homeownership, as affirmed by previous court decisions.

Schlagwörter

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Eigenmietwert bewohntes Grundstück Liegenschaftssteuer Wertberichtigung Mietzinserhöhung Grundstücksmarkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 34sexies chen
flagrante avec l'article 34sexies de la Constitution fédérale
Art. 21 wie
bemessen (Art. 21 Abs. 2 BdBSt); d. h., es ist grundsätzlich werde durch die Besteuerung des Eigenmietwertes nicht
Art. 34sexies BV
Cited in the interpellation as a constitutional mandate for promoting home ownership, which the interpellant argues is contradicted by the increased imputed rental value.
Art. 21 Abs. 2 BdBSt
Cited to define the rental value of owner-occupied homes as the market rental value.
Art. 93 Absatz
Art. 21 Abs. 1 Bst. b BdBSt
Cited as the basis for including the rental value of owner-occupied homes in taxable income.
Art. 23 BdBSt
Cited to explain the tax deductibility of rent for tenants as a correlate to the taxation of owner-occupied homes.
Art. 93 Abs. 2 BdBSt
Cited as the basis for the Federal Tax Administration's duty to ensure uniform assessment of direct federal taxes throughout Switzerland.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 21 Abs. 1 Bst. b BdBSt

Cited as the basis for including the rental value of owner-occupied homes in taxable income.

Art. 21 Abs. 2 BdBSt

Cited to define the rental value of owner-occupied homes as the market rental value.

Art. 23 BdBSt

Cited to explain the tax deductibility of rent for tenants as a correlate to the taxation of owner-occupied homes.

Art. 93 Abs. 2 BdBSt

Cited as the basis for the Federal Tax Administration's duty to ensure uniform assessment of direct federal taxes throughout Switzerland.

Art. 34sexies BV

Cited in the interpellation as a constitutional mandate for promoting home ownership, which the interpellant argues is contradicted by the increased imputed rental value.

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Volltext

Interpellation Allenspach 604 N 17 mars 1989

Charakteristik des zusätzlich eingeführten genetischen koordiniertes Vorgehen, wenn immer möglich, als sinnvoll

Materials und Stabilität der Konstruktion. Bei Verwendung erscheint. Ohne Zweifel wäre eine Teilnahme der Schweiz

geeigneter Organismen und definierter DNA-Segmente an Projekten der EG auf dem Gebiet der Sicherheitsfor-

bestehen in der Regel kaum Bedenken. schung und der Informationsvermittlung sinnvoll.

Wird hingegen mit einem wenig definierten oder pathoge- Indessen sollte die Schweiz bei einer- an sich wünschbaren

nen Organismus gearbeitet, könnte das eingeführte Material - Weiterentwicklung ihrer Richtlinien eine Harmonisierung

zur Bildung giftiger Stoffe führen; für diesen Fall, oder wenn über den Rahmen der EG hinaus anstreben und insbeson-

andere Bedenken auftreten, sind besondere Sicherheits- dere die Situation in den USA und Japan, den beiden stärk-

massnahmen zu treffen. Diese unterscheiden sich aber im sten Konkurrenten auf dem Gentechnologie-Gebiet, berück-

Prinzip nicht von Massnahmen, wie sie im Umgang mit sichtigen. Die Schweiz hat sich national wie international im

krankheitserregenden oder nicht umweltneutralen Organis- Rahmen der OECD und europäischen Institutionen aktiv an

men üblich sind. Der jahrzehntelange Umgang mit hochge- der Lösung der Sicherheitsproblematik beteiligt.

fährlichen natürlichen Krankheitskeimen bei der Impfstoff- Allfällige gesetzgeberische Massnahmen der Schweiz soll-

herstellung hat gezeigt, dass auch solche Organismen ten darauf abzielen, sicherheitsrelevante Rahmenbedingun-

sicher gehandhabt werden können. gen zu schaffen, die eine verantwortungsbewusste For-

Die Kenntnisse über systemare Zusammenhänge in Oekosy- schung, Entwicklung und Produktion weiterhin ermögli-

stemen sind noch gering. Allfällige Folgen der Freisetzung chen.

von Organismen auf derartige Systeme sind deshalb nicht

oder nicht sicher absehbar. In Anbetracht der für bestimmte Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

Bereiche noch bestehenden Unsicherheit werden zur Zeit rates befriedigt.

auch in der Schweiz alle Arbeiten auf diesem Gebiet nach

international anerkannten Richtlinien durchgeführt und

registriert. Diese Registrierung entspricht insbesondere der

Empfehlung 84.16 des Europarates vom 25. September #ST# 88.581

1984. Die Richtlinien basieren im wesentlichen auf den

Empfehlungen des NIH (US National Institute of Health) und Interpellation Allenspach

der OECD. Sie werden für die Schweiz von der interdiszipli-

nären schweizerischen Kommission für die biologische Eigentumsförderung

Sicherheit in Forschung und Technik (SKBS) empfohlen, und Eigenmietwert

und ihre Einhaltung wird auch durch diese Organisation Accès à la propriété

gefördert. Im Falle von kommerziellen Nutzungen ist die et valeur locative

Koordinationsstelle der Bewilligungsverfahren für die

Anwendung von R-DNA-Organismen des Bundes für die

Behandlung der Anfragen zuständig. Die SKBS ist das wis-

senschaftliche Beratungsorgan der Koordinationsstelle.

Was die Frage nach gesetzlichen Regelungen anbelangt, so Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1988

sollten diese, nach heutiger Auffassung, im Bereiche des Mit Weisung vom 5. September 1988 hat die Eidgenössische

Arbeitnehmerschutzes und des Inverkehrbringens von Pro- Steuerverwaltung verfügt, dass im Kanton Zürich der Eigen-

dukten genügen, die zwar mit gentechnologischen Metho- mietwert von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum

den hergestellt wurden, aber selbst keine vermehrungsfähi- für die Erhebung der direkten Bundessteuer für die Veranla-

gen Organismen mehr enthalten. Dagegen finden sich im gungsperiode 1989/1990 um 40 Prozent erhöht wird.

Bereiche der Freisetzung vermehrungsfähiger Organismen Diese Massnahme bedrängt in erster Linie Rentner und

Lücken im geltenden Recht. Im Zusammenhang mit der Familien mit kleinerem Einkommen, passt also ausgespro-

Revision des Patentgesetzes hat sich der Bundesrat grund- chen schlecht in unsere sozialpolitische Landschaft. Zudem

sätzlich für die Förderung der neuen Technik ausgespro- steht sie im eindeutigen Gegensatz zu der in Artikel 34sexies

chen. Er wird daher nicht darum herum kommen, auch dem der Bundesverfassung verankerten Aufgabe des Bundes,

Aspekt der Sicherheit vermehrte Aufmerksamkeit zu schen- Massnahmen zur Förderung des Erwerbs von Wohnungs-

ken. Konkret ist an die Verpflichtung zur Registrierung und Hauseigentum zu treffen.

entsprechender Versuchsprojekte sowie an die Regelung Deshalb ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung fol-

des Verkehrs (einschliesslich Freisetzung) mit möglicher- gender Fragen:

weise gesundheits- oder umweltgefährdenden Organismen Teilt er die Meinung, dass der Staats- und sozialpolitisch

zu denken. wichtige Verfassungsauftrag, die Eigentumsbildung zu för-

3. Die EG bearbeitet im Bereich der Bio- und Gentechnolo- dern, nicht durch rigorose Fiskalmassnahmen beeinträch-

gie eine Reihe von Teilaspekten. Erwähnt seien Forschungs- tigt werden sollte?

förderung, Harmonisierung der Patentsysteme, Verwertung Besteht nicht Gefahr, dass die Erhöhung des Eigenmiet-

landwirtschaftlicher Ueberschüsse und Sicherheit. Auf dem werts der Konzentration des Immobilienbesitzes in anony-

Gebiet der Sicherheit sind zur Zeit mehrere Erlasse in Vorbe- men Händen Vorschub leistet?

reitung. Sind Steuererleichterungen für Personen mit bescheidenem

Sie befassen sich mit dem Schutz der Arbeitnehmer, der Einkommen vorgesehen, die durch die Erhöhung des Eigen-

Sicherheit bei der Verwendung gentechnologisch veränder- mietwerts übermässig getroffen werden?

ter Organismen in Forschung und Industrie und der Sicher-

heit beim Einsatz gentechnologisch veränderter Organis- Texte de l'interpellation du 20 septembre 1988

men in der Umwelt. Die EG-Vorschläge halten sich in sachli- Par décision du 5 septembre 1988, l'Administration fédérale

cher Hinsicht weitgehend an die Empfehlungen der OECD, des contributions a décidé d'augmenter de 40 pour cent la

gehen allerdings davon aus, dass die Mitgliedsländer die valeur locative des maisons individuelles et des apparte-

EG-Erlasse auf spezifische Gentechnologie-Gesetze abstüt- ments en propriété dans le canton de Zurich, en vue du

zen werden und dass alle Arbeiten registriert werden müs- calcul de l'impôt fédéral direct pour la période de taxation

sen. Die OECD vertrat demgegenüber eine flexiblere Hal- 1989/1990.

tung. Einzelne EG-Länder wie die Bundesrepublik Deutsch- Cette mesure, qui est un coup dur surtout pour les retraités

land bereiten gegenwärtig derartige Gesetzeserlasse vor. et les familles à ressources modestes, cadre fort mal avec

Wie rasch innerhalb der EG Einigkeit über die geplante notre politique sociale. De plus, elle est en contradiction

Rechtssetzung erzielt wird, ist ungewiss. flagrante avec l'article 34sexies de la Constitution fédérale

Die EG-Kommission hat der Schweiz den Vorschlag qui donne mandat à la Confédération de prendre des

gemacht, ein Gespräch über ihre Richtlinienentwürfe zu mesures visant à encourager l'accès à la propriété d'un

führen; dieses soll demnächst aufgenommen werden, da ein logement ou d'une maison.

17. März 1989 N 605 Interpellation Allenspach

C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de bien vouloir periode 1987/1988 eine Anpassung zu verlangen. Dies des-

répondre aux questions suivantes: halb, weil das kantonale Steueramt auch für die Staatssteuer

Ne pense-t-il pas lui aussi que la réalisation du mandat für die nächste Periode eine Anpassung ankündigte, ohne

constitutionnel visant à encourager l'accès à la propriété - sich aber schon über das Ausmass zu äussern. Damit

qui est un élément important de la politique générale et en bestand für die ESTV die Aussicht, sowohl für die Staats-

particulier de la politique sociale, ne devrait pas être entra- steuer wie für die direkte Bundessteuer eine einheitliche

vée par des mesures fiscales trop strictes? Bemessung des Eigenmietwertes zu erhalten.

Ne court-on pas le risque, du fait de l'augmentation de la Ende April 1988 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich

valeur locative, de favoriser l'acquisition de propriétés fon- beschlossen, die Mietwerte selbstgenutzter Liegenschaften

cières par les sociétés? mit Wirkung ab Steuerjahr 1989 um 15 Prozent anzuheben.

A-t-on prévu des allégements fiscaux pour les personnes Da die Marktpreise weiter angestiegen sind, betragen die

ayant un revenu modeste et qui sont trop fortement impo* gegenwärtig anwendbaren Mietwerte im Kanton Zürich nur

sées du fait de l'augmentation de la valeur locative de leur noch rund die Hälfte der Marktwerte. Die vom zürcherischen

propriété? Regierungsrat beschlossene Erhöhung um 15 Prozent führt

daher zu durchschnittlichen Eigenmietwerten von 57,5 Pro-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Blocher, Bremi, Cincera, zent der Marktwerte. Auch bei aller Berücksichtigung des

Frey Walter, Graf, Müller-Meilen, Nabholz, Neuenschwan- den Kantonen zustehenden Ermessensspielraumes sah sich

der, Reich, Spalti, Spoerry (11) die ESTV angesichts einer solchen, immer noch verbleiben-

den grossen Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Marktwertprinzip veranlasst, einen Zuschlag von 40 Prozent

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht zu verlangen. Mit diesem Zuschlag werden die Mietwerte im

eine schriftliche Antwort. Kantonsdurchschnitt jedoch gleichwohl nur rund 70 Pro-

zent der Marktmieten betragen, sich also immer noch im

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates untersten von der ESTV als zulässig erachteten Toleranzbe-

vom 12. Dezember 1988 reich bewegen.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 décembre 1988 4. Bei den laufenden parlamentarischen Beratungen des

1.Es trifft zu, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung Entwurfes eines Bundesgesetzes über die direkte Bundes-

(ESTV) kürzlich angeordnet hat, die sogenannten Eigen- steuer haben die eidgenössischen Räte in der Frage der

mietwerte von der Veranlagungsperiode 1989/1990 an für Eigenmietwertbesteuerung mit grosser Mehrheit grundsätz-

die direkte Bundessteuer im Kanton Zürich um 40 Prozent lich die Fortsetzung der bisherigen Regelung beschlossen,

zu erhöhen. Grundlage für diese Anordnung bildet Artikel 21 wie dies auch in der bundesrätlichen Botschaft beantragt

Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses über die direkte wurde. Daraus ist doch aber wohl der Schluss zu ziehen,

Bundessteuer (BdBSt), wonach der Mietwert der Wohnung dass die Mehrheit der Mitglieder der eidgenössischen Räte

im eigenen oder in einem zur Nutzniessung überlassenen mit dem Bundesrat der Auffassung ist, der in der Interpella-

Haus ausdrücklich zum steuerbaren Einkommen gehört. tion angesprochene Verfassungsauftrag der Förderung des

Der Eigenmietwert ist als Naturalbezug zum Marktwert zu Wohnungs- und Hauseigentums nach Artikel 34sexies BV

bemessen (Art. 21 Abs. 2 BdBSt); d. h., es ist grundsätzlich werde durch die Besteuerung des Eigenmietwertes nicht

derjenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige auf- beeinträchtigt. Diese Auffassung vertritt im Ergebnis auch

zubringen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem das Bundesgericht (so zum Beispiel im Entscheid vom

Dritten mieten würde. Diese gesetzliche Regelung bezweckt 13. April 1983, wiedergegeben in «Steuer Revue» 1984

vor allem die steuerliche Gleichbehandlung von Eigen- 135 ff. sowie im Entscheid vom 9. Dezember 1986, wiederge-

heimbesitzern und Mietern und bildet so das Korrelat zur geben in BGE 1121 a 240 ff.).

steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Wohnungsmiete (Art. 23 5. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Erhöhung

BdBSt). Ausserdem strebt sie aber auch die steuerliche des Eigenmietwertes der Konzentration des Immobilienbe-

Gleichstellung zwischen Eigentümern unbeweglicher und sitzes in anonymen Händen Vorschub leisten wird. Die

beweglicher Werte an. Entwicklung weist doch seit Jahren ganz deutlich in die

2. Dieses im Recht der direkten Bundessteuer massgebliche entgegengesetzte Richtung, was daran zu ersehen ist, dass

Marktwertprinzip bringt es mit sich, dass die Mietwerte für sich der Anteil der neuerstellten Einfamilienhäuser an der

selbstgenutzte Liegenschaften immer wieder den sich gesamten Wohnungsproduktion stark erhöht hat. Es darf

ändernden Verhältnissen bei den Mietzinsen und Erträgen ausgeschlossen werden, dass Erhöhungen des Eigenmiet-

vermieteter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen wertes einen spürbaren Einf luss auf die weitere Entwicklung

angepasst werden müssen. Gemäss Artikel 93 Absatz 2 ausüben werden; denn der Entscheid für oder gegen den

BdBSt ist es Aufgabe der ESTV, auf dem Gebiet der Schweiz Erwerb von privatem Wohneigentum wird durch eine Viel-

für eine gleichmässige Veranlagung der direkten Bundes- zahl anderer, wesentlich stärker ins Gewicht fallender

steuer zu sorgen. Im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrages Beweggründe beeinflusst.

führt sie periodisch Erhebungen durch. Hiezu hat die ESTV 6. Besondere Steuererleichterungen im Zusammenhang mit

um so mehr Anlass, als auch das Bundesgericht die Dul- der Erhöhung des Eigenmietwertes im Kanton Zürich sind

dung erheblich unter dem Marktwert liegender Eigenmiet- nicht vorgesehen. Hingegen bleibt daran zu erinnern, dass

werte durch eine kantonale Steuerbehörde als gesetzwidrig die eidgenössischen Räte mit ihrem am 9. Oktober 1987

bezeichnet hat (Entscheid vom 25.4.1986, publiziert im verabschiedeten «Sofortprogramm» zur direkten Bundes-

Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 55, S. 617). steuer zugunsten der natürlichen Personen für die Steuer-

3. Die letzte gesamtschweizerische Erhebung der ESTV jahre 1989 ff. erhebliche Steuererleichterungen beschlossen

fusst auf dem Berechnungsjahr 1984 (Veranlagungsperiode haben. Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der Natio-

1985/1986). Dabei wurden die bei der Vermietung von Einfa- nalrat bei der Beratung des Bundesgesetzes über die direkte

milienhäusern und Eigentumswohnungen erzielten Miet- Bundessteuer anlässlich der Diskussion zum Eigenmietwert

erträge wie immer den Mietwerten gegenübergestellt, die in dieses Gesetz einen Zusatz eingefügt hat, wonach bei der

bei der Selbstnutzung der gleichen Objekte der Veranla- Festsetzung des Eigenmietwertes auch die tatsächliche Nut-

gung zugrundegelegt worden wären. Die erzielten Miet- zung zu berücksichtigen sei. Damit soll insbesondere den

erträgestellen 100 Prozent des Marktwertes dar. Demgegen- älteren Eigentümern entgegengekommen werden, die in

übererreichten die im Kanton Zürich veranlagten Mietwerte einem für sie zu gross gewordenen Haus wohnen.

selbstbewohnter Liegenschaften damals im Kantonsdurch- 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der

schnitt nur rund 55 Prozent. Das kantonale Steueramt hat ESTV für die direkte Bundessteuer angeordnete Erhöhung

bestätigt, dass diese von der ESTV ermittelten Ergebnisse der Eigenmietwerte im Kanton Zürich rechtlich zulässig, ja

seinen eigenen Erhebungen entsprechen. Die ESTV verzich- zur Beseitigung eines gesetzeswidrigen Zustandes notwen-

tete allerdings darauf, schon für die laufende Veranlagungs- dig war. In Kenntnis der Ausgangslage muss die Erhöhung

Interpellation Spoerry 606 N 17 mars 1989

als massvoll bezeichnet werden, wenn sie auf den ersten Mitunterzeichner - Cosignataires: Fischer-Hägglingen, Fi-

Blick auch als beträchtlich erscheinen mag. Sie liesse sich scher-Seengen, Humbel, Loretan, Mauch Rolf, Müller-Aar-

unter sonst gleichen Bedingungen auch künftig nur vermei- gau, Müller-Wiliberg, Reimann Maximilian, Rüttimann (9)

den, wenn die Anpassungen in kürzeren Abständen vorge-

nommen würden. Ein solches Vorgehen wird für die Zukunft Schriftliche Begründung - Développement par écrit

ernsthaft zu erwägen sein. Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

rates nicht befriedigt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 23. November 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988

Der Bundesrat hat mit der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG

eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach diese die Arbeiten

am Projekt für ein Kernkraftwerk einstellt und der Bund ihr

#ST# 88.590 für Aufwendungen, welche von ihr in guten Treuen zur

Erlangung der erforderlichen Bewilligungen und zur Ver-

Interpellation Keller wirklichung des Projektes gemacht wurden, einen Entschä-

Verzicht auf KKW Kaiseraugst. digungsbeitrag von höchstens 350 Millionen Franken aus-

Entschädigung des Kantons Aargau richtet. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ein entspre-

chender allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss rechts-

Abandon de la centrale de Kaiseraugst. kräftig geworden ist.

Indemnisation du canton d'Argovie Dem Kanton Aargau gebührt Dank dafür, dass er stets im

nationalen Interesse liegende Tätigkeiten auf dem Energie-

sektor innerhalb seiner Grenzen unterstützt. Der Bundesrat

anerkennt den grossen Beitrag, den der Kanton Aargau für

die Stromversorgung des Landes leistet.

Wortlaut der Interpellation vom 21, September 1988 Indessen kann einzig die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG als

Bei einem Verzicht auf den Bau des KKW Kaiseraugst ist Inhaberin der Rahmenbewilligung rechtsgültig auf die Reali-

zwischen Bundesrat und der Kernkraftwerk Kaiseraugst AG sierung des Kraftwerkprojektesverzichten. Es ist daher rich-

eine Entschädigungssumme von 350 Millionen Franken aus- tig, dass nur sie als Vertragspartnerin des Bundes auftritt

gehandelt worden. Dieser Betrag entspricht rund einem und die Entschädigung als Gegenleistung für die Nichtreali-

Drittel der geltend gemachten, aufgelaufenen Kosten, d. h. sierung erhält. Wie eine verbleibende Abschreibungslast auf

über 800 Millionen Franken müssen abgeschrieben werden. die Partneraktionäre aufgeteilt wird, liegt ausserhalb des

Der Kanton Aargau ist - über das Aargauische Elektrizitäts- Entscheidungsbereiches des Bundes. Die Aktionäre der

werk und die Beteiligung an den Nordostschweizerischen Kernkraftwerk Kaiseraugst AG können durchaus Lösungen

Kraftwerken (NOK) - mit 10,3 Prozent an der Kernkraftwerk beschliessen, welche diejenigen Partner, an denen der Kan-

Kaiseraugst AG beteiligt. Würde die Entschädigungssumme ton Aargau beteiligt ist, begünstigen. Der Bundesrat würde

gleichmässig verteilt, käme der Kanton Aargau mit.seinem eine derartige Lösung begrüssen. Er wird sich indessen

Engagement von rund 100 Millionen Franken schwer zu nicht bei den einzelnen Partneraktionären dafür einsetzen,

Schaden. handelt es sich doch um ein privatrechtliches Problem, zu

Ich frage daher den Bundesrat: dessen Lösung sich staatliche Beeinflussung verbietet.

-Teilt er die Auffassung, dass der Kanton Aargau mit sei-

nem ausserordentlich hohen Anteil an der schweizerischen Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

Energieversorgung einen entscheidenden Beitrag für die rates teilweise befriedigt.

Stromversorgung des Landes leistet und dass es diese aar-

gauische Bereitschaft auch in Zukunft zu erhalten gilt?

- Ist er im Sinne eidgenössischer Solidarität bereit, sich

entschieden dafür einzusetzen, dass dem Kanton Aargau bei

einem Bauverzicht kein Schaden entsteht? #ST# 88.707

Texte de l'interpellation du 21 septembre 1988 Interpellation Spoerry

Dans l'optique de l'abandon de la construction de la cen-

Auslandschweizer-Rentenansprüche

trale nucléaire de Kaiseraugst, les négociations entre le

Conseil fédéral et la SA Kaiseraugst ont abouti à l'octroi gegenüber Belgien

d'une indemnité de 350 millions de francs. Ce montant cor- Rentes des Suisses du Congo

respond à environ un tiers des frais engagés que la société a

fait valoir, c'est-à-dire qu'il restera encore plus de 800 mil-

lions de francs à amortir. Le canton d'Argovie - par l'inter-

médiaire de l'Aargauisches Elektrizitätswerk et par sa parti-

cipation aux Centrales du Nord-Est de la Suisse (NOK) - Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1988

détient 10,3 pour cent de la SA Kaiseraugst. Si la somme Seit der Unabhängigkeitserklärung von Zaire im Jahre 1960

allouée à titre d'indemnité est répartie équitablement, le hat Belgien die staatlichen Renten an Schweizer in Afrika

canton d'Argovie qui a pris un engagement de quelque stark gekürzt und nicht mehr indexiert. Trotz ehemals hohen

100 millions de francs subira un lourd préjudice. Prämienleistungen werden daher heute den betroffenen

C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral de répondre Schweizern im Gegensatz zu den ändern, in gleicher Weise

aux questions suivantes: Versicherten, völlig ungenügende Renten ausbezahlt. Diese

- Est-il lui aussi d'avis que le canton d'Argovie, qui contri- stossende Situation wurde noch dadurch verschärft, dass

bue très largement à l'approvisionnement suisse en énergie, die Schweiz im Jahre 1975 bei der Erneuerung des schwei-

fournit une contribution décisive pour ce qui est de l'appro- zerisch-belgischen Sozialversicherungsabkommens nicht

visionnement de notre pays en électricité et qu'il convient de erreichen konnte, das Gleichbehandlungsprinzip auch für

sauvegarder à l'avenir cet engagement de sa part? die Versicherten des Belgisch-Kongo festzuschreiben. Nun

- Au nom de la solidarité confédérale, le gouvernement est-il war der Presse zu entnehmen, dass Belgien im Sommer

prêt à faire résolument le nécessaire pour que le canton dieses Jahres endlich eingestanden hat, den rund 250

d'Argovie ne subisse pas de préjudice du fait de l'abandon anspruchsberechtigten Auslandschweizern Leistungen im

du projet de Kaiseraugst? Betrage von jährlich 1,3 Millionen Franken vorzuenthalten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Allenspach Eigentumsförderung und Eigenmietwert

Interpellation Allenspach Accès à la propriété et valeur locative

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.581

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.03.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 604-606

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